{"status":"available","doknr":"OLD486865","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-19","aktenzeichen":"2 B 215/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 215/22 \n \n11 L 201/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \nwegen \n \n \nKonkurrentenstreits; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 19. September 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Juli 2022 - 11 L 201/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n1. Im September 2021 schrieb der Antragsgegner mit externer Stellenausschreibung \nden Dienstposten der Leiterin/ des Leiters der Digitalagentur Sachsen (DIAS) mit \nEntwicklungsmöglichkeiten bis Besoldungsgruppe B 3 bzw. entsprechender \naußertariflicher Vergütung unbefristet aus. Zwingende Voraussetzungen waren u. a. \nein abgeschlossenes Hochschulstudium in einer konkret benannten Fachrichtung, ein \nAmt der Besoldungsgruppe A 15 oder eine vergleichbare Position, eine \nüberdurchschnittliche aktuelle dienstliche Beurteilung bzw. eine vergleichbare \nBewertung, der Führerschein der Klasse B und Bereitschaft für Dienstreisen und \nFührung eines Dienst-Kfz sowie die sichere Beherrschung der englischen Sprache. Auf \ndie Stellenbeschreibung gingen 52 Bewerbungen ein, darunter die des Antragstellers \nund der Beigeladenen. Nach Vorsichtung der Bewerbungsunterlagen lud der \nAntragsgegner zehn Bewerber, darunter die Beigeladene, nicht aber den Antragsteller, \nzum Vorstellungsgespräch. Unter dem 10. Januar 2022 traf der Antragsgegner \nzwischen \nden \nzuletzt \nnoch \nvorhandenen \nsieben \nBewerbern \nseine \nAuswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 11. Februar \n2022 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht habe \nberücksichtigt werden können. Seiner Bewerbung sei das Vorliegen der zwingenden \nVoraussetzungen überdurchschnittliche Beurteilung/Bewertung, Führerschein der \nKlasse B und Bereitschaft für Dienstreisen und Führung eines Dienst-Kfz sowie die \nsichere Beherrschung der englischen Sprache nicht zu entnehmen gewesen. Mit \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nSchriftsatz vom 10. März 2022 begehrte der Antragsteller dagegen vorläufigen \nRechtsschutz beim Verwaltungsgericht. \nMit Beschluss vom 12. Juli 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Die \nVergabe eines öffentlichen Amtes stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn \nund unterliege Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Zwar sei ein \nAnordnungsgrund gegeben, es fehle indes an einem Anordnungsanspruch. Die \nAuswahlentscheidung laufe regelmäßig in zwei Stufen ab. In der ersten Stufe könne \nder \nDienstherr \nden \nBewerberkreis \nim \nRahmen \nseiner \nPersonal- \nund \nOrganisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken (Vorprägung der \nAuswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil). Die vom Antragsgegner auf der \nersten Stufe getroffene Entscheidung, die Bewerbung des Antragstellers nicht weiter \nzu berücksichtigen, sei rechtmäßig, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Vorauswahl \ndie in der Stellenausschreibung rechtmäßig geforderten zwingenden Voraussetzungen \ndes Anforderungsprofils weder dargelegt noch glaubhaft gemacht habe. Jedenfalls die \nAnforderung einer aktuellen überdurchschnittlichen Leistungsbewertung wie auch der \nsicheren Beherrschung der englischen Sprache seien sachlich begründet. Der \nDienstherr \nhabe \nin \ndem \neinen \nBeförderungsdienstposten \nbetreffenden \nAuswahlverfahren zwingend für die Bewerber dienstliche Beurteilungen einzuholen. \nDas Erfordernis der Sprachkenntnisse lasse sich nachvollziehbar daraus ableiten, dass \nder IT-Sektor in besonderer Weise durch die Kommunikation in englischer Sprache \ngeprägt sei. Wie der Antragsteller selbst nicht bestreite, sei seiner Bewerbung weder \nein Arbeitszeugnis beigefügt gewesen noch habe sich ihr entnehmen lassen, dass er \ndie englische Sprache sicher beherrsche und über einen Führerschein der Klasse B \nverfüge. Der Antragsgegner habe in seiner Bewerberübersicht demzufolge vermerkt, \ndass „zwingende Voraussetzungen nicht erfüllt“ seien und „keinerlei Nachweise“ \nvorlägen. Es sei Sache des Bewerbers, mit der Bewerbung die entsprechenden \nNachweise (unaufgefordert) vorzulegen; die Ausschreibung habe zudem einen \nentsprechenden