{"status":"available","doknr":"OLD486858","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-28","aktenzeichen":"5 A 216/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 216/22 \n \n6 K 47/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Markkleeberg \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nRathausplatz 1, 04416 Markkleeberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStraßenausbaubeitrag \nhier: Berufung \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini \n\n2 \n \nam 28. September 2022 \nbeschlossen: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n22. Februar 2022 - 6 K 47/20 - wird verworfen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nDer Streitwert wird auf 9.132,33 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die auf \nAufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids gerichtete Klage der Klägerin ab-\ngewiesen wurde. \nDas Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 22. Februar 2022 die Berufung zu-\ngelassen. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil \nwurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels elektronischen Empfangsbe-\nkenntnisses (eEB) am 21. März 2022 zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Klä-\ngerin hat am 21. April 2022 - zunächst unmittelbar beim Sächsischen Oberverwaltungs-\ngericht, sodann nach Hinweis des Senats beim Verwaltungsgericht - Berufung gegen \ndas Urteil vom 22. Februar 2022 eingelegt und kündigte eine Berufungsbegründung \nmit gesondertem Schriftsatz innerhalb der Frist an. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022, \nper beA vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt am 25. Mai 2022, be-\nantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Verlängerung der Berufungsbe-\ngründungsfrist um vier Wochen bis zum 20. Juni 2022. Unter dem 27. Mai 2022 ver-\nfügte der Senatsvorsitzende, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hierzu Fol-\ngendes mitzuteilen: \n„Ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung \nbis zum 20. Juni 2022 kann aus Rechtsgründen nicht entsprochen wer-\nden. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. \nGemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO kann die Begründungsfrist auf einen \nvor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats ver-\nlängert werden. Hierauf wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des an-\ngefochtenen Urteils hingewiesen. Der Verlängerungsantrag wurde jedoch \n1 \n2 \n\n3 \n \nnicht vor Ablauf der 2-monatigen Berufungsbegründungsfrist gestellt. Das \nangefochtene Urteil wurde Ihnen am 21. März 2022 zugestellt. Das wurde \nIhnen auch in der Eingangsbestätigung vom 5. Mai 2022 so mitgeteilt. Die \nBerufungsbegründungsfrist endete deshalb am Montag, dem 23. Mai \n2022. Der Verlängerungsantrag stammt jedoch vom 24. Mai 2022 und ist \nbeim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 25. Mai 2022 eingegan-\ngen. Die Berufung dürfte deshalb gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO \nunzulässig sein.“ \nDiese Verfügung wurde am gleichen Tag ausgeführt. \nAm 20. Juni 2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet. \nMit Verfügung der Berichterstatterin vom 23. Juni 2022 wurden die Beteiligten zu einer \nEntscheidung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO angehört. Die Berufung sei voraussicht-\nlich unzulässig; die Berufungsbegründung sei erst am 20. Juni 2022 eingegangen, \nohne dass vor Ablauf der Begründungsfrist Fristverlängerung beantragt und gewährt \nworden wäre. Auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 27. Mai 2022 werde Be-\nzug genommen. \nMit Schriftsatz vom 27. Juni 2022, per beA übermittelt am 8. Juli 2022, trug der Pro-\nzessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass die Verlängerung der Berufungsbegrün-\ndungsfrist fristgemäß beantragt worden sei und mangels Entscheidung des Gerichts \nhierüber von einer stillschweigenden Bewilligung habe ausgegangen werden können. \nVorsorglich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Berufungsbe-\ngründungsfrist. Zur Begründung trug er Folgendes vor: \n„Zur Begründung wird insofern ausgeführt, dass zunächst die Frist zur Er-\nstellung der Berufungsbegründung mit Übermittlung des Urteils und Fer-\ntigung der frist- und formgemäß erhobenen Berufung ordnungsgemäß \nvom Unterzeichner erkannt und entsprechend notiert worden war. Dem-\ngemäß erfolgte dann die Anweisung des unterzeichnenden Rechtsan-\nwalts und alleinigen Sachbearbeiters an die ausgebildete Rechtsanwalts-\nfachangestellte und Büroleiterin A. M. fristgemäß vor Fristab-\nlauf, einen Antrag auf Fristverlängerung für die Fertigung und Vorlage der \nBerufungsbegründung zu erstellen. Dies wird anwaltlich versichert. Der \nSchriftsatz wurde mithin auch unstreitig gefertigt und dem Gericht vorge-\nlegt.