{"status":"available","doknr":"OLD486866","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-16","aktenzeichen":"2 B 243/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 243/22 \n \n7 L 341/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des minderjährigen Kindes \nvertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. \n2. der Frau \n3. des Herrn \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Chemnitz \nReichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufnahme in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums Schule an der M in L im Schuljahr \n2022/2023; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 16. September 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 23. August 2022 - 7 L 341/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Mit dem \nangegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, die Antragstellerin zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums \nSchule an der M in L im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen, entsprochen. Die vom \nAntragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf \nderen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nführen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) wird ein \nSchüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums \naufgenommen, wenn, wie bei der Antragstellerin zu 1., die Bildungsempfehlung für das \nGymnasium erteilt wurde. Über die Aufnahme entscheidet gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA \nder Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist \nnach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 \n-, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B \n189/14 -, alle juris; Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nv. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 \n-, juris Rn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a \nAbs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten \nKlassenobergrenze \nund \nZügigkeit, \nauszugehen. \nÜbersteigt \ndie \nZahl \nder \nAufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und \nVerordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen \nSchulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren \nunter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber \nentschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. \nSachgerechte Kriterien sind dabei neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer und die \nLänge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder \nmehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, \nsowie von eng umgrenzten Härtefällen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B \n316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die Entscheidung \nüber die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein \nAnspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. \n14. Januar 2015 a. a. O.). \n1. Gemessen daran verletzt das von der Schulleiterin des Gymnasiums Schule an der \nM, dessen Eingangsklasse 5 im Schuljahr 2022/2023 vierzügig geführt wird, auf der \nGrundlage von - nach Abzug von vier Ausbildungsplätzen für Wiederholer (vgl. \nSenatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) 108 Plätzen, denen 151 \nAnmeldungen gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den \nAnspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie \nAuswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. \nAufgrund des an erste Stelle genannten und nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats sachgerechten Aufnahmekriteriums „Schüler, deren Geschwister zum \nZeitpunkt des Schuljahresbeginns unsere Schule besuchen“ (vgl. zuletzt Beschl. v. 31. \nAugust 2021 - 2 B 325/21 -, juris Rn. 5 m. w. N. zur Rspr. des Senats) hat die \nSchulleiterin sieben Bewerber aufgenommen und die verbleibenden (112 – 4 – 7 =) \n101 Plätze in einem Losverfahren unter 139 Bewerbern, die wie die Antragstellerin zu \n1. das an zweiter Stelle genannte Kriterium „Schüler mit Hauptwohnsitz im \nZuständigkeitsbereich des Schulträgers (Stadt L)“ erfüllen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. \nAugust 2022 - 2 B 193/22 -, juris Rn. 8 ff.), vergeben, bei dem die Antragstellerin zu 1. \nindessen keinen Platz erhielt. \n4 \n5 \n\n4 \n \n2. Hingegen erweist sich die von der Schulleiterin, nachdem zwei der