{"status":"available","doknr":"OLD486861","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-21","aktenzeichen":"5 A 980/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 980/19 \n \n2 K 500/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusbildungsförderung \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 21. September 2022 \nam 21. September 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n21. August 2019 - 2 K 500/15 - geändert, soweit die Klage abgewiesen worden war. \nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2013 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 20. März 2013 verpflichtet, den Bescheid vom \n21. September 2012 zurückzunehmen und der Klägerin für den Zeitraum 1. September \n2012 bis 31. Juli 2013 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungs-\ngesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechts-\nzügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck-\nbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Bewilligung von „Schüler-BAföG“ für den Besuch eines Beruf-\nlichen Gymnasiums. \nDie Eltern der ____ _ 1996 geborenen Klägerin wohnten im streitgegenständlichen \nZeitraum in G.____. Seit dem 1. September 2012 hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in \nD._____. Sie besuchte auf der Grundlage eines am 12. Mai 2012 geschlossenen \nSchulvertrages ab dem 1. August 2012 das Berufliche Gymnasium der H._____ _____ \nA._____ (H.____ _) in D.___ __ mit dem Ziel der Erlangung \nder Allgemeinen Hochschulreife, Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft. Erster Schul-\ntag war dabei der 3. September 2012. Bei dem Beruflichen Gymnasium handelte es \nsich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Der Schulträger betrieb neben diesem \nBeruflichen Gymnasium noch weitere Schulen an mehreren Standorten in D._____, \ninsbesondere Ausbildungen im Gastronomiebereich, eine Oberschule, ein Allgemein-\nbildendes Gymnasium und eine Fachoberschule. Ausweislich des Ausbildungsstätten-\nverzeichnisses für den Freistaat Sachsen bietet er im Beruflichen Schulzentrum der \n1 \n2 \n\n3 \n \nH._____ Schulen D._____ (A.___ __) den Bildungsgang Hotelfachmann/-frau mit ei-\nner Dauer von 3 Jahren in einer Berufsfachschule (als gleichwertig anerkannte private \nErgänzungsschule) an. \nMit der Klägerin war für den Besuch des Beruflichen Gymnasiums schulvertraglich die \nErteilung von Unterricht nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen \nLehrplänen und Stundentafeln der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufen 12 und \n13 vereinbart. Die Klägerin nahm auf der Grundlage einer am 12. Mai 2012 mit der \nH._____ geschlossenen zusätzlichen Vereinbarung zudem an \nInteressengemeinschaften (IG) teil. Vertraglich vereinbartes Ziel der Interessenge-\nmeinschaften im Freizeitbereich war die Vorbereitung auf die Prüfung vor der Industrie- \nund Handelskammer (IHK) zur Hotelfachfrau im Januar 2016. Die Interessengemein-\nschaften sollten nach der Vereinbarung am 1. August 2012 beginnen und mit dem Ab-\nlegen des Abiturs enden. Gegenstand der Interessengemeinschaften war der Erwerb \ntheoretischer und praktischer Fähigkeiten, die nicht bereits durch den Besuch des Be-\nruflichen Gymnasiums vermittelt werden. Die Inhalte richteten sich nach dem Berufsbild \nHotelfachfrau/Hotelfachmann und der Verordnung über die Berufsausbildung im Gast-\ngewerbe vom 13. Februar 1998. Die Vereinbarung war für den Schüler jederzeit mit \neiner Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Die Vereinbarung endete au-\nßerdem, wenn das Schulverhältnis am Beruflichen Gymnasium vorzeitig endete. Die \nKlägerin legte die Prüfung vor der IHK zur Hotelfachfrau schließlich am 14. Januar 2016 \nerfolgreich ab. \nAm 24. Juli 2012 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung für \nden Besuch der Klasse 11 des Beruflichen Gymnasiums der H._____. Diesen Antrag \nlehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. September 2012 ab, weil \ndie Ausbildung nicht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1a BAföG förderfähig sei. \nAm 30. Oktober 2012 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Ausbildungsförderung \nfür den Besuch der Klasse 11 des Beruflichen Gymnasiums der H._____. Diesen An-\ntrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2013 für den Bewilligungszeitraum \n10/2012 - 7/2013 erneut in der Sache ab, weil von der Wohnung der Eltern der Klägerin \neine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte, das Berufliche Schulzentrum für \nWirtschaft und Soziales in G._____, erreichbar sei. Die von der Klägerin absolvierte \nAusbildung sei vergleichbar mit der Ausbildung am Beruflichen Schulzentrum G._____, \nAllgemeine Hochschulreife, Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften. Hiergegen erhob \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \ndie Klägerin am 7. Februar 2013 Widerspruch, den die Landesdirektion Sachsen mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. März 2013 als unbegründet zurückwies. \nDie Klägerin hat am 22. April 2013 vertreten durch ihre Mutter Klage erhoben, mit der \nsie zunächst die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-\nförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum 8/2012 - 7/2013, später nur noch für \nden Bewilligungszeitraum 9/2012 - 7/2013 begehrte. \nNachdem zunächst mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens ange-\nordnet worden war, wurde das Verfahren auf gerichtliche Anordnung vom 8. April 2015 \nfortgeführt. \nDie Klägerin machte geltend, sie habe mit der H._____ am 12. Mai 2012 einen zusätz-\nlichen Ausbildungsvertrag geschlossen. Die Ausbildung sollte nach diesem Vertrag \nebenfalls am 1. August 2012 beginnen und mit der Prüfung vor der IHK enden. Sie \nhabe während des Besuchs des Gymnasiums bereits eine größere Anzahl von Veran-\nstaltungen bei der H._____ für ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau besucht. Nur deshalb \nsei auch eine verkürzte Ausbildungszeit und Zulassung zur Prüfung bei der IHK mög-\nlich. Bei der Ausbildung zur Hotelfachfrau an der H._____ handele es sich um eine \nförderfähige Ausbildung, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Ent-\nscheidung vom 15. März 2015 festgestellt habe. Diese Ausbildungsmöglichkeit bestehe \nam Beruflichen Schulzentrum G._____ nicht. Die Ausbildungsinhalte würden nicht (nur) \nim Freizeitbereich, sondern im Rahmen des Schulbesuchs des Gymnasiums vermittelt. \nDie beiden Ausbildungsteile - berufliche Gymnasialausbildung und Fachausbildung zur \nHotelfachfrau - seien ineinander verzahnt gewesen. Auch spreche der Umstand, dass \nfür die Annahme an der H.____ ein Gesundheitszeugnis für die Arbeit im Lebensmittel-\n/Gastbereich erforderlich gewesen sei, für eine Verzahnung beider Ausbildungen. Au-\nßerdem sei die Fremdsprache Spanisch nicht am Beruflichen Gymnasium in G._____ \nunterrichtet worden. Aufgrund einer fehlenden Lehrkraft für Französisch sei ab dem \nersten Schuljahr an der H._____ Spanisch gelehrt worden. Ursprünglich habe sie, weil \nsie bereits mehrere Jahre Unterricht in Französisch gehabt habe, dieses Fach als \nzweite Fremdsprache nach Englisch fortführen und mit dem Abitur abschließen wollen. \nSpanisch sei für das Hotel- und Gaststättenbranche aber ebenso wichtig wie Franzö-\nsisch. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die H.___ vom Beruflichen Gym-\nnasium in G._____ durch den Spanischunterricht und die Ausbildungsfächer wie Emp-\nfang, Marketing, Warenwirtschaft, Service und Lernfeld Küche unterscheide. Dabei \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nhandele es sich um sprach- und berufsspezifische Unterrichtsangebote, die der Schule \ninsgesamt eine besondere Prägung gäben. \nDer Beklagte trug vertiefend vor, die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft selbst des \nBeruflichen Gymnasiums habe keinen besonderen Bezug zur Ausbildung zur Hotel-\nfachfrau. Diese werde nur durch eine ausdrücklich im Freizeitbereich angebotene Aus-\nbildung ergänzt. Im Freizeitbereich besuchte Interessengemeinschaften schließe der \nGesetzgeber im Rahmen des BAföG jedoch nicht in den Rahmen der förderfähigen \nAusbildungen ein. Die von der Klägerin vorgelegte Vereinbarung zur Teilnahme an ei-\nner Interessengemeinschaft vom 12. Mai 2012 habe ausdrücklich nur die Vorbereitung \nauf die Prüfung vor der IHK zum Inhalt, nicht aber eine Ausbildung zur Hotelfachfrau. \nAus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich auch keine innere Verbindung der \nLerninhalte oder eine zeitliche Verschränkung der Ausbildungen. Es sei vielmehr er-\nkennbar, dass die Stunden der Interessengemeinschaft nur um die Lernblöcke der all-\ngemeinen Schulausbildung gelegt worden seien. Außerdem sei bei Gymnasien eines \nTyps die Sprachenfolge irrelevant. Die von der Klägerseite in Bezug genommene Ent-\nscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig, weil die \nKlägerin Ausbildungsförderung für den Besuch des Beruflichen Gymnasiums begehre. