{"status":"available","doknr":"OLD486859","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-22","aktenzeichen":"1 C 108/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 108/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Neukirchen \nvertreten durch den Bürgermeister \nHauptstraße 77, 09221 Neukirchen / Erzgebirge \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \n\n2 \n \nVeränderungssperre \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \naufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 22. September 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Be-\nbauungsplans „XXX“ der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2021 ist unwirksam. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie als Windenergieunternehmen tätige Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normen-\nkontrollantrag gegen die am 26. Mai 2021 beschlossene Veränderungssperre für das \nGebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“. \nSie beabsichtigt, auf dem Flurstück XXX/X der Gemarkung Neukirchen eine Windener-\ngieanlage des Typs V. MV (150 m Rotordurchmesser, 166 m Nabenhöhe) zu errichten. \nMit dem Grundstückseigentümer schloss sie unter dem 26. September 2018 einen Nut-\nzungsvertrag mit einer Laufzeit von „wenigstens 20“ Jahren. Sodann beantragte sie \nunter dem 19. Dezember 2018 beim Landkreis Erzgebirgskreis die Erteilung einer Ge-\nnehmigung im vereinfachten Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (§ \n4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 BImSchG). Die im Genehmigungsverfahren beteiligte \nAntragsgegnerin, eine Gemeinde mit rund 7.000 Einwohnern, versagte dazu ihr ge-\nmeindliches Einvernehmen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 (eingegangen am 19. Mai \n2021) teilte die Genehmigungsbehörde der Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum \n11. Juni 2021 mit, dass beabsichtigt sei, dieses zu ersetzen. \n \n \n1 \n2 \n\n3 \n \nIn der Gemeinderatssitzung am 26. Mai 2021, zu der die Gemeinderäte durch E-Mail \nvom 18. Mai 2021 mit dem Hinweis auf die Internetseite und den Link, unter dem „alle \nUnterlagen für die Tagesordnung aufgerufen werden könnten“, eingeladen wurden, \nwurden die Billigung und Auslegung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans in der \nFassung vom Mai 2021 (Tagesordnungspunkt [im Folgendem: TOP] 6; Beschluss Nr. \n31), die „Aufstellung eines Bebauungsplans auf der Gemarkung Neukirchen zur Errich-\ntung eines Friedwalds einschließlich Nebenanlagen, ausreichend Parkflächen und Zu-\nfahrt sowie Erweiterungsflächen gem. beiliegendem Plan“ (TOP 7; Beschluss Nr. 32 \nmit Luftbild Format unter DIN A 4 ohne Maßstabsangabe und Legende) sowie die hier \nangegriffene Veränderungssperre mit dem Lageplan zum Bebauungsplan beschlossen \n(TOP 8; Beschluss Nr. 33). \nIn der Begründung zum Flächennutzungsplanentwurf (Beschluss Nr. 31) wurde ausge-\nführt: \n„4.6.6. \nFolgende Friedhöfe sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Neukirchen als Be-\nstand ausgewiesen: \n- \nFriedhof Neukirchen, Friedhofstraße in 09221 Neukirchen/Erzgeb. \n- \nFriedhof Adorf, Adorfer Hauptstraße 98 in 09221 Neukirchen/Erzgeb. OT Adorf \n- \nDie Friedhofsflächen nehmen eine Teilfläche von 2,49 ha traditionell in Kirchnähe \nein. \n- \nEs ist von Seiten der Gemeinde geplant einen Friedwald [1] inklusive Nebenanla-\ngen zu etablieren und mittels eines Bebauungsplanes bauplanungsrechtlich zu si-\nchern. Diese Art der letzten Ruhestätte wird in Bereich von bestehenden Waldflä-\nchen entwickelt. Es handelt sich hierbei um das Flurstück XXX und um Teilflächen \nder Flurstücke XXX/X und XXX/X in der Gemarkung Neukirchen auf einer Gesamt-\nfläche von ca. 7 ha.“ \n \nDes Weiteren wurde mit der Anlage 11 auf den Regionalplan „XXX“ mit einer zeichne-\nrischen Darstellung der die Antragsgegnerin betreffenden Vorrang- und Vorbehaltsge-\nbiete Bezug genommen. \nZur Begründung des Aufstellungsbeschlusses (Beschluss Nr. 32) wurde das Folgende \nausgeführt: \n„Entsprechend der Darstellung im Vorentwurf des Flächennutzungsplans soll im Be-\nreich der Flurstücke XXX, XXX/X teilweise und XXX/X teilweise der Gemarkung Neu-\nkirchen ein Friedwald angelegt werden. Das Nutzungskonzept erfordert die Festlegung \nvon Flächen und Nebenanlagen wie eine Trauerhalle und ausreichend Parkflächen \neinschließlich Zufahrt sowie Erweiterungsflächen“. \nDie beschlossene Veränderungssperre (Beschluss Nr. 33) bestimmt das Folgende: \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \n„§ 1 \nZu sichernde Planung \n \nDer Gemeinderat hat am 26.05.2021 beschlossen, dass zur Sicherung des Standortes \nfür einen Friedwald ein Bebauungsplan, bestehend aus den Flurstücken XXX, XXXXX \nteilw., XXX teilw., XXX/X teilw. und XXX/X teilw., XXX/X teilw., XX/XX teilw., XXX teilw. \nund das Fl.Nr. XXXX/X teilw. gem. beiliegendem Lageplan aufgestellt werden soll. Zur \nSicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre \nerlassen. \n \n§ 2 \nRäumlicher Geltungsbereich \n \nDie Veränderungssperre erstreckt sich auf das im Lageplan dargestellte Gebiet für den \nBebauungsplan ‚XXX‘. Der Lageplan vom 26.05.2021 ist wesentlicher Bestandteil die-\nser Satzung und als Anlage beigefügt. Die Veränderungssperre tangiert die Flurstücke \nXXX, XXXXX teilw., XXX teilw. XXX/X teilw. und XXX/X teilw., XXX/X teilw., XX/XX \nteilw., XXX teilw. und das Fl.Nr. XXXX/X teilw. \n \n§ 3 \nRechtswirkungen \n \n1. In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen \na) Vorhaben im S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht \nbeseitigt werden \nb) erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und \nbauliche Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder an-\nzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. \n2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Abs. 1 \neine Ausnahme erlassen werden. \n \n§ 4 \nInkrafttreten \n \nDie Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf \nvon zwei Jahren außer Kraft, wobei die Gemeinde gem. § 17 Abs. 1 BauGB die Frist \num ein Jahr verlängern kann. Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekanntzuma-\nchen.“ \n \nDer Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete die Veränderungssperre am \n27. Mai 2021. In der mündlichen Verhandlung legte die Antragsgegnerin das Original \nder unterschriebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Veränderungssperre, die \naus drei losen Blättern besteht, vor. Sie entspricht den Unterlagen in der Folie auf Seite \n62 der Behördenakte und nicht denen auf Seiten 7 und 8 der Behördenakte (doppel-\nseitige Farbkopie, zudem steht dort steht das Wort „Dienstsiegel“ über dem Stempel). \nBlatt 3 der in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegten Ausfertigung zeigt ein \nLuftbild ohne Maßstabsangabe, in das eine Legende mit der Kennzeichnung der Flur-\nstücke unter den Nummern 1 bis 9 sowie ein Pfeil mit dem Buchstaben „N“ kopiert sind. \nDie Lage der Flurstücke wird im Luftbild anhand der jeweiligen Bezugsnummer ausge-\nwiesen. \n8 \n\n5 \n \nMit E-Mail vom 11. Juni 2021 informierte der Landkreis Erzgebirgskreis die Antrags-\ngegnerin über die Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfah-\nrens für den Zeitraum der Veränderungssperre. \nAuf den Hinweis der Eigentümer des Flurstücks Nr. XXX/X, dass ihr Grundstück lang-\nfristig verpachtet sei, teilte die Antragsgegnerin unter dem 24. Juni 2021 das Folgende \nmit: \n„In der Sitzung des Gemeinderates am 26.05.2021 wurde der Vorentwurf des Flächen-\nnutzungsplanes beschlossen. Der Flächennutzungsplan bildet die langfristigen Ziele \nder Gemeinde ab, welche damit dauerhaft gesichert werden. Aus dem Flächennut-\nzungsplan der Gemeinde werden dann die Bebauungspläne entwickelt. Mit dem Auf-\nstellungsbeschluss zum Bebauungsplan ‚XXX‘ wird also der Wille des Gemeinderates \numgesetzt. Damit werden die Grundlagen für die zukünftigen Ziele der Gemeinde ge-\nschaffen. Die Umsetzung dieser Bebauungspläne erfolgt dann nach der Leistungsfä-\nhigkeit der Gemeinde und der Dringlichkeit des Vorhabens für die Bevölkerung. Daraus \nkann allerdings keine kurzfristige Änderung der Grundstücksnutzung abgeleitet wer-\nden. Ein Bebauungsplan muss nicht sofort umgesetzt werden, soll aber dauerhaft die \nZiele des Flächennutzungsplans absichern. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans \nentstehen Ihnen aktuell als Eigentümer keine Nachteile in der derzeitigen Nutzung als \nlandwirtschaftliche Nutzfläche. \n \nSobald tatsächliche Änderungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf Sie \nzukommen, werden wir rechtzeitig das Gespräch mit Ihnen suchen.