vier im Zeitpunkt \ndes Aufnahmeverfahrens/Losverfahrens am 11. April 2022 für Wiederholer frei \ngehaltene Plätze nicht benötigt wurden, am 18. Juli 2022 getroffene Entscheidung, die \nbeiden Plätze an zwei Bewerber zu vergeben, hinsichtlich derer sie einen „zu \nberücksichtigenden Härtefall“ angenommen hat, als ermessensfehlerhaft. \nNach der Rechtsprechung des Senats ist eine Auswahl notwendig, wenn die Zahl der \nAufnahmebewerber die der - von vornherein frei gehaltenen und frei gebliebenen oder \nnachträglich frei gewordenen - Plätze, übersteigt (vgl. Senatsbeschl. v. 10. \nSeptember 2019 - 2 B 239/19 -, juris Rn. 3). Diese Entscheidung obliegt der \nSchulleiterin, die sie - ebenso wie die Auswahl- und Aufnahmeentscheidung - nach in \nihrem Ermessen stehenden sachgerechten Kriterien zu treffen hat. \nZwar handelt es sich bei dem von der Schulleiterin herangezogenen Kriterium \n„Härtefall“ um ein, wie vorstehend ausgeführt, sachgerechtes Aufnahmekriterium. Der \nSenat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Schulleiterin die von den beiden \nBewerbern vorgetragenen Umstände zu Recht als Härtefälle bewertet hat. Darauf \nkommt es indessen nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Kriterium im Auswahl- \nund Aufnahmeverfahren noch nicht galt, in dem ausdrücklich nur die drei \nAufnahmekriterien „Schüler, deren Geschwister zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns \nunsere Schule besuchen“, „Schüler mit Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des \nSchulträgers (Stadt L)“ und „Schüler mit Hauptwohnsitz in Sachsen“ vorgesehen waren \nund angewandt wurden. Das Kriterium des Vorliegens eines Härtefalls wurde hingegen \nin \nkeiner \nWeise \nangesprochen, \nsondern \nerstmals \nim \nNachrückverfahren \nherangezogen. Damit hat die Schulleiterin die Aufnahmekriterien um ein weiteres \nKriterium ergänzt, obwohl das Aufnahmeverfahren an ihrer Schule als solches noch \nnicht endgültig abgeschlossen war. Das Nachrückverfahren stellt sich im Verhältnis \nzum (ersten) Aufnahmeverfahren nicht als eigenständig, sondern als Fortsetzung des \nAuswahlverfahrens dar, bei dessen Kriterien es daher auch für das Nachrückverfahren \nbleibt. Indem sie der Aufnahme im Nachrückverfahren erstmals das Kriterium des \nVorliegens eines Härtefalls zugrunde gelegt hat, hat die Schulleiterin gegen den \nGrundsatz des fairen Verfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Februar 2016 - 2 B 284/15 \n-, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rspr. des BVerfG und des BVerwG) verstoßen, weil die \nAntragsteller zuvor keine Kenntnis von der vorgenommenen Änderung der Kriterien \nhatten und dadurch jedenfalls daran gehindert waren, sich rechtzeitig hierzu zu äußern, \num so Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Davon, \ndass am Gymnasium Schule an der M zum Schuljahresende 2021/2022 ein \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nNachrückverfahren durchgeführt wurde, bei dem die Schulleiterin die beiden frei \ngebliebenen Plätze unter 17 Bewerbern, die gegen ihre Aufnahme an einem anderen \nGymnasium Widerspruch erhoben haben, an zwei Bewerber vergeben hat, „für die die \nNichtaufnahme an ihrer Schule eine unzumutbare Härte darstellen würde“, haben die \nAntragsteller erstmals mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Juli 2022 erfahren \nund zugleich davon, dass die „Schulleiterin glaubhaft gemachte Härtefälle geprüft“ hat, \nwobei „Angaben dazu … formlos gemacht werden“ konnten. Dies hat dazu geführt, \ndass die von der Schulleiterin zu Lasten der Antragstellerin zu 1. getroffene \nAuswahlentscheidung rechtswidrig ist. \nSoweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung \nunter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 10. September 2019 - 2 B 239/19 - \n(juris) geltend macht, „dass das Verwaltungsgericht Leipzig mit seiner Entscheidung \ndie Entscheidung im Nachrückverfahren für die Schule übernimmt, wofür es rechtlich \nnicht zuständig ist“, verhilft dieser Einwand seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Die \nSchulleiterin hat im Nachrückverfahren entschieden, zwei Bewerber als Härtefälle \naufzunehmen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die \nRechtmäßigkeit dieser Entscheidung, die das Verwaltungsgericht indes, wie \nvorstehend ausgeführt, zu