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. August 2019 das Verfahren eingestellt, \nsoweit die Klage für den Bewilligungszeitraum August 2012 zurückgenommen worden \nwar; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehre mit ihrem neuerli-\nchen Antrag vom 30. Oktober 2012 der Sache nach im Rahmen eines Überprüfungs-\nverfahrens nach § 44 SGB X auch die Korrektur des die Leistungen nach dem Bundes-\nausbildungsförderungsgesetz versagenden Ausgangsbescheids vom 21. September \n2012. Die Klage richte sich daher bei sachdienlicher Auslegung darauf, den Beklagten \nzu verpflichten, den Bescheid vom 21. September 2012 zurückzunehmen und der Klä-\ngerin Ausbildungsförderung für die Zeit von September 2012 bis Juli 2013 in gesetzli-\ncher Höhe zu gewähren. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Bei der in Frage \nkommenden Ausbildung handele es sich nicht um eine förderfähige Ausbildung im \nSinne von § 2 Abs. 1 BAföG. Die Klägerin habe ein Berufliches Gymnasium besucht. \nDiese Ausbildungsstätte falle unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG; die Klägerin erfülle \naber nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG. Die vom Sächsischen Ober-\nverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. März 2015 - 1 A 101/14 - geklärte Frage \nder Förderfähigkeit der Ausbildung zur Hotelfachfrau/zum Hotelfachmann sei damit \nnicht von Relevanz. Eine Genehmigung für den Betrieb einer Ersatz- oder Ergänzungs-\n9 \n10 \n\n6 \n \nschule mit dem Ziel einer „Berufsausbildung mit Abitur“ sei der H.____ nicht erteilt wor-\nden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG im Sinne der Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis insbesondere auf Urt. v. 14. Au-\ngust 2018 - 5 C 6.17 -, juris Rn. 15 m. w. N.) seien hier nicht erfüllt. Eine neben dem \ngymnasialen Unterricht durchgeführte berufsspezifische Zusatzausbildung sei bei dem \nim Rahmen der Entsprechensprüfung vorzunehmenden Vergleich des Lehrstoffs nur \neinzubeziehen, wenn u. a. ein wesensmäßiger Zusammenhang zwischen der Zusatz-\nausbildung und der förderungsfähigen Ausbildung bestehe. Dies sei für die von der \nH.____ angebotenen und von der Klägerin wahrgenommenen Interessengemeinschaf-\nten nicht der Fall, weil es an der erforderlichen Verzahnung von gymnasialer Ausbil-\ndung und berufsspezifischem Zusatzangebot fehle. Der Teilnahme an den Interessen-\ngemeinschaften liege eine separate vertragliche Vereinbarung mit der H._____ zu \nGrunde, die vom Schüler jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende \ngekündigt werden könne. Die H._____ selbst gehe in der Vereinbarung und in ihrem \nE-Flyer (abrufbar über _________________________________________________ \n__ ) davon aus, dass die Interessengemeinschaften dem Freizeitbereich und damit \ndem außerschulischen Bereich zuzuordnen sind. Den von der Klägerin vorgelegten \nAusbildungsnachweisen lasse sich entnehmen, dass die Interessengemeinschaften an \nden Wochenenden sowie vor oder im unmittelbaren Anschluss an den gymnasialen \nUnterricht stattfanden. Schülern, die das Zusatzangebot nicht wahrnahmen, hätten \ndiese Zeiten zur freien Verfügung gestanden. Demnach handele es sich bei den Inte-\nressengemeinschaften um ein freiwilliges, dem Freizeitbereich zuzuordnendes Zusatz-\nangebot, für das von der H._____ auch eine zusätzliche Aufwandspauschale erhoben \nwerde. Zwar erforderte die entsprechende Gestaltung der Wochenpläne eine zeitliche \nAbstimmung beider Ausbildungspläne. Auch ende die Vereinbarung mit der Beendi-\ngung des Schulverhältnisses am Beruflichen Gymnasium. Entscheidend gegen eine \nVerknüpfung der Interessengemeinschaften mit der gymnasialen Ausbildung am Be-\nruflichen Gymnasium sprächen jedoch die voneinander unabhängigen Lehrinhalte. Die \ngymnasiale Ausbildung erfolge nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde er-\nlassenen Lehrplänen und Stundentafeln und vermittele keine darüberhinausgehenden \nberufsspezifischen Lehrinhalte. Diese seien allein Gegenstand der Interessengemein-\nschaften im Freizeitbereich. Im Rahmen der Interessengemeinschaften würden Kennt-\nnisse und Fertigkeiten vermittelt, die Inhalt des an der Ergänzungsschule der H._____ \nangebotenen Ausbildungsgangs Hotelfachfrau/Hotelfachmann sind. Die Interessenge-\nmeinschaften seien als Teil der von der H.___ angebotenen Ausbildung zur Hotelfach-\nfrau/Hotelfachmann anzusehen, die neben der gymnasialen Ausbildung im Freizeitbe-\nreich wahrgenommen werde. In Bezug auf diese Ausbildung sei die H.___ jedoch eine \n\n7 \n \nErgänzungsschule. Das berufsspezifische Zusatzangebot sei damit in förderrechtlicher \nHinsicht nicht dem Beruflichen Gymnasium, sondern der Ergänzungsschule der H.___ \nzuzurechnen. Eine andere Sachverhaltswürdigung sei vorliegend auch nicht im Hin-\nblick auf das klägerische Vorbringen, das sechswöchige Praktikum zwischen dem ers-\nten und zweiten sowie zwischen dem zweiten und dritten Schuljahr finde bereits wäh-\nrend des Schuljahres statt, angezeigt. Nach dem E-Flyer begännen die Sommerferien \nam Beruflichen Gymnasium der H.____ bereits zwei Wochen vor den Ferienzeiten der \nöffentlichen Schulen; sie seien auch entsprechend länger als die regulären Sommerfe-\nrien. Für Schüler, die das berufsspezifische Zusatzangebot nutzten, verkürzten sich die \nSommerferien durch das genannte Praktikum um die jeweilige Praktikumszeit. Entge-\ngen der Auffassung der Klägerin würden die Praktika somit nicht während der Schulzeit \nabsolviert. Vielmehr verdeutliche dieser Umstand, dass das Zusatzangebot dem - be-\nzogen auf die gymnasiale Ausbildung - außerschulischen Bereich zuzuordnen sei. \nSchließlich vermöge auch das Vorbringen der Klägerin, die hotelorganisatorische und \nberufspraktische Ausbildung werde in der schulischen Lehrküche und im Lehrgastbe-\nreich durchgeführt, eine abweichende Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Es sei da-\nvon auszugehen, dass es sich hierbei tatsächlich um Einrichtungen der Ergänzungs-\nschule der H.____ handelte. Das Berufliche Gymnasium am Beruflichen Schulzentrum \nin G._____ scheide auch nicht aus anderen Gründen als entsprechende Ausbil-\ndungsstätte aus. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 9. Februar 2022, dem Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin zugestellt am 23. Februar 2022, auf den Antrag der Klägerin die Berufung \nzugelassen. \nDie Klägerin hat die Berufung innerhalb verlängerter Frist begründet. Sie macht gel-\ntend, bei der Prüfung der „Abhängigkeit“ und „Verzahnung“ der beiden Ausbildungsbe-\nreiche sei zu berücksichtigen, dass die Stundenpläne aufeinander abgestimmt seien, \nwas durch die Vorlage der umfangreichen Wochenpläne belegt sei. Aus diesen werde \nersichtlich, dass ein paralleler Besuch beider Ausbildungsrichtungen nur deshalb mög-\nlich gewesen sei, da diese aufeinander abgestimmt waren und sie nur so in der Lage \ngewesen sei, an allen Fächern beider Ausbildungsbereiche teilzunehmen und diese \nerfolgreich zu absolvieren. Dies sei auch nur an einem Ort, hier: D._____, zu realisieren \ngewesen. Stets im unmittelbaren Anschluss oder unmittelbar vor dem Gymnasialunter-\nricht hätten die Unterrichtsstunden der Interessengemeinschaft stattgefunden, was \npraktisch nur an einem Bildungsstandort möglich sei. An jedem Samstag sei sodann \n11 \n12 \n\n8 \n \ndie hotelorganisatorische und berufspraktische Ausbildung in der schulischen Lehrkü-\nche und im Lehrgastbereich durchgeführt worden - ebenfalls am gleichen Schulstand-\nort. Zwischen dem 1. und 2. Lehrjahr sowie dem 2. und 3. Lehrjahr habe jeweils ein \nsechswöchiges Praktikum stattgefunden. Dieses habe jedoch bereits im Schuljahr und \nnicht erst in den Sommerferien begonnen. Die Herbst- und Winterferien hätten sich auf \njeweils eine Woche reduziert. Teilweise seien Ausbildungsinhalte auch während der \nSchulferien absolviert worden. Aus den vorgelegten Ausbildungsnachweisen sowie \nden Zeugnissen für die Berufsausbildung werde ebenfalls deutlich, in welcher Art und \nWeise die beiden Ausbildungsteile ineinander verzahnt gewesen seien. Nur durch die \ngegenseitige Abstimmung der Wochenpläne und Ausbildungsinhalte sei ein Erreichen \nbeider Abschlüsse innerhalb von dreieinhalb Jahren möglich. In G._____ gebe es keine \nvergleichbare Einrichtung, die dieses aufeinander abgestimmte Angebot realisiere. Bei \nder Vergleichbarkeit von H._____ D._____ und Beruflichem Schulzentrum G._____ sei \nnicht nur die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium zu prüfen, sondern die gesamte \nBildungseinrichtung mit ihrem Gesamtangebot an Ausbildungen. Der Begriff „Ausbil-\ndungsstätte“ in § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG umfasse den gesamten Schulstandort. Die \nH.