“ \nMit Verfügung der Berichterstatterin vom 11. Juli 2022 wurde der Prozessbevollmäch-\ntigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist am Mon-\ntag, dem 23. Mai 2022 geendet habe, sein Verlängerungsantrag jedoch vom 24. Mai \n2022 stamme und beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 25. Mai 2022 einge-\n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \ngangen sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass für die EGVP-Versendung der Ver-\nfügung des Senatsvorsitzenden vom 27. Mai 2022 eine Eingangsbestätigung vorliege, \nwonach diese Verfügung am 27. Mai 2022 um 13.39 Uhr an den Prozessbevollmäch-\ntigten der Klägerin als Empfänger übermittelt wurde und auf dem Server einging. Eine \nEntscheidung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO komme danach weiterhin in \nBetracht. Hierzu trug der Prozessbevollmächtige der Klägerin innerhalb verlängerter \nStellungnahmefrist am 10. August 2022 Folgendes vor: \n„Vorliegend wurde der Fristverlängerungsantrag - vermeintlich - fristge-\nmäß am 25.05.2022 dem Oberverwaltungsgericht zugeleitet. Das \nSchreibdatum war der 24.05.2022. Dabei glich der Unterzeichner den An-\ntrag mit der eingetragenen Frist der Berufungsbegründung mit dem Fris-\ntennachweis ab. Insoweit der Fristablauf auf den 23.05.2022 fällt kann nur \ngeschlussfolgert werden, dass die Frist der Berufungsbegründung irrtüm-\nlich auf den 26.05.2022 eingetragen wurde. Die damit betraute Büroleite-\nrin, Frau A. M. , wurde insoweit befragt. Diese kann sich nicht \nmehr genau erinnern, glaubt aber rekapitulierend, dass der vermeintliche \nFristtag, der 26.05.2022 auf einen Donnerstag fällt. Die Berufung selbst \nwurde fristgerecht eingelegt (21.04.2022), einem Donnerstag. Frau \nM._____ kann nur insoweit vermuten, dass sie sich von diesem Donners-\ntag hat leiten lassen und diesen Tag als Fristende für die Berufungseinle-\ngung vermerkt hatte. Tatsächlich war der Unterzeichner am 26.05.2022 \nverhindert - was anwaltlich versichert wird. Frau M._____ hat deshalb den \nFristverlängerungsantrag \nam \n24.05.2022 \ngeschrieben \nund \nam \n25.05.2022 ins System eingepflegt. Der Unterzeichner hat diesen Antrag \ndann - für ihn irrtümlich – am 25.05.2022 auch versandt. Frau M._____ ist \neine sonst stets zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte, die \nstets mit größter Sorgfalt Fristen einträgt. Der Rechtsanwalt kann derar-\ntige Arbeiten auch an seine Fachkräfte delegieren, insbesondere dann, \nwenn diese stets zuverlässig arbeiten und noch nie entsprechende Fehler \ngemacht haben. Zur Glaubhaftmachung wird auf die Eidesstattliche Ver-\nsicherung der Frau M._____ hingewiesen.“ \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs verwiesen. \nII. \nDer Senat kann gemäß § 125 Abs. 2 VwGO über die Berufung durch Beschluss ent-\nscheiden, weil sie unzulässig ist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise ange-\nhört wurden. \nDie Berufung ist unzulässig, weil sie innerhalb der Zwei-Monatsfrist aus § 124a Abs. 3 \nSatz 1 VwGO nicht begründet wurde und innerhalb dieser Frist auch kein Antrag auf \nVerlängerung der Begründungsfrist gestellt wurde (1.). Der Klägerin ist hinsichtlich der \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist ferner keine Wiedereinsetzung in den vo-\nrigen Stand zu gewähren (2.). \n1. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten \nnach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 \nVwGO kann die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem \nVorsitzenden des Senats verlängert werden. Hierauf wurde auch in der Rechtsmittel-\nbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nvom 22. Februar 2022, mit dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Prozessbe-\nvollmächtigten der Klägerin über dessen beA am 21. März 2022 elektronisch zugestellt \nworden. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch in der Eingangs-\nbestätigung vom 5. Mai 2022 mitgeteilt. Die Berufungsbegründungsfrist endete deshalb \nam Montag, dem 23. Mai 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, \n§ 188 Abs. 2 BGB). Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \nstammt jedoch vom 24. Mai 2022 und ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht \nam 25. Mai 2022 eingegangen. Er wurde damit nicht vor Ablauf der zweimonatigen \nBerufungsbegründungsfrist gestellt und konnte mithin nach keiner Betrachtungsweise \ndie Frist für die erst am 20. Juni 2022 erfolgte Berufungsbegründung wahren. \n2. Der Klägerin ist hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist auch \nkeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \nGemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist ein-\nzuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO ist der Antrag bei Versäumung \nder Frist zur Begründung der Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hinder-\nnisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstel-\nlung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antrags-\nfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO). \nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \na) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verschulden der Klägerin gemäß \n§ 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, hat bereits nicht glaubhaft ge-\nmacht, dass die Berufungsbegründungsfrist ohne sein Verschulden versäumt wurde. \nDies folgt zum Ersten schon daraus, dass er in seinen Stellungnahmen vom 27. Juni \n2022 und 10. August 2022 einander grundlegend widersprechende Angaben dazu \nmacht, ob die falsche Berechnung und Eintragung der Berufungsbegründungsfrist von \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n6 \n \nihm selbst (Stellungnahme vom 27. Juni 2022) oder von seiner Büroleiterin (Stellung-\nnahme vom 10. August 2022) vorgenommen worden ist. \nDie Stellungnahmen enthalten ferner auch keine substantiierten, nachvollziehbaren \nAngaben zur Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmäch-\ntigten der Klägerin durch allgemeine Vorkehrungen der Büroorganisation oder durch \nkonkrete Einzelanweisungen an seine Mitarbeiter, die es erlauben, die Einhaltung der \nAnforderungen festzustellen, welche die Rechtsprechung an eine wirksame Organisa-\ntion des Fristenwesens stellt, sodass von deren Nichteinhaltung auszugehen ist (BGH, \nBeschl. v. 22. Mai 2019 - IV ZB 33/18 -, juris Rn. 11). \nSelbst wenn man die Sachverhaltsschilderung des Prozessbevollmächtigten aus der \nStellungnahme vom 10. August 2022 als glaubhaft gemacht zugrunde legen wollte, \nläge im Übrigen gleichwohl eine vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin verschul-\ndete Fristversäumnis schon aus folgenden, ebenfalls selbstständig tragenden Gründen \nvor: \nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin gibt zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung \nnicht an, dass bei der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist notiert \nworden wäre. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur ord-\nnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, bei Pro-\nzesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand \nan Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der \nFall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige \nVorfrist zu notieren (BGH, Beschl. v. 23. September 2020 - IV ZB 18/20 -, juris Rn. 9 \nm. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 23. August 2021 - 22 ZB 21.1509 -, juris; VGH BW, \nBeschl. v. 6. Dezember 2017 - 1 S 1484/17 -, juris Rn. 23). Die Vorfrist dient dazu \nsicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen \nnoch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu \nwahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristen-\nsicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die \nEintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH, \nBeschl. v. 23. September 2020 - IV ZB 18/20 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Mit einem Verzicht \nauf eine Vorfrist behandelt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Fristsachen mithin \nschon grundsätzlich nicht so, wie es den Anforderungen entspricht, die an eine Orga-\nnisation im Büro eines Anwalts zu stellen sind, um mögliche Fristversäumnisse zu ver-\n16 \n17 \n18 \n\n7 \n \nmeiden. Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem genügt, wäre die Beru-\nfungsbegründungsfrist aller Voraussicht nach nicht versäumt worden. Schon diese \nMöglichkeit einer auf Verschulden beruhenden Versäumung der Frist schließt die Wie-\ndereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 -, \njuris; BGH, Beschluss v. 