“ \n \nMit Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juni 2021 hielt die Antragsgegnerin an der \nVersagung des gemeindlichen Einvernehmens in Bezug auf die Errichtung einer Wind-\nenergieanlage auf dem Flurstück XXX/X fest. Zur Begründung heißt es: \n„Die Gemeinde Neukirchen wurde im Februar 2019 durch das LRA zur Abgabe einer \nStellungnahme zum Antrag der Fa. S. zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA auf-\ngefordert. Die Stellungnahme der Gemeinde erging nach Beschluss des Gemeinderats \nam 27.03.2019 an das Landratsamt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Vorhaben \nwurde aus verschiedenen Gründen versagt. \nNachdem innerhalb von zwei Jahren keine Genehmigung erlassen wurde, die vorge-\nbrachten Bedenken hinsichtlich des Naturschutzes bestätigt wurden und die Gemeinde \nseit langem auf der Suche nach einem geeigneten Standort für einen Bestattungswald \nwar, konnte im Frühjahr 2021 eine geeignete Fläche festgelegt werden. Die Fläche ist \nim Flächennutzungsplanentwurf vom Mai 2021 als Fläche für einen Bestattungswald \nfestgesetzt. Der Aufstellungsbeschluss und die anschließende Veränderungssperre für \ndas Gebiet des Bebauungsplanes ‚XXX‘, welches das Baugrundstück für die WEA um-\nfasst, wurden in der Sitzung am 30. Mai 2021 gefasst. \nDer Bebauungsplan ‚XXX‘ und die Veränderungssperre stehen dem Vorhaben entge-\ngen.“ \n \nDer Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden im „Amtsblatt der Ge-\nmeinde“ Nr. X am 14. Juli 2021 bekanntgemacht, jeweils mit einer etwas verkleinerten \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nDarstellung des auf Seite 107 der Behördenakte befindlichen Plans, nachdem die Ver-\nänderungssperre erstmals bereits im Amtsblatt X/XX am 9. Juni 2021 bekanntgemacht \nworden war. \nAm 28. Juli 2021 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss über die Vergabe der In-\ngenieurleistungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung eines \nBestattungswalds an das Planungsbüro „i. mbH“, mit der sie daran anknüpfend am 24. \nAugust 2021 einen „Architekten-/Ingenieurvertrag“ mit Leistungen im Umfang von \n34.870,05 € schloss. \nDie Antragstellerin trägt zur Begründung ihres am 29. Dezember 2021 gestellten Nor-\nmenkontrollantrags vor, dass die Veränderungssperre unwirksam sei. Der Gemeinde-\nrat sei nicht ordnungsgemäß einberufen, insbesondere seien diesem nicht alle erfor-\nderlichen Unterlagen zur Vorbereitung auf die Gemeinderatssitzung vorgelegt worden. \nAusweislich der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Sitzungsunterlagen habe \nein Lageplan gefehlt. Die Einladungen seien kurzfristig ohne Erläuterungen zu den 16 \nTagesordnungspunkten erfolgt, sodass sich die Gemeinderäte nicht in gebotener \nWeise hätten informieren können. Wann ihnen die Einladung zugegangen sei, könne \ndem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden. Zwischen der Einladung und dem \nSitzungstermin hätten maximal sieben Tage einschließlich der Pfingstfeiertage gele-\ngen. Letztere hätten die Vorbereitungszeit der Gemeinderäte zusätzlich verkürzt. Auch \ndie im Laufe der Gemeinderatssitzung erhaltenen Informationen seien zur Mängelbe-\nhebung nicht geeignet gewesen, da jedenfalls auf Blatt 108 des in der Behördenakte \neingehefteten Lageplans die Flurstücksnummern nicht eingezeichnet gewesen seien. \nAuffällig sei, dass dem gesamten Aufstellungsvorgang keine Begründung des Aufstel-\nlungsbeschlusses mit einer Beschreibung des Geltungsbereichs und den geplanten \nFestsetzungen zu entnehmen sei. Anhand des Aufstellungsvorgangs könne daher \nnicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Gemeinderat am 26. Mai 2021 den \nBeschluss zur Aufstellung eines Bauleitplans in Bezug auf ein Gebiet mit neun Teilflur-\nstücken („XXXX/X, XXX, XX/XX, XXX/X, XXX/X, XXX/X, XXX, XXX und XXXXX der \nGemarkung Neukirchen“) gefasst habe. Der Beschlussvorlage sei der Beschlusswille \njedenfalls nur für den Bereich der Flurstücke XXX und Teilflurstücke XXX/X und XXX/X \nzu entnehmen. Das Gebiet der Veränderungssperre beziehe sich deshalb auf ein grö-\nßeres Gebiet als jenes des Aufstellungsbeschlusses. \nEs fehle ferner am Ausfertigungserfordernis. Die Bekanntmachung des Aufstellungs-\nbeschlusses beziehe sich auf Teile der Flurstücke XXXX/X, XXX, XX/XX, XXX/X, \nXXX/X, XXX/X, XXX, XXX und XXXXX der Gemarkung Neukirchen. Ausweislich des \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \ndem Aufstellungsbeschluss beigefügten Lageplans sei das Flurstück XXX hingegen \ninsgesamt in den Geltungsbereich einbezogen. Des Weiteren lasse sich dem Abdruck \nder verkleinerten