___ mit ihren spezifischen Angeboten (mehrere parallele, kombinierte Ausbildungen \nan einem Ort möglich) sei nicht mit dem Beruflichem Schulzentrum G.___ vergleichbar. \nAuch aus dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2015 - \n1 A 101/14 - folge das Bestehen eines Ausbildungsförderungsanspruchs. Eine Ausbil-\ndungsförderung bei kombinierten Ausbildungen könne nicht davon abhängig gemacht \nwerden, ob man formal eine Ausbildungsförderung für die Berufsausbildung oder für \nden Besuch des Beruflichen Gymnasiums beantrage. Entscheidend sei nicht der for-\nmale Antrag, sondern für welche Bildungseinrichtung man Ausbildungsförderung be-\nantrage und ob eine solche vergleichbare zumutbare Ausbildungsstätte (mit eben die-\nser Kombination) erreichbar sei. Insbesondere die Kombination der gehobenen Bildung \n(mit Abitur) mit einer berufspraktischen Ausbildung und einer weiteren - für den gastro-\nnomischen Bereich wichtigen - Fremdsprache werde von den Unternehmen der Bran-\nche sehr geschätzt und führe zu einer Bevorzugung von Absolventen solcher Ausbil-\ndungsangebote. Diese Ausbildungsinhalte seien deshalb besonders geeignet, die \nChancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und den künftigen beruflichen Werdegang \ndes Auszubildenden erheblich zu fördern. Es liege auch keine bewusste Abgrenzung \nvon Hauptausbildung und Zusatzausbildung durch die Klägerin vor, denn die Ausbil-\ndung zur Hotelfachfrau habe viel mit Management und damit mit Wirtschaftswissen-\nschaft zu tun. Im Gastronomiebereich lasse sich der wirtschaftliche Bereich und der \nErnährungsbereich ohnehin nicht trennen. \n\n9 \n \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. August 2019 - 2 K 500/15 \n- zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar \n2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2013 zu ver-\npflichten, den Bescheid vom 21. September 2012 zurückzunehmen und der \nKlägerin für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Juli 2013 Ausbildungs-\nförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe \nzu bewilligen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen. \nEr macht geltend, entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht auf den gesamten \nSchulstandort der H.____ abgestellt werden. Eine Berufsausbildung mit Abitur sei bis-\nher nicht als Ersatz- oder Ergänzungsschule an der H._____ _____ A.___ __ ge-\nnehmigt worden. Nähme man ausbildungsförderungsrechtlich eine Zurechnung von \nZusatzausbildung zur Hauptausbildung an, würde die H._____ so behandelt, als ob sie \neine Genehmigung hätte. Aus der Kombination zweier an sich förderungsfähigen Aus-\nbildungen werde keine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung. Noch jetzt \nwerbe die Ausbildungsstätte auf ihrer Internetseite zum Beruflichen Gymnasium mit \neiner Ergänzung durch die außerschulische Berufsausbildung. Dies zeige, dass auch \ndie Ausbildungsstätte nach wie vor das Berufliche Gymnasium von der Ausbildung zur \nHotelfachfrau im Freizeitbereich - in ihrer eigenen sachlichen schulischen Behandlung \n- trenne und als nicht verbundene Ausbildungszweige ansehe. Auch enthielten die \nnach wie vor auf der Internetseite beschriebenen Ausbildungsinhalte für das Berufliche \nGymnasium (Inhalte der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft) keinerlei Hinweise auf \ndie Ausrichtung auf die Arbeit im Lebensmittel-/Gastronomiebereich. Auch die von der \nKlägerin beigebrachten Ausbildungsnachweise sowie Abschlusszeugnisse belegten \ndiese Trennung der voneinander unabhängigen Lehrinhalte und Ausbildungs-/Prakti-\nkumszeiten. Der Gesetzgeber habe mit seinen Regelungen in § 2 BAföG ferner aus-\ndrücklich die von der Klägerin beanstandete Unterscheidung zwischen den Ausbil-\ndungsstätten festgeschrieben. Die Klägerin habe sich zudem bewusst für das Berufli-\nche Gymnasium mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft entschieden und nicht \nfür die damals von der H.____ ebenfalls angebotene Fachrichtung Ernährungswissen-\nschaft. Bei Ernährungswissenschaft sei der Zusammenhang mit der Ausbildung zur \nHotelfachfrau schlüssig, bei der Wirtschaftswissenschaft nicht. Es sei eine von der Klä-\ngerin gewollte Abgrenzung gegeben. \n13 \n14 \n15 \n\n10 \n \nDer Senat hat eine Auskunft der Geschäftsführerin der Schulen der H._____ _____ \nA._____ eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail vom \n15. September 2022 Bezug genommen. \nDie Klägerin ist im WS 2022/2023 an der I_ ____, E. , \nimmatrikuliert. Das Studierendenwerk Thüringen hat dem Beklagten gemäß § 2 Abs. 2 \nSGB X seine Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens erteilt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-\nakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihre Klage ist, soweit sie noch rechtshängig ist, \nzulässig und begründet. \nA. Die Klage ist zulässig. \nSie ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits wirksam erhoben \nworden, obgleich die Klägerin bei der Klageerhebung ausdrücklich nur durch ihre Mut-\nter vertreten wurde. Die Klägerin war bei Klageerhebung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I selbst prozessfähig, so dass es keiner ge-\nmeinschaftlichen Vertretung durch beide Elternteile nach § 1629 BGB bedurfte. \nDie Klage richtet sich auch gegen den richtigen Klagegegner. Der Beklagte ist gemäß \n§ 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 2 SGB X aufgrund der Zustimmung des \nnun gemäß § 45 Abs. 3 BAföG zuständigen Studierendenwerks Thüringen zur Fortfüh-\nrung des Verfahrens befugt. \nB. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch \nauf Rücknahme des Bescheids vom 21. September 2012 (hierzu unter Ziffer I) und auf \nBewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsge-\nsetz in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Juli 2013 (hierzu \nunter Ziffer II). Die Ablehnung dieser Anträge ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n11 \n \nI. Der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den verfahrensgegenständlichen Zeit-\nraum steht die Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides vom 21. Septem-\nber 2012 insgesamt nicht entgegen, weil die Klägerin gegenüber dem Beklagten ge-\nmäß § 44 SGB X einen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides hat. \n1. Die Vorschriften des SGB X sind gemäß § 37 Satz 1, § 68 Nr. 1, § 3 Abs. 1 SGB I, \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Verfahren der Gewährung von Ausbildungsförderung \nanwendbar, soweit sich aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nichts Abwei-\nchendes ergibt. Danach findet auch das sog. Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X \nauf einen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erlassenen Versagungsbe-\nscheid Anwendung, soweit der Sachverhalt nicht dem Anwendungsbereich von spezi-\nelleren ausbildungsförderungsrechtlichen Regelungen zur Aufhebung oder Änderung \nvon Bescheiden unterfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 2016 - 5 C 54.15 -, juris \nRn. 15). Ersteres ist hier der Fall, da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt kei-\nnen Bezug zu den spezielleren Normen der §§ 20 und 53 BAföG aufweist. \n2. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfecht-\nbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im \nEinzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt \noder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, \nund soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. \nDiese Norm löst die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidri-\ngen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer auf (BSG, \nUrt. v. 