{"status":"available","doknr":"OLD457617","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-12-14","aktenzeichen":"4 U 1278/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Der Name einer Person ist auch bei Namensidentität mit Dritten ein personenbezogenes \nDatum, wenn die Identität durch Zusatzinformationen gesichert ist. \n \n2. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten stellen keine Rechtfertigung dar, um nicht rechtmäßig \nerhobene \nDaten \ndauerhaft \nspeichern \nzu \ndürfen; \nes \nist \nAufgabe \ndes \nAufbewahrungspflichtigen, seinen Datenbestand so zu organisieren, dass der Zugriff auf \nrechtswidrig erlangte Daten des Betroffenen nicht möglich ist. \n \n3. \nNeben \nAnsprüchen \naus \nder \nDSGVO \nbleibt \ndie \nDurchsetzung \nvon \nUnterlassungsansprüchen nach §§ 823, 1004 BGB möglich. \n \n4. Lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers bereits nicht entnehmen, dass er durch eine \nnicht rechtmäßige Datenverarbeitung in schutzwürdigen Interessen verletzt worden ist, \nkommt ein immaterieller Schadensersatz nicht in Betracht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 14. Oktober 2021, Az. 4 U 1278/21 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1278/21 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 1100/20 \n \n \nVerkündet am: 14.12.2021 \n \nI......, Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA...... L...... B......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte L...... & K......, ... \n \ngegen \n \n1. ... Gesellschaft für Data Processing mbH, ... \nvertreten durch den Geschäftsführer O...... V...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt C...... B......, ... \n \n2. ... Inkasso GmbH, ... \nvertreten durch den Geschäftsführer T...... H...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nS...... Rechtsanwälte, ... \n \nwegen Datenverarbeitung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \n\n3 \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2021 am 14.12.2021 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das \nUrteil des Landgerichtes Chemnitz vom 31.05.2021 - 4 O 1100/20 - wie folgt \nabgeändert: \n \n1. \nDie Beklagten werden verurteilt, folgende, sich auf den Kläger beziehenden \nDaten zu löschen: „A...... B......, K...... H...... yyy, 00000 C....., geboren am \nxx.xx.19xx“. \n \n2. \nDie Beklagten werden verurteilt, jede Verarbeitung und Verbreitung mit Hilfe \nvon automatisierten Verfahren oder jede solche Vorgangsreihe, wie das \nErheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die \nAnpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, \ndie Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form \nder Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, die \nauf die Person des Klägers zurückzuführen sind, zu unterlassen, wie \ngeschehen im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 genannten Daten des \nKlägers als Schuldner der Forderung der Beklagten zu 2) aus dem \nVollstreckungsbescheid \ndes \nAmtsgerichtes \nHagen \nvom \n21.12.2015 \n- \nGeschäftszeichen 15-2538979-0-0. \n \n3. \nDie Beklagten werden verurteilt, gegenüber dem Kläger den Nachweis der \nLöschung der Daten unter Ziffer 1 gegenüber Dritten darzulegen. \n \n4. \nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € an den Kläger zu zahlen. \n \n5. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 10/11 und die Beklagten zu jeweils \n1/22. \n \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die \nVollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung \njeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Gegenstandswert wird auf 11.002 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Kläger begehrt die Beklagten zu verurteilen, alle ihn betreffenden personenbezogenen \n\n4 \nDaten zu löschen, deren Verarbeitung zu unterlassen, ihm angemessenen Schadensersatz \nzu leisten und hilfsweise Auskunft zu erteilen. \n \nDie Beklagte zu 2) ist ein