Karte im Amtsblatt der Geltungsbereich der Veränderungssperre \nnicht konkret entnehmen. \nFür den räumlich über den Aufstellungsbeschluss hinausgehenden Geltungsbereich \nder Veränderungssperre fehle das Sicherungsbedürfnis und die in Aussicht genom-\nmene Planung lasse überdies ein Mindestmaß an Konkretisierung vermissen. Dies \ngelte sowohl für die Veränderungssperre als auch für den erforderlichen Aufstellungs-\nbeschluss. Das Planungsziel sei nur abstrakt formuliert. Es existiere nicht einmal eine \nBegründung zum Aufstellungsbeschluss oder für die Veränderungssperre. Es bedürfe \nim Aufstellungsplan zumindest der groben Bezeichnung der Flächen, die für die unter-\nschiedlichen Nutzungen beansprucht werden sollten. Es fehle an der räumlichen Zu-\nordnung der einzelnen Nutzungen. Dies werde durch die unterschiedlichen Flächenan-\ngaben in den Beschlüssen unter den Tagesordnungspunkten 6 bis 8 bestätigt. Zwar \nsei formal dem Erfordernis der Entwicklung positiver planerischer Vorstellungen ent-\nsprochen worden, jedoch sei eine Realisierung fehlerhaft nicht in Bezug auf den ge-\nsamten Geltungsbereich der Veränderungssperre angestrebt worden. Es fehle an einer \nKonkretisierung. \nDie der Veränderungssperre zugrundeliegende Planung sei nicht erforderlich i. S. v. \n§ 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Die \nErrichtung eines Bestattungswalds auf einer Fläche von 12 ha mit 12.000 Grabplätzen \nsei „völlig überdimensioniert“, zumal bereits ein Bestattungswald in einer Entfernung \nvon nur 23 km existiere und im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin schon zwei Fried-\nhöfe vorhanden seien. Weitere Bestattungsorte würden aus demografischen Gründen \nnicht benötigt. Gegen die Festsetzung des Bestattungswalds spreche zudem, dass er \nüberwiegend auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verwirklicht werden solle. Ein \nkurz vor der Genehmigungserteilung stehendes Windenergievorhaben werde hier \n„weggeplant“. Die Veränderungssperre und die ihr zugrundeliegenden Planungen stün-\nden im Widerspruch zum Regionalplan „XXX“, der die in Bezug genommenen Flächen \nals Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft ausweise. Der aktuelle Entwurf des Regional-\nplans sehe ein Vorranggebiet für die Landwirtschaft vor. Bei den landwirtschaftlichen \nFlächen gebe es besondere Nutzungsanforderungen, da es sich um ein Gebiet mit \nhoher geologisch bedingter Grundwassergefährdung handele, das sich weder für Ur-\nnen- noch für Sargbestattungen eigne. Dass es um eine Verhinderungsplanung gehe \nund eine Realisierung des Bestattungswalds gar nicht beabsichtigt sei, werde durch \n16 \n17 \n\n8 \n \ndas Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2021 an die Eigentümer des \nFlurstücks XXX/X bestätigt. Eine Umsetzung des Plans sei ausgeschlossen, weil große \nTeile der Flächen in privatem Eigentum stünden und die Eigentümer aufgrund langfris-\ntig geschlossener Nutzungsverträge einem Bestattungswald nicht zustimmen würden. \nDer Realisierbarkeit des Bestattungswalds stehe auch das Sächsische Bestattungsge-\nsetz entgegen, da ein Bestattungswald nicht zu den in § 1 SächsBestattG genannten \nBestattungsplätzen gehöre. Ein anderes Ergebnis sei selbst bei Annahme eines Ge-\nmeindefriedhofs nicht anzunehmen, da auf diesem nicht nur eine Urnenbestattung vor-\ngesehen werden dürfe. Überdies bestehe kein öffentliches Bedürfnis für einen Bestat-\ntungswald. Hinzu komme, dass die Lärmbelastung durch die sehr intensiv befahrene \nAutobahn A 72, die sich in einer Entfernung von lediglich 200 m befinde, in Widerspruch \nzu den Anforderungen des § 5 SächsBestattG stehe. Auch sei der geplante Bestat-\ntungswald nicht - wie erforderlich - mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie am 26. Mai 2021 beschlossene und zuletzt am 14. Juli 2021 im Amtsblatt \nder Gemeinde Neukirchen/Erzgebirge, Ausgabe Nr. 07/2021 (dort S. 7-8), be-\nkannt gemachte Satzung der Gemeinde Neukirchen/Erzgebirge über die Ver-\nänderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans „XXX“ (beschlossen am 26. Mai 2021) für unwirksam zu er-\nklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Der Gemeinderat sei zu seiner \nSitzung am 26. Mai 2021 ordnungsgemäß einberufen worden. Die Einladung per \nE-Mail sei den Gemeinderäten am 18. Mai 2021 zugegangen. Die Sitzungsunterlagen \nseien mit dem Lageplan auf der Internetseite der Antragsgegnerin eingestellt