{"status":"available","doknr":"OLD486862","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-21","aktenzeichen":"12 B 90/22.D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n12 B 90/22.D \n \n10 L 878/21.D \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Disziplinarrechtssache \n \ndes Kriminalhauptmeisters \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwältin \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz \nvertreten durch den Präsidenten \nHartmannstraße 24, 09113 Chemnitz \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nwegen \n \nvorläufiger Dienstenthebung \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 21. September 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Disziplinarkammer des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 9. Februar 2022 - 10 L 878/21.D - geändert. \nDie Verfügung des Antragsgegners vom 15. November 2021 über die vorläufige \nDienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nGründe \nDie gemäß § 68 Abs. 1 und 3 SächsDG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO statthafte, form- \nund fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den \nBeschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden, durch den sein \nAntrag auf Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt wurde, ist \nbegründet. \n1. Der Antragsteller steht seit seiner Ausbildung im Jahr 1984 und dem Besuch der \nOffiziersschule in den Jahren 1987 und 1988 im Polizeidienst. Mit Wirkung vom .... \nwurde ihm das Amt eines Kriminalhauptmeisters (A 9) mit Amtszulage übertragen. \nZuletzt war er im Kriminaldienst in den Polizeirevieren A1 und A2 eingesetzt. Er hat \nmehrere Kinder und ist in dritter Ehe verheiratet. \nAm 18. Dezember 2018 wurde gegen den Antragsteller ein strafrechtliches \nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 \nStrafgesetzbuch (StGB) eingeleitet. Mit Vermerk vom 22. Januar 2019 verfügte die \nLeiterin der Polizeidirektion C., dass gegenwärtig keine zureichenden Anhaltspunkte \nvorlägen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten; der Vorgang sei nach \nBeendigung des Ermittlungsverfahrens vor dem Hintergrund einer möglichen \nAusnutzung der dienstlichen Stellung des Antragstellers erneut zu prüfen. \nAm 12. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Chemnitz Anklage gegen den \nAntragsteller wegen Betrugs in zwei Fällen. Diese Anklage nahm sie ebenso wie die \nnachfolgende Anklage vom 21. Oktober 2020 zurück. Für die am 2. Februar 2021 \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nerhobene Anklage beschloss das Amtsgericht Marienberg die Eröffnung des \nHauptverfahrens. Mit dieser Anklage wurde dem Antragsteller zur Last gelegt: \n„Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.11.2017 und \ndem 12.12.2017 hat der Angeschuldigte die Geschädigte J. in ihrer Wohnung \n(…) in seiner Funktion als Polizeibeamter bezüglich einer von der Geschädigten \ngestellten Strafanzeige wegen Diebstahls aufgesucht. Während seiner \nDiensthandlungen \nkam \nes \nauch \nzu \nGesprächen \nüber \ndie \nprivaten \nLebensverhältnisse des Angeschuldigten. lm Rahmen des Besuchs teilte der \nAngeschuldigte der Geschädigten gegenüber mit, dass er die Nacht schlecht \ngeschlafen habe. Er nehme starke Medikamente und seine derzeitige \nLebenssituation mache ihm zu schaffen und er sei am Boden. Weiter äußerte er, \ndass er geschieden sei und alleine eine hohe finanzielle Belastung für das \ngemeinsame Haus in M. zu tragen habe. Diesbezüglich habe er bereits einen \nZahlungsbescheid in Höhe von 20.000 EUR erhalten. Weiter gab er an, eine \nBekannte in Tschechien zu haben, welche alleinstehend sei, einen kleinen Sohn \nund ein Haus mit einem kaputten Dach habe. Die Reparatur des Daches koste \nmindestens 1.500 EUR, was sie sich nicht leisten könne. Aufgrund der \naussichtslosen