{"status":"available","doknr":"OLD486860","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-21","aktenzeichen":"6 A 631/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 631/21 \n \n3 K 1527/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \namtlicher Tierschutz- und Tierseuchenüberwachung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 21. September 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 6. September 2021 - 3 K 1527/19 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein \nfristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 \nund Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten \nZulassungsgründe vorliegt. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. \nv. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nDas Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch des Klägers \nauf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 21. Oktober 2014 und vom 7. \nSeptember 2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 \nverneint und zudem u. a. abgelehnt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die \nEinwilligung zur Tötung von Rindern mittels Kugelschusses zu erteilen sowie die \nRechtswidrigkeit der Nummern 1 bis 6 des Bescheides vom 21. Oktober 2014 \nfestzustellen. In Nummer 1 des Bescheides vom 21. Oktober 2014 hat der Beklagte \nangeordnet, dass der Kläger wirksame Maßnahmen zu ergreifen habe, um die Gefahr \ndes Ausbrechens von Rindern aus seiner Weidehaltung deutlich und dauerhaft zu \nverringern, in Nummer 7 dieses Bescheides wurde u. a. eine Gebühr für den Erlass \ndes Bescheides festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Zu diesem Bescheid hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, soweit der Kläger mit \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nseinem Klageantrag zu 1 die Aufhebung der Nummern 1 bis 6 begehrt, da mit Bescheid \nvom 20. Juni 2016 dem Kläger u. a. das Halten und Betreuen von Rindern untersagt \nund die Auflösung seiner Rinderbestände an den betroffenen Standorten angeordnet \nworden sei. Der Rinderbestand sei sodann durch Tötung eines Teils der Rinder und \nVerkauf der weiteren Rinder dauerhaft aufgelöst worden. Vor diesem Hintergrund sei \ndie Regelung in Nummer 1 des Bescheids vom 21. Oktober 2014 gegenstandslos \ngeworden, da der Kläger kein Halter mehr von Rindern auf dem benannten Grundstück \nsei und künftig auch nicht mehr sein könne. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage \nfehle - bezogen u. a. auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Nummer 1 des \nBescheides vom 21. Oktober 2014 - das besondere Feststellungsinteresse, ein solches \nsei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unbegründet sei die Klage hinsichtlich \nder beantragten Aufhebung von Nummer 7 des Bescheids vom 21. Oktober 2014 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2019. Es erfolge in diesem \nZusammenhang eine an den Prüfungsmaßstab des § 161 Abs. 2 VwGO angelehnte \nkursorische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes, da \nansonsten bei einer Erledigung der Hauptsache über den \"Umweg\" der Anfechtung der \nKostenentscheidung entgegen dem Rechtsgedanken aus § 161 Abs. 2 VwGO eine \nuneingeschränkte Überprüfung der Grundverfügung erreicht werden könnte. Die in \ndem Bescheid vom 21. Oktober 2014 angeordneten Maßnahmen begegneten nach \nsummarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Die in Nummer 1 des \nBescheids vom 21. Oktober 2014 angeordnete Maßnahme zur Sicherung der Weiden \nberuhe auf § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG. Hiernach habe die zuständige Behörde \ndie zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße \nnotwendigen Anordnungen zu treffen. Sie könne insbesondere im Einzelfall die zur \nErfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. \nVor dem Hintergrund, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten vor Erlass der \nAnordnung mehrfach angezeigt habe, dass Tiere ausgebrochen seien und er aus \ndiesem Grund auch mehrfach eine Sonderabschusserlaubnis beantragt und in diesem \nZusammenhang unter anderem ausgeführt habe, dass die Tiere teilweise über den \nZaun gesprungen seien und teilweise auch wieder zurück, seien die angeordneten \nMaßnahmen \nzur \nSicherung \nder \nWeide \nauch \nin \nAnbetracht \ndes \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. \nDie Abweisung der gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2015 \n(Ablehnung der Tötung von Rindern mittels Kugelschusses) erhobenen Klage hat das \nVerwaltungsgericht damit begründet, dass (unabhängig von der Frage, unter welchen \nVoraussetzungen im Einzelnen eine Einwilligung erteilt werden könne oder zu erteilen \n4 \n\n4 \n \nsei) die vorliegend begehrte Einwilligung bereits daran scheitere, dass dem Kläger mit \nBescheid vom 20. Juni 2016 u. a. das Halten und Betreuen von