Inkassounternehmen. Sie erhielt von der K...... Bank im Juli 2015 \nden Auftrag, eine Forderung von einem Schuldner namens A...... B......, wohnhaft C...... xx, \n00000 C......, geboren am xx.xx.19xx, einzuziehen. Die Beklagte zu 2) erwirkte am \n21.12.2015 gegen A...... B......, C...... xx, 00000 C......, einen Vollstreckungsbescheid. Der \nSchuldner konnte in der Folge nicht ermittelt werden, die Beklagte zu 2) beauftragte daher \ndie Beklagte zu 1) mit einer Einwohnermeldeamtsanfrage. Diese teilte daraufhin mit, dass ein \nA...... B......, geb. xx.xx.19xx, unter der Anschrift K...... H...... yyy, 00000 C...... (Wohnanschrift \ndes Klägers) wohnhaft sei. Im Rahmen der Beitreibungsbemühungen im Jahr 2017 stellte \nsich heraus, dass der Kläger nicht Schuldner der Forderung der K...... Bank ist, sondern der \ngleichnamige am zz.zz.19zz geborene Sohn des Klägers, der unter der Anschrift C...... xx in \n00000 Chemnitz wohnhaft war. Die Forderung der K...... Bank ist noch nicht beglichen. Der \nProzessbevollmächtigte des Klägers forderte beide Beklagte im Dezember 2019 erfolglos zur \nLöschung der über ihn gespeicherten Daten auf. \n \nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Löschung und \nUnterlassung der Verarbeitung zu. Eine Berechtigung zur Datenverarbeitung bestehe nicht, \nda er sei nicht Schuldner der Forderung sei. Da er befürchten müsse, einen Schufa-Eintrag \nerhalten zu haben, sei ein immaterieller Schadensersatz i.H.v. 10.002,00 € gerechtfertigt. \n \nDie Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Anträge des Klägers auf Löschung und \nUnterlassung seien zu unbestimmt und zu weit gefasst. Die Datenverarbeitung durch sie sei \nüberdies rechtmäßig gewesen, weil ein namensgleicher Schuldner existiere. Es sei daher \nnicht vertretbar, ihnen auch für die Zukunft jede Verarbeitung zu untersagen. Darüber hinaus \nseien Aufbewahrungspflichten nach dem Steuerrecht zu beachten. Schließlich diene die \nSpeicherung auch dem Schutz des Klägers, denn seine Anschrift sei durch Setzen eines \nMarkers als ungültig für den vorliegenden Schuldnerdatensatz gesetzt worden. Es bestehe \ndie Gefahr, dass der Kläger auch in Zukunft im Rahmen der Beitreibung der Forderung \nermittelt und angeschrieben werde, wenn seine Daten gelöscht werden. Wegen der \nNamensidentität und der vom tatsächlichen Schuldner nicht beglichenen Forderung sei es \ngerechtfertigt, die Daten weiterhin zu speichern, um künftige Verwechslungen zu vermeiden. \nEin Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. \n \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 31.05.2021 die Klage als unzulässig abgewiesen. Die \nzuletzt gestellten Anträge hätten keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, für die nach der \nmündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Hilfsanträge sei ein Rechtsschutzbedürfnis \nnicht gegeben. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt. In \nder mündlichen Verhandlung vom 19.10.2021 hat er seinen Klageantrag neu gefasst und \n \nbeantragt nunmehr, \n \n1. \ndie Beklagten werden verurteilt, folgenden, sich auf den Kläger beziehenden \nDatensatz zu löschen: A...... B......, K...... H...... yyy, 00000 Chemnitz, \nGeburtsdatum xx.xx.19xx. \n \n2. \ndie Beklagten werden verurteilt, jede Verarbeitung und Verbreitung mit Hilfe von \n\n5 \nautomatisierten Verfahren oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang \nmit dem in Ziffer 1 genannten Datensatz des Klägers, wie das Erheben, das \nErfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder \nVeränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung \ndurch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den \nAbgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, die auf die Person des \nKlägers zurückzuführen sind, zu unterlassen. \n \n3. \ndie Beklagten werden aufgefordert, den Nachweis der Löschung sämtlicher \nDaten wie unter Ziffer 1 und 2 der Klageanträge auch gegenüber Dritten nach \nRechtskraft des Urteils darzulegen. \n \n4. \ndie Beklagten werden verurteilt, ein in das Ermessen des Gerichts zu stellenden \nSchadensersatzbetrag an den Kläger zu zahlen. \n \n5. \ndie Beklagte zu 1) wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe \nvon 297,62 € zu zahlen. \n \n6. \ndie Beklagte zu 2) wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe \nvon 297,62 € zu zahlen. \n \nDie Beklagte zu 2) wird hilfsweise verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie \npersonenbezogene Daten über die Person des Klägers, A...... B......, K...... H...... yyy, \n00000 C......, gespeichert hat. \n \nSollte dies der Fall sein, wird die Beklagte zu 2) verurteilt, Auskunft darüber zu \nerteilen: \n \na) \nwelche personenbezogenen Daten ganz konkret bei ihr verarbeitet werden (z. B. Name, \nVorname, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf des Klägers) sowie \nb) \nzu welchem Zwecke diese Daten verarbeitet werden. \nDarüber hinaus wird die Beklagte zu 2) verurteilt, Auskunft zu erteilen über \nc) \ndie Kategorien der personenbezogenen Daten des Klägers, die verarbeitet werden; \nd) \ndie Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten \nhaben und künftig noch erhalten werden; \ne) \ndie geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; \nf) \ndas Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Daten oder auf \nEinschränkung der Verarbeitung; \ng) \ngegebenenfalls ein bestehendes Widerrufsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. \n21 DSGVO; \nh) \nüber das Beschwerderecht bei zuständigen Aufsichtsbehörde; \ni) \n\n6 \ndie Herkunft der Daten. \nj) \nSollte eine automatische Entscheidungsfindung einschließlich Profiling stattgefunden \nhaben, so werden die Beklagten verurteilt, aussagekräftige Informationen sowie \nAuskunft über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebte \nAuswirkung solcher Verfahren zu erteilen. \nk) \nFalls eine Datenübermittlung stattgefunden hat, wird die Beklagte zu 2) zur Auskunft \nverurteilt, welche Garantien gemäß Art. 46 DSGVO vorgelegen sind. \n \nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, eine vollständige Datenauskunft im Sinne von § 34 \nBDSG bzw. Art. 15 DSGVO zu den den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten \nzu erteilen, welche die Beklagte zu 2) gespeichert, genutzt und verarbeitet hat. \nHilfsweise \nwird \ndie \nBeklagte \nzu \n2) \nverurteilt, \nvertreten \ndurch \nihre \nVorstandsvorsitzenden, entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zur Versicherung \nder Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt \nzu verurteilen. \n \nDie Beklagten beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Sie meinen, über die Hilfsanträge hätte \nnicht entschieden werden müssen, weil sie nicht rechtshängig geworden seien, eine \nKlageerweiterung im Berufungsverfahren sei mangels Sachdienlichkeit nicht zulässig. Ein \nAnspruch auf zukünftige Unterlassung sei in der pauschalen Form nicht begründet. Die \nDaten, die vom Auftraggeber der Beklagten zu 2) übermittelt worden seien „gehörten“ nicht \ndem Kläger, auch wenn Name und Geburtsdatum identisch seien. Eine zufällige Identität von \nDaten gebe nicht jeder Person, die von der Identität betroffen sei, das Recht, deren \nLöschung zu verlangen. Die Datenverarbeitung sei auch deshalb rechtmäßig, weil das \nberechtigte \nInteresse \nder \nBeklagten \nüberwiege. \nBei \nder \nBeklagten \nzu \n2) \nals \nInkassounternehmen komme es regelmäßig zur Ermittlung von fehlerhaften Adressen. Es sei \naber unwirtschaftlich, Forderungen wiederholt gegenüber Personen geltend machen zu \nmüssen, die nicht Schuldner seien, nur weil sie mit einem tatsächlichen Schuldner \nnamensgleich seien. Die Interessen des Klägers an der Löschung müssten dahinter \nzurückstehen. Es sei zudem auch in seinem Interesse, nicht wegen der zugrunde liegenden \nForderung gegen den tatsächlichen Schuldner erneut ermittelt und angeschrieben