worden \nund hätten unter dem den Gemeinderäten zur Verfügung stehenden Link aufgerufen \nwerden können. Die Ladung sei weder zu kurzfristig erfolgt noch hätten Informations-\nmängel bestanden. Der Beschlusswille der Gemeinderatsmitglieder habe sich auch \nnicht nur auf den Bereich des Flurstücks XXX und auf Teilflächen der Flurstücke XXX/X \nund XXX/X bezogen. Sämtlichen Beschlüssen sei der Lageplan beigefügt gewesen. \nAußerdem habe bereits der Flächennutzungsplanentwurf in seiner Fassung vom März \n2021 die Errichtung eines Bestattungswalds im Geltungsbereich des Aufstellungsplans \nvorgesehen. \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n9 \n \nDer Geltungsbereich der Veränderungssperre gehe auch nicht über den Geltungsbe-\nreich des Aufstellungsbeschlusses hinaus. Der Verlauf des Geltungsbereichs der Ver-\nänderungssperre stimme mit dem Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses über-\nein und lasse sich anhand des Lageplans ermitteln. \nEin Sicherungsbedürfnis liege vor. Die Veränderungssperre diene der Sicherung des \nin Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Das erforderlich Mindestmaß der Plan-\nkonkretisierung sei hier erfüllt, da die Antragsgegnerin Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 \nNr. 15 BauGB anstrebe. Es handele sich um keine Verhinderungsplanung. Dass die \nFlächen des Plangebiets überwiegend im privaten Eigentum stünden, stehe der Pla-\nnung nicht entgegen. Von den vier Eigentümern habe nur ein Eigentümer Bedenken \ngegen die Planungen geäußert. Eine einvernehmliche Lösung erscheine möglich. Be-\nstattungsrecht stehe den Planungen und der Veränderungssperre ebenfalls nicht ent-\ngegen. In Sachsen existierten bereits mehrere Bestattungswälder. Es bestehe auch ein \nBedarf. Dabei sei davon auszugehen, dass bezüglich der Nutzung der Grabstellen ein \nüberregionales Interesse bestehe. Zudem liege C. nur 30 km entfernt. Die von der An-\ntragstellerin kritisierte fehlende Erreichbarkeit des Bestattungswalds und seine Lage \nseien erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zudem seien auch die beiden \nanderen Friedhöfe innerhalb des Gemeindegebiets nicht mit öffentlichen Verkehrsmit-\nteln erreichbar. Nicht von Bedeutung sei, dass in Teilen des Plangebiets kein Wald \nexistiere. Zum einen erfordere der Bestattungswald Flächen für bauliche Anlagen \n(Trauerhalle, sanitäre Einrichtungen, Parkflächen etc.). Zum anderen seien auch Er-\nweiterungsflächen vorgesehen, die es zukünftigen Nutzern bereits sehr frühzeitig er-\nmöglichten, eigene Bäume einzupflanzen. \nEinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Veränderungssperre \nhat der Senat durch Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 1 B 316/21 - abgelehnt. \nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die jeweilige Gerichts-\nakte im Verfahren - 1 C 108/21 - mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung \nund - 1 B 316/21 - (Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO) und den zugrundeliegenden \nBehördenvorgang (1 Ordner) Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg. \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n10 \n \nDer am 29. Dezember 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag wahrt \ndie Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung im Amts-\nblatt der Antragsgegnerin 07/2021 vom 14. Juli 2021 in Lauf gesetzt wurde, und ist \nauch im Übrigen zulässig. \nDer Normenkontrollantrag ist begründet, weil die am 26. Mai 2021 von der Antragsgeg-\nnerin beschlossene Veränderungssperre wegen eines Ausfertigungsmangels gegen \nformelles höherrangiges Recht verstößt. \nNach der landesrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sind Satzun-\ngen durch den Bürgermeister auszufertigen. \nDas Ausfertigungserfordernis als grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungs-\nverfahrens folgt unmittelbar aus dem bundes- wie landesrechtlich gewährleisteten \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Satz 2 SächsVerf). Es ist in § 4 Abs. 3 \nSatz 1 SächsGemO für gemeindliche Satzungen landesgesetzlich ausgestaltet und \nvom Normenkontrollsenat von Amts wegen zu prüfen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO; \nvgl. bereits SächsOVG, NK-Urt. v. 23. Oktober 2000, SächsVBl. 