{"status":"available","doknr":"OLD457618","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-08-07","aktenzeichen":"4 U 1285/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Kupferspirale zur Empfängnisverhütung \nschuldet der Arzt keine Aufklärung über mit dem Einsatz der Spirale verbundene Schmerzen, \ndie lediglich kurzzeitig auftreten. \n \n2. Konkrete Zweifel an der durch ein Sachverständigengutachten untermauerten \nBeweiswürdigung in der ersten Instanz kann eine Partei regelmäßig nicht dadurch \nbegründen, dass sie der nachvollziehbaren Auffassung des Sachverständigen lediglich ihre \nentgegenstehende Meinung entgegenstellt. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 7. August 2020, Az.: 4 U 1285/20 \n \n \nHinweis: \nDie Berufungsklägerin wurde des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. \n(Beschluss vom 8. September 2020) \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1285/20 \nLandgericht Leipzig, 07 O 1905/18 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nB...... Z......, ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte F...... & Kollegen, ... \n \ngegen \n \nDr. med. I...... L......, ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nA...... Rechtsanwälte, ... \n \n \nwegen Schmerzensgeld und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 07.08.2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n \n \n\n3 \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nZu Recht und mit zutreffender Begründung, insbesondere mit nicht zu beanstandender \nWürdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens hat das Landgericht die auf \nAufklärungs- und Behandlungsfehler gestützte Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten \nBerufungsangriffe greifen nicht durch. \n \n1. \nOhne Erfolg macht die Berufung geltend, die Beklagte habe die ihr obliegenden \nAufklärungs- und Informationspflichten verletzt. \n \nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der \nEinwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein (vgl. zuletzt BGH, Urteil \nvom 29. Januar 2019 – VI ZR 117/18 –, Rn. 15, juris). Die wirksame Einwilligung des \nPatienten setzt dabei dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Dabei müssen die \nin Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es \ngenügt vielmehr, den Patienten \"im Großen und Ganzen\" über Chancen und Risiken \nder Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem \nAusmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu \nbeschönigen \noder \nzu \nverschlimmern \n(vgl. \nBGH, \na.a.O. \nm.w.N.). \nDiese \nVoraussetzungen hat das Landgericht unter zutreffender Würdigung der Angaben der \nParteien in den Verhandlungsterminen vom 16.12.2019 und 11.05.2020 und unter \nBerücksichtigung der Behandlungsdokumentation als erfüllt angesehen. \n \na) Über die Möglichkeit der Verhütung mittels Einlage einer Kupferspirale hat die \nBeklagte die Klägerin am 10.04.2018 umfassend aufgeklärt und hierbei auch \nalternative Möglichkeiten sowie die Vor- und Nachteile dieser Methoden umfassend \nerläutert. Der Sachverständige hat die Aufklärung über die Einlage einer Kupferspirale \nmit überzeugender Begründung als ausreichend angesehen. Es gebe drei \nverschiedene Typen, diese seien gegenseitig austauschbar und es bestehe auch nur \neine geringe Evidenz für die Bevorzugung eines besonderen Typen. So würden, \nanders als es die Klägerin meint, insbesondere dem Typ Multiload - um eine solche \nhandelt es sich bei der Femena-Spirale - wie auch dem Kupferperlenball und der \nKupferkette anatomisch besonders sich anpassende Eigenschaften zugeschrieben \nmit dementsprechend weniger Dysmenorrhoen. Darüber hinaus hat die Beklagte \nüberzeugend bestätigt, dass sie im Rahmen des Aufklärungsgesprächs mit der \nKlägerin auch über die Femena-Spirale gesprochen habe. Die Angaben der Beklagten \nwerden überdies indiziell belegt