Schilderung der eigenen finanziellen Notlage und der Notlage \nseiner Bekannten, übergab die Geschädigte dem Angeschuldigten zu einem \nnicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.11.2017 und dem \n12.12.2017 einen Geldbetrag in Bar in Höhe von 23.000 EUR. Das Geld sollte \nausschließlich dazu dienen, dass der Angeschuldigte seine Schulden fürs Haus \nin Höhe von 20.000 tilgen und dessen Bekannte ihr Dach für 3.000 EUR \nreparieren lassen konnte (…)“ \nDadurch habe er sich des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, § 53 StGB strafbar gemacht. \nVon diesem Vorwurf sprach ihn das Amtsgericht Marienberg mit Urteil vom \n4. Juni 2021 - 8 Ds 540 Js 18668/19 - frei. Der Strafrichter habe sich im Ergebnis der \nBeweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass es zwischen der Zeugin J. und \ndem Antragsteller zu einer Geldübergabe gekommen sei. Die Angaben der Zeugin \nseien teils widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. \nDieses Urteil hob die Strafkammer des Landgerichts Chemnitz auf die Berufung der \nStaatsanwaltschaft Chemnitz mit Urteil vom 7. September 2021 - 3 Ns 540 Js 18668/19 \n- auf und verurteilte den Antragsteller wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht \nMonaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; im Übrigen wurde der \nAntragsteller freigesprochen. Die Strafkammer war nach der Beweisaufnahme davon \nüberzeugt, dass die Zeugin J. dem Antragsteller Bargeld i. H. v. 23.000 € übergeben \nhabe. 3.000 € hiervon habe er an die Bekannte in Tschechien weiterreichen sollen, \nwas er nicht getan habe. Von den restlichen 20.000 € habe er nur 6.400 € im Sinn der \nZeugin für die Begleichung seiner Hausschulden eingesetzt. Insgesamt habe er sich \nhinsichtlich der entgegengenommen 23.000 € jedenfalls in Höhe von 16.600 € eines \nBetrugs schuldig gemacht, wobei er die Tat unter Ausnutzung seiner Stellung als \n5 \n6 \n\n4 \n \nPolizeibeamter begangen habe. Einen Betrag von 7.500 € habe der Antragsteller \nlediglich als Darlehen erhalten; insoweit sei er freizusprechen gewesen. \nBereits mit Urteil vom 19. März 2021 - 6 O 333/20 - hatte das Landgericht Chemnitz \nden Antragsteller dazu verurteilt, an Frau J. 30.500 € nebst Zinsen hieraus zu zahlen. \nDie Zivilkammer ging nach ihrer Beweisaufnahme davon aus, dass der Antragsteller \nvon Frau J. einen Betrag von insgesamt 30.500 € erhalten habe. Davon habe er 3.000 \n€ für die Frau in Tschechien betrügerisch erlangt, weil er von vornherein nicht \nbeabsichtigt habe, das Geld weiterzureichen. Hinsichtlich der weiteren 27.500 € sei \nkeine unerlaubte Handlung festzustellen; die Kammer habe sich nicht davon \nüberzeugen können, dass der Antragsteller bei der Übergabe des Gelds beabsichtigt \nhabe, den Betrag nicht zurückzuzahlen. Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller \nRechtsmittel ein. \nAm 8. September 2021 verfügte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller im \nRahmen eines Personalgesprächs das sofortige Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte. \nMit Verfügung vom 23. September 2021 leitete der Präsident der Polizeidirektion C. ein \nDisziplinarverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Betrugs ein, \ndas er zugleich nach § 22 Abs. 3 SächsDG aussetzte. Dies wurde dem Antragsteller \nmit Schreiben vom 30. September 2021 mitgeteilt. \nNach erfolgter Anhörung enthob der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfügung \nvom 15. November 2021 nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG vorläufig des Dienstes. \nNach derzeitigem Erkenntnisstand habe er ein schweres Dienstvergehen begangen, \nwelches voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde. \nDurch den Betrug zum Nachteil der Frau J. habe er seine Dienstpflicht zum achtungs- \nund vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) schuldhaft