2001, 79, 80). Das \nRechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts \nmit dem vom Normgeber Beschlossenen. Damit kommt der Ausfertigung neben einer \nsog. Identitätsfunktion auch eine Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion zu. Aus \nder Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass vor der Bekanntmachung \nals Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob die bekanntzu-\nmachende Fassung der Satzung mit der vom Stadtrat beschlossenen Fassung über-\neinstimmt; die Vornahme dieser Prüfung muss erkennbar sein (SächsOVG, NK-Urt. v. \n26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Beschl. v. 6. Oktober 2021 \n- 1 B 35/21 -, juris Rn. 39 und NK-Urt. v. 19. Mai 2022 - 1 C 24/21 -, juris Rn. 65 ff.). \nDas sächsische Landesrecht unterscheidet dabei zwischen der vom Vorsitzenden des \nGemeinderats zu unterzeichnenden Niederschrift über den wesentlichen Gang der Ver-\nhandlungen des Gemeinderats, die u. a. den Wortlaut der Beschlüsse zu enthalten hat \n(§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsGemO; vgl. hier Beschluss Nr. 33) einer-\nseits und der Ausfertigung von Satzungen durch den Bürgermeister (§ 4 Abs. 3 Satz 1 \nSächsGemO) andererseits und macht damit deutlich, dass es sich um zwei unter-\nschiedliche, nebeneinander erforderliche Vorgänge handelt. Erst und nur durch die \nAusfertigung der Satzung wird die Originalurkunde erstellt, die ihrerseits Grundlage und \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n11 \n \nVoraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist (SächsOVG, NK-\nUrt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 42). \nDie von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und vom \nBürgermeister am 27. Mai 2021 unterzeichnete, aus drei losen Blättern bestehende \n„Ausfertigung“ der angegriffenen Veränderungssperre genügt diesen Anforderungen \nnicht. Denn die drei übergebenen Blätter wurden weder einzeln ausgefertigt noch zu \neiner Urkunde - etwa durch eine Verklammerung - oder durch eine sog. „gedankliche“ \nSchnur mit einander verbunden (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 - 1 C \n16/17 - und v. 11. Juli 2013 - 1 C 11/12 -, juris Rn. 35 bzw. 75 ff.). \nIn der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Satzungen, die \n(wie etwa Veränderungssperren und Bebauungspläne) aus mehreren Bestandteilen \nbestehen, von Rechts wegen nicht zwingend jeweils gesondert ausgefertigt werden \nmüssen, mag dies im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit auch sehr wün-\nschenswert sein. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch eindeutige Angaben im Sat-\nzungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit eines nicht geson-\ndert ausgefertigten Teils (insbesondere von Planzeichnungen) zum ausgefertigten Sat-\nzungsteil ausgeschlossen ist und diese Teile gewissermaßen durch eine „gedankliche \nSchnur“ miteinander verbunden sind. Dabei kann eine gesonderte Ausfertigung eines \nin einer Satzung in Bezug genommen Lageplans entbehrlich sein, wenn sich die Iden-\ntität des vom Normgeber gewollten und des verkündeten Inhalts der Rechtsnorm an-\nderweitig zweifelsfrei feststellen lässt, was insbesondere der Fall ist, wenn der Lage-\nplan nur der Veranschaulichung der bereits im Normtext genau festgelegten Grenzen \ndes Plangebiets gilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. August 1993 - 7 NB 1.93 -, juris Rn. \n2; SächsOVG, NK-Urt. v. 28. Dezember 2018 und v. 11. Juli 2013, jeweils a. a. O.). \nDavon ausgehend ist dem Ausfertigungserfordernis nicht genügt. Die in der mündli-\nchen Verhandlung übergebene Ausfertigung besteht aus drei losen Blättern, sodass \ndas Auswechseln eines der drei Blätter grundsätzlich problemlos und ohne sichtbaren \nSubstanzverlust, d. h. ohne Zerstörung der Urkunde möglich ist (vgl. OVG Schl.-H., \nUrt. v. 14. Mai 2020 - 1 KN 6/18 -, juris Rn. 66 m. w. N.). Die übergebenen einzelnen \nBlätter wurden auch nicht jeweils ausgefertigt, sondern nur das Blatt, auf dem § 4 der \nVeränderungssperre abgedruckt ist. Sie sind auch nicht durch eine gedankliche Schnur \nmiteinander verbunden, da sie weder nummeriert wurden noch durch einen fortlaufen-\nden Text (Veränderungssperre) in Bezug stehen. § 4 der Satzung (Inkrafttreten) ist \nvielmehr getrennt vom Text der Paragraphen 1 bis 3 auf einem losen Blatt abgedruckt. \n32 \n33 \n34 \n\n12 \n \nOffenbleiben kann, ob eine gedankliche Schnur zwischen den beiden losen Blättern \nmit dem Text über die Veränderungssperre noch angenommen werden kann, weil im \nEingangssatz auf