Hinweis auf diese allgemein übliche Verfahrensweise enthalten. Der \nAntragsteller sei gegenüber einem weiteren Bewerber nicht ungleich behandelt \nworden, weil dieser jedenfalls lückenhafte Unterlagen vorgelegt hätte, der Antragsteller \nindes keinerlei Nachweise. \nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung ein, aus der \nAusschreibung sei für ihn nicht erkennbar gewesen, welche Nachweise von ihm \nzwingend hätten vorgelegt werden müssen. Der Antragsgegner hätte ihn zur \nVervollständigung seiner Unterlagen auffordern müssen; ein Ermessen habe er \n \n \n3 \n4 \n\n \n \n4\ninsoweit nicht ausgeübt. Er sei zudem gegenüber einem weiteren Mitbewerber \nungleich behandelt worden, der zur Ergänzung seiner Unterlagen aufgefordert und \nnachfolgend zum Vorstellungsgespräch geladen worden sei. Das Verwaltungsgericht \nhabe insoweit die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überspannt. Auch der \nMitbewerber habe lediglich eine Kurzbewerbung eingereicht, wenn auch mit einem \n(veralteten) Arbeitszeugnis und einem Referenzschreiben. Das Sprachkriterium sei \nmangelhaft dokumentiert und inhaltlich unzulässig; hierauf könne sich der Antragsteller \nauch berufen. In einem erneuten Auswahlverfahren habe er gute Erfolgsaussichten. \nDer Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem \nBeschwerdevorbringen entgegengetreten. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. \n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \na) Ein Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten \neinstweiligen Anordnung liegt vor. Der Senat verweist auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 7). \nb) Es besteht indes kein Anordnungsanspruch, weil die auf der ersten Stufe des \nAuswahlverfahrens getroffene Entscheidung, die Bewerbung des Antragstellers im \nAuswahlverfahren nicht weiter zu berücksichtigen, rechtmäßig ist und den Antragsteller \nin seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Der Senat verweist auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 8 bis 13) und macht sie \nsich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen \nAnlass zu einer abweichenden Beurteilung. \nDer Antragsgegner konnte die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen der \nVorauswahl von der weiteren Berücksichtigung im Auswahlverfahren ausschließen, \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nweil aus ihr nicht hervorging, ob der Antragsteller drei der als zwingend benannten \nKriterien erfüllte. \naa) Das vom Antragsgegner zugrunde gelegte Anforderungsprofil begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (BA S. 9 ff.) an, wonach (jedenfalls) die zwingende Forderung \nnach \neiner \naktuellen \ndienstlichen \nBeurteilung \nbzw. \neiner \nvergleichbaren \nLeistungsbewertung oder einem Arbeitszeugnis wie auch die Forderung der sicheren \nBeherrschung der englischen Sprache sachlich begründet sind. Soweit der \nAntragsteller die Berechtigung des letztgenannten Kriteriums in Abrede stellt, zeigt er \nkeine Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidung auf, sondern setzt ihr lediglich \nseine \neigene \nAuffassung, \nwonach \ndie \nausgeschriebene \nStelle \nkeine \nEnglischkenntnisse erfordere, entgegen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom \nAntragsteller \ngerügten \nDokumentationsmängel: \nEs \nbesteht \nkeine \nrechtliche \nVerpflichtung des Antragsgegners zu dokumentieren, aus welchen Erwägungen sich \ndie einzelnen Kriterien seines Anforderungsprofils herleiten; einer solchen bedarf es \nauch nicht: Steht die Rechtmäßigkeit des in der Stellenausschreibung dokumentierten \nAnforderungsprofils im Streit, unterliegt dieses der vollen gerichtlichen Überprüfung. \nbb) Die vom Antragsgegner aufgrund der fristgemäß eingegangenen Bewerbungen \ngetroffene Vorauswahl, aufgrund der die Bewerbung des Antragstellers im weiteren \nVerfahren nicht mehr berücksichtigt wurde, lässt keine Verfahrensfehler erkennen. Der \nSenat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Bewerbung des \nAntragstellers sich zu drei als zwingend angegebenen Voraussetzungen des \nAnforderungsprofils nicht verhielt. Dies bestreitet auch der Antragsteller nicht. \n(1) Entgegen der Beschwerde bedurfte es in der Stellenausschreibung keiner \nausdrücklichen Auflistung der vom Antragsteller konkret vorzulegenden