{"status":"available","doknr":"OLD486867","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-16","aktenzeichen":"2 B 225/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 225/22 \n \n5 L 546/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des minderjährigen Kindes \nvertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. \n2. der Frau \n3. des Herrn \nsämtlich wohnhaft: \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Chemnitz \nReichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufnahme an die Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule A in D im Schuljahr \n2022/2023; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 16. September 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 28. Juli 2022 - 5 L 546/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den \nAntragsteller zu 1. vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren in die \nKlassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule A im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 5 der \nGemeinschaftsschule A in D im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen, zu Unrecht \nabgelehnt. Auf die von den Antragstellern hiergegen mit der Beschwerde \nvorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO grundsätzlich beschränkt ist, hat der Senat den Antragsgegner daher unter \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen \nAnordnung entsprechend verpflichtet. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nGemäß § 6 Abs. 1 Schulordnung Gemeinschaftsschulen (SOGES) werden \nSchülerinnen und Schüler im Anschluss an die Grundschule in die Klassenstufe 5 der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nGemeinschaftsschule aufgenommen. Über die Aufnahme entscheidet nach § 6 Abs. 2 \nSOGES die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren \nAusbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B \n336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; Beschl. v. 14. \nJanuar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR \n2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, juris Rn. 3 und Beschl. v. \n28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG \ngenannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und \nZügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte \nKapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im \nSächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien \nvorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des \nGleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche \nder Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind neben dem \nZufallsprinzip die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung \ndes Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers \nan der Schule unterrichtet werden, sowie von eng umgrenzten Härtefallen (vgl. \nSenatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B \n189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im \npflichtgemäßen Ermessen der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ein Anspruch auf \nAufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar \n2015 a. a. O.). \nGemessen daran verletzt das von der Schulleiterin der Gemeinschaftsschule A, deren \nEingangsklasse 5 im Schuljahr 2022/2023 vierzügig zu führen ist, auf der Grundlage \nvon 104 Plätzen, denen nach Abmeldung mehrerer Schüler 199 Anmeldungen, \ndarunter \nvon \neiner \nblinden \nSchülerin, \ngegenüberstanden, \ndurchgeführte \nAuswahlverfahren den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und \nverfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten \nAbwägungskriterien. Die Entscheidung beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass \ndie Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze in drei der Klassen jeweils 28 Schüler und \nin der Klasse, in der die blinde Schülerin inklusiv unterrichtet wird, lediglich 20 Schüler \nbeträgt. \nNach § 4a Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG werden in allen Schularten, mithin auch in \nGemeinschaftsschulen, je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Während \n4 \n5 \n\n4 \n \nÜberschreitungen dieser Klassenobergrenze gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 SächsSchulG \nder Beschlussfassung durch die Schulkonferenz bedürfen, ermächtigt § 4a Abs. 2 Satz \n3 SächsSchulG die oberste Schulaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung für \nbestimmte Schularten und Förderschultypen in einzelnen Unterrichtsfächern oder \nOrganisationsformen \nsowie \nfür \ndie \ninklusive \nUnterrichtung \ngeringere \nKlassenobergrenzen festzulegen. Auf dieser Grundlage hat das Staatsministerium für \nKultus die Sächsische Klassenbildungsverordnung (SächsKlassBVO) vom 7. Juli 2017 \n(SächsGVBl. S. 384) erlassen und in § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass bei der Bildung \nvon u. a. Klassen hinsichtlich der Obergrenze inklusiv unterrichtete Schülerinnen und \nSchüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet werden und in § 2 