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 -, SozR 3-1300 § 44 Nr 21, SozR 3-5870 § 20 \nNr. 5, Rn. 20) und vermittelt dem Betroffenen einen subjektiven Anspruch auf Rück-\nnahme eines entsprechenden rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts \n(BSG, Urt. v. 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, BSGE 130, 1, SozR 4-2700 § 8 Nr. 70, \nRn. 42). \nDiese Voraussetzungen sind hier bezüglich des Bescheids vom 21. September 2012 \nerfüllt. Der Beklagte hat zu Unrecht die Erfüllung des Tatbestands des § 2 Abs. 1a \nSatz 1 Nr. 1 BAföG für den Fall der Klägerin verneint (s. hierzu unter Ziffer II); deshalb \nsind Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n12 \n \n3. Auch die Anforderungen der „Rückwirkungssperre“ des § 44 Abs. 4 SGB X sind ein-\ngehalten. Nach dieser Norm werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der be-\nsonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren \nvor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangen-\nheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn \ndes Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt \ndie Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwir-\nkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. \nEinen solchen Überprüfungsantrag hat die Klägerin hier rechtzeitig gestellt. Dafür war \nes nicht erforderlich, eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 44 SGB X zu erklären. \nMaßgeblich ist insoweit vielmehr eine an den Interessen des Antragstellers ausgerich-\ntete Auslegung des Antrags. Wenn der Antragsteller Leistungen begehrt, denen ein \nbestandskräftiger Verwaltungsakt entgegensteht, ist in dem Antrag zumindest auch ein \nÜberprüfungsbegehren nach § 44 SGB X enthalten. Dies trifft vor allem auch für die \nBeantragung von Leistungen für die Vergangenheit zu (Baumeister, in: Schle-\ngel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 44 SGB X, Stand: 23. Februar 2022, Rn. 142). \nEs bedarf keiner vertieften Prüfung, ob gemessen hieran bereits der Neuantrag der \nKlägerin vom 30. Oktober 2012 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beinhal-\ntete, obwohl er bezüglich des antragsgegenständlichen Zeitraums nicht näher konkre-\ntisiert war, sondern nur die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch von \nKlasse 11 zum Gegenstand hatte. Denn jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 2015 \nist ein solcher Überprüfungsantrag der Klägerin zu sehen. Denn mit ihm wurde konkre-\ntisiert, dass sich das Klagebegehren auch auf den Zeitraum vor Oktober 2012 und da-\nmit auf einen Zeitraum erstreckt, für den der bestandskräftige Bescheid vom 21. Sep-\ntember 2012 nicht durch den erneut in der Sache ablehnenden Bescheid vom 7. Januar \n2013 ersetzt worden war. Damit ist die „Rückwirkungssperre“ des § 44 Abs. 4 SGB X \ngewahrt. \nII. Die Klägerin kann vom Beklagten für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Juli \n2013 die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförde-\nrungsgesetz in gesetzlicher Höhe beanspruchen. \nGemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- \noder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu \neinem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis \n29 \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n13 \n \nzum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlus-\nses. Der Beklagte geht hierbei zu Recht davon aus, dass sich die Förderungsfähigkeit \nder Ausbildung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 \nBAföG beurteilt (hierzu unter Nr. 1). Die Voraussetzungen dieser Norm sind indes \nentgegen seiner Auffassung erfüllt (hierzu unter Nr. 2). \n1. Die von der Klägerin besuchte Ausbildungsstätte ist nur unter den Voraussetzungen \ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG förderfähig. Den hier-\ngegen erhobenen Einwänden der Klägerin kann nicht gefolgt werden. \na) Der Gesetzgeber geht mit § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG davon aus, dass unter Berück-\nsichtigung der Art und des Inhalts der Ausbildung eine eindeutige Zuordnung der Aus-\nbildungsstätte zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Fallgruppen erfolgen \nkann (SächsOVG, Urt. v. 15. März 2015 - 1 A 101/14 -, juris Rn. 16) und - wegen hieran \nweiter anknüpfender rechtlicher Differenzierungen (vgl. § 2 Abs. 1a, §§ 12 und 13 BA-\nföG) - auch muss. Die Klägerin kann einer Zuordnung der von ihr besuchten Ausbil-\ndungsstätte zu ausschließlich einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG normierten Fall-\ngruppen deshalb nicht entgegenhalten, es handele sich um eine kombinierte Ausbil-\ndung (aus Gymnasial- und Berufsausbildung). Auch bei derartigen Kombinationen ist \nvielmehr nach Art und Inhalt der Ausbildung eine solche eindeutige Zuordnung vorzu-\nnehmen. \nb) Wichtigster Anhaltspunkt für die danach vorzunehmende Zuordnung ist der Gegen-\nstand der Ausbildung, d. h. welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung \nvermittelt werden, ob allgemeinbildende oder mehr berufsbezogene Inhalte im Vorder-\ngrund stehen, und ob die Ausbildung durch eine schulische Unterrichtung oder die \nHochschule kennzeichnende wissenschaftliche Ausbildung geprägt ist. Weiterhin ist \nvon wesentlicher Bedeutung der zu erreichende Ausbildungsabschluss und damit die \ndurch die Ausbildung erworbene Qualifikation. Schließlich sind auch die Voraussetzun-\ngen für die Aufnahme in den Ausbildungsgang, die Ausbildungszeiten, die Qualifikation \ndes Lehrpersonals, die sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und die Form des \nUnterrichts in Voll- oder Teilzeit von Bedeutung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. Dezember \n2015 - 12 A 1746/14 -, juris Rn. 39 f. m. w. N.). \nDanach stehen bei der von der Klägerin wahrgenommenen Ausbildung offenkundig die \nallgemeinbildenden Inhalte des Beruflichen Gymnasiums im Vordergrund und wird die \nAusbildung durch die gymnasiale schulische Unterrichtung geprägt. Die Aufnahme in \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n14 \n \ndas Berufliche Gymnasium ist auch bestimmend für die von der Klägerin zu erfüllenden \nZugangsvoraussetzungen und den erreichbaren Ausbildungsabschluss. Die gymnasi-\nalen Anforderungen sind gleichfalls prägend für die Qualifikation des Lehrpersonals \nund die sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte. Ob die von der Klägerin parallel \nbesuchte Interessengemeinschaft dann dem Besuch einer Berufsfachschulklasse ge-\nmäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zugeordnet werden könnte, wenn man einen iso-\nlierten Besuch nur dieser Interessengemeinschaft unterstellte, ist hingegen für die Be-\nurteilung der tatsächlich vorliegenden Kombination beider Ausbildungen ohne Belang. \nEinen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Besuch einer Berufsfachschule hat die \nKlägerin dementsprechend auch nicht gestellt; ebenso wenig hat sie von der besuchten \nAusbildungsstätte eine Bescheinigung über den Besuch einer Berufsfachschule beige-\nbracht. Bescheinigt wurde ihr vielmehr der Besuch eines Beruflichen Gymnasiums. \nIn der Folge unterfällt die von der Klägerin besuchte Ausbildung - ausschließlich - § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Hingegen kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, Aus-\nbildungsförderung für den Besuch einer Berufsfachschulklasse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 BAföG beanspruchen zu können. \n2. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u. a. für den Be-\nsuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn \nder Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Ein Anspruch der \nKlägerin auf Ausbildungsförderung setzt danach gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. \nAbs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG voraus, dass von der Wohnung der Eltern aus eine ent-\nsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. \na) Zu den Maßstäben, die an das Vorliegen einer entsprechenden Ausbildungsstätte \nin Fällen anzulegen sind, in denen im Zusammenhang mit dem Besuch der weiterfüh-\nrenden allgemeinbildenden Schule eine Zusatzausbildung wahrgenommen wird, ist in \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. August 2018 - 5 C \n6.17 -, BVerwGE 162, 373, juris Rn. 10 ff.) Folgendes geklärt: \n„Die Möglichkeit, an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule eine \nhandwerkliche Ausbildung zu absolvieren, ist ein objektiver Umstand, der als \nsolcher dem Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte im Sinne des \n§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG zuzuordnen ist. Das ergibt sich aus der Ab-\ngrenzung des Erfordernisses einer entsprechenden Ausbildungsstätte von \ndem Erfordernis einer zumutbaren Ausbildungsstätte. \n38 \n39 \n40 \n\n15 \n \nDer Begriff \"zumutbar\" im Sinne der vorgenannten Vorschrift besitzt entspre-\nchend seines allgemeinen Wortsinns eine subjektive Ausrichtung. Demzu-\nfolge ist das Merkmal der zumutbaren Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 \nAbs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG in den Fällen zu erörtern, in denen der Besuch \neiner auswärtigen Schule auf subjektive, in der Person des Auszubildenden \nliegende Gründe gestützt wird. In Abgrenzung dazu bezieht sich der Begriff \nder entsprechenden Ausbildungsstätte auf objektive Umstände. \nDas entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der \nbisher zwei Fallkonstellationen unter dem Merkmal der zumutbaren Ausbil-\ndungsstätte behandelt wurden. So wurde das Merkmal zum einen in Anleh-\nnung an die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 27) in den Fällen \nals einschlägig angesehen, in denen das besuchte auswärtige Gymnasium \nund das in Betracht kommende wohnortnahe Gymnasium unterschiedliche \nweltanschauliche oder konfessionelle Prägungen aufwiesen (vgl. BVerwG, \nUrteile vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 - BVerwGE 57, 198 <200 f.> und \nvom 15. Dezember 1988 - 5 C 9.85 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 16 \nS. 9). Damit wurde auf innere Haltungen des Auszubildenden zu dieser je-\nweiligen Ausrichtung abgestellt, auch wenn sich die weltanschauliche oder \nkonfessionelle Ausrichtung der jeweiligen Ausbildungsstätte als objektive \nGegebenheit darstellen muss. Zum anderen wurde das Merkmal der Zumut-\nbarkeit in den Fällen als einschlägig erachtet, in denen die Ausbildung auf \nihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten war, so dass der \nWechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit für den Auszubildenden \nstets verbundenen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten zu ei-\nner wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung geführt hätte (vgl. \nBVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 - BVerwGE 57, 198 \n<202 f.> und vom 15. Dezember 1988 - 5 C 9.85 - Buchholz 436.36 § 12 \nBAföG Nr. 16 S. 9 f. sowie Beschluss vom 20. September 1996 - 5 B 177.95 \n- juris Rn. 5). Auch Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten neh-\nmen die persönlichen, subjektiv ausgerichteten Umstände des Auszubilden-\nden (beispielsweise sein Anpassungsvermögen oder seine Kon-\ntaktfähigkeit) in den Blick. \nb) Die parallel zum gymnasialen Unterricht angebotene und durchgeführte \nhandwerkliche Ausbildung ist in den Vergleich der Ausbildungsstätten zu-\nmindest hinsichtlich des dort jeweils vermittelten Lehrstoffs einzubeziehen \n(aa). Sie rechtfertigt unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme, dass \ndie von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nicht als \neine im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG entsprechende Ausbil-\ndungsstätte anzusehen ist (bb). \naa) Eine neben dem gymnasialen Unterricht durchgeführte berufsspezifische \nZusatzausbildung ist jedenfalls bei dem im Rahmen der Entsprechensprü-\nfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG vorzunehmenden Vergleich des \nLehrstoffs zu berücksichtigen. \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind \nbei der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nur ausbil-\ndungsbezogene Gründe zu beachten. Das sind Gründe, die in einem we-\nsensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, also einen \nunmittelbaren Bezug zur Ausbildung aufweisen. Eine der tatsächlich besuch-\nten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, \n\n16 \n \nwenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte \nnach Lehrstoff und Bildungsgang nicht zu dem angestrebten Ausbildungs- \nund Erziehungsziel führt oder wenn sonstige ausbildungsbezogene Ge-\nsichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen \nkönnen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 5 C 43.75 - \nBVerwGE 51, 354 <356>; vom 18. Oktober 1990 - 5 C 11.86 - Buchholz \n436.36 § 68 BAföG Nr. 12 S. 13 und vom 27. Januar 1993 - 11 C 2.92 - \nBuchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 8 S. 4, jeweils m.w.N.). Für eine entspre-\nchende Ausbildungsstätte reicht es mithin nicht aus, dass der Besuch der \nwohnortnahen Schule zu demselben Ausbildungsabschluss wie die \nwohnortferne Schule führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September \n1996 - 5 B 177.95 - juris Rn. 4). Zu berücksichtigen sind vielmehr auch Ent-\nsprechungen in Lehrstoff und Bildungsgang sowie das Fehlen sonstiger er-\nheblicher ausbildungsbezogener Unterschiede. Hier weisen die zu verglei-\nchenden Gymnasien jedenfalls im Hinblick auf den Lehrstoff erhebliche Un-\nterschiede auf. \nDer Begriff des Lehrstoffs ist dabei zunächst empirisch zu betrachten. Er er-\nfasst die an den zu vergleichenden Ausbildungsstätten tatsächlich gelehrten \ntheoretischen Inhalte sowie die dort vermittelten praktischen Fertigkeiten und \nKenntnisse. Soweit die theoretischen und praktischen Lehr- bzw. Lerninhalte \nder Ausbildung zugehören, die einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BA-\nföG die Förderungsfähigkeit verleiht, ist der für die Förderung vorausgesetzte \nunmittelbare Ausbildungsbezug ohne Weiteres zu bejahen. Der erforderliche \nwesensmäßige Zusammenhang zwischen Lehrstoff und Ausbildung kann \naber auch bei tatsächlich vermittelten Lerninhalten jenseits der förderungs-\nfähigen Ausbildung gegeben sein. \nDie Erstreckung des Begriffs des Lehrstoffs auf von dem Auszubildenden \nwahrgenommene Zusatzausbildungen trägt der in den Förderungsgrundsät-\nzen des § 1 BAföG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Leitvor-\nstellung Rechnung. Danach wird dem Auszubildenden ein Anspruch auf in-\ndividuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leis-\ntung entsprechende Ausbildung eingeräumt. Alle drei Kriterien werden dabei \ngleichrangig nebeneinander gestellt (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 20). Im Einklang \ndamit ist der im Rahmen der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 \nNr. 1 BAföG anzustellende Vergleich des Lehrstoffs unter bestimmten Vo-\nraussetzungen auch auf Ausbildungsangebote zu erstrecken, die über den \nüblichen Fächerkanon der förderungsfähigen Ausbildung hinausgehen und \ngegebenenfalls für sich betrachtet keine Förderungsfähigkeit nach dem Bun-\ndesausbildungsförderungsgesetz zu begründen vermögen. Denn der übliche \nFächerkanon der förderungsfähigen Ausbildung bildet nicht zwangsläufig \nalle individuellen Neigungen und Begabungen ab. \nDieses Begriffsverständnis entspricht dem Zweck des § 2 Abs. 1a Satz 1 \nNr. 1 BAföG. Die Vorschrift dient dazu, die Förderung von Schülern bis zum \nErwerb eines allgemeinbildenden Abschlusses zu begrenzen. Diese sollen \nnur im Falle einer besonderen Unterhaltsbelastung der Familie in den vom \nFörderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfassten \nPersonenkreis einbezogen werden. Denn die Ausbildungsfinanzierung bis \nzum Abschluss der Allgemeinbildung ist eine originäre Aufgabe der Eltern. \nDer objektive Rechtfertigungsgrund für ein Abweichen von diesem Grund-\nsatz besteht in der notwendigen Unterbringung außerhalb des Elternhauses, \n\n17 \n \nweil dem Schüler von der elterlichen Wohnung aus eine seiner Neigung, Eig-\nnung und Leistung entsprechende Ausbildung nicht zugänglich ist. Mit der \nGewährung von Ausbildungsförderung an Schüler ab Klasse 10 wird die er-\nhöhte Unterhaltsbelastung der Eltern ausgeglichen, die deshalb entsteht, \nweil deren Wunsch zur Erlangung einer solchen Ausbildung ausnahmsweise \nnur außerhalb des Elternhauses verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Ur-\nteile vom 21. Juni 1990 - 5 C 3.88 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 11 \nS. 10 f.; vom 27. Mai 1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26 \nS. 4 und vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 \nRn. 21 unter Bezugnahme auf BT-DRS. 11/5961 S. 15). Aus der Anknüpfung \nan den Anspruch auf eine insbesondere neigungsgerechte Ausbildung ist \nwertend zu folgern, dass eine Reduzierung des zu vergleichenden Lehrstoffs \nauf die förderungsfähige Ausbildung nicht geboten ist. Es macht für den be-\nzweckten Ausgleich unterschiedlicher Unterhaltsbelastungen unter Wer-\ntungsgesichtspunkten keinen Unterschied, ob die Notwendigkeit der auswär-\ntigen Unterbringung darauf zurückzuführen ist, dass eine neigungsgerechte \nAusbildung an der wohnortnahen Schule nicht betrieben werden kann, weil \ndie förderungsfähigen Ausbildungen nicht vergleichbar sind oder weil an der \nwohnortnahen Schule eine bestimmte Zusatzausbildung nicht angeboten \nwird. In beiden Fällen bedarf ein Schüler, dessen Eltern ihm eine auswärtige \nUnterbringung nicht aus eigenen finanziellen Mitteln zu eröffnen vermögen, \nder Gewährung von Ausbildungsförderung, um seinen Anspruch auf eine \nneigungsgerechte Ausbildung realisieren zu können. \nDie Einbeziehung zusätzlicher, über den üblichen Fächerkanon hinausge-\nhender Ausbildungsangebote in die Vergleichsbetrachtung erweist sich als \nkonsequente Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts zur förderungsrechtlichen Beachtlichkeit eines vom \nAuszubildenden im Rahmen der förderungsfähigen Ausbildung gewählten \ninhaltlichen Schwerpunktes. Danach sind Gymnasien nach Lehrstoff und \nLehrinhalten verschieden, wenn sie nicht dem gleichen Gymnasialtyp (z.B. \naltsprachliches, neusprachliches oder mathematisch-naturwissenschaftli-\nches Gymnasium) zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember \n1978 - 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204 <209> und vom 12. Februar 1981 - 5 C \n43.79 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 11 S. 2). Nachdem die Gymnasial-\ntypen als Folge der Einführung der reformierten Oberstufe entsprechend der \nVereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekun-\ndarstufe II - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 (GMBl \nS. 599) - und den Empfehlungen zur Arbeit in der gymnasialen Oberstufe \ngemäß jener Vereinbarung - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom \n2. Dezember 1977 (GMBl 1978 S. 119) - nicht mehr starr vorgegeben waren, \nhat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Gymnasien in den \nKlassen 11 bis 13 zwar grundsätzlich auch dann einander entsprechende \nAusbildungsstätten sind, wenn die Lehrangebote in Leistungs- und/oder \nGrundkursen nicht deckungsgleich sind. Etwas anderes gilt aber ausnahms-\nweise in den Fällen, in denen dem Schüler infolge eines nur beschränkten \nUnterrichtsangebots in der reformierten Oberstufe eine Vertiefung vorhande-\nner Kenntnisse in den Unterrichtsfächern verschlossen ist, die für seine bis-\nherige Ausbildung prägend waren. Das ist anzunehmen, wenn der Schüler \nan einem in der Nähe der Elternwohnung befindlichen Gymnasium keine \nMöglichkeit hat, durch die Wahl eines Leistungskurses in einem bereits in \nder Mittelstufe dem Kernbereich seines Unterrichts zugeordneten Unter-\nrichtsfach seine Studierfähigkeit zu üben und zu beweisen (BVerwG, Urteil \nvom 12. Februar 1981 - 5 C 43.79 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 11 \n\n18 \n \nS. 3). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach die An-\nnahme eines förderungsrechtlich relevanten Unterschieds im Lehrstoff als \ngerechtfertigt angesehen, wenn ein Schüler aus einer polnischen Aussied-\nlerfamilie die \"sinnvolle Wahl\" getroffen hat, Englisch zu lernen und nur an \ndem besuchten Gymnasium Englisch als in der 11. Jahrgangsstufe einset-\nzende neue Fremdsprache angeboten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. September 1996 - 5 B 177.95 - Rn. 20 f.; s.a. zu einer vergleichbaren \nFragestellung im Zusammenhang mit § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II; BSG; Urteile \nvom 17. März 2016 - B 4 AS 39/15 R - BSGE 121, 69 und vom 5. Juli 2017 \n- B 14 AS 29/16 R - SozR 4-4200 § 28 Nr. 10). \nbb) Für die Feststellung, dass die von der Wohnung der Eltern aus erreich-\nbare Ausbildungsstätte der besuchten Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 \nAbs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht entspricht, reicht jedoch nicht jedwede be-\nrufsspezifische Zusatzausbildung aus. Vielmehr müssen weitere Erforder-\nnisse erfüllt sein, um sicherzustellen, dass der dargelegte Normzweck ge-\nwahrt wird und nur besondere Unterhaltsbelastungen ausgeglichen werden. \nNur dann besteht ein wesensmäßiger Zusammenhang zwischen der Zusatz-\nausbildung und der förderungsfähigen Ausbildung. \nDemzufolge muss die angebotene und wahrgenommene berufsspezifische \nZusatzausbildung - erstens - der förderungsfähigen auswärtigen Ausbil-\ndungsstätte im Sinne des § 2 BAföG zuzurechnen sein. Eine solche Zurech-\nnung ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Zusatzausbildung mit der förde-\nrungsfähigen (Haupt-)Ausbildung organisatorisch eng verzahnt und in diese \nintegriert ist. Darüber hinaus muss die Zusatzausbildung - zweitens - objektiv \ngeeignet sein, den künftigen beruflichen Werdegang des Auszubildenden er-\nheblich zu fördern. Davon ist auszugehen, wenn sie zu einer gewichtigen \nChancenerhöhung auf dem Arbeitsmarkt führen oder die Aussichten für eine \nanschließende (theoretische oder praktische) Berufsausbildung beträchtlich \nverbessern kann. \nc) In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist auf der Grundlage der Tat-\nsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dahin zu erkennen, dass \ndas Gymnasium S. keine der Heimschule entsprechende Ausbildungsstätte \nim Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist. Denn zwischen beiden \nGymnasien bestehen jedenfalls Unterschiede im Lehrstoff, denen infolge \ndes Vorliegens der genannten weiteren Voraussetzungen ausbildungsförde-\nrungsrechtliche Relevanz beizumessen ist. Folgerichtig ist das erstinstanzli-\nche Urteil wiederherzustellen und der Klägerin für die allgemeinbildende \ngymnasiale Ausbildung - und nur für diese - im streitgegenständlichen Schul-\njahr 2014/2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. \nNach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin im streitgegen-\nständlichen Schuljahr 2014/2015 von der an der Heimschule angebotenen \nMöglichkeit Gebrauch gemacht und parallel zum gymnasialen Unterricht \neine handwerkliche Ausbildung zur Holzbildhauerin absolviert. Infolgedes-\nsen wurden ihr dort neben dem für die Erreichung der Allgemeinen Hoch-\nschulreife erforderlichen Unterrichtsstoff auch die für die Ausbildung zur \nHolzbildhauerin notwendigen theoretischen und praktischen Lerninhalte ver-\nmittelt. Im Unterschied dazu wäre sie an dem Gymnasium S. nur in den Fä-\n\n19 \n \nchern unterrichtet worden, die für die Erreichung der Allgemeinen Hoch-\nschulreife unter Berücksichtigung des von ihr gewählten naturwissenschaft-\nlichen Schwerpunktes mit Latein erforderlich waren. \nDie Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin ist der Heimschule zuzurechnen. \nDen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 137 Abs. 2 \nVwGO für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwal-\ntungsgerichtshofs lässt sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - eine \nhinreichende Verzahnung zwischen der gymnasialen und der handwerkli-\nchen Ausbildung entnehmen. Danach beruht die Ausbildung zur Holzbild-\nhauerin auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Heimschule. Diese stellt \nin Gestalt der schuleigenen Werkstatthäuser mit fachspezifischer Ausstat-\ntung auch die für den praktischen Ausbildungsteil erforderlichen Räumlich-\nkeiten zur Verfügung. Zudem sind die Handwerksmeisterinnen und -meister \nbeim Träger der Heimschule angestellt. Der theoretische Prüfungsteil \"Wirt-\nschaftskunde\" wird während des gymnasialen Unterrichts im Seminarkurs \n\"Wirtschaft und Recht\" erarbeitet. Die Klausurnote aus diesem Kurs wird in \ndas Gesellenprüfungszeugnis übernommen. Des Weiteren werden die allge-\nmeinbildenden Fächer angerechnet. Außerdem findet der praktische Unter-\nricht bis zum Abitur aufgrund einer entsprechenden Gestaltung des Stunden-\nplans jeweils an einem Nachmittag pro Woche statt, der den übrigen Schü-\nlerinnen zur freien Verfügung steht. Eine andere Sachverhaltswürdigung ist \nim konkreten Fall insbesondere auch nicht deshalb angezeigt, weil das Be-\nstehen der Gesellenprüfung nicht von dem Bestehen des Abiturs abhängig \nist. Denn dies lässt die aufgezeigten vielfältigen Verknüpfungen der Hand-\nwerksausbildung mit dem Betrieb der Heimschule nicht entfallen. Aus dem-\nselben Grund gibt auch der Umstand, dass im Zeitpunkt des Erwerbs der \nAllgemeinen Hochschulreife erst zwei Drittel der Ausbildung zur Holzbildhau-\nerin durchgeführt sind, keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. \nAuch die erforderliche objektive Eignung zur Förderung des beruflichen Wer-\ndegangs ist gegeben. Eine solche ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die \nZusatzausbildung - wie hier - zu einem staatlich anerkannten Abschluss \nführt. Mit einer abgeschlossenen Ausbildung im Handwerk ist es zum einen \nmöglich, sich unmittelbar auf dem Arbeitsmarkt um eine entsprechende \nStelle zu bewerben. Zum anderen verbessert eine solche Ausbildung nicht \nunerheblich die Chancen des beruflichen Fortkommens in Bezug auf die wei-\ntere Ausbildung (insbesondere das Studium) zur Erlangung solcher Berufs-\nabschlüsse, für die die erworbenen theoretischen Kenntnisse und prakti-\nschen Fertigkeiten nutzbringend sind.