{"status":"available","doknr":"OLD486863","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-19","aktenzeichen":"3 A 738/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 738/21.A \n \n6 K 1647/21.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. \n \n \n \n \n- Klägerinnen - \n \n- Antragstellerinnen - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 19. September 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 15. November 2021 - 6 K 1647/21.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da der von \nden Klägerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegt. \n1. Die Klägerinnen sind indischer Staatsangehörigkeit und wurden 2020 in der Bundes-\nrepublik Deutschland geboren. Ihre Eltern sind die ihren Angaben nach 1987 geborene \nKlägerin zu 1 und die 1994 geborene Klägerin zu 2 des Verfahrens 3 A ... . Die Eltern \nsind indischer Staatsangehörigkeit und punjabischer Volkszugehörigkeit. Diese gaben \nin ihrem Asylverfahren an, dass sie mit einem Kurzzeitvisum über Frankreich und die \nSchweiz auf dem Landweg am ... 2019 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist \nseien. Zur Begründung ihrer am ... 2019 gestellten Asylanträge gab der Vater der Klä-\ngerinnen bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: \nBundesamt) am ... 2019 zusammengefasst an: Er habe sich bei der Benutzung einer \nRutsche in einem Spaßbad dergestalt verletzt, dass er ab der Hüfte abwärts taub ge-\nwesen sei und sehr starke Rückenprobleme gehabt habe. Er sei in verschiedenen \nKrankenhäusern gewesen, ohne dass man ihm habe richtig helfen können. Sein \nCousin habe ihn dann zu einer Kirche geschickt, durch die schon viele Menschen wie-\nder gesund geworden seien. Auch seine gesundheitliche Situation habe sich nach dem \nBesuch der Kirche, die er dann regelmäßig aufgesucht habe, verbessert. Damals habe \ner noch wie seine Frau der Religionsgemeinschaft der Sikh angehört. Seine Verwand-\nten und die Mitglieder seiner Gemeinde seien gegen weitere Besuche der Kirche ge-\nwesen. Am 3. Dezember 2018 seien ein paar Leute, die für Geld dafür beauftragt wor-\nden seien, zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn sehr brutal mit Stangen, \nFäusten und anderen Gegenständen geschlagen, weil er die Kirche besuche. Er sei \ndann von seinem Vater ins Krankenhaus gebracht worden. Nach zehn bis zwölf Tagen \n1 \n2 \n\n3 \n \nsei der dort entlassen worden und zu seiner Schwester gezogen, die im selben Ort wie \ner gewohnt habe. Er habe sich dort eine ganze Weile aufgehalten; die Leute hätten \nsich bei ihm daheim immer wieder nach seinem Verbleib erkundigt. Da er nicht die \nMöglichkeit gehabt habe, in eine andere Stadt zu gehen, habe er Indien verlassen. Sein \nVater habe sich wegen des Überfalls erfolglos an die örtliche Polizei gewandt. Er über-\nlege nun, gemeinsam mit seiner Frau in der Bundesrepublik zum Christentum zu \nkonvertieren. \nDie Mutter der Klägerinnen trug bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am ... 2019 \nvor, dass sie zwar über ein abgeschlossenes Studium verfüge, aber Hausfrau gewesen \nsei. Sie habe in Indien selbst keine Probleme gehabt. \nDas Bundesamt betrachtete gemäß § 14a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG zum 19. Ja-\nnuar 2021 den Asylantrag der Klägerinnen als gestellt. Für die Klägerinnen wurden \nkeine eigenen Asylgründe vorgetragen. \nMit Bescheid vom ... 2021 wurden die Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig ab-\ngelehnt und ihre Abschiebung in die Schweiz angeordnet, welche jedoch bis zum Ab-\nlauf der Überstellungsfrist nicht durchgeführt wurde, so dass der Bescheid vom ... 2021 \nmit Bescheid vom ... 2021 aufgehoben wurde. Das Bundesamt lehnte sodann den An-\ntrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuer-\nkennung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid vom ... 2021 ab und stellte fest, \ndass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlä-\ngen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Die Klägerinnen wurden aufgefordert, die Bundesre-\npublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung \nzu verlassen, und ihnen wurde die Abschiebung nach Indien angedroht (Nr. 5). Das \ngesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 \nMonate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde darauf \nverwiesen, dass die Klägerinnen keine Flüchtlinge i. S. v. § 3 AsylG seien. Sie hätten \nkeine ihnen konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung gel-\ntend gemacht und keine Verfolgung erlebt. Auch aus dem Verfahren der Eltern würden \nsich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen in Indien Gefahren im Sinn des § \n3 AsylG drohen könnten. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidi-\nären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG lägen nicht vor. Jedenfalls könnten sie sich ge-\nmeinsam mit ihren Eltern in einem sicheren Landesteil niederlassen. Schließlich be-\nstünden auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. \nInsbesondere begründe eine Abschiebung keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nderzeitigen humanitären Bedingungen in Indien erfüllten nicht den hierfür durch die \nRechtsprechung des EGMR aufgestellten Gefahrenmaßstab. Zwar seien die Klägerin-\nnen als Kleinkinder außer Stande, aus eigenen Kräften eine existenzsichernde Grund-\nlage zu erwirtschaften, aber sie würden auch bei einer Rückkehr nach Indien durch ihre \nEltern unterstützt und versorgt. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass es den \nEltern nicht möglich sein werde, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und die \nKlägerinnen zu erwirtschaften. \nIhre hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Ur-\nteil vom 15. November 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst \nausgeführt, dass ihrem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-\nnes subsidiären Schutzstatus jedenfalls das Bestehen einer inländischen Fluchtalter-\nnative entgegenstehe. Dies habe die Beklagte in dem gegenüber den Eltern der Klä-\ngerinnen erlassenen Bescheid vom ... 2021 festgestellt, auf dessen Begründung ge-\nmäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen werde. Der Vortrag der Klägerinnen erschöpfe sich \nin der Behauptung des Gegenteils, ohne dass dies in den vorliegenden Erkenntnismit-\nteln eine Stütze finde. Im Übrigen habe der Vater der Klägerinnen der von ihm vorge-\ntragenen Verfolgung bereits dadurch erfolgreich entgehen können, indem er in der sel-\nben Stadt lediglich seinen Aufenthaltsort gewechselt habe. Abschiebungsverbote ge-\nmäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Insoweit werde gemäß § 77 \nAbs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung abgesehen. Darüber hinaus habe sich die \nepidemische Lage in Bezug auf die Corona-Pandemie inzwischen weiter entspannt. \n2. Das Vorbringen der Klägerinnen zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru-\nfungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \noder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung \ndieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest \neinen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. \nüber den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nEine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeut-\nsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkennt-\nnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ih-\nrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. \nInsoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass \ndie tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen \nAuseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den \nwichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, \nherausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (st. Rspr., \nSächsOVG, Beschl. v. 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 8). \nZur Erfüllung der Darlegungsanforderungen genügt es dabei nicht, bloße Zweifel an \nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in dem \nHerkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen auf-\nzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnis-\nquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern \ndie gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur \nKlärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von \nihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürf-\ntigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. \nDies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, \nneue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei \ngilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dür-\nfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu rich-\nten haben (SächsOVG a. a. O. Rn. 9 und Beschl. v. 9. Februar 2016 - 5 A 463/14.A -, \njuris Rn. 4) \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 \nnicht. Die Klägerinnen halten hiernach folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam, \nob: \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \n„das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Anlehnung an Entscheidung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 4.11.2014 \n- Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127) im Rahmen des \nAsylbegehrens sicherzustellen hat, an welchem konkreten Ort, bei welcher \nkonkreten Schule, bei welchem konkreten Arzt, in welcher konkreten Be-\nhandlung und mit welchem konkreten Zugang zum Gesundheitswesen die \nKläger in Indien‘ ankommen müssten, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK \nauszuschließen.