Rindern untersagt und \ndie Auflösung seiner Rinderbestände an den betroffenen Standorten durch \nunmittelbaren Zwang angeordnet worden sei. Darüber hinaus komme eine Einwilligung \nzur Tötung mittels Kugelschusses aber auch deswegen nicht in Betracht, weil der \nKläger nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfüge, da die ihm am \n15. Juni 2011 erteilte Schießerlaubnis mit Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014 \nwiderrufen und der Antrag des Klägers vom 19. Juli 2013 auf Erweiterung der \nSchießerlaubnis abgelehnt worden sei. \nZur Begründung ernstlicher Zweifel trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe \nnicht beachtet, dass der Bescheid vom 21. Oktober 2014, soweit darin in dessen \nNummer 1 das Ergreifen wirksamer Maßnahmen angeordnet werde, nicht hinreichend \nbestimmt sei. Hinsichtlich der begehrten Einwilligung zur Tötung von Rindern mittels \nKugelschusses hat der Kläger die Voraussetzungen des ganzjährigen Weidebetriebs \nund der Umstände des Einzelfalls dargelegt und ausgeführt, dass er ohne \nSchusserlaubnis keine Möglichkeit gehabt habe, die Herde zu liquidieren. \nDiesbezüglich ergebe sich ein Feststellungsinteresse aus der von dem Beklagten \ndurchgeführten Ersatzvornahme. Dabei sei auch zu beachten, dass das Verfahren \nwegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ruhe. \nDiese Gründe tragen den Zulassungsantrag nicht; sie begründen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Der Vortrag ist nicht geeignet, einen \ntragenden \nRechtssatz \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nso \nin \nFrage \nzu \nstellen, \ndass \nder \nAusgang \ndes \nBerufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. \nSoweit der Kläger die Bestimmtheit von Nummer 1 des Bescheides vom 21. Oktober \n2014 in Frage stellt, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht \nsowohl die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage als auch die auf Nummer 1 dieses \nBescheides zielende Feststellungsklage als unzulässig angesehen hat. Dem Umstand \nder Bestimmtheit des Verwaltungsaktes kommt daher im Rahmen dieser Anträge nach \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine entscheidungserhebliche Bedeutung \nzu. \nSoweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung mittelbar auch die \nVerfügung Nummer 1 des Bescheides vom 21. Oktober 2014 einer summarischen \nPrüfung unterzogen und dabei die Verfügung als rechtmäßig erachtet hat, resultieren \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \naus der vom Kläger geltend gemachten fehlenden Bestimmtheit keine ernstlichen \nZweifel. Dies gilt auch dann, wenn nicht nur eine summarische, sondern eine \nvollständige Prüfung vorgenommen wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2022 - 6 \nA 641/20 -, juris Rn. 5; § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsVwKG). Gemäß § 1 Satz 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich \nhinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage \nversetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss \nder Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen \nDurchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die \nnotwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils \nanzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der \nRegelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch \nAuslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger \nbei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven \nErklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände \nheranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die \nBegründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie \nist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts \nso und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der \ngetroffenen \nRegelung \nmit, \nsodass \nsie \nin \naller \nRegel \nunverzichtbares \nAuslegungskriterium ist (BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris Rn. 13 f. \nm. w. N.). \nIn Nummer 1 des angefochtenen Bescheides wird angeordnet, dass der Kläger \n\"wirksame Maßnahmen zu ergreifen\" hat, um \"die Gefahr des Ausbrechens von \nRindern aus Ihrer Weidehaltung … deutlich und dauerhaft zu verringern.