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 -, juris). \nDem Prozessbevollmächtigen der Klägerin ist des Weiteren anzulasten, dass er bei \nAnfertigung der Berufungsschrift am 21. April 2022 nicht überprüft hat, ob die im Fris-\ntenkalender eingetragene Frist für die Berufungsbegründung korrekt berechnet war. \nEin Rechtsanwalt hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit Fristen \nzur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Er hat bei jeder \nVorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshand-\nlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. \nWerden einem Rechtsanwalt Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vor-\ngelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße No-\ntierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu \nprüfen. Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal be-\nzüglich der Fristwahrung nicht befreien. Die Fristüberschreitung wäre auch dadurch \nvermieden worden. Auf die Fristberechnung seiner Mitarbeiterin durfte sich der bevoll-\nmächtigte Rechtsanwalt nicht ungeprüft verlassen (BVerwG, Beschl. v. 17. April 2013 \n- 6 P 9.12 -, juris m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung; BVerwG, Beschl. v. \n7. März 1995 - 9 C 390/94 -, juris). Auch dies steht einer Gewährung von Wiederein-\nsetzung entgegen. \nb) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat schließlich, selbst wenn man seine \nSachverhaltsschilderung aus der Stellungnahme vom 10. August 2022 zugrunde legt, \nauch den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht binnen \neines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt. \nDas Hindernis bestand nach dieser Schilderung in der irrtümlichen Annahme des Pro-\nzessbevollmächtigten, die Berufungsbegründungsfrist laufe erst am 26. Mai 2022 ab. \nEs war behoben, sobald dieser Irrtum des Anwalts nicht mehr unverschuldet war. Das \nist regelmäßig der Fall, wenn der verantwortliche Anwalt Anlass hat, selbständig und \neigenverantwortlich zu überprüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen \nwurde. Dieser Anlass besteht, wenn dem Rechtsanwalt anlässlich des bevorstehenden \nFristablaufes die Sache - gleichviel, ob mit oder ohne die Akten - vorgelegt wird. Dabei \nkann die Behebung des Hindernisses vor oder nach Ablauf der zu wahrenden Frist \n19 \n20 \n21 \n\n8 \n \nliegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 -, juris m. w. N. zur st. Rspr.). Auch \ndanach war der Irrtum des Prozessbevollmächtigten der Klägerin über den Fristablauf \nnach jeder Betrachtungsweise jedenfalls ab dem 25. Mai 2022, dem Tag der Bearbei-\ntung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch ihn, nicht \nmehr unverschuldet. In der Folge ist auch der erst am 8. Juli 2022 - und damit nach \ndem Montag, dem 27. Juni 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, \n§ 188 Abs. 2 BGB) - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \njeder Betrachtungsweise nicht mehr fristgerecht angebracht worden. \nEs bedarf danach keiner weiteren Erörterung, dass der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat, die Verfügung des Senats-\nvorsitzenden vom 27. Mai 2022, die den behaupteten Irrtum beseitigte, nicht erhalten \nzu haben, da er sich mit dem gerichtlichen Hinweis vom 11. Juli 2022 auf das Vorliegen \neiner Eingangsbestätigung nicht auseinandersetzt und die hierzu in seiner Sphäre lie-\ngenden Umstände nicht substantiiert vorträgt. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nDie Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich ein-\nzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Be-\nschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n9 \n \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet wer-\nden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch \ndie Abweichung des Beschlusses von einer Entscheidung eines anderen Oberverwal-\ntungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange \neine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen \nist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n\n10 \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n Dr. Martini","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-28/5-a-216-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-28/5-a-216-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486858","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.060356+00:00"}}