“ \nZur Begründung ihres Zulassungsantrags haben sie zusammengefasst ausgeführt: Sie \ngehörten als Kleinkinder zum besonders schutzbedürftigen Personenkreis in Anleh-\nnung an Art. 21 der Richtlinie 2003/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie), was \nim nationalen Recht zu beachten sei. In Anlehnung an diese Richtlinie müsse auch \nnach indischem Recht auf die speziellen spezifischen Bedürfnisse vulnerabler Perso-\nnen Rücksicht genommen werden. Es sei davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit \nihren Eltern in ihr Heimatland abgeschoben würden. In diesem Fall bestehe vor dem \nHintergrund der „Tarakhel-Entscheidung“ die beachtliche Wahrscheinlichkeit ei-\nner extrem materiellen Not oder Verelendung, wenn keine (gemeinsame) Unterbrin-\ngung bzw. keine den besonderen Bedürfnissen angepasste Unterbringung möglich sei. \nDann sei die vom „EuGH“ in vorgenannter Entscheidung formulierte Gefahrenschwelle \nüberschritten, sofern die Beklagte nicht vor einer Überstellung eine individuelle Zusi-\ncherung der jeweiligen Behörden einhole, die den Klägerinnen einen sicheren Platz in \neiner Unterkunft, die insbesondere den individuellen Bedürfnissen von Kleinkindern ge-\nrecht werde, garantiere. Er lägen Erkenntnisse in Bezug auf Indien hinsichtlich eines \nmangelnden Zugangs zu medizinischer Versorgung sowie im Bereich der medizini-\nschen Versorgung und einer Obdachlosigkeit von Asylbewerbern vor. Da eine indivi-\nduelle Zusicherung fehle, sei ernsthaft zu befürchten, dass sie bei einer Rückkehr in \neine aussichtslose Lage gerieten. Da sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage \nnicht anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder der oberge-\nrichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe, sei diese klärungsbedürftig. Sie sei \nauch verallgemeinerungsfähig, da sie eine Vielzahl von indischen Asylbewerbern mit \nKleinkindern betreffe. \nMit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der gestellten \nFrage nicht dargetan. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil sie einen vom \nVerwaltungsgericht nicht festgestellten und mit dem Zulassungsvorbringen nicht hin-\nreichend dargelegten Verstoß gegen Art. 3 EMRK voraussetzt, der nur durch eine in-\ndividuelle Zusicherung abgewendet werden kann. Auch wird nicht dargetan, auf welche \n12 \n13 \n\n7 \n \nder vom Verwaltungsgericht geprüften Tatbestandsmerkmale die Frage überhaupt be-\nzogen ist, also etwa, ob es den Klägerinnen um die Gewährung von subsidiären Schutz \noder die Feststellung eines Abschiebungsverbots geht. \nDas Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Abschiebung der Klägerinnen \neinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. \nGemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender \nStrafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird eine Ver-\nantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, \nwenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der \nAbschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behand-\nlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die \nvorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen \noder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung \nnicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. \nAuch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinn des \nArt. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse \nganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines \ninnerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure, die \ndem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichen-\nden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht \ngegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extre-\nmen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal \ndes Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte huma-\nnitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK \nzu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr \n(„real risk“) erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. \n25, Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 15 und EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - \n8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 und 278 ff.). \nHinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen hat das Bundesverwaltungsgericht \nim Urteil vom 18. Februar 2021 (- 1 C 4.20 -, juris Rn. 65) die Voraussetzungen, unter \ndenen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nah-\nrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus \nArt. 3 EMRK gefährden, unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR und des \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \nEuGH dahin konkretisiert, dass dies dann der Fall ist, wenn der Schutzsuchende sei-\nnen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen \nZugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren For-\nmulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person „un-\nabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation \nextremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürf-\nnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine \nUnterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträch-\ntigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde \nunvereinbar wäre“. Dabei wird man in Bezug auf vulnerable Personen die Erheblich-\nkeitsschwelle wohl geringer ansetzen müssen als bei nicht vulnerablen Personen. Kön-\nnen extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verlet-\nzung des Art. 3 EMRK begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der \neigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistun-\ngen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungs-\norganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr \neiner Situation extremer materieller Not (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2022, a. a. O. \nRn. 17 m. w. N.). \nAusgehend von diesen Maßstäben haben die Klägerinnen die Voraussetzungen für \nschlechte humanitäre Bedingungen nicht dargetan. Sie haben lediglich unsubstantiiert \nund ohne Bezugnahme auf die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht heran-\ngezogenen Erkenntnismittel behauptet, dass es Mängel beim Zugang und im Umfang \nder Gewährung medizinischer Versorgung gebe sowie Obdachlosigkeit bei Asylbewer-\nbern, wobei schon unklar ist, ob damit auch Rückkehrer gemeint sind. Erkenntnisquel-\nlen für die vorgenannten Behauptungen enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Damit \nkann auch dahinstehen, ob ein solches Vorbringen, seine hinreichende Substantiie-\nrung vorausgesetzt, überhaupt für eine Darlegung unzureichender humanitärer Bedin-\ngungen geeignet wäre. Es wird auch nicht dargetan, dass die Klägerinnen überhaupt \nkrank seien. Sie haben im Übrigen auch nicht dargelegt, dass gerade Kleinkinder und \nihre Eltern auf vorgenannte Umstände, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begrün-\nden könnten, treffen. \nDarüber hinaus fehlt es der Zulassungsfrage auch deswegen an einer Entscheidungs-\nerheblichkeit, da die Eltern für sich und die Klägerinnen nach den unangegriffen geblie-\nbenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Unterstützungsleistungen Dritter, \nnämlich ihrer im Heimatland verbliebener Familien, zurückgreifen können sowie, da \n17 \n18 \n\n9 \n \nschon aufgrund der Ausbildung der Eltern und der Berufserfahrung des Vaters eine \nLebensunterhaltssicherung gelingen wird, schon deswegen nicht die ernsthafte Gefahr \neiner Situation extremer materieller Not besteht. Deswegen fehlt es der Frage auch an \nder für die Berufungszulassung erforderlichen allgemeinen Bedeutung, denn letztlich \nhängt die Beantwortung der Frage nach einer Sicherung der elementarsten Lebensbe-\ndingungen von einer Vielzahl individueller Faktoren wie der Person des Rückkehrers, \nseinen Sprachkenntnissen, seinem Bildungsstand und beruflichen Qualifikationen, sei-\nnen Vermögensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerks und der \nwirtschaftlichen Situation in der jeweiligen Provinz oder Großstadt ab, so dass entspre-\nchende Fragen keiner allgemeinen Klärung zugänglich sind. Etwas Anderes könnte nur \ndann gelten, wenn die humanitäre Lage so schlecht ist, dass individuelle Umstände \nund Unterstützungsleistungen schlechterdings ungeeignet wären, um die Gefahr einer \nVerletzung des Art. 3 EMRK auszuschließen. Dafür ist jedoch - wie ausgeführt - nichts \ndargetan. \nEs ist schließlich auch nicht dargetan, dass die Republik Indien überhaupt die in der \nZulassungsfrage umschriebene individuelle Zusicherung erteilt, so dass auch aus die-\nsem Grund die Entscheidungserheblichkeit der gestellten Frage nicht ausreichend dar-\ngetan ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 153 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 \nAbs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nv. Welck \n \n Kober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-19/3-a-738-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-19/3-a-738-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486863","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.257108+00:00"}}