{"status":"available","doknr":"OLD486864","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-19","aktenzeichen":"6 E 41/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 E 41/22 \n \n6 K 2320/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Dresden \nvertreten durch den Polizeipräsidenten \nSchießgasse 7, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nLöschung von Daten \nhier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nLandessozialgericht Guericke \nam 19. September 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 5. August 2022 wird zurückgewiesen. \nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. \nGründe \nÜber die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter, da die \nangefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde (vgl. § 68 Abs. 1 \nSatz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). \nDie Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht \nfestgesetzten Streitwerts von 5.000,00 € auf 500,00 € begehrt, ist nach § 68 Abs. 1 \nGKG zulässig, aber unbegründet. \nFür die Beschwerde gilt nicht der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (§ 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), sodass diese vom Kläger, der \neine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO nicht \ndargelegt hat, erhoben werden konnte. \nDas Verwaltungsgericht hat die Höhe des Streitwertes für das Klageverfahren, mit dem \nder Kläger gegenüber dem Beklagten die Löschung sämtlicher über ihn (für Zwecke \npräventiv-polizeilichen Handels) gespeicherter Daten geltend machte, mit 5.000,00 € \nfestgesetzt und dies auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie Nr. 35.5 des \nStreitwertkatalogs gestützt, wonach bei Streit über erkennungsdienstliche Maßnahmen \nund kriminalpolizeiliche Unterlagen der Auffangstreitwert festzusetzen sei. Entgegen \nder Ansicht des Klägers sei sein rechtliches Interesse an diesem Verfahren nicht \nlediglich mit 500,00 € zu bemessen; die rechtliche Prüfung der begehrten Löschung \nvon Daten gleiche zudem in ihren Voraussetzungen der einer erkennungsdienstlichen \nBehandlung, sodass der Auffangstreitwert das klägerische Interesse an dem Verfahren \nauch sachgerecht abbilde. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nMit der Beschwerde trägt der Kläger vor, dass die Gleichstellung von \nerkennungsdienstlichen Unterlagen und einem bloßen \"Aktenhinweissystem\" der \nBedeutung der gespeicherten Daten nicht gerecht werde. Ein \"Aktenhinweissystem\" \nsei kein \"Mehr\" im Gegensatz zu den bloßen Akten. Bei erkennungsdienstlichen \nUnterlagen hingegen würden spezielle Daten erst noch erhoben. Hierdurch ergebe sich \neine deutlichere Eingriffsintensität als bei \"Aktenhinweisen\", die für sich genommen \nkeine (kriminalpolizeiliche) Bedeutung hätten. Die rechtliche Prüfungstiefe des Gerichts \nsei irrelevant, hingegen rechtfertige der Umstand, dass das Gericht nicht in eine \nRechtsprüfung eingestiegen sei, sondern die Sache 2 ½ Jahre ohne jede Tätigkeit \nhabe liegen lassen, einen Abschlag vom Streitwert. \nDieses Vorbringen rechtfertigt eine Änderung des Streitwerts nicht. Für die \nStreitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 1, 2 GKG heranzuziehen, wonach in Verfahren vor \nden Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der \nStreitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung \nder Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die \nBestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von \n5.000,00 € anzunehmen. Für die Bestimmung der \"Bedeutung der Sache\" kann \nergänzend auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \n(abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) zurückgegriffen werden. \nAus der vom Kläger verneinten Gleichstellung von erkennungsdienstlichen \nMaßnahmen (insofern ist nach Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs heranzuziehen) und \neinem bloßen \"Aktenhinweissystem\" folgt die Reduzierung des Streitwerts nicht. Die \nvom Kläger mit seiner Klage geltend gemachte Löschung sämtlicher über ihn bei dem \nBeklagten \nim \nPolizeilichen \nAuskunftssystem \nSachsen \nüber \ndurchgeführte \nErmittlungsverfahren gespeicherter Daten ist nicht lediglich ein \"Aktenhinweissystem\", \nsondern geht einher mit der Frage nach der Erforderlichkeit einer Speicherung \npersonenbezogener Daten in einer polizeilichen Datei und betrifft das Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Um einen \nfortdauernden Eingriff in dieses Grundrecht abzuwehren, hat der Kläger \nVerpflichtungsklage erhoben und damit einen Anspruch auf Erlass eines \nbegünstigenden Verwaltungsakts geltend gemacht, gerichtet auf Löschung der ihn \nbetreffenden Daten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für ein solches Begehren ist auf der \nGrundlage von § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € in Ansatz zu bringen \n(BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2019 - 6 B 139.18 -, juris Rn. 20; OVG Schl.-H., Beschl. \nv. 10. März 2021 - 4 O 6/21 -, juris Rn. 7 und Rn. 10; NdsOVG, Urt. v. 18. November \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \n2016 - 11 LC 148/15 -, juris Rn. 84; VGH BW, Urt. v. 10. Februar 2015 - 1 S 554/13 -, \njuris Rn. 106; Urt. v. 30. November 2016 - 1 S 472/16 -, juris Rn. 42; ebenso bei einer \nauf Entfernung von Aktenbestandteilen bzw. Daten aus der Fahrerlaubnisakte \ngerichteten Klage, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 3 E 12/16 -, juris Rn. \n4). Auch bei einer Feststellungsklage bezogen auf die Rechtswidrigkeit der Erfassung \nund Speicherung von personenbezogenen Daten oder deren Übermittlung folgt die \nStreitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG (BVerwG, Beschl. \nv. 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Urt. v. 10. November \n2016 - 3 A 318/16 -, juris Rn. 47). \nDie Verfahrensdauer ist kein gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG streitwertbestimmender \nAspekt und kann daher nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts angeführt werden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGuericke \n \n \n \n \n \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-19/6-e-41-22","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-19/6-e-41-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486864","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.288075+00:00"}}