in \nschwerwiegender Weise verletzt. Ausweislich des Berufungsurteils des Landgerichts \nChemnitz sei er des Betrugs mit einem Schadensumfang von 16.600 € schuldig; er \nhabe eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße \ngeeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu \nbeeinträchtigen. Ein rechtskräftiges Strafurteil sei für die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 \nSächsDG zu stellende Prognose nicht zu fordern. Zwar sei der Antragsteller zunächst \ndurch das Amtsgericht freigesprochen worden, aber das Landgericht habe sich nach \numfangreicher Beweisaufnahme von einem betrügerischen Handeln im abgeurteilten \nUmfang überzeugen können. Offenkundige Rechtsfehler des Berufungsurteils seien \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nnicht ersichtlich. Die Verwirklichung des Betrugstatbestands erweise sich daher als \nüberwiegend wahrscheinlich. Das Fehlverhalten des Antragstellers sei von solchem \nGewicht, dass auch in Ansehung seiner Unbescholtenheit und seiner dienstlichen \nLeistungen voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu \nerkennen sei. Milderungsgründe oder entlastende Umstände seien weder vorgetragen \nnoch ersichtlich. Es seien im Rahmen der Ermessensausübung nach § 38 Abs. 1 \nSatz 1 SächsDG keine Gesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprächen, von einer \nvorläufigen Dienstenthebung abzusehen. Auf die Anordnung der Einbehaltung von \nDienstbezügen werde in Anbetracht des noch nicht rechtskräftigen Strafverfahrens \nnach pflichtgemäßem Ermessen verzichtet. \nDen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung hat \ndie Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden mit dem angegriffenen \nBeschluss vom 9. Februar 2022 abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung \nbegegne keinen ernstlichen Zweifeln. Für die vorläufige Dienstenthebung sei der \nhinreichend begründete Verdacht des Dienstvergehens ausreichend. Die Entfernung \naus dem Dienst müsse wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme \nliegende Disziplinarmaßnahme. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Es sei \nhinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegen seine Pflicht zu achtungs- \nund vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und ein \nschwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Der ihm im \nDisziplinarverfahren zur Last gelegte Vorwurf des Betrugs gemäß § 263 StGB zum \nNachteil der Frau J. ergebe sich nicht nur aus der Anklageschrift der \nStaatsanwaltschaft Chemnitz, sondern auch aus der Verurteilung durch die \nStrafkammer des Landgerichts Chemnitz vom 7. September 2021. Ausgehend von \ndiesem Berufungsurteil sei es überwiegend wahrscheinlich, dass auf die \nHöchstmaßnahme erkannt werde, denn das Urteil sei aufgrund einer umfangreichen \nBeweisaufnahme ergangen und das Vorbringen des Antragstellers lasse keine \ngewichtigen Zweifel an den vom Landgericht getroffenen Feststellungen aufkommen. \nSolche Zweifel ergäben sich aus dem erstinstanzlichen Freispruch, denn das \nAmtsgericht habe nur die Geschädigte angehört und keine weiteren Beweismittel \ngewürdigt. Dass es tatsächlich zu einer Geldübergabe zwischen Frau J. und dem \nAntragsteller gekommen sei, habe auch die Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz - \nnach durchgeführter Beweisaufnahme - in ihrem Urteil vom 19. März 2021 festgestellt. \nDie Verhängung der Höchstmaßnahme sei ebenfalls wahrscheinlicher als eine mildere \nDisziplinarmaßnahme. Angesichts des Strafrahmens des § 263 StGB reiche der \nOrientierungsrahmen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus. Dessen \n11 \n\n6 \n \nAusschöpfung sei voraussichtlich geboten, denn der Vorwurf des Betrugs sei ein \nerheblicher Vorwurf, der zudem einen maßgeblichen Dienstbezug