“ \nb) Nach diesen Grundsätzen entspricht das von der Wohnung der Eltern der Klägerin \naus erreichbare Berufliche Gymnasium des Beruflichen Schulzentrums für Wirtschaft \nund Soziales in G.____ dem von der Klägerin besuchten auswärtigen Beruflichen Gym-\nnasium der H.___ nicht, weil bei dem vorzunehmenden Vergleich des Lehrstoffs beider \nBeruflichen Gymnasien die von der Klägerin im Rahmen der Interessengemeinschaft \nabsolvierte berufsspezifische Zusatzausbildung zu berücksichtigen ist, die ihr nur am \nauswärtigen Beruflichen Gymnasium der H._____ offen stand. Die vom Bundesverwal-\ntungsgericht hierfür entwickelten besonderen Anforderungen sind erfüllt. \n41 \n\n20 \n \naa) Unstreitig hat der Schulträger mit der Interessengemeinschaft, in der Inhalte der \nAusbildung zur Hotelfachfrau/zum Hotelfachmann vermittelt wurden und auf eine ent-\nsprechende Prüfung der IHK vorbereitet wurde, zusätzlich zum Besuch des Beruflichen \nGymnasiums eine berufsspezifische Zusatzausbildung angeboten; dieses Angebot \nwurde von der Klägerin auch wahrgenommen. \nbb) Diese Zusatzausbildung ist auch unzweifelhaft objektiv geeignet, den künftigen be-\nruflichen Werdegang eines Auszubildenden erheblich zu fördern. Denn mittels der Zu-\nsatzausbildung ist einem Auszubildenden das Absolvieren der Prüfung zur Hotelfach-\nfrau/zum Hotelfachmann bei der IHK schon ein halbes Jahr nach der Ablegung des \nAbiturs möglich, nicht erst nach einer dreijährigen weiteren Ausbildung im Anschluss \nan das Berufliche Gymnasium. Die in der Zusatzausbildung erworbenen theoretischen \nKenntnisse und praktischen Fertigkeiten können dem Auszubildenden auch für die wei-\ntere Ausbildung und eine spätere berufliche Tätigkeit nutzbringend sein. Zudem stellt \ndas zusätzliche Absolvieren einer solchen beruflichen Ausbildung neben dem Besuch \ndes Beruflichen Gymnasiums auch einen Ausweis besonderer Leistungsbereitschaft \nund -fähigkeit dar, der dem Auszubildenden Vorteile am Arbeitsmarkt verschaffen \nkann. \ncc) Zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist allein, ob die berufsspezifische Zu-\nsatzausbildung hier der förderungsfähigen auswärtigen Ausbildungsstätte im Sinne \ndes § 2 BAföG zuzurechnen ist, weil die Zusatzausbildung mit der förderungsfähigen \n(Haupt-)Ausbildung organisatorisch eng verzahnt und in diese integriert ist. Auch dies \nist zu bejahen. \n(1) Die Zusatzausbildung ist in die förderungsfähige (Haupt-)Ausbildung integriert. Eine \nVerschränkung von Ausbildungsinhalten des Beruflichen Gymnasiums mit den Ausbil-\ndungsinhalten der Zusatzausbildung liegt vor. \nAus der plausiblen und nachvollziehbaren Mitteilung der Geschäftsführerin der Schulen \nder H._____ _____ A._____ mit E-Mail vom 15. September 2022 \nzu der ursprünglichen Konzeption dieser Kombination von Ausbildungsgängen und de-\nren praktischer Umsetzung während des hier in Rede stehenden Bewilligungszeit-\nraums ergibt sich, dass die Stundentafel für den berufstheoretischen Unterricht für den \nBeruf Hotelfachfrau/Hotelfachmann dort (minimal) gekürzt werden sollte, wo es sonst \nzu Dopplungen in der Stoffvermittlung mit dem Beruflichen Gymnasium gekommen \nwäre. \n42 \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n21 \n \nZudem sollte der Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde, \nWirtschaftskunde und Sport im Rahmen des Beruflichen Gymnasiums erfolgen. Dies \nnimmt offenkundig Bezug auf die Zulassung zur (auch von der Klägerin bei der IHK \noffenbar absolvierten) „Externen-Prüfung“ nach § 43 Abs. 2 BBiG. Die Prüfungszulas-\nsung setzt nach dieser Norm u. a. voraus, dass der besuchte Bildungsgang nach Inhalt, \nAnforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung der Berufs-\nausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (duale Ausbildung) gleichwertig ist \n(§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG). Diese Gleichwertigkeitsprüfung schließt hierbei auch \ndie schulischen Lerninhalte und Lernziele der dualen Ausbildung ein, wie sie sich aus \nden jeweiligen schulischen Rahmenlehrplänen der bundeseinheitlich anerkannten Aus-\nbildungsberufe und den entsprechenden Landeslehrplänen ergeben (VG Köln, Beschl. \nv. 10. November 2021 - 10 L 1347/21 -, juris Rn. 30). Für die Zulassung zu der von \nihnen konzeptionell-planmäßig angestrebten „Externen-Prüfung“ hatten die Absolven-\nten der Interessengemeinschaft deshalb auch die Vermittlung der Lerninhalte des sog. \nAllgemeinen Bereichs des Pflichtbereichs nach dem Lehrplan für die Berufsschule Ho-\ntelfachmann/Hotelfachfrau nachzuweisen, zu dem die Fächer Deutsch, Sozialkunde, \nReligion/Ethik, Sport und Wirtschaftskunde gehören (vgl. S. 8 des Lehrplans des Frei-\nstaates Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Kultus, für die Berufsschule Ho-\ntelfachmann/Hotelfachfrau und Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau, Fachtheore-\ntischer Bereich, Klassenstufen 1 bis 3, August 2003, http://lpdb.schule-sach-\nsen.de/lpdb/web/downloads/lp_bs_refa-hofa.pdf?v2). Dieser Nachweis wurde aus-\nweislich der Stellungnahme der Geschäftsführerin der Schulen der H._____ _____ \nA._____ offenbar durch die Inhalte der Hauptausbildung - des Berufli-\nchen Gymnasiums - erbracht. Dies wird auch bestätigt durch die von der Klägerin vor-\ngelegten Ausbildungsnachweise (Bl. 86 ff. d. A.), die zeigen, dass im Rahmen der In-\nteressengemeinschaft eine gesonderte, neuerliche Unterrichtung in den genannten Fä-\nchern - mit Ausnahme nur weniger Stunden in den Fächern Wirtschaftskunde und So-\nzialkunde (vgl. Bl. 187, 189 d. A.) - nicht erfolgt ist. \nDamit liegt eine Verschränkung der Ausbildungsinhalte von Zusatzausbildung und för-\nderungsfähiger (Haupt-)Ausbildung vor. \n(2) Unabhängig davon, dass die Integration der Ausbildungsinhalte danach zu bejahen \nist, ist hier ferner auch eine solch enge organisatorische Verzahnung von Zusatzaus-\nbildung und förderungsfähiger (Haupt-)Ausbildung gegeben, dass allein dies zur Über-\nzeugung des Senats schon die Zurechnung der berufsspezifischen Zusatzausbildung \nzur förderungsfähigen auswärtigen Ausbildungsstätte trägt. Dieser Bewertung steht die \n47 \n48 \n49 \n\n22 \n \nvorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, da nach \nihr noch offen geblieben ist, inwieweit auch unterhalb der im dortigen Fall festgestellten \nSchwelle von organisatorischer Verschränkung und inhaltlicher Integration von Haupt-\nausbildung und Zusatzausbildung die erforderliche Zurechnung zu bejahen sein kann. \nDie Annahme einer solch engen organisatorischen Verzahnung beruht auf folgenden \nErwägungen: \nGrundlage für die von der Klägerin absolvierte Zusatzausbildung ist eine vertragliche \nVereinbarung mit dem Schulträger des auswärtigen Beruflichen Gymnasiums, nicht \nhingegen etwa mit einem Drittanbieter. Die Zusatzausbildung konnte bei der H._____ \nferner ausschließlich bei Besuch des Beruflichen Gymnasiums belegt werden, nicht \naber etwa bei Besuch einer ihrer anderen Schulen oder als externer Interessent. Die \nFerienzeiten am Beruflichen Gymnasium der H.____ waren gerade im Hinblick auf die \nErfordernisse der Praktikumsphasen der Zusatzausbildung besonders geschnitten \nworden; die übrigen Ausbildungsstätten der H.