{"status":"available","doknr":"OLD486857","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-09-29","aktenzeichen":"3 B 239/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 239/22 \n \n6 L 43/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Zwickau \nvertreten durch den Landrat \nRobert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltsrecht; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 29. September 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 2. August 2022 - 6 L 43/22 - wird verworfen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzuläs-\nsig zu verwerfen, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO genügt. Die Antragstellerin hat sich nicht mit den Gründen des angefoch-\ntenen Beschlusses auseinandergesetzt. \n1. Die ausweislich ihres Reisepasses 1979 geborene Antragstellerin ist kubanischer \nStaatsangehörigkeit. Sie ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in die Bundes-\nrepublik Deutschland eingereist und hat sich zunächst - ohne Aufenthaltstitel nach dem \nAufenthaltsgesetz - seit dem ... 2019 in B. und anschließend in F. aufgehalten. Am ... \n2021 zog sie in den Landkreis des Antragsgegners und beantragte eine Aufenthaltser-\nlaubnis. Im Rahmen ihrer Anhörung durch den Antragsgegner am ... 2021 gab sie an, \ndass sie zuvor in Belgien gelebt habe und dort verheiratet gewesen sei. Inzwischen sei \nsie geschieden und habe vor ihrem Ex-Mann nach Portugal fliehen müssen. Daher \nkönne sie ihren belgischen Aufenthaltstitel nicht vorlegen. Sie wolle nun einen Deut-\nschen heiraten, bei dem sie schon sechs Monate wohne. Sie legte eine portugiesische \n„Cartão de Residênca“ mit einer Gültigkeit bis. März 2022 vor. Die vom Antragsgegner \nveranlasste Kurzbewertung der Echtheit dieses Dokuments durch die Bundespolizeiin-\nspektion Klingenthal ergab, dass es sich bei diesem um eine Totalfälschung handeln \nsoll. \nMit Bescheid vom ... 2022 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, das Bun-\ndesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. \n1), drohte ihr die Abschiebung nach Kuba oder in einen anderen aufnahmebereiten \nStaat an (Nr. 2) und erließ für den Fall der Abschiebung für die Dauer von 30 Monaten \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 3). Hiergegen erhob die Antragstellerin am ... \n2022 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Zugleich \nbeantragte sie beim Verwaltungsgericht Chemnitz die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass \nsie vom... Oktober 2012 bis zum... April 2017 mit dem belgischen Staatsbürger F. ver-\nheiratet gewesen sei und mit diesem seit 2013 in Belgien gelebt habe. Die Ehe sei \n2017 geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe ihr ihre belgische Identitätskarte entzo-\ngen. Sie sei nur in Besitz eines „Permit für non-EU Family Members of an EU Citizen \nor Belgian National“, welcher sie zum Aufenthalt in Belgien bis 2022 berechtige. Ihre \nEhe mit dem deutschen Staatsangehörigen werde voraussichtlich im ... 2022 gesch-\nlossen. \nDas Verwaltungsgericht hat ihren Antrag mit dem streitgegenständlichen Beschluss \nabgelehnt. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass es das Rechts-\nschutzbegehren der Antragstellerin dahingehend auslege, dass diese neben ihren An-\ntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Februar \n2022 hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung im \nWege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erstrebe. Der Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sei zwar zulässig, aber \nunbegründet. Die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig, da die Antragstellerin nicht \nim Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG sei. Sie sei unstreitig nicht \nim Besitz eines Aufenthaltstitels nach deutschem Recht. Da sie keine Unionsbürgerin \nsei, könne sie sich auch nicht auf die Personenfreizügigkeit nach den Art. 45 und \n49 AEUV berufen. Ihr sei auch nicht nach § 38a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltser-\nlaubnis zu erteilen. Sie habe den hierfür erforderlichen Nachweis, dass sie im Besitz \neines Aufenthaltstitels eines EU-Mitgliedsstaats mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt \n- EU“ - in der jeweiligen Amtssprache - sei, nicht geführt. Die von ihr vorgelegte „Cartão \nde Residênca“ weise - unabhängig von der Frage der Echtheit dieses Dokuments - \ndiesen Zusatz nicht auf und sei nur bis zum... März 2022 gültig gewesen. Auch in an-\nderer Form habe die Antragstellerin ein Daueraufenthaltsrecht nicht nachgewiesen. Die \nvon ihr vorgelegten Dokumente zur Eheschließung und Scheidung könnten ein durch \ndie Ehe möglicherweise vermitteltes Aufenthaltsrecht nicht belegen. Ferner erwiesen \nsich die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erlassene Ausreiseaufforderung und \ndas angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als voraussichtlich recht-\nmäßig. \n4 \n\n4 \n \nAuch der Antrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer \nDuldung sei unbegründet, da kein Anordnungsanspruch bestehe. Dieser folge insbe-\nsondere nicht aus der beabsichtigen Eheschließung mit einem deutschen Staatsbür-\nger. Für eine Unzumutbarkeit einer zeitweisen Trennung der künftigen Eheleute gäbe \nes keine Anhaltspunkte. \nZur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin mit \nSchriftsatz vom 5. September 2022 geltend, dass sie im Verfahren einen „Permit for \nnon-EU Family Members of an EU Citizen or Belgian National“ vorgelegt habe. Mit \ndieser Identitätskarte, welche bis zum... Juli 2022 gültig gewesen sei, lasse sich ihre \nAufenthaltsberechtigung für Belgien nachweisen. Sie habe sich von der belgischen \nBotschaft telefonisch bestätigen lassen, dass diese Aufenthaltskarte existiert habe. \nEine Neuausstellung sei inzwischen nicht mehr möglich, da die Gültigkeitsdauer abge-\nlaufen sei. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, diesen Aufenthaltstitel zu ver-\nlängern. Jedenfalls habe sie, was das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen habe, \neinen Aufenthaltstitel, der sie berechtigte, sich auf die Personenfreizügigkeit nach \nArt. 45 und 49 AEUV zu berufen. \nMit Schriftsatz vom 28. September 2022 führt sie aus, dass sie beantrage, die aufschie-\nbende Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Februar 2022 gegen den Bescheid des An-\ntragsgegners vom 21. Januar 2022 anzuordnen. Inzwischen lägen alle Formalien für \ndie Eheschließung vor und der Eheschließungstermin stehe unmittelbar bevor. Ihr Ver-\nlobter habe nur eine Sehkraft von acht Prozent. Sie unterstütze ihn in jeder Hinsicht \nliebevoll und aufopfernd. Sie erfülle auch nicht den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. \n3 AufenthG. Sie halte sich nicht illegal im Bundesgebiet auf. Sie habe sich zu jeder Zeit \nbei den deutschen Behörden registriert. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sei al-\nlein die Echtheit des portugiesischen Visums. Sie habe sich auch sehr gut in der Bun-\ndesrepublik integriert und bemühe sich, sehr gut Deutsch zu sprechen. Sie habe einen \nAntrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Nachweise \nmit einer Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs im Freistaat Sachsen gestellt. \n2. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 5. September 2022 führt die Beschwerde nicht \nzum Erfolg. Diese ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil ihre Begründung nicht dem \nDarlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Überdies ist das Vor-\nbringen nicht geeignet, eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses zu rechtfer-\ntigen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 28. September 2022, mit dem sie ihr Vorbrin-\ngen vom 5. September nicht nur vertieft, ist nicht zu berücksichtigen, weil dieses nach \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nAblauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen \nist. \n2.1 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen be-\nstimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzu-\nändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinan-\ndersetzen. Inhaltlich muss die Beschwerdebegründung somit darlegen oder zumindest \nerkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanz-\nliche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prü-\nfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche \nAuseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Be-\nschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss ange-\ngriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene \nEntscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung \ndes erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägun-\ngen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen des Offenlassens des früheren Vortrags, \ngrundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausrei-\nchend sind (SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2017 - 3 B 147/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.). \nDas Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmit-\ntels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbrin-\ngens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Hierzu bedarf \nes einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (OVG \nSchl.-H., Beschl. v. 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). \nDie Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 5. September 2022 genügt diesen \nDarlegungsanforderungen nicht. Sie setzt sich in ihrem Begründungsschriftsatz nicht \nim oben dargestellten Sinn mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinan-\nder. Ihr Schriftsatz erschöpft sich in der Wiederholung eines Teils ihres erstinstanzli-\nchen Vorbringens. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgericht-\nlichen Entscheidung erfolgt nicht. So verweist sie nur auf die Vorlage ihres „Permit for \nnon-EU Family Members of an EU Citizen or Belgian National“. Sie geht aber nicht auf \ndie Argumente des Verwaltungsgerichts, dass dieses Dokument nicht den für § 38a \nAbs. 1 AufenthG erforderlichen Zusatz „Daueraufenthalt-EU“ - in der jeweiligen Amts-\nsprache - enthält, ein. Auch legt sie nicht dar, dass es sich bei diesem Dokument um \neine sonstige schriftliche Bestätigung der Behörden eines EU-Mitgliedstaats zum \nNachweis eines Daueraufenthaltsrechts-EU handeln soll, oder, warum ihrer Meinung \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nnach entgegen der substantiierten Begründung des Verwaltungsgerichts eine Aufent-\nhaltsberechtigung eines anderen EU-Mitgliedsstaats ein Aufenthaltsrecht in der Bun-\ndesrepublik Deutschland vermitteln können soll. Soweit sie darauf verweist, dass sie \nihr belgischer Aufenthaltstitel zur Inanspruchnahme der sich aus Art. 45 und 49 AEUV \nergebenden Rechte ermächtige, stellt auch dies eine bloße Behauptung dar, ohne dass \nsie sich mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass dem die fehlende Unions-\nbürgerschaft der Antragstellerin entgegenstehe, auseinandersetzt. Eine Rechtsgrund-\nlage für die behauptete Verlängerungsbefugnis des Antragsgegners für einen \nbelgischen Aufenthaltstitel benennt sie nicht. \n2.2 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ihre Beschwerde auch deswegen \nals unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, weil für diese entgegen § 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO kein Antrag formuliert worden war (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 23. \nNovember 2016 - 3 B 249/16 -, juris). \n2.3 Jedenfalls führen aber auch die vorgebrachten Gründe nicht zu einer von der des \nVerwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie sich wegen ihres belgischen Aufent-\nhaltstitels vom... Juli 2017 auf Personenfreizügigkeit gemäß Art. 45 und 49 AEUV be-\nrufen könne, verkennt sie bereits, dass die Gültigkeitsdauer des Titels am... Juli 2022 \nabgelaufen ist und ihr jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt kein Aufenthaltsrecht mehr ver-\nmitteln kann. Dass sie eine Verlängerung dieses Titels rechtzeitig in Belgien beantragt \nhat, macht sie schon selbst nicht geltend. Ihr in der Bundesrepublik gestellter Antrag \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann den Antragsgegner mangels Rechts-\ngrundlage ersichtlich nicht dazu ermächtigen, den - rein nationalen - Aufenthaltstitel \neines anderen EU-Mitgliedstaats zu verlängern. Darüber hinaus würde ihr - worauf das \nVerwaltungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat - auch ein aktuell gültiger Auf-\nenthaltstitel im vorgenannten Sinn keine Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 45 und \n49 AEUV ermöglichen. Es entspricht der allgemeinen Meinung und ständigen Recht-\nsprechung des EuGH, der auch der Senat folgt, dass sich nur Staatsangehörige eines \nMitgliedsstaats auf die vorgenannten Rechte berufen können (vgl. EuGH, Urt. v. 5. Juli \n1984 - 238/83 -, juris; Franze, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 45 Rn. 37 und \n41 jeweils m. w. N.; Müller-Graff, in; Streinz, a. a. O. Art. 49 Rn. 26). Auch der Abschluss \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \neines Assoziationsabkommen mit Kuba, welches möglicherweise der Arbeitnehmer-\nfreizügigkeit oder der Niederlassungsfreiheit vergleichbare Rechte vermitteln könnte, \nist nicht vorgetragen (und auch nicht ersichtlich). \nAuch wenn man das Vorbringen dahingehend verstünde, dass mit diesem den Ausfüh-\nrungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 38a Abs. 1 AufenthG entgegengetre-\nten werden soll, ist eine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht \ndargetan. \nGemäß § 38a Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat \nder Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten \ninnehat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er sich länger als 90 Tage im Bun-\ndesgebiet aufhalten will. Da die Norm der Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie \n2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der \nlangfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (sog. Daueraufenthaltsricht-\nlinie) gilt, muss nach allgemeiner Meinung der jeweilige mitgliedstaatliche Aufenthalts-\ntitel die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EU“ in der jeweiligen Amtssprache enthalten \noder eine gleichwertige schriftliche Auskunft der zuständigen mitgliedstaatlichen Be-\nhörden vorgelegt werden (vgl. BT-Drs. 16/5056, S. 158; BayVGH, Urt. v. 24. Juli 2014 \n-19 B 13.1293 -, juris Rn. 40; Marx, in: GK-AufenthG II, Stand: Mai 2013, § 38a Rn. 9; \nDollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 34. Ed., Stand: 1. Juli 2020, § 38a \nRn. 7 f. m. w. N.). Die Beweislast trifft dabei den Antragsteller (BayVGH a. a. O.). Sinn \nund Zweck dieser