Recht verneint hat. Da die Antragstellerin zu 1. deshalb, so \ndas Verwaltungsgericht weiter (Beschlussabdruck S. 5, 6), einen Anspruch auf \nAufnahme in die Schule an der M habe, hat es einen der beiden Plätze an sie vergeben. \nHierzu hat sich das Gericht neben der Nachrückerliste auf die Liste „M Widersprüche \nAufnahmeverfahren 2022/2023 in der Reihenfolge auf der Nachrückerliste des ersten \nAufnahmeverfahrens“ gestützt, die das Ergebnis des Losverfahrens nach dem zweiten \nund dritten Kriterium - dass Bewerber nach dem ersten Kriterium „Geschwisterkinder“ \nhätten berücksichtigt werden müssen, behauptet der Antragsgegner nicht und ist auch \nsonst nicht ersichtlich - abbildet. Ausgehend davon hätte die Antragstellerin zu 1. einen \nder beiden Plätze erhalten, weil sie von den (letztlich fünf) auf dieser Liste \nverzeichneten Bewerbern, die ihren Aufnahmeanspruch im Wege gerichtlichen \nRechtsschutzes verfolgt haben, eine der beiden Schülerinnen/Schüler mit der \nniedrigsten Platzziffer ist, und den ersten Platz einnimmt. Zudem sei, so das \nVerwaltungsgericht, nicht ersichtlich, dass die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. und \ndes Bewerbers, der ebenfalls um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat und der \nden zweiten Platz auf der Liste einnimmt (des Antragstellers zu 3. in dem beim Senat \nanhängigen \nBeschwerdeverfahren \nzum \nAz.: \n2 \nB \n244/22), \nzu \neiner \ndie \nFunktionsfähigkeit der Schule und den Bildungsanspruch der aufgenommenen Schüler \nbeeinträchtigenden Überlastung führen könnte (Beschlussabdruck S. 5, 6). \n9 \n\n6 \n \nMit diesen Überlegungen hat sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren \nindessen nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, die \nAufnahme der beiden Bewerber als Härtefälle mit materiell-rechtlichen Erwägungen zu \nverteidigen. Soweit er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, weil das \nVerwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es die „nicht vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge zu den beiden Härtefällen für entscheidungserheblich hält“ und \ndie stattgebende Entscheidung „im hiesigen Verfahren … völlig überraschend“ \ngekommen \nsei, \nist \nein \nmöglicherweise \nhieraus \nfolgender \nGehörsverstoß \nzwischenzeitlich geheilt. Der Antragsgegner hat die Verwaltungsvorgänge des \nNachrückverfahrens als Anlage zur Beschwerdebegründung vorgelegt und hinreichend \nGelegenheit, seine hierauf gestützten Einwände gegen den angegriffenen Beschluss \nvorzubringen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 108 Rn. 29 und § 138 Rn. \n18), wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Das Oberverwaltungsgericht prüft im \nRahmen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Rechtssache im gleichen Umfang wie das \nVerwaltungsgericht, weshalb der Antragsgegner mit seinem Vorbringen auch im \nBeschwerdeverfahren noch gehört werden kann. \nNach der Rechtsprechung des Senats können in den Fällen, in denen ebenso viele \n(oder mehr) freie Plätze vorhanden sind als Antragsteller/Beschwerdeführer, diesen die \nPlätze im gerichtlichen Verfahren zugewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 10. \nSeptember 2019 - 2 B 239/19 -, juris Rn. 5). So liegt es im insoweit maßgeblichen \nZeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Beschlusses hinsichtlich der beiden frei \ngebliebenen Plätze, weil beim Senat neben dem vorliegenden nur noch ein \nBeschwerdeverfahren anhängig ist, in dem die Antragsteller die Aufnahme ihres Kindes \nin die Klassenstufe 5 des Gymnasiums Schule an der M begehren. Gründe dafür, dass \ndie Antragstellerin zu 1. gleichwohl nicht aufgenommen werden kann, hat der \nAntragsgegner nicht vorgetragen. Der Senat vermag daher ebenso wenig wie das \nVerwaltungsgericht zu erkennen, dass ihre vorläufige Aufnahme zu einer die \nFunktionsfähigkeit der Schule und damit den Bildungsanspruch der bisher \naufgenommenen Schüler beeinträchtigenden Überlastung führen könnte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \n \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-16/2-b-243-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-16/2-b-243-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486866","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.338949+00:00"}}