\" Im Teil \n\"Sachverhalt\" der Begründung dieses Bescheides wird auf vom Kläger dargelegte \nUmstände der Weidehaltung (Verwilderung und panikartige Reaktionen der Tiere, \nwobei \"kein Weidezaun … so stabil [ist], dass die Herde aufgehalten werden kann\") \nsowie auf ein vom Kläger gemeldetes Ausbrechen eines Bullen am 13. Oktober 2014 \nund einen weiteren Ausbruch am 17. Oktober 2014 rekurriert. In der Begründung des \nBescheides wird ferner ausgeführt, dass die erforderlichen technischen Einrichtungen \nnach dem Merkblatt der TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) geeignete \n\"Fang- und Fixiereinrichtungen\" beinhalten müssten. Die geforderte Einzäunung diene \nder ausbruchsicheren Unterbringung der Rinder und sei insbesondere dem Risiko \nanzupassen. Diese Anforderungen an die Rinderhaltung als Teil eines sachgerechten \nHerdenmanagements seien auch vom Kläger bei der strukturellen Gestaltung seiner \n9 \n\n6 \n \nTierhaltung stets und im Voraus zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der erfolgten \nAusbrüche sei die Anordnung einer verbesserten Sicherung gegen das Ausbrechen \nvon Rindern aus dem Bestand des Klägers erfolgt; diese Anordnung sei das mildeste \nMittel, um die genannten Anforderungen zu erreichen. Ausgehend von den damit im \nBescheid konkretisierten Umständen unter gleichzeitiger Darlegung der Erfordernisse \nfür eine Weidehaltung von Rindern war für den Kläger unter objektiver Würdigung der \nWille der Beklagten verständlich. Es handelt sich um eine Verfügung im Einzelfall, mit \nder ein erneutes Ausbrechen von Tieren aus der Weide verhindert werden soll. Dem \nKläger musste klar sein, dass er die angesichts der konkret benannten Vorfälle \noffensichtlich nicht ausreichend ausbruchsichere Umzäunung nach den Vorgaben im \nMerkblatt der TVT anzupassen hat. Im Merkblatt der TVT werden unter Nr. 5.1 die \nVorgaben an eine Einzäunung konkretisiert, wobei Massivzäune, Elektrozäune oder \neine Kombination aus beiden einsetzbar sind. Die jeweilige Ausgestaltung ist dabei \nauch abhängig vom Risiko (z. B. Nähe zu Verkehrswegen, Tierbesatz, Nähe zu \nverlockenden Futterquellen). Durch die im Bescheid verwendete Formulierung wurde \ndem Kläger (unter Beachtung der benannten Vorgaben) eine Wahlfreiheit eingeräumt, \nwomit der Beklagte - wie er im angefochtenen Bescheid auch ausgeführte - das \n\"mildeste Mittel\" gewählt hat, \"um die genannten Anforderungen zu erreichen\". Aus \ndieser Wahlfreiheit ist aber nicht auf eine abstrakt-generelle Regelung zu schließen, \nvielmehr handelt es sich um eine Regelung im Einzelfall, die den Besonderheiten des \nanzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts \nentspricht. \nAuch hinsichtlich der begehrten Einwilligung zur Tötung von Rindern mittels \nKugelschusses ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des Urteils. Das vom Kläger dargelegte Feststellungsinteresse ist in \ndiesem Kontext ohne Bedeutung, da das Verwaltungsgericht über diesen Teil der \nKlage nicht im Rahmen einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage, sondern im Rahmen \neiner als zulässig angesehenen Verpflichtungsklage befunden und (ablehnend) über \nden geltend gemachten Anspruch entschieden hat. Ein Feststellungsinteresse (als \nVoraussetzung für eine Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage) ist daher \nohne Bedeutung und kann ernstliche Zweifel nicht begründen. Dass das \nVerwaltungsgericht ausgehend vom untersagten Halten und Betreuen von Rindern \nsowie der erfolgten Auflösung seiner Rinderbestände einen Anspruch auf die begehrte \nEinwilligung, die eine ganzjährige Rinderhaltung im Freien voraussetze, zum \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verneint hat, stellt \nder Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage. Dass ihm \n10 \n\n7 \n \nzudem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt wurde, steht ferner der \nEinwilligung entgegen, selbst wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig \nabgeschlossen ist; der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass \ndie gesetzlich gemäß § 45 Abs.5 WaffG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts oder danach \nbehördlich oder gerichtlich angeordnet war. \n2. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls \naus. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nDarlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die \nDarlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 \nA 1268/18 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 13; vgl. \nzum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, \n449, 450; st. Rspr.). \nDie Kläger hat schon keine konkrete Frage formuliert. Soweit er ausführt, dass \"die \nrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts … für eine Vielzahl von \nveterinärrechtlichen Angelegenheiten - auch aus Gründen des Tierschutzes und \nTierwohles - maßgebend (ist)\", ist daraus keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage \nmit grundsätzlicher Bedeutung abzuleiten, da sich die Formulierung auf den Einzelfall \nbezieht. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 \nGKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \n \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n8 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-21/6-a-631-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-21/6-a-631-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486860","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.133544+00:00"}}