aufweise. Dieser \nAnnahme stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner nicht bereits mit Aufkommen \ndes Betrugsverdachts im Jahr 2018 sogleich Maßnahmen eingeleitet habe. \nZureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens \nhätten angesichts des eher ungewöhnlichen Vorwurfs wohl frühestens mit der \nAnklageerhebung der Staatsanwaltschaft Chemnitz und spätestens nach der \nBeweisaufnahme des Landgerichts Chemnitz vom 7. September 2021 vorgelegen. Erst \nanschließend habe es zureichende Anhaltspunkte für eine Geldübergabe an den \nAntragsteller gegeben. Im Übrigen stelle eine verspätete Einleitung eines \nDisziplinarverfahrens keinen wesentlichen Mangel i. S. d. § 56 SächsDG dar. Die \nvorläufige Dienstenthebung sei zeitnah mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens \nerfolgt. Der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt; seine Abwägung \nsei nicht zu beanstanden. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde mit \nSchriftsatz vom 25. März 2022 ein, die Disziplinarkammer habe zu Unrecht eine \nIndizwirkung des Berufungsurteils des Landgerichts Chemnitz angenommen. \nAngesichts der divergierenden tatrichterlichen Entscheidungen könne der maßgebliche \nSachverhalt nicht allein dem Berufungsurteil entnommen werden. Das Amtsgericht \nhabe zutreffend erkannt, dass nur der Antragsteller und die Zeugin J. den im Streit \nstehenden Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten. Es habe sich eingehend mit der \nAussage des Antragstellers befasst, der von Anfang an den Erhalt von Geldbeträgen \nbestritten habe, und sich für die Hintergründe des Kennenlernens interessiert sowie die \nwirtschaftliche Situation des Antragstellers erörtert. Frau J. habe gezielt Strafanzeigen \ngegen den Ehemann ihrer Nichte erstattet, die mangels hinreichenden Tatverdachts \nnicht weiterverfolgt worden seien. Aus Enttäuschung hierüber habe sie den \nAntragsteller „ins Visier genommen“, weil er nicht in ihrem Sinne gehandelt bzw. \nentschieden habe. Das Amtsgericht habe berechtigte Zweifel an der Aussage der \nZeugin gehabt und sich nicht davon überzeugen können, dass es tatsächlich zu einer \nGeldübergabe gekommen sei. Auch die wirtschaftliche Situation des Antragstellers \nspreche nicht für die Tat. Er habe sich der Hilfe eines Unternehmensberaters bedient \nund zahle nach einer Umschuldung nur noch ein Darlehen mit einer Gesamtrate ab. \nDer Aufnahme eines verzinslichen Darlehens hätte es nicht bedurft, wenn er das Geld \nder Frau J. tatsächlich erhalten hätte. Auch unter Berücksichtigung des \nBerufungsurteils sei bei summarischer Prüfung kein eindeutiger Sachverhalt \nfestzustellen. Schon im Ermittlungsverfahren habe es widersprüchliche Angaben der \n12 \n\n7 \n \nZeugin J. gegeben und die Anklageschrift habe vor der Eröffnung des Hauptverfahrens \nmehrfach geändert werden müssen. Die Berufungskammer habe dem erheblichen \nBelastungseifer der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten O. und S. nicht die \ngebotene Bedeutung beigemessen. Es sei nicht nur ungewöhnlich, sondern \nwiderspreche auch den Grundsätzen des fairen Verfahrens, dass Beamte der eigenen \nDienststelle gegen den Antragsteller ermittelt hätten. Was die genannten \nPolizeibeamten der Zeugin J. über den Antragsteller mitgeteilt hätten, sei nicht mehr \nzu rekonstruieren, \nDie verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens sei fehlerhaft nicht in die \nErmessenserwägungen eingestellt worden. Spätestens mit Anklageerhebung oder der \nEröffnung der Hauptverhandlung hätte das Disziplinarverfahren eingeleitet werden \nmüssen; stattdessen habe der Antragsgegner den Antragsteller „bedenkenlos“ weiter \nseinen Dienst versehen lassen. Sowohl der Ablauf des Strafverfahrens als auch die \nWidersprüchlichkeit \nder \n„beiderseitigen \nAussagen“ \nhätten \nin \ndie \nErmessenserwägungen eingestellt werden müssen. Es sei nicht geprüft worden, ob ein \nweniger einschneidendes Mittel als eine vorläufige Dienstenthebung ausreichend sei. \nUnberücksichtigt geblieben seien die Persönlichkeit des Antragstellers, seine \nlangjährige beanstandungsfreie Tätigkeit im Polizeidienst sowie das baldige Erreichen \ndes Ruhestandsalters. \nWährend der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens hob das Oberlandesgericht \nDresden das Berufungsurteil des Landgerichts Chemnitz auf die Revision des \nAntragstellers mit Beschluss vom 24. Mai 2022 - 2 OLG 21 Ss 760/21 - auf, soweit er \nverurteilt wurde, und verwies die Sache unter teilweiser Aufrechterhaltung der \ngetroffenen Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine \nandere Berufungskammer des Landgerichts zurück. Zur Begründung führte der \nRevisionssenat aus, die Urteilsfeststellungen zum äußeren Tatgeschehen könnten \nbestehen bleiben. Der Antragsteller habe von der Zeugin J. am 24. November 2017 \neinen Betrag in Höhe von 20.000 € zur eigenen Verwendung schenkweise erhalten, \ndie für eine Betrugsstrafbarkeit notwendige Täuschungshandlung liege aber nicht vor. \nDie Feststellungen des Berufungsgerichts belegten auch keine ausdrücklich \nvereinbarte oder von der Zeugin bestimmte Verwendung ausschließlich zur Tilgung der \nVorfälligkeitszinsen in Höhe von 20.000 €. Der Revisionssenat schließe aus, dass zu \ndiesem Gesichtspunkt im Rahmen einer erneuten Beweisaufnahme weitere \nErkenntnisse gewonnen werden könnten. Gleiches gelte hinsichtlich der für eine \nStrafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen notwendigen Feststellungen, soweit es \n13 \n14 \n\n8 \n \num den Betrag i. H. v. 20.000 € gehe, so dass eine Strafbarkeit in Hinblick auf die \nAnnahme und Verwendung dieses Teilbetrags ausscheide. Hinsichtlich der 3.000 € \ntrügen \ndie \ngetroffenen \nFeststellungen \nwegen \ndes \nFehlens \neiner \naktiven \nTäuschungshandlung ebenfalls nicht den Schuldspruch. Feststellungen zu einer \nTäuschung durch Unterlassen habe das Landgericht nicht getroffen. Es sei eine \nStrafbarkeit wegen veruntreuender Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB in \nBetracht zu ziehen. Allerdings habe die Strafkammer nicht hinreichend aufgeklärt, ob \neine Weitergabe des Geldes unterblieben sei. Sie habe die maßgebliche Zeugin V. \nnicht gehört. Diese Zeugin habe Polizeibeamten gegenüber angegeben, dass sie im \nmaßgeblichen Zeitraum einen Unterstützungsbetrag i. H. v. 3.000 €, wenngleich von \nihrer Mutter, erhalten habe. Die Feststellungen zum Erhalt der 3.000 € durch den \nAntragsteller könnten bestehen bleiben. \nNachdem \nder \nDisziplinarsenat \nden \nvom \nOberlandesgericht \nangeforderten \nRevisionsbeschluss zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht hat, regt \nder Antragsgegner an, die Beschwerdeentscheidung bis zu der anstehenden neuen \nHauptverhandlung des Landgerichts Chemnitz zurückzustellen. Zuvor hatte er den \nangegriffenen Beschluss mit der Beschwerdeerwiderung verteidigt. \n2. Die zulässige (§ 68 Abs. 1 und 3 SächsDG i. V. m. § 146 und § 147 VwGO) \nBeschwerde ist begründet. An der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung \nbestehen ernstliche Zweifel i. S. v. § 64 Abs. 2 SächsDG. Der Antragsgegner hat das \nihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. \nRechtsgrundlage für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist § 38 Abs. 1 \nSatz 1 SächsDG. Danach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige \nBehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens \nvorläufig des Diensts entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Ausreichend, aber auch \nerforderlich ist ein hinreichend begründeter Verdacht eines Dienstvergehens \n(Senatsbeschl. v. 11. Januar 2016 - 6 B 357/15.D -, juris Rn. 6). Die