zu \nwerden. Unabhängig seien die Beklagten im Rahmen des Steuerrechts schon aus \nRechtsgründen daran gehindert, die über den Kläger gespeicherten Daten zu löschen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. \n \nA. \n1. \nDem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Löschung der im Tenor \naufgeführten personenbezogen Daten aus Art. 17 DSGVO zu. \n \na) \n\n7 \nEs handelt sich hierbei um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, mit \ndenen der Kläger als natürliche Person identifiziert werden kann. Dem steht hier nicht \nentgegen, dass es neben dem Kläger mit dem tatsächlichen Schuldner eine Person gibt, die \ndenselben Namen trägt. Zu Unrecht meinen die Beklagten, ein Löschungsanspruch sei \nbereits deswegen ausgeschlossen, weil der Name nicht dem Kläger allein „gehöre“, sondern \nmehrere Personen des gleichen Namens existierten. Der Name gehört unbeschadet dessen \nnach Art. 4 DSGVO zu den personenbezogenen Daten, sofern eine Person hierüber sicher \nidentifiziert werden kann. Bei Namensgleichheit mehrerer Personen wird der Personenbezug \nggf. über weitere Zusatzinformationen hergestellt, die eine konkrete Verbindung zu einer der \nvon \neiner \nNamensgleichheit \nbetroffenen \nPersonen \nbegründen \n(vgl. \nKarg \nin: \nSimitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr.1, a.a.O. Rn 51). Eine \nsolche Verbindung liegt vor, wenn die Person entweder direkt über die Information \nidentifiziert wird oder durch Hinzuziehung weiterer Informationen oder Zwischenschritte \njedenfalls identifizierbar ist (vgl. Karg in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, \n2019, Art. 4 Nr. 1, Rn. 46). So liegen die Dinge hier. Unstreitig ist bei beiden Beklagten \nnämlich nicht lediglich der Name des Klägers hinterlegt, sondern zusätzlich dessen \nGeburtsdatum und Wohnanschrift, mag auch letztere bei der Beklagten zu 2) mit einem \nSperrvermerk versehen sein. Es kann dahinstehen, ob diese Daten in der IT der Beklagten \nkonkret miteinander schon so verbunden sind, dass der Kläger hierüber eindeutig \nidentifizierbar ist, weil eine solche Zusammenstellung jedenfalls im Bedarfsfall unschwer \nbewerkstelligt werden könnte. Dass hiergegen aufgrund der Ausgestaltung ihrer jeweiligen \nDatenbanksoftware Vorkehrungen getroffen worden wären, die eine solche Zuordnung und \ndamit die konkrete Identifizierung des Klägers ausschließen, haben die Beklagten nicht \nbehauptet und unter Beweis gestellt. Sind damit die über den Kläger gespeicherten Daten \ntrotz \nder \nNamensidentität \nmit \ndem \ntatsächlichen \nSchuldner \ninfolge \ndieser \nVerknüpfungsmöglichkeit personenbezogene Daten des Klägers, obliegt es den Beklagten \nentweder, diese Daten für sich genommen zu löschen oder durch Schutzvorkehrungen \nsicherzustellen, dass eine Verknüpfung, die eindeutig auf den Kläger hinweist, zukünftig \nausgeschlossen ist. Dabei hat der Kläger nur einen Anspruch darauf, dass dies geschieht, \nnicht jedoch in welcher Weise die Beklagten hierbei vorgehen müssen. Ebenso wie im \nBereich der negatorischen und quasinegatorischen Ansprüche aus § 1004 BGB, bei denen \ndie Entscheidung, mit welchen Mitteln die Beeinträchtigung zu beseitigen ist, dem Störer \nüberlassen bleibt und bei denen das Gericht regelmäßig davon absieht, bestimmte \nMaßnahmen anzuordnen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15 \n–, juris; Ebbing in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1004 BGB, Rn. 6), hat nämlich auch der \nSchuldner eines Löschungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO die Wahl, wie er eine aus der \nZusammenstellung von Einzelinformationen resultierende Verletzung der Schutzrechte des \nBetroffenen abstellt. \n \nb) \nEntgegen der Auffassung der Beklagten erfolgt die Verarbeitung der Daten des Klägers auch \nnicht rechtmäßig gemäß Art. 17 Abs. 1d i.V.m. Art. 6 DSGVO. \n \naa) \nDer Kläger hat seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht \nerteilt, Art. 7, 6 Abs. 1a) DSGVO. \n \nbb) \nDie Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1b) DSGVO sind nicht erfüllt. Danach liegt \nRechtmäßigkeit vor, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen \n\n8 \nVertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen \nerforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgte. Der Kläger ist jedoch weder \nVertragspartner der K...... Bank noch der Beklagten. Ob den Beklagten im Rahmen ihres \nAuftragsverhältnisses mit der K...... Bank oder untereinander die Daten zur Erfüllung der \njeweiligen Verträge übermittelt wurden, ist unerheblich. Denn nach dem Wortlaut der \nVorschrift kommt es auf die vertraglichen Beziehungen mit der betroffenen Person - dem \nKläger - an. \n \ncc) \nDie Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 1c) DSGVO i.V.m. § 147 AO \nberufen, denn die Löschung steht den Aufbewahrungspflichten nicht entgegen. \n \nNach dieser Regelung ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer \nrechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Dabei muss es \nsich um eine gesetzliche Pflicht handeln (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker \n[Herausgeber] in Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 51). Die Datenverarbeitung kann \nerforderlich sein, um Dokumentationspflichten z. B. nach § 147 AO zu erfüllen (vgl. Roßnagel \na.a.O., Rn 54). Die Erlaubnis zur Datenverarbeitung ist auf die Erfüllung der jeweiligen \ngesetzlichen Pflicht beschränkt (vgl. Roßnagel a.a.O.). Von der Aufbewahrungspflicht erfasst \nsind die gesamte, den betrieblichen Bereich des Kaufmanns betreffende Korrespondenz, \nsoweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines \nHandelsgeschäftes bezieht, also z. B. Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, \nFrachtbriefe oder Rechnungen (vgl. Mues in Gosch, Kommentar zur Abgabenordnung, Stand \n01.04.2021, § 147 B Rn. 13 - juris). Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an, so \ndass Briefe im Sinne der Vorschrift auch Telefaxe, Telegramme, E-Mails und auch andere \ndurch Datenübertragung übersendete Nachrichten sind (vgl. Mues a.a.O.). Die gesetzlichen \nAufbewahrungspflichten gemäß § 147 AO werden von der Löschungspflicht aber nicht \nberührt. Die Beklagten sind nicht verpflichtet die geschäftliche Korrespondenz zu löschen. \nIhre Löschungspflicht beschränkt sich auf den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum \ndes Klägers, und damit auf die Daten, mit denen er eindeutig identifiziert werden kann. \nEnthalten \nelektronisch \ngespeicherte \nDatenbestände \nnicht \naufzeichnungs- \nund \naufbewahrungspflichtige, personenbezogene oder dem Berufsgeheimnis unterliegende \nDaten, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Datenbestände so zu organisieren, dass der \nPrüfer nur auf die aufzeichnungspflichtige - und aufbewahrungspflichtige Daten zugreifen \nkann. Dies kann z. B. durch geeignete Zugriffsbeschränkungen oder „digitales Schwärzen“ \nder zu schützenden Information erfolgen (vgl. Bundesministerium der Finanzen: Grundsätze \nzur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und \nUnterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff vom 28.11.2019, Rn 172 - juris). \nAuf der geschäftlichen Korrespondenz können die Daten, die eine Identifizierung seiner \nPerson erlauben, geschwärzt werden. \n \ndd) \nDie Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1f) DSGVO, denn \nim Rahmen der Abwägung überwiegen die Interessen des Klägers. \n \nNach dieser Regelung ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des \nVerantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder \nGrundrechte \nund \nGrundfreiheiten \nder \nbetroffenen \nPerson, \ndie \nden \nSchutz \npersonenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Begriff der berechtigten Interessen ist \nweit zu verstehen. Er umfasst sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche und ideelle \n\n9 \nInteressen (vgl. Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker [Herausgeber] in Datenschutzrecht, \n2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 98). Zu den berechtigten Interessen der Beklagten zu 2) gehört das \nInteresse an einer möglichst hohen Effektivität der Inkassodienstleistung, also an einem \nmöglichst effizienten Forderungsmanagement (vgl. AG Hamburg - St. Georg, Urteil vom \n25.08.2020 - 912 C 145/20, Rn. 37 - juris). Die Forderungsausfälle der Gläubiger sollen so \ngering wie möglich gehalten werden, die notwendige Liquidität der Wirtschaftsunternehmen \ngewahrt und der erstattungspflichtige Schuldner so wenig wie möglich mit weiteren Kosten \nbelastet werden (so AG Hamburg - St. Georg, a.a.O.). Im Hinblick darauf hat die Beklagte zu \n2) ein Interesse daran, bei der Ermittlung des Wohnortes des Schuldners nicht erneut den \nKläger zu ermitteln und diesen anzuschreiben, um erst nach Inanspruchnahme des Klägers \nerneut festzustellen, dass dieser nicht der richtige Schuldner ist. Dies entspricht auch dem \nInteresse der Beklagten zu 1), die von der Beklagten zu 2) mit einer Einwohnermeldeanfrage \nbetraut worden ist. Auch bei ihr besteht die Gefahr, dass ihr mit den von der Auftraggeberin - \nder K...... Bank - mitgeteilten Kontaktdaten, die Adresse des Klägers ermittelt wird. Die \nSpeicherung der Daten des Klägers verhindert seine erneute Inanspruchnahme. Zwingend \nfür die Forderungseintreibung ist dies jedoch nicht. Auch ohne eine solche Speicherung \nbleibt die Forderungseintreibung möglich (ebenso AG Hamburg - St. Georg a.a.O.). Zwar \nwird der Kläger damit dem Risiko unterworfen, in der Zukunft erneut unberechtigterweise in \nAnspruch genommen zu werden. Diesem Risiko hat er sich aber selbst ausgesetzt, indem er \ndie Löschung der Daten verlangt hat. Dies ist von ihm hinzunehmen (ebenso AG Hamburg - \nSt. Georg a.a.O.). \n \nDie Interessen des Klägers an seinem Recht zur informationellen Selbstbestimmung \nüberwiegen im vorliegenden Fall. Bereits durch die Verarbeitung seiner Daten ohne seine \nEinwilligung werden seine Grundrechte aus Art. 7, 8 GRCh betroffen. Seine Daten werden \nbei einem Inkassounternehmen, wie der Beklagten zu 2), und einem Unternehmen, das sich \nmit Einwohnermeldeanfragen befasst, wie der Beklagten zu 1) gespeichert, ohne dass dies \ndurch eine Forderungseintreibung veranlasst wäre. Die Speicherung der Daten des Klägers \nberuht auf der Namensidentität mit seinem Sohn und der damit verbundenen Verwechselung \nmit dem Schuldner. Zwar ist entgegen der Darlegung des Klägers ein Schufa-Eintrag nicht \nerfolgt, denn ausweislich des vorgelegten Schreibens der Schufa vom 17.04.2020 (Anlage \nK9) liegen dort nur positive Vertragsinformationen zu ihm vor. Gleichwohl ist es in Zukunft \nnicht auszuschließen, dass auf Anfrage bei den Beklagten die Daten des Klägers \nweiterverbreitet \nwerden \nund \nden \nunzutreffenden \nEindruck \nerwecken, \nein \nInkassounternehmen sei mit der Eintreibung einer Forderung gegen ihn oder mit der \nErmittlung seiner Wohnanschrift beauftragt worden, was gegen seine Bonität spricht. Im \nHinblick auf den hohen Wert, den die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem \nSchutz der personenbezogenen Daten in Art. 8 GRCh und damit dem Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung beimisst, hat das Interesse der Beklagten an einer \neinfachen Beitreibung von Schulden ohne Fehlermittlungen von Anschriften zurückzustehen. \n \nc) \nDer Anspruch auf Löschung entfällt auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO. Wie bereits \nunter Ziffer cc) ausgeführt steht die rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von \nGeschäftsunterlagen nach § 147 AO dem Löschungsanspruch nicht entgegen. \n \n2. \nDem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Verarbeitung \nseiner personenbezogenen Daten insoweit zu, als er als Schuldner der Forderung aus dem \nVollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom 21.12.2015 geführt wird, §§ 823, \n\n10 \n1004 BGB. \nDie Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB \nist neben den Rechten aus der Datenschutzgrundverordnung möglich, da nur so ein \nlückenloser Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen \nPersonen gewährleistet werden kann, die wiederum in das Persönlichkeitsrecht des \nBetroffenen gemäß Art. 1, 2 GG rechtswidrig eingreift, auch wenn ein solcher Anspruch in \nder Datenschutzgrundverordnung weder explizit geregelt ist noch etwa gemäß Art. 17 \nDSGVO über eine Auslegung ein solcher Unterlassungsanspruch anzunehmen sein könnte \n(Senat, Urteil vom 31.8.2021 - 4 U 324/21 - juris; Beschluss vom 19.04.2021 - 4 W 243/21 - \njuris; ebenso Landgericht Darmstadt, Urteil vom. 26.05.2020 - 13 O 244/19, Rn. 38 - juris; \na.A. allerdings VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 06.08.2020 - Rn 9 K 19.1061 - juris; \nvgl. zum Streitstand Halder, jurisPR-ITR 4/2021 Anm. 5). Würde man einen solchen \nUnterlassungsanspruch verneinen, wäre kein ausreichender Individualrechtsschutz gegeben. \nEs ist daher nicht davon auszugehen, dass die Datenschutzgrundverordnung, weil sie keinen \nausdrücklichen Unterlassungsanspruch enthält, eine Sperrwirkung entfaltet (so auch \nLandgericht Darmstadt, a.a.O.). \nDie Voraussetzungen für einen solchen Unterlassungsanspruch liegen vor. Wie bereits \nausgeführt war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, auch eine \nWiederholungsgefahr \nliegt \nvor. \nEin \nrechtswidriger \nEingriff \nin \ndas \nallgemeine \nPersönlichkeitsrecht des Betroffenen begründet eine tatsächliche Vermutung für das \nVorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann entkräftet werden, wobei daran \nstrenge \nAnforderungen \nzu \nstellen \nsind; \nim \nGrundsatz \nist \neine \nstrafbewehrte \nUnterlassungserklärung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 18.10.2021 - 4 U 1407/21 - \njuris). Vorliegend haben die Beklagten die Vermutung für eine Wiederholungsgefahr nicht \nwiderlegt. Sie bestehen vielmehr darauf, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig war und \nihnen auch zukünftig gestattet ist. \nAllerdings kann die Unterlassung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur \ninsoweit verlangt werden, als der Kläger als Schuldner der Forderung aus dem \nVollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen geführt wird. Denn es kann für die Zukunft \nnicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer Gläubiger Forderungen gegen den Kläger \nhaben wird, mit deren Eintreibung die Beklagten beauftragt werden. In diesem Rahmen kann \ndie Berechtigung zur Datenverarbeitung nicht verneint werden. Dies gilt auch insoweit, als \ndie \nBeklagten \nberechtigt \nsind, \ndie \npersonenbezogenen \nDaten \ndes \nKlägers \nim \nZusammenhang mit der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung zu speichern und zu \nverarbeiten. \n \n3. \nDem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO gegen die \nBeklagten zu. \nDer Kläger hat den Eintritt eines kausal auf die Pflichtverletzung der Beklagten \nzurückzuführenden \nSchadens \nnicht \nschlüssig \ndargelegt. \nDer \ngeltend \ngemachte \nSchadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 € findet im Vortrag überhaupt keine Stütze. \nZu seinem materiellen Schaden hat der Kläger ausgeführt, dass ihm durch die Beantragung \nvon \nMeldebescheinigungen, \nGeburtsurkunden, \nAufforderungsschreiben \ndurch \nden \nProzessbevollmächtigten ein Schaden von mehreren hundert Euro entstanden sei. Der \nKläger hat seinen Schaden nicht beziffert, was ihm aber unschwer möglich gewesen wäre. \nDenn die Kosten für die Einholung von behördlichen Bestätigungen lassen sich beziffern. \nSoweit er vorgerichtliche Kosten seines Rechtsanwaltes behauptet, so ist dies bereits \nGegenstand seines Klageantrages. Es fehlt jegliche konkrete Darlegung der Höhe des bei \nihm eingetretenen Schadens. \n\n11 \nDer Kläger hat auch einen immateriellen Schaden nicht dargelegt. Sein Vortrag ist insoweit \nschon widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er behauptet, er sei ernsthaft in Misskredit \ngebracht worden, weil er unberechtigter Weise der Schufa gemeldet worden sei. Dies ist \naber nicht zutreffend. Die Beklagten haben in Abrede gestellt, eine Schufa-Meldung erstattet \nzu haben. Aus der von vom Kläger vom 17.04.2020 (Anlage K9) vorgelegten \nSchufa-Auskunft ergibt sich ebenfalls keine Meldung über seine Person. Dort heißt es \nvielmehr \nausdrücklich, \ndass \nbis \nzum \n17.04.2020 \ndort \nausschließlich \npositive \nVertragsinformationen über den Kläger vorgelegen haben. Er hat in allen Bereichen die \nbeste Ratingstufe: A und der Orientierungswert zur Bonität beträgt für ihn 113 bei einem \nBereich von 100 (sehr gute Bonität) bis 600 (Insolvenzverfahren). Eine Beeinträchtigung \nseines Ansehens durch die Datenverarbeitung der Beklagten ist nicht ersichtlich und von ihm \nauch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Es kommt daher nicht auf die in der \nRechtsprechung streitig diskutierte Frage an, ob auch wegen immaterieller Bagatellschäden \nein Ausgleich erfolgen muss (vgl. Senat, Urteil vom 31.08.2021 - 4 U 324/21 - juris). Denn \nder Wortlaut von § 82 Abs. 1 DSGVO setzt den Eintritt eines Schadens voraus (vgl. \nHanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21 - juris). \nDie Frage, ob bei einem immateriellen Bagatellschaden - anders an in anderen Fällen der \nPersönlichkeitsrechtsverletzung - eine Entschädigung zu zahlen ist, stellt sich nicht. Erst \nwenn der Eintritt des Schadens feststeht, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob ein \nerheblicher Schaden oder ein Bagatellschaden vorliegt. Auch aus den Ausführungen im \nErwägungsgrund 75 lässt sich entnehmen, dass von dem Erfordernis des Eintritts eines \nSchadens nicht abgesehen wird. Dort heißt es: „Die Risiken für die Rechte und Freiheiten \nnatürlicher Personen - mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere - \nkönnen aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einer \nphysischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn ...“ \n \n4. \nDie Beklagten sind gemäß Art. 19 Satz 2 DSGVO verpflichtet, die Löschung der \npersonenbezogen Daten des Klägers allen Empfängern, denen diese Daten offengelegt \nwurden, mitzuteilen und den Kläger davon zu unterrichten. \n \n5. \nÜber die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche war nicht zu entscheiden, denn die \nBedingung unter die der Kläger die Anträge gestellt hat, ist nicht eingetreten. Er hat die \nAnträge hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht die Klage für unzulässig hält. Dies \nist allerdings nicht der Fall, denn nach Konkretisierung der Anträge in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat sind die Klageanträge Ziffer 1 und 2 zulässig und wie bereits \nausgeführt, auch zum Teil begründet. Eine Entscheidung über die Hilfsanträge ist daher \nentbehrlich. \n \n6. \nDer Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen \nAnwaltskosten in Höhe von 147,56 €. Diese errechnen sich aus einem Gegenstandswert von \n1.000,00 € und einer Rahmengebühr von 1,3 zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und \nMehrwertsteuer. Der Kläger obsiegt mit seinem Antrag auf Löschung und seinem Antrag auf \nUnterlassung, die jeweils mit 500,00 € bewertet werden. Der Anspruch auf Mitteilung der \nLöschung gegenüber Dritten hat demgegenüber keinen eigenen Wert. \n \nDem Kläger stehen die vorgerichtlichen Anwaltskosten nur einmal zu, denn es handelt sich \num eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG. Unter einer \n\n12 \nAngelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das \nder Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2019 - VI ZR \n402/17 - juris). Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