durch den Diomed-Aufklärungsbogen, in dem die \nBeklagte unstreitig auf Seite 2 oben auch den oval geformten Multiload-Typ, zu dem \ndie Femena-Spirale gehört, angekreuzt hat, während von ihr zwei andere \nModellvarianten, unter anderem der Typ „Kupferspiralkette“, durchgestrichen wurden. \nEntgegen der Ansicht der Berufung ist die bereits am 10.04.2018 erfolgte Aufklärung \nüber die verschiedenen in Betracht kommenden Kupferspiraltypen somit als \n\n4 \nausreichend anzusehen. Aufklärungsfehler hat die Klägerin bereits nicht dargetan. \n \nDie Klägerin kann demgegenüber auch nicht geltend machten, dass sie im Ergebnis \ndes ordnungsgemäß erfolgten Aufklärungsgesprächs mit dem Einsatz einer \nKupferspirale in ovaler Form entsprechend dem Multiload-Typ, nicht einverstanden \ngewesen sei, so dass die später erfolgte Verwendung der „Femena“ ihrem Willen \nentgegengestanden habe. Denn dies hat das Landgericht im Ergebnis der Anhörung \nbeider \nParteien \nund \nunter \nBezugnahme \nauf \ndie \nEintragungen \nim \nDiomed-Aufklärungsbogen mit überzeugender Begründung als widerlegt angesehen. \n \nSelbst wenn man einen entgegenstehenden Willen zugunsten der Klägerin \nunterstellen würde, zeigt die Berufung an keiner Stelle auf, dass sie diesen Willen \nauch gegenüber der Beklagten geäußert oder auf andere Weise zu erkennen \ngegeben hätte. Der Umstand, dass die Beklagte Rezepte für zwei verschiedene \nTypen von Kupferspiralen ausgestellt und der Klägerin mitgegeben hat, bei denen es \nsich nach der vom Sachverständigen auf Seite 5 seines Gutachtens dargestellten \nSpezifikation zum einen um den Typ „Kupferperlenball“ (vgl. Ziffer 3) und zum \nanderen um den Typ „Kupfer-T“ (vgl. Ziffer 1) gehandelt hat, belegt gerade nicht, dass \ndie Klägerin das Model „Femena“, abgelehnt hat, die ebenfalls zu den unter Ziffer 1 \ndes Gutachtens beschriebenen Kupferspiralen gehört. Nach ihrer eigenen Einlassung \nwollte sie sich zwischen den Modellen entscheiden, wobei auch finanzielle \nErwägungen ausschlaggebend sein sollten. Dies lässt gerade nicht darauf schließen, \ndass sie ausschließlich eine Kupferspirale in T-Form eingesetzt haben wollte. Ihr \nVortrag, sie hätte nur der Verwendung einer Kupferspirale in T-Form zugestimmt, lässt \nsich zudem nicht in Einklang bringen mit den handschriftlichen Eintragungen im \nAufklärungsbogen, wonach sowohl ein T-förmiges als auch ein ovales Modell \nangekreuzt sind. \n \nHinzu kommt, dass die Klägerin Kenntnis von dem letztlich verwendeten ovalen Typ \nhatte, denn die Beklagte hat das Modell vor dem Einsetzen am 18.04.2018 aus der \nVerpackung genommen und ihr gezeigt. Da die Beklagte die Klägerin über die \nverschiedenen in Betracht kommenden Kupferspiraltypen einschließlich des ovalen \nMultiload-Typs bereits zuvor umfassend aufgeklärt hatte, war eine erneute oder \nweitergehende Aufklärung nicht geschuldet. \n \nb) Die Klägerin kann ihren Vorwurf aufklärungsfehlerhaften Verhaltens der Beklagten \nauch nicht darauf stützen, dass die Beklagte sie vor dem Eingriff nicht auf die \nMöglichkeit der Einnahme von Schmerzmitteln hingewiesen hat. \n \nEine gesonderte Aufklärung darüber, dass das Einsetzen einer Spirale stark \nschmerzhaft sein könnte, war nicht erforderlich. Die Beklagte schuldete eine \nAufklärung, die die Risiken des geplanten Eingriffs im „Großen und Ganzen“ \ndarstellte. Insbesondere ist dabei nur über die wichtigsten Risiken des Eingriffs \naufzuklären, die auch für die Lebensführung des Patienten besonders erhebliche \nAuswirkungen haben. Dass während und nach dem Einsetzen einer Spirale jeweils \nunterschiedlich stark empfundene Schmerzen auftreten können, liegt auf der Hand \nund gehört auch, da es sich um eine einmalige und kurzzeitige besondere Belastung \ndes Patienten handelt, nicht zu den im jedem Fall aufklärungsbedürftigen Risiken (vgl. \nSenat, Beschluss vom 30. September 2019 – 4 U 1291/19 –, Rn. 9, juris). Dass der \nEingriff auch mit gewissen Schmerzen verbunden ist, war der Klägerin ohnehin schon \n\n5 \ndeshalb bekannt, weil die Beklagte ihr zuvor ausdrücklich eine Narkose angeboten \nhatte, die sie indes wegen der Annahme, es würden schon keine starken Schmerzen \nauftreten und auch weil sie die Nebenwirkungen der Anästhesie nicht in Kauf nehmen \nwollte, nicht angenommen hat. Angesichts des Angebots einer Narkose kann \nentgegen der Behauptung der Klägerin somit keine Rede davon sein, dass die \nBeklagte ihr suggeriert habe, es würden keine Schmerzen bei dem Eingriff auftreten. \nDas Risiko, über ein „normales“ Einsetzen einer Spirale hinausgehende Schmerzen \nzu erleiden, ist kein Risiko, über das gesondert hätte aufgeklärt werden müssen, denn \ndem Sachverständigen zufolge handelt es sich nicht um ein dem Eingriff anhaftendes \nspezifisches \nund \nbesonderes \nRisiko, \ndass \nes \nrechtfertigen \nwürde, \nein \nSchmerzensgeld zuzuerkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 06.11.2019 – 4 U 1291/19 \n–, Rn. 7, juris). \n \nIm Übrigen hat die sachverständige Begutachtung nicht ergeben, dass in der \nunterlassenen prophylaktischen Gabe von Schmerzmitteln vor Einsetzen der Spirale \nein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen zu sehen ist. Auf die diesbezüglichen \nAusführungen in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nergänzend Bezug genommen. \n \n2. \nZu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten abgelehnt, da die Klägerin \ndas Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht nachgewiesen hat. An die \nFeststellungen des Landgerichts ist der Senat gebunden, denn es liegen keine \nkonkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser \nFeststellungen begründen, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. \n \nAllerdings \nist \ndas \nBerufungsverfahren \nauch \nnach \nInkrafttreten \ndes \nZivilprozessreformgesetzes \neine \nzweite \n- \nwenn \nauch \neingeschränkte \n- \nTatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer \"fehlerfreien und \nüberzeugenden\" und damit \"richtigen\" Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH, \nUrteile vom 09. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; vom 18. November 2004 - IX ZR \n229/03 - juris vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - juris; Begründung des \nRegierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. \n14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, \nBT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124). Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts \nhinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf \nVerfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche \nTatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Auch \nverfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht \nnach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können \nsich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen \nFeststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, \ninsbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen \nBeweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für \ndas Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - \nWahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche \nFeststellung \nkeinen \nBestand \nhaben \nwird, \nist \nes \nzu \neiner \nerneuten \nTatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - \njuris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR \n266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3 und \n\n6 \nBeschluss vom 10. Januar 2018 – 4 U 750/17 –, Rn. 20 - 8, juris). \n \nEine solche Wahrscheinlichkeit ist hier indes nicht gegeben. Die gegen die \nBeweiswürdigung der Kammer gerichteten Angriffe der Berufung geben keinen Anlass \nzu einem erneuten Einstieg in die Beweisaufnahme, insbesondere nicht zur Einholung \neines neuen