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 Gewichtungszuschläge für die einzelnen Förderschwerpunkte \nim Sinn von § 4c Abs. 2 SächsSchulG festgelegt. Hiernach beträgt der \nGewichtungszuschlag für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen 0,5 (§ 2 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 1 SächsKlassBVO). Eine Regelung über einen Gewichtungszuschlag für inklusiv \nunterrichtete \nblinde \nSchülerinnen \nund \nSchüler \nfindet \nsich \nin \nder \nKlassenbildungsverordnung hingegen nicht. Dies rechtfertigt indes nicht, den \nGewichtungszuschlag für blinde Schülerinnen und Schüler ebenso wie für \nSchülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen einheitlich \nmit jeweils 0,5 anzusetzen. Insoweit teilt der Senat vielmehr die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass zwischen sehbehinderten und blinden Schülerinnen und \nSchülern hinsichtlich des Förderbedarfs Unterschiede von erheblichem Gewicht \nbestehen (Beschlussabdruck S. 10, 11), die dazu führen, dass für letztgenannte \nSchülerinnen und Schüler die Berücksichtigung eines den Wert von 0,5 \nüberschreitenden Gewichtungszuschlags erforderlich ist. Bei dessen Bestimmung \norientiert sich der Senat an § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsKlassBVO, wonach die \nGewichtungszuschläge \nder \nbei \nder \nKlassenbildung \nzu \nberücksichtigenden \nSchülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Summe den \nWert von 5 nicht überschreiten sollen. Sinn und Zweck der Regelung ist, bei der \nAusgestaltung der inklusiven Unterrichtung eine Häufung von Schülerinnen und \nSchülern mit bestimmten oder unterschiedlichen Förderschwerpunkten in einer Klasse \noder \neinzelnen \nKlassen \nzu \nvermeiden, \nwas \nder \nVerordnungsgeber \nbei \nGewichtungszuschlägen von insgesamt 5 in der Regel nicht mehr als gegeben erachtet \n(vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.4c zu § 4c \nSächsSchulG Anm. 8). Ist dieser Wert erreicht, soll deshalb keine weitere Schülerin \noder kein weiterer Schüler mit Förderbedarf der Klasse zugeteilt werden. Diese Gründe \ngelten der Sache nach unabhängig davon, ob es um die Addition der \n\n5 \n \nGewichtungszuschläge mehrerer Schülerinnen und Schüler oder - wie hier - um den \nGewichtungszuschlag einer blinden Schülerin geht. \nIm Hinblick auf diese von der Klassenbildungsverordnung vorgegebene Wertung ist es \nsowohl der Schulleiterin wie dem Senat aus Rechtsgründen verwehrt, einen höheren \nGewichtungszuschlag als fünf Plätze festzusetzen. Hierfür besteht keine normative \nRechtsgrundlage. Soweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsKlassBVO Ausnahmen \ninsbesondere zulässig sind, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von \nSchülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten \nFörderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist, liegen diese \nVoraussetzungen nicht vor, weil lediglich eine blinde Schülerin in einer der vier \nEingangsklassen inklusiv unterrichtet werden soll und vom Antragsgegner nicht \nvorgetragen wird, dass der aufgenommene Bewerber mit Förderbedarf im \nFörderschwerpunkt Sehen ebenfalls in dieser Klasse inklusiv unterrichtet wird, wofür \nbei insgesamt vier Eingangsklassen zudem keine durchgreifenden Gründe ersichtlich \nsind. \nAusgehend davon sind an der Gemeinschaftsschule A im Schuljahr 2022/2023 (4 x 28 \n=) 112 Plätzen vorhanden, von denen zunächst drei Ausbildungsplätze für Wiederholer \n(vgl. Senatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) abzuziehen und nach \ndem ersten und dem zweiten Aufnahmekriterium jeweils ein Platz an die blinde \nSchülerin mit einem Gewichtungszuschlag von fünf Plätzen und ein Geschwisterkind \nzu vergeben sind. Für die restlichen (199 – 2 =) 197 Aufnahmebewerber verbleiben \nsomit (112 – 3 – 1 – 5 – 1 =) 102 Plätze. Demgegenüber hat die Schulleiterin lediglich \n(112 – 3 – 1 – 8 – 1 =) 99 Plätze nach dem dritten und vierten Ausnahmekriterium in, \nwie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat (Beschlussabdruck S. 15, 16), \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise verlost, wobei der Antragsteller zu 1. keinen \nPlatz erhielt. Von den ausgelosten Schülern verursachte ein Schüler wegen \nFörderbedarfs im Förderschwerpunkt Sehen einen Gewichtungszuschlag von 0,5, \ngerundet einem Platz, so dass die Schulleiterin letztlich 98 Schüler aufgenommen hat. \nAn der Gemeinschaftsschule sind mithin noch (102 – 98 – 1 =) drei freie Plätze \nvorhanden, von denen der Antragsteller zu 1. einen Platz erhält, nachdem beim Senat \nlediglich noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, in dem die Antragstellerin \nebenfalls ihre vorläufige Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule A \nbegehrt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-16/2-b-225-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-16/2-b-225-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486867","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.362890+00:00"}}