dem einen Blatt nicht nur die Satzungsermächtigung, sondern auch \ndie Überschrift der Veränderungssperre und das Beschlussdatum „26. Mai 2021“ ge-\nnannt werden und das zweite lose Blatt neben dem Datum der Ausfertigung „27. Mai \n2021“ nicht nur in fortlaufender Reihenfolge § 4 enthält, sondern dieser auch die „Ver-\nänderungssperre“ nennt, die „ am Tag der Bekanntmachung“ in Kraft tritt. Eine gedank-\nliche Schnur besteht jedenfalls nicht mehr zu dem dritten losen Blatt mit dem Lageplan. \nDieser dient vorliegend nicht nur (zusätzlich) der „anschaulichen“ Darstellung eines \nGeltungsbereichs, der bereits mittels der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Flurstü-\ncke bestimmt wurde. § 2 Satz 1 der Veränderungssperre verweist zur Umschreibung \nund Konkretisierung des Geltungsbereichs zwar auf das dargestellte Gebiet für den \nBauungsplan „XXX“ mit dem als Bestandteil der Veränderungssperre als Anlage bei-\ngefügten Lageplan. Diesem lassen sich die einzelnen Flurstücke aber nicht entnehmen \n(vgl. S. 112R der Gerichtsakte mit dem Lageplan zu TOP 8; Beschluss Nr. 33). Dabei \nlässt sich der konkrete Geltungsbereich auch nicht aus § 1 Satz 1, § 2 Satz 3 der \nVeränderungssperre entnehmen, da dort überwiegend nur auf Teilflächen der Flurstü-\ncke verwiesen wird. Eine nähere Umschreibung der Teilflächen erfolgt hingegen nicht. \nEin Ausfertigungsmangel ergibt sich auch daraus, dass die vom Bürgermeister am 27. \nMai 2021 ausgefertigte Veränderungssperre in dem ihr zugehörigen Lageplan Kenn-\nzeichnungen und Zusätze enthält, die nicht Gegenstand der Beschussfassung des Ge-\nmeinderats am 26. Mai 2021 waren. Ausweislich des Beschlusses über die Verände-\nrungssperre (Beschluss Nr. 33) waren Gegenstand der Beschlussfassung der Text der \nVeränderungssperre (vier Paragraphen - 2 Blätter -) sowie ein beigefügter Lageplan, \nder ausweislich der Behördenakte und der zur Akte gereichten Fotokopien eine Luft-\nbildaufnahme im Format von etwas weniger als DIN A4 ohne Maßstabsangabe, Ein-\nzeichnung einer Himmelsrichtung und Kennzeichnung der Flurstücke darstellt (vgl. S. \n105 und 106 der Verwaltungsakte = S. 112R der Gerichtsakte). Dieser der Beschluss-\nfassung zugrundeliegende Lageplan bezog sich zwar auf das Gebiet des Aufstellungs-\nplans (vgl. Beschluss Nr. 32; vgl. Lageplan auf S. 112 und 112 R der Gerichtsakte). \nEine nähere Ausweisung von Teilflächen erfolgte dabei aber weder mit dem Sat-\nzungstext noch mit dem beigefügten Lageplan (vgl. S. 112 R der Gerichtsakte). Zwar \nunterscheidet sich der vom Gemeinderat mit einer im Lageplan dargestellten gelben \nUmgrenzung beschlossene Geltungsbereich hinsichtlich seiner Flächenbegrenzung \n35 \n36 \n\n13 \n \nnicht von dem im ausgefertigten Lageplan - ungeachtet der im Weiteren vorgenomme-\nnen Verkleinerung. Anders als bei der beschlossenen Veränderungssperre können \ndem ausgefertigten Lageplan aber Lage und Umfang der im Geltungsbereich des Plan-\ngebiets liegenden Teilflächen (vgl. § 1 Satz 1 und § 2 Satz 3 der Veränderungssperre) \nder Flurstücke XXXXX, XXX, XXX/X, XXX/X, XXX/X, XX/XX, XXX und XXXX/X zumin-\ndest ansatzweise entnommen werden. Die in der mündlichen Verhandlung übergebene \nvom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 27. Mai 2021 ausgefertigte Veränderungs-\nsperre enthält nämlich zusätzliche Informationen und Kennzeichnungen zu den Flur-\nstücken, insbesondere wurden bei dem am 22. September 2022 überreichten Lageplan \nneben einer Legende neun arabische Ziffern sowie ein Pfeil „N“ eingefügt. Die in den \nPlan eingefügte Legende ordnet die Flurstücke XXXX/X, XXX, XX/XX, XXX/X, XXX/X, \nXXX/X, XXX, XXX sowie XXXXX den arabischen Zahlen 1 bis 9 zu. Der im Lageplan \nmittels einer gelben Umgrenzungslinie ausgewiesene Geltungsbereich des Aufstel-\nlungsbeschlusses zeigt neben Abmarkungspunkten - auf die die Antragsgegnerin in \nder mündlichen Verhandlung ausdrücklich hinwies - nunmehr die Flächen der Flurstü-\ncke mittels der neun eingezeichneten arabischen Ziffern. Der Lageplan trifft damit Aus-\nsagen, die über die Beschlussfassung des Gemeinderats am 26. Mai 2021 hinausge-\nhen. \nDer gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SächsGemO beachtliche Ausfertigungsmangel führt \nzu beantragten Feststellung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre. \nAngesichts der im Verhandlungstermin erfolgten Erörterung der Sach- und Rechtslage \nmerkt der Senat - auch