Entscheidung über \ndie vorläufige Dienstenthebung steht, wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, im \nErmessen der zuständigen Behörde. Insoweit prüft der Disziplinarsenat die Maßnahme \nnach Maßgabe von § 3 SächsDG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO. Danach prüft das \nGericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu \nhandeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der \n15 \n16 \n17 \n\n9 \n \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Fehlerhaft ist eine \nErmessensbetätigung grundsätzlich auch dann, wenn der ihr zugrundeliegende \nSachverhalt in wesentlicher Hinsicht unzutreffend oder aufgrund tatsächlicher \nUmstände unzutreffend geworden ist und die Behörde eine Ergänzung ihrer \nErmessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren (§ 3 SächsDG i. V. m. § 114 Satz 2 \nVwGO) unterlässt (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL, Stand: Februar \n2022, § 114 Rn. 54 m. w. N.; vgl. Weiß, in: GKÖD Bd. II Teil 5 M § 38 Rn. 73; Urban, \nin: Ders./Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1992 - 5 \nC 51.90 -, juris Rn. 26). Dass auch nachträglich eingetretene Veränderungen der \nSachlage zu berücksichtigen sind, folgt daraus, dass bei Dauerverwaltungsakten, wie \nsie die vorläufige Dienstenthebung darstellt (Weiß, a. a. O. Rn. 104), grundsätzlich die \njeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. \nJuni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 -, juris Rn. \n15; Beschl. v. 22. Juli 2002 - 2 WDB 1.02 -, juris Rn. 5) sowie aus dem in § 38 \nAbs. 4 SächsDG ausdrücklich verankerten Aktualisierungsgebot. Insoweit ist der \nAntragsteller, über dessen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung \nnoch nicht rechtskräftig entschieden wurde (zur Abgrenzung vgl. OVG LSA, Beschl. v. \n14. Januar 2019 - 10 M 6/18 -, BeckRS 2019, 2433 Rn. 8), nicht auf einen Antrag auf \nAufhebung der vorläufigen Maßnahme nach § 38 Abs. 4 SächsDG zu verweisen. Aus \ndem Aktualisierungsgebot folgt vielmehr, dass solche Maßnahmen von Amts wegen \nlaufend und auch während eines gerichtlichen Verfahrens von der zuständigen \nDisziplinarbehörde auf ihre Berechtigung zu überprüfen und im Fall einer veränderten \nSach- und Rechtslage nach pflichtgemäßen Ermessen anzupassen oder aufzuheben \nsind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 -, juris Rn. 19; Urban, a. a. \nO. Rn. 51). \nBei der anhand dieser Maßstäbe vorzunehmenden Beurteilung ist der Disziplinarsenat \nverfahrensrechtlich nach § 68 Abs. 3 SächsDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich auf die Prüfung der vom Antragsteller mit seiner Beschwerde \nfristwahrend vorgebrachten Gründe beschränkt. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. \nZur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie aus \nverfahrensökonomischen Erwägungen kann das Beschwerdegericht offenkundige und \nunstrittige nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage selbst ohne \nausdrücklichen Vortrag des jeweiligen Beschwerdeführers berücksichtigen, wenn das \nmaterielle Recht dem nicht entgegensteht und dies weder zu einem neuen \nStreitgegenstand noch zu einer Verfahrensverzögerung führt (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 29. März 2007 - 5 BS 295/06 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 15. April 2008 - 5 BS 239/07 \n18 \n\n10 \n \n-, juris Rn. 6; Beschl. v. 28. April 2011 - 2 B 235/10 -, juris Rn. 8; W.