Gutachtens. Die Berufung macht pauschal die Nichtverwertbarkeit des \nGutachtens des Sachverständigen geltend, ohne dass indes aufgezeigt würde, an \nwelcher Stelle und aus welchen Gründen dessen Feststellungen in medizinischer \nHinsicht fehlerhaft oder unvollständig sein sollen. \n \nInsbesondere genügt die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den \nerstinstanzlichen Feststellungen in zweiter Instanz nicht. Zwar ist eine Partei \ngrundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein \nGerichtsgutachten \nauf \ndie \nBeifügung \neines \nPrivatgutachtens \noder \nauf \nsachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen \nBibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches \nSachverständigengutachten zu formulieren (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR \n199/03 - juris). Anders ist dies hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch \nhier dem Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu \nmedizinischen \nKausalzusammenhängen \nderjenigen \neines \ngerichtlichen \nSachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO \ngeregelten grundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis einer \nBeweisaufnahme hinaus. Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über \nkeine medizinische Sachkunde verfügt, kann er konkrete Anhaltspunkte, die in \nmedizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken \nsollen, nur dadurch vortragen, dass er ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber \nselbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine \nBehauptung streiten. Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es \nauch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich \noder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung \nder Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018, 4 U 750/17 \n- juris, Rz. 4; Beschluss vom 02. Oktober 2019 – 4 U 1250/19 –, juris; Beschluss vom \n04. Mai 2020 – 4 U 463/20 –, Rn. 21, juris; jeweils m.w.N.). \n \nAus diesem Grunde kann die Klägerin mit ihrer durch nichts unterlegten Behauptung \neines Behandlungsfehlers kein Gehör finden. \n \na) Der Sachverständige ist der Behauptung der Klägerin entgegengetreten, ihr hätte \nangesichts ihrer medizinischen Vorgeschichte keine Kupferspirale eingesetzt werden \ndürfen. Die entsprechenden sachverständigen Feststellungen zur Indikation werden \nvon der Berufung nicht angegriffen oder substantiiert in Frage gestellt. Gleiches gilt \nhinsichtlich der Behauptung, die eingesetzte Spirale sei für die Gebärmutterhöhle der \nKlägerin zu groß gewesen oder sei eine Spirale mit Häkchen gewesen, auf die die \nbehaupteten Schmerzen zurückzuführen seien. Die Klägerin setzt sich in ihrer \nBerufungsbegründung mit der Bewertung des Sachverständigen und der hierauf \nfußenden Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit nicht auseinander. Für \nkonkrete Anhaltspunkte, die in einem Arzthaftungsverfahren i.S.d. § 529 ZPO Zweifel \nan der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken können, reicht es aber nicht aus, \ndass die Klägerin - wie hier - der medizinisch begründeten Auffassung eines \nerstinstanzlich \nbestellten \nGerichtssachverständigen \nlediglich \nihre \neigene \n\n7 \nentgegenstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 10.01.2018 - 4 U 750/19 - juris). \n \nb) Soweit die Klägerin den erstinstanzlichen Feststellungen eines fachgerechten \nVorgehens beim Einsetzen der Spirale - allein - entgegen hält, das Gutachten des \nSachverständigen basiere auf veralteten Leitlinien der DGGG von 2010, für die \nveraltete Lehrbücher und ausländische Studien von Frauen ethnisch anderer Herkunft \nherangezogen worden seien, wird bereits nicht klar, aus welchem Grund das \nSachverständigengutachten fehlerbehaftet sein sollte. Der Sachverständige hat unter \nBezugnahme auf internationale umfangreiche Studien (USA, Kanada, Neuseeland, \nChina) und sonstige Literatur ausgeführt, dass bei einer ovalen Multiload-Spirale \nentsprechend der „Femena“ weniger Nebenwirkungen und insbesondere weniger \nSchmerzen beobachtet worden seien als bei T-förmigen Multiload-Spiralen. Er hat \nsomit den Vortrag der Klägerin, die Form der bei ihr eingesetzten Spirale sei Ursache \nder bei ihr aufgetretenen Schmerzen, nicht bestätigt. Aus welchem Grund der \nUmstand, dass es sich um ausländische Studien handelt oder die Ethnie der \nPatientinnen die sachverständigen Feststellungen beeinflusst haben soll, erklärt die \nKlägerin nicht. Da sich dem Sachverständigen zufolge an der Datenlage und den \nEmpfehlungen seit dem Ablauf der Leitlinie im Jahr 2013 nichts geändert hat, und \nauch von der Klägerin nicht aufgezeigt wird, weshalb die Leitlinien nicht zur \nBeurteilung des Sachverhaltes herangezogen werden sollten, kann sie mit ihrem \nEinwand, \nnicht \ngehört \nwerden. \nHinzu \nkommt, \ndass \ndas \nGutachten \ndes \nSachverständigen ausweislich der Quellenangaben überwiegend auf neuere Literatur \ngestützt wird. \n \nc) Die Rüge der Klägerin, das Landgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass \ndem Sachverständigen zufolge das Einsetzen der Spirale bevorzugt während der \nRegelblutung erfolgen sollte, führt ebenfalls nicht zu der Annahme eines \nbehandlungsfehlerhaften Vorgehens. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass \neine Spirale grundsätzlich in jeder Phase des Zyklus eingelegt werden kann und hier \nauch nicht zu beanstanden gewesen ist angesichts des Umstandes, dass einerseits \ndas (Wieder-)Einsetzen der Regelblutung nicht sofort zu erwarten und andererseits \neine Kontrazeption gewünscht war. \n \nVor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die \nKlägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass das Einsetzen der Spirale während der \nRegelblutung angenehmer sein soll. Eine dahingehende Aufklärungspflicht besteht \nnicht, da sich die Aufklärung nur über die Risiken des Eingriffes im Großen und \nGanzen verhalten muss. \n \nSelbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass das Einsetzen der Spirale \nwährend einer Regelblutung erleichtert und hinsichtlich der auftretenden Schmerzen \nangenehmer \nist, \nrechtfertigt \ndies \nnoch \nnicht \ndie \nZuerkennung \neines \nSchmerzensgeldanspruches. \nDa \ndas \nVorgehen \nin \nkeinem \nFall \nals \ngrob \nbehandlungsfehlerhaft anzusehen wäre, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis \nnicht geführt, dass wegen des Einsetzens außerhalb der Regelblutung übermäßig \nstarke Schmerzen aufgetreten sind. Überdies wäre es im vorliegenden Fall angesichts \nder \nsonstigen \nUmstände \nwie \ndes \nnur \nkurzzeitigen \nAuftretens \nund \ndes \nVerhütungswunsches \nder \nKlägerin \nangesichts \nder \nnach \nAbsetzen \nder \ndrei-Monats-Spritze nicht mehr fortbestehenden Kontrazeption nicht gerechtfertigt, \nhierfür einen Schmerzensgeldbetrag zu gewähren (vgl. Senat, a.a.O: m.w.N.). \n\n8 \n \nd) Ohne Erfolg macht die Berufung schließlich Beweiserleichterungen wegen eines \nbehaupteten Dokumentationsmangels geltend. Der Sachverständige hat die \nvorliegende Dokumentation inhaltlich und dem Umfang nach unbeanstandet gelassen. \nEin Aufklärungsfehler kann ohnehin nicht darauf gestützt werden, dass das \nAufklärungsgespräch \nnicht \ndokumentiert \nwurde, \ndenn \nder \nNachweis \neiner \nordnungsgemäßen Aufklärung wird regelmäßig durch die Einvernahme der Parteien \noder dazu benannter Zeugen erbracht. \n \nDer Senat rät angesichts dessen zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei \nGerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-07/4-u-1285-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-07/4-u-1285-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457618","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.787235+00:00"}}