{"status":"available","doknr":"OLD457619","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-08-31","aktenzeichen":"4 U 1297/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die in einem siebenseitigen Versicherungsschein auf der zweiten Seite enthaltene und als \neinziges durch eine Umrandung hervorgehobene Widerspruchsbelehrung, ist drucktechnisch \nhinreichend hervorgehoben. \n \n2. Eine Widerspruchsbelehrung, die für den Fristlauf auf den Zugang der \"vollständigen \nUnterlagen\" abstellt, nötigt den Versicherungsnehmer nicht zu weiteren Ermittlungen, \nsondern wiederholt nur den Gesetzeswortlaut. Ihrer Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, \ndass der Widerspruchsadressat in der Belehrung nicht aufgeführt ist. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 31. August 2020, Az.: 4 U 1297/20 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1297/20 \nLandgericht Leipzig, 03 O 195/20 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... L......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nH...... O...... S...... Rechtsanwälte, ... \n \ngegen \n \nXXX Lebensversicherungs AG, ... \nvertreten durch die Vorstände H...... R...... und Dr. C...... V...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 31.08.2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.10.2020 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 16.446,83 EUR festzusetzten. \n\n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nZu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte \nkein Anspruch auf Rückabwicklung der zum 01.07.2007 abschlossenen fondsgebundenen \nRentenversicherung zu, § 812 Abs. 1 BGB, § 5a VVG a.F. Der mit Schreiben vom \n25.10.2019 erklärte Widerspruch ist nicht wirksam. \n \nDie Widerspruchsbelehrung genügt den Anforderungen von § 5a VVG a.F. \n \nSie ist ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie befindet sich auf der zweiten Seite \ndes 7-seitigen Versicherungsscheines und ist als einziger Text - abgesehen von der \nBenennung des Fonds, in den investiert werden soll - durch eine Umrandung \nhervorgehoben. Darüber hinaus ist der umrandete Text mit der in Fettdruck gehaltenen \nÜberschrift „Welches Widerspruchsrecht haben Sie?“ versehen. Zudem wird auf der ersten \nSeite des Versicherungsscheins, der nur einen halbseitigen Text enthält, im letzten Absatz \nauf die Information über das Widerspruchsrecht auf Seite 2 verwiesen. Selbst bei einem nur \nflüchtigen Durchblättern des Versicherungsscheins fällt der umrandete Text auf Seite 2 des \nVersicherungsscheins ins Auge und kann kaum übersehen werden. Die vom Kläger in Bezug \ngenommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2016 (IV ZR 486/14 -juris) \nsteht dem nicht entgegen, denn die Fälle sind nicht vergleichbar. In dem vom \nBundesgerichtshof entschiedenen Fall genügte die Kennzeichnung mit Sternchen an beiden \nSeiten des einschlägigen Abschnittes nicht, weil auch im Weiteren Textstellen durch \nSternchen an beiden Seiten markiert waren (vgl. BGH a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der \nFall. Neben der Widerspruchsbelehrung sind nur die in einer zweizeiligen Tabelle \naufgeführten Informationen zu dem Fonds (Name, die Fondsart, WKN und die Aufteilung des \nFonds) umrandet. \n \nDer Fristbeginn ist ausreichend klar wie folgt formuliert: „Der Vertrag gilt auf Grundlage \ndieses Versicherungsscheines, den darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und den \nebenfalls \nfür \nden \nVertragsschluss \nmaßgeblichen \nVerbraucherinformationen \nals \nabgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf \ndieser 30-tägigen Frist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen - einschließlich dieser \nBelehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen...“. Der Empfänger wird die \nErklärung nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont so verstehen, dass die Frist durch \nden Zugang der Unterlagen in Gang gesetzt wird und 30 Tage später am gleichen \nWochentag abläuft (BGH a.a.O.). Ohne Erfolg stützt sich der Kläger für seine abweichende \nAuffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2015 (IV ZR 448/14 -juris), \ndenn in dem dort entschiedenen Fall war die Belehrung unter anderem deshalb fehlerhaft, \nweil für den Fristlauf allein auf den Zugang des Versicherungsscheins abgestellt worden war. \nDies ist hier aber erkennbar nicht der Fall, denn im vorangehenden Satz - auf den \nausdrücklich wegen der Unterlagen Bezug genommen wird - werden Versicherungsschein, \n\nVersicherungsbedingungen \nund \ndie \nfür \nden \nVertragsschluss \nmaßgeblichen \nVerbraucherinformationen aufgeführt. Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass auf den \n„...vollständigen...“ \nErhalt \nder \nUnterlagen \nabgestellt \nwird. \nDies \nnötigt \nden \nVersicherungsnehmer entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu Nachforschungen \ndarüber, ob die Unterlagen tatsächlich vollständig sind. Vielmehr wird insoweit lediglich auf \nden Gesetzeswortlaut abgestellt, der den Lauf der Frist von dem Vorliegen der vollständigen \nUnterlagen abhängig macht. \n \nDie Belehrung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zur Wahrung der Frist auf \n„... die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an die auf dem Deckblatt angegebene \nAnschrift.“ abstellt. Grundsätzlich ist die Angabe des Widerspruchsadressaten und seiner \nAnschrift entbehrlich, da der Gesetzestext dies nicht fordert (vgl. Senat Beschluss vom \n07.11.2019 - 4 U 1364/19 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 155/14 - juris). Es \nist aber auch unschädlich, wenn auf eine bestimmte Anschrift verwiesen wird. Dies ist keine \nüberzogene Anforderung, sondern dient der Erleichterung des Versicherungsnehmers, der \ndamit auf die Anschrift der Widerspruchsadressaten hingewiesen wird. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-31/4-u-1297-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-31/4-u-1297-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457619","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.810735+00:00"}}