Nachweise. \nDie Ausschreibung benennt auf S. 2 insgesamt sieben zwingende Voraussetzungen. \nAuf S. 1 findet sich eingangs am rechten Seitenrand der Satz „Soweit Sie die \nvorgenannten Voraussetzungen erfüllen, bitten wir Sie um Zusendung Ihrer \naussagefähigen Bewerbungsunterlagen unter der Kennziffer: 1185832844-S bis zum \n22. Oktober 2021 …“ Dies lässt sich im Zusammenhang nur in der Weise verstehen, \ndass die Bewerbung erkennen lassen muss, ob der Bewerber die zwingenden \nVoraussetzungen erfüllt. Der Dienstherr wird dadurch in die Lage versetzt, aufgrund \nder schriftlichen Bewerbung zu entscheiden, ob der Bewerber in die eigentliche \nAuswahl einzubeziehen ist. Durch die genannten Formulierungen wird gleichzeitig \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nklargestellt, dass eine lediglich aus Motivationsschreiben und Lebenslauf bestehende \n(Kurz-)Bewerbung nicht als ausreichend angesehen wird. \n(2) Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner gesonderten Aufforderung an den \nAntragsteller, seine Bewerbung entsprechend zu ergänzen und geeignete Unterlagen \nvorzulegen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es \nregelmäßig Sache des Bewerbers ist, auf eine Stellenausschreibung hin fristgerecht \neine aussagefähige Bewerbung einschließlich geeigneter Nachweise vorzulegen, was \nim Übrigen der allgemein üblichen Verfahrensweise entsprechen dürfte. Dem \nErfordernis der Vorlage aussagefähiger Bewerbungsunterlagen kommt ebenso wie der \nBewerbungsfrist eine Ordnungsfunktion zu: Der Bewerberkreis soll zum Stichtag \nmöglichst abschließend feststehen, damit das Stellenbesetzungsverfahren im \nöffentlichen Interesse zügig in Gang gesetzt werden kann (vgl. für die Bewerbungsfrist: \nSchnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., S. 191 Rn. 41). \n(3) Der Antragsgegner hat seine Entscheidung, die Bewerbung des Antragstellers nach \nSichtung der Bewerbungsunterlagen nicht weiter zu berücksichtigen, auch hinreichend \ndokumentiert. Der knappen Begründung in stichpunktartiger tabellarischer Form \n(„zwingende Voraussetzungen nicht erfüllt, aktuell selbständig, keinerlei Nachweise“) \nlässt sich die tragende Begründung für die Ablehnung der Bewerbung des \nAntragstellers nachvollziehbar entnehmen. Die vom Antragsgegner verwendete \nÜbersicht erscheint dem Senat als geeignetes Instrument, um nach Vorsichtung der \nUnterlagen die Vergleichbarkeit bei einer wie hier großen Bewerberanzahl überhaupt \nzu gewährleisten (vgl. Senatsbeschl. v. 8. April 2022 - 2 B 41/22 -, juris Rn. 18). Zweifel \nergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers ferner nicht aus dem Umstand, \ndass der dem Verwaltungsgericht übersandte Ordner „Stellenbesetzungsverfahren \nLeitung DIAS“ nur die Bewerbungsunterlagen des Antragstellers und der Beigeladenen \nenthält. Dass die Bewerbungsunterlagen der übrigen 50 Bewerber nicht mitübersandt \nwurden, erscheint bereits aufgrund der Anzahl ohne Weiteres nachvollziehbar und \nvermag einen Verfahrensfehler nicht zu begründen. \n(4) Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller im weiteren \nBewerbungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, verstößt schließlich nicht gegen \nden Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens keinen Anlass, von der zutreffenden rechtlichen Würdigung \ndes Verwaltungsgerichts (BA S. 13) abzuweichen. Es fehlt bereits an der \nVergleichbarkeit der vom Antragsteller herangezogenen Bewerbung. Diese verhielt \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nsich, anders als die Bewerbung des Antragstellers, zum Vorhandensein der \ngeforderten Sprachkenntnisse („Englisch: fließend in Wort und Schrift“) und enthielt \nzudem Arbeitszeugnisse. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, \n§ 53 \nAbs. 2 \nNr. 1, \n§ 52 \nAbs. 2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. \n6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht \nangezeigt, \nweil \nim \nVerfahren \ndes \neinstweiligen \nRechtsschutzes \nbei \nKonkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der \nHauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-19/2-b-215-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-19/2-b-215-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486865","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.311958+00:00"}}