-R. Schenke, in: \nKopp/Ders., VwGO, 27. Aufl. 2021, § 146 Rn. 43). In einer derartigen Prozesslage ist \ndas Beschwerdegericht nicht gehalten, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nauf der Grundlage eines im Zeitpunkt seiner Entscheidung ersichtlich überholten \nStreitstoffs zu entscheiden und den Beschwerdeführer auf ein Abänderungsverfahren \nnach § 64 Abs. 3 SächsDG i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO zu verweisen. \nSo liegt der Fall auch hier, weil der Ermessensentscheidung des Antragsgegners über \ndie vorläufige Dienstenthebung mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts \nDresden vom 24. Mai 2022 offenkundig ein in wesentlicher Hinsicht unzutreffend \ngewordener \nSachverhalts \nzugrunde \nliegt, \nden \nder \nDisziplinarsenat \nim \nBeschwerdeverfahren zu berücksichtigen hat. \nIm Rahmen der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG zu treffenden \nErmessensentscheidung sind die Zwecke der Regelung mit dem Anspruch des \nBeamten auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht \nabzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 16. Mai 1994 - 1 DB 7.94 -, juris Rn. 9). Dabei \nwird das dienstliche Interesse an der Freistellung durch das infolge der \nVerdachtsvorwürfe nicht mehr im erforderlichen Maße gegebene Vertrauen des \nDienstherrn in die weitere Dienstausübung geprägt (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 6.). Zwar \nerfordert bereits die Tatbestandsseite des § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsDG i. V. m. § 13 \nAbs. 2 Satz 1 SächsDG die Erwartung, dass der Beamte durch ein schweres \nDienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig \nverloren hat, denn nur in diesem Fall steht seine Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis zu erwarten. Art und Umfang des Dienstvergehens können bei der \nErmessensausübung jedoch nicht außer Betracht bleiben, denn diese prägen - auch - \ndas Interesse des Dienstherrn an der vorläufigen Aussetzung der Weiterbeschäftigung \nwährend des laufenden Disziplinarverfahrens. \nDer Antragsgegner, der nach der Anklageerhebung zunächst von einer vorläufigen \nDienstenthebung abgesehen hatte, hat seine Ermessensentscheidung unter \nBezugnahme auf das Berufungsurteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. September \n2021 maßgeblich darauf gestützt, dass sich der Antragsteller des Betrugs zum Nachteil \nder Frau J. in zwei Fällen schuldig gemacht und einen Gesamtschaden von 16.600 € \nverursacht habe. Nach den Entscheidungsgründen des zurückverweisenden \nRevisionsbeschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Mai 2022 ist dieser \n19 \n20 \n21 \n\n11 \n \nVorwurf in wesentlichen Punkten strafrechtlich jedoch unzutreffend und der \nAntragsteller mangels der für einen Betrug erforderlichen Täuschungshandlung \njedenfalls insoweit freizusprechen, als ihm ein Betrug zum Nachteil der Frau J. über \neinen Betrag von 3.000 € hinaus zur Last gelegt wurde. Hinsichtlich des Erhalts der \n3.000 € ist der strafrechtlich relevante Sachverhalt aus Sicht des Oberlandesgerichts \n„bislang nicht hinreichend aufgeklärt, (weil das Berufungsgericht) die maßgebliche \nZeugin V., nicht gehört“ hat, wobei auffalle, dass diese Zeugin die „Polizeibeamten \ngegenüber angegeben hatte, im fraglichen Zeitraum einen Unterstützungsbetrag in \ngleicher Höhe … erhalten zu haben, wenngleich von ihrer Mutter. Letztlich basiere - so \nder Strafsenat des Oberlandesgerichts - die „Annahme des Landgerichts nur auf einer \ndurch Beweisaufnahme nicht belegten Mutmaßung“ (Beschlussabdruck S. 5 und S. 7). \nFür eine abweichende strafrechtliche Würdigung der dem Antragsteller gegenüber \nerhobenen \nVorwürfe \ngibt \nes \nim \nanhängigen \nBeschwerdeverfahren \nkeine \nAnhaltspunkte. Auf der Grundlage dieses strafrichterlichen Erkenntnisstands mag es \nschon zweifelhaft erscheinen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. \n1 Satz 1 SächsDG vorliegen, weil bloße „Mutmaßungen“ über das Vorliegen einer \nStraftat für einen hinreichend begründeten Verdacht eines schweren Dienstvergehens \nnicht ausreichen, auch wenn sich die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem \nVerhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) nicht darin erschöpft, weder innerhalb noch \naußerhalb des Dienstes Straftaten zu begehen. Unabhängig davon hat sich das in \nRede stehende Dienstvergehen in einem Umfang als - strafrechtlich - nicht \nnachweisbar oder zumindest offen herausgestellt, dass sich auch die tragenden \nErmessenserwägungen des Antragsgegners zur vorläufigen Dienstenthebung als \nunzutreffend erweisen. Anders als vom Antragsgegner ausweislich Seite 6 ff. des \nangegriffenen \nBescheids \n- \nund \nnachfolgend \nvon \nder \nDisziplinarkammer \n(Beschlussabdruck S. 16) angenommen - ist ein strafbarer Betrug des Antragstellers \nhinsichtlich des von ihm entgegengenommenen Hauptbetrags (seien es 20.000 € oder \nweniger) \nauf \nder \nGrundlage \ndes \nRevisionsbeschlusses \nmangels \neiner \nTäuschungshandlung ausgeschlossen (so das OLG), jedenfalls aber nicht \nüberwiegend wahrscheinlich. Hinsichtlich des Erhalts von 3.000 € bedarf es nach der \nerfolgten Zurückverweisung einer berufungsgerichtlichen Beweisaufnahme, weil der \nSachverhalt mangels einer Vernehmung der maßgeblichen Zeugin nicht hinreichend \naufgeklärt wurde; auch insoweit liegt der Ermessensentscheidung des Antragsgegners \nzur vorläufigen Dienstenthebung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde. \n22 \n\n12 \n \nDie Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, die der Disziplinarsenat \nmit Verfügung vom 19. August 2022 ausdrücklich in das Beschwerdeverfahren \neingeführt hat, ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, obwohl sie nach \nAblauf der am 25. Februar 2022 in Lauf gesetzten (§ 3 SächsDG i. V. m. § 56 \nAbs. 2 VwGO i. V. m. § 175 Abs. 1 i. V. m. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 130a \nZPO) einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist ergangen ist und der Antragsteller \nseine Beschwerdebegründung nicht auf sie gestützt, sondern lediglich geltend \ngemacht hat, die Beweiswürdigung des Berufungsurteils sei fehlerhaft. Die - nach dem \nin § 38 Abs. 4 SächsDG zum Ausdruck kommenden Aktualisierungsgebot materiell-\nrechtlich \nvorgesehene \n- \nEinbeziehung \nder \nnachträglich \nergangenen \nRevisionsentscheidung führt weder zu einem neuen Streitgegenstand noch zu einer \nVerfahrensverzögerung und trägt nicht nur prozessökonomischen Erwägungen, \nsondern auch dem Umstand Rechnung, dass vorläufige Dienstenthebungen einen \nerheblichen Eingriff in die von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechtspositionen der \nbetroffenen Beamten darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 \n-, juris Rn. 41; SächsOVG, Beschl. v. 30. Januar 2019 - 2 B 431/18 -, juris Rn. 9 zu § \n39 Satz 1 BeamtStG). \nVor diesem Hintergrund hat der Disziplinarsenat davon abgesehen, seine \nBeschwerdeentscheidung bis zu der anstehenden erneuten Hauptverhandlung einer \nanderen Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückzustellen, wie es der \nAntragsgegner mit Schriftsatz vom 1. September 2022 angeregt hatte. Ob das dort \nanhängige Berufungsverfahren mit der vom Oberlandessgericht für erforderlich \nerachteten Vernehmung der im Ausland lebenden Zeugin V., die den früheren \nLadungen des Amts- und Landgerichts nicht nachgekommen war, zeitnah rechtskräftig \nabgeschlossen werden kann, ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht \nabsehbar. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus \ndem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 SächsDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nHahn \n \n \n \n \nNagel \n \n \n23 \n24 \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-21/12-b-90-22-d","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-21/12-b-90-22-d","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486862","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.222931+00:00"}}