mit Blick auf die gesetzlich zugelassene Möglichkeit einer nach-\nträglichen Behebung des Ausfertigungsmangels - noch an, dass auch die Frage, ob \nder jeweilige Geltungsbereich der Veränderungssperre und des Aufstellungsplans hin-\nreichend bestimmt wurden, unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtspre-\nchung nicht frei von Bedenken ist. Denn die Satzung über die Veränderungssperre \nmuss nicht nur eindeutig erkennen lassen, auf welche Flächen sie sich bezieht (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 21. Januar 2020 - 1 ZB 19.189 -, juris Rn. 14 m. w. N.; NdsOVG, \nUrt. v. 13. November 2019 - 12 KN 26./18 -, juris Rn. 38), sondern sie darf auch nicht \nüber den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses hinausgehen. Dies könnte hier \ninfrage stehen, weil der Aufstellungsbeschluss an den zuvor beschlossenen Flächen-\nnutzungsplanentwurf anknüpft, der für einen Bestattungswald eine Fläche von lediglich \n7 ha vorsieht. Ob sich durch den Hinweis auf Erweiterungsflächen und aufgrund des \nim Lageplan markierten Geltungsbereichs etwas anderes ergibt, kann an dieser Stelle \n37 \n38 \n\n14 \n \naber ebenso offen bleiben, wie die Fragen, ob es neben einer parzellenscharfen Aus-\nweisung der Angabe eines Maßstabs bei dem Aufstellungsplan bedarf (so OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 24. Juni 2021 - 2 A 20.19 -, juris Rn. 39, wohl jedenfalls in \nBezug auf das Erfordernis eines Maßstabs auch BayVGH, Beschl. v. 21. Januar 2021 \na. a. O.) oder es genügt, wenn sich der Geltungsbereich - ohne parzellenscharfe Aus-\nweisung - anhand anderer Begrenzungen, wie etwa Wegen, Straßen oder Waldflächen \neindeutig festlegen lässt (OVG Schl.-H., Urt. v. 5. Oktober 2016 - 1 KN 20/15 -, juris \nRn. 31) oder sich ein Widerspruch zwischen der textlichen Beschreibung und der zeich-\nnerischen Darstellung vorliegend durch Auslegung auflösen lässt (vgl. OVG M-V, Urt. \nv. 17. Juni 2015 - 3 L 50/13 -, juris Rn. 58). \nIm Weiteren ist auch fraglich, ob ein Sicherungsbedürfnis für die Planung besteht. Ein \nsolches könnte mit Blick auf das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \nfehlen, nach dem Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. \nDen Beschlüssen der Antragsgegnerin am 26. Mai 2021 über die Aufstellung eines \nBebauungsplans für einen Bestattungswald (Beschluss Nr. 32) und die Veränderungs-\nsperre (Beschluss Nr. 33) ging unmittelbar der Beschluss über den geänderten Entwurf \nzum Flächennutzungsplan für einen Bestattungswald voraus (Beschluss Nr. 31), der \nfür den Bestattungswald nur eine Fläche von 7 ha, nicht von über 12 ha vorsah. Wozu \neine weitere Fläche über 5 ha benötigt wird, ist unklar und den nachfolgenden Be-\nschlüssen nicht zu entnehmen. Einen einzigen Anhaltspunkt bietet hier nur die pau-\nschale Bezugnahme auf Erweiterungsflächen in der Begründung zum Aufstellungs-\nplan. Ob insoweit ein Sicherungsbedürfnis für eine derart umfangreiche Fläche besteht, \nerscheint fraglich. Dies gilt umso mehr als der Bürgermeister der Antragsgegnerin in \nder mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es um eine langfristige Angebotsplanung \ngehe, bei der es sein könne, dass sie auch zu seinen Lebzeiten nicht mehr verwirklicht \nwerde. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \n \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n15 \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n \n\n16 \n \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n gez.: \n \nGretschel \n \n \n \n \nKober \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Der Senat hat bei der in \nseinem Ermessen stehenden Bewertung der Bedeutung der Sache für die Antragstel-\nlerin den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nummern 9.8.1 und \n9.8.4) herangezogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Sache für die Antragstellerin eine \nhiervon abweichende Bedeutung hätte, sind weder dargetan noch ersichtlich, vielmehr \nhaben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung diese Streitwerthöhe bestätigt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n \n \ngez.: \nGretschel \n \n \n \n \n \n Kober \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-22/1-c-108-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-22/1-c-108-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486859","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.094641+00:00"}}