___ folgten demgegenüber den Ferien-\nzeiten der öffentlichen Schulen. Die Stundenpläne von Beruflichem Gymnasium und \nZusatzausbildung waren untereinander abgestimmt worden. Der Unterricht in der Inte-\nressengemeinschaft fand unmittelbar im Anschluss an oder vor Unterrichtsstunden des \nBeruflichen Gymnasiums statt. Bestand eine besondere zeitliche Inanspruchnahme \ndurch das Berufliche Gymnasium, fand keine Interessengemeinschaft statt (keine Inte-\nressengemeinschaft während der Sportwoche [Bl. 94, 109 d. A.], während des fächer-\nverbindenden Unterrichts [Bl. 119 f. d. A.] sowie während der Abiturvorbereitungsphase \n[Bl. 153 ff. d. A.]). Die für die Zusatzausbildung eingesetzten Lehrkräfte waren beim \nSchulträger des Beruflichen Gymnasiums angestellt. Für die Zusatzausbildung wurden \nRäume einer Ausbildungsstätte des Schulträgers genutzt. Hauptausbildung und Zu-\nsatzausbildung wurden vom Schulträger stets als Einheit dargestellt. Es wurden ein-\nheitliche Ausbildungsnachweise geführt, die sowohl die Stunden am Beruflichen Gym-\nnasium als auch die IG-Stunden ohne weitere Differenzierung auswiesen (Bl. 86 ff. d. \nA.). Die Leistungsnachweise (Zertifikat für Interessensgemeinschaften) wurden ausge-\nstellt vom Beruflichen Gymnasium (Bl. 199 ff. d. A.). Im aktuellem E-Flyer des Schul-\nträgers (vgl. __________________________________________________________ \n_____________) wird diese Ausbildung als „Doppelausbildung“ (S. 8, 30) und „Abitur \nmit Berufsausbildung“ (S. 11) bezeichnet. \nDer danach bestehende besondere, exklusive verzahnende organisatorische Zuschnitt \nder Zusatzausbildung auf das Berufliche Gymnasium der H._____ als Hauptausbildung \n50 \n51 \n52 \n\n23 \n \nrechtfertigt es selbstständig tragend, die Zurechenbarkeit zur Hauptausbildung zu be-\njahen. Es handelt sich danach insbesondere nicht nur um eine solche Zusatzausbil-\ndung, die an den - außerschulischen - Aufenthalt in einem besonderen Internat ge-\nknüpft ist (vgl. OVG NRW, Urteile v. 3. Mai 2016 - 12 A 1739/14 -, juris Rn. 27 und v. \n28. Mai 2013 - 12 A 1276/12 -, juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Juni 2017 - 7 A \n11868/16 -, juris Rn. 21; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 13. Juli 2021 - 15 K 126/20 -, juris) \noder zu der nur der Aufenthalt am auswärtigen Ort der Ausbildungsstätte die Gelegen-\nheit eröffnet, die aber etwa auch von anderen Auszubildenden, die nicht den betreffen-\nden Hauptausbildungsgang besuchen, ohne Weiteres wahrgenommen werden könnte \nund deshalb keine spezifische Verknüpfung mit der Hauptausbildung hat. \n(3) Die danach gegebene Verschränkung und Integration von Hauptausbildung und \nZusatzausbildung entfällt auch nicht dadurch, dass die Klägerin die Fachrichtung Wirt-\nschaftswissenschaft des Beruflichen Gymnasiums der H.____ gewählt hat, obwohl sie \nauch die Fachrichtung Ernährungswissenschaft hätte wählen können, was der Be-\nklagte als sachnäher zum Inhalt der Zusatzausbildung erachtet. \nAnders als der Beklagte meint, ist es neben objektiver Verschränkung und Integration \nvon Hauptausbildung und Zusatzausbildung schon im Ausgangspunkt nach den oben \ndargestellten Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nerforderlich, dass der Auszubildende seine Entscheidungen zur konkreten Ausgestal-\ntung seiner Ausbildung überhaupt daran ausrichtet, soweit als möglich eine gleiche \nfachlich-inhaltliche Ausrichtung von Hauptausbildung und Zusatzausbildung zu errei-\nchen. Im Gegenteil kann es gerade auch seinen durch § 1 BAföG geschützten indivi-\nduellen Neigungen und Begabungen entsprechen, innerhalb des ihm von der Ausbil-\ndungsstätte eröffneten Rahmens ein möglichst breit gefächertes Spektrum an Kennt-\nnissen und Fertigkeiten zu erwerben. \nUnbeschadet dessen trifft ferner auch der Einwand der Klägerin zu, dass die Ausbil-\ndung zur Hotelfachfrau/zum Hotelfachmann ohnehin keineswegs nur zur Fachrichtung \nErnährungswissenschaft, sondern ebenso auch zur Fachrichtung Wirtschaftswissen-\nschaft eine fachlich-inhaltliche Nähe aufweist. Dies zeigt sich etwa in den Unterrichts-\ninhalten Warenwirtschaft, Marketing, Hotelorganisation und Restaurantorganisation \n(vgl. den Lehrplan des Freistaates Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Kultus, \nfür die Berufsschule Hotelfachmann/Hotelfachfrau und Restaurantfachmann/Restau-\nrantfachfrau, Fachtheoretischer Bereich, Klassenstufen 1 bis 3, August 2003, \n53 \n54 \n55 \n\n24 \n \nhttp://lpdb.schule-sachsen.de/lpdb/web/downloads/lp_bs_refa-hofa.pdf?v2, S. 25, 31, \n37, 45). \n(4) Die Annahme einer organisatorisch engen Verzahnung der Zusatzausbildung mit \nder förderungsfähigen (Haupt-)Ausbildung und einer Integration in diese steht schließ-\nlich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Widerspruch dazu, dass der \nH.___ die privatschulrechtliche Genehmigung für den ursprünglich von ihr konzipierten \ndoppeltqualifizierenden Bildungsgang versagt worden ist (Bl. 62 d. A.). \nDie im vorliegenden ausbildungsförderrechtlichen Verfahren allein vorzunehmende \nEntsprechensprüfung nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt keine schulrechtliche \nPrüfung der Frage voraus, ob ein kombinierter Bildungsgang aus Beruflichem Gymna-\nsium und Berufsfachschule privatschulrechtlich genehmigungsfähig wäre; das Bejahen \neiner organisatorisch engen Verzahnung der Zusatzausbildung mit der förderungsfähi-\ngen (Haupt-)Ausbildung und einer Integration in diese beinhaltet demzufolge auch kei-\nnerlei Aussage zur privatschulrechtlichen Rechtslage. Ob und inwieweit ein Schulträ-\nger möglicherweise gegen geltende schulrechtliche Vorgaben verstößt, ist nicht Ge-\ngenstand der ausbildungsförderrechtlichen Entsprechensprüfung nach § 2 Abs. 1a \nSatz 1 Nr. 1 BAföG (VGH BW, Urt. v. 28. Februar 2013 - 12 S 1527/12 -, juris Rn. 46). \nDiese knüpft vielmehr an den empirischen Gegebenheiten an (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. \nAugust 2018 - 5 C 6/17 -, BVerwGE 162, 373, juris Rn. 16). Die Überwachung der \nEinhaltung der schulrechtlichen Normen obliegt den Schulaufsichtsbehörden. Ebenso \nist es Sache der hierfür zuständigen Prüfungsbehörden, sicherzustellen, dass die Vo-\nraussetzungen der Zulassung zu Berufszugangsprüfungen eingehalten werden. Den \nÄmtern für Ausbildungsförderung überträgt das Bundesausbildungsförderungsgesetz \nderartige Kontrollen nicht. § 2 BAföG knüpft die Förderfähigkeit spezifisch von Privat-\nschulen vielmehr ausschließlich daran, dass die Ausbildung an einer genehmigten Er-\nsatzschule durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG), oder eine Ergänzungsschule \nbesucht wird, für die die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der \nAusbildungsstätte dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte \ngleichwertig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG), oder das Bundesministerium für Bildung und \nForschung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 BAföG bestimmt \nhat, dass Ausbildungsförderung für den Besuch der Ausbildungsstätte geleistet wird. \nDie erstgenannte Variante ist hier einschlägig und erfüllt. Eine hierüber hinausrei-\nchende schulrechtliche Beurteilung erlegt die Norm weder dem Beklagten im Ver-\nwaltungsverfahren noch dem Gericht im Klageverfahren auf. \n56 \n57 \n\n25 \n \n3. Weitere Gründe, die einen Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung aus-\nschließen könnten, werden vom Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst \nnicht erkennbar. Der Klägerin steht deshalb für den Zeitraum 1. September 2012 bis \n31. Juli 2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-\nförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu. \nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Beklagten \nwaren trotz der erstinstanzlich erklärten Teilklagerücknahme auch die Kosten des Ver-\nfahrens vor dem Verwaltungsgericht ganz aufzuerlegen, weil die Teilklagerücknahme \nnur einen geringen Teil des Verfahrens betrifft (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Das Ver-\nfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO) nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \n58 \n59 \n60 \n\n26 \n \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \nDr. Martini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-21/5-a-980-19","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":33},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 45a","ref_norm":"45a","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-21/5-a-980-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486861","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.166450+00:00"}}