formalisierten Anforderungen ist die Entlastung der mitgliedstaatli-\nchen Behörden von der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erlangung der Rechtsstellung \neines langfristig Daueraufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Da-\nher ist es auch nicht ausreichend darzutun, dass in dem anderen Mitgliedstaat ein An-\nspruch auf die Einräumung einer solchen Rechtsstellung bestanden hätte. Ferner be-\nsteht der Anspruch aus § 38a Abs. 1 AufenthG auch dann nicht mehr, wenn der Auf-\nenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaats abgelaufen ist (Hailbronner, Aufenthaltsge-\nsetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Dezember 2019, § 38a Rn. 11f.). \nDie Antragstellerin hat weder dargetan noch bewiesen, dass sie in einem anderen Mit-\ngliedstaat der EU die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. \nSoweit sie sich mit ihrem Beschwerdevorbringen auf den „Permit for non-EU Family \nMembers of an EU Citizen or Belgian National“ bezieht, gilt dies bereits deshalb, weil \ndieser Aufenthaltstitel - wie ausgeführt - inzwischen keine Gültigkeit mehr besitzt. Dar-\nüber hinaus weist das Dokument auch nicht die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EU“ - \n15 \n16 \n17 \n\n8 \n \nauch nicht in einer Amtssprache der EU (vgl. dazu Nr. 38a 1.1.1 AufenthG-VwV vom \n26. Oktober 2009) - auf. Es ist auch nicht als gleichwertige Auskunft zu qualifizieren, \nda sich dem Dokument keinerlei Aussage über ein mögliches Daueraufenthaltsrecht \nentnehmen lässt. \n2.4 Schließlich rechtfertigt auch ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 28. September 2022 \nkeine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nUnabhängig davon, dass es auch diesem Vorbringen an einer Auseinandersetzung mit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fehlt, ist dieses auch deswegen vom Senat \nnicht zu berücksichtigen, weil es erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des \n§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist. \nAusweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist der angefochtene Be-\nschluss der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. \nV. m. § 175 Abs. 1 i. V. m. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 130a ZPO am \n5. August 2022 zugestellt worden. Die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist daher \nam 5. September 2022 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 \nAbs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) und damit vor dem am 28. September 2022 eingegangenen \nSchriftsatz. Mit diesem wird das bisherige Vorbringen auch nicht nur vertieft, sondern \nes werden vielmehr Aspekte in das Beschwerdeverfahren eingeführt, die bisher noch \nnicht dessen Bestandteil waren, wie der Umstand der vorstehenden Hochzeit, die Seh-\nbehinderung des Verlobten der Antragstellerin, die gegen sie geführten Ermittlungsver-\nfahren und schließlich auch ihre Integrationsbemühungen. \nNur ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass der Umstand der Hochzeit, die \nim Übrigen ursprünglich auch schon für März 2022 als unmittelbar bevorstehend ange-\ngeben worden war, zu keiner anderen Sachbewertung führt. Unabhängig davon, dass \nauch jetzt kein Hochzeitstermin glaubhaft gemacht wird, hat das Verwaltungsgericht \nbereits zutreffend ausgeführt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass auch den künftigen \nEhegatten eine zweitweise Trennung zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Visum-\nverfahrens unzumutbar sein könnte. Dies gilt auch in Ansehung der Sehbehinderung \nihres Verlobten, denn insoweit ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass dieser \nauf ihren persönlichen Beistand angewiesen ist. \nSoweit die Antragstellerin auf ihre Integrationsbemühungen verweist, bleibt ihr Vortrag \nvage und unsubstantiiert. Konkrete Integrationsbemühungen werden nicht dargelegt. \nSoweit sie auf ihre zwischenzeitlich erworbenen Sprachkenntnisse verweist, erschöpft \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n9 \n \nsich ihr Vortrag ebenfalls in einer entsprechenden Behauptung. Ein Sprachzertifikat \noder einen sonstigen Nachweis hat sie nicht vorgelegt. Auf Inhalt und Umfang geführter \nErmittlungsverfahren kommt es vor diesem Hintergrund schon nicht an. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 \nGKG i. V. m. Nr. 8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbar-\nkeit und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Ein-\nwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-29/3-b-239-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 38a","ref_norm":"38a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/486857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/486857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-09-29/3-b-239-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/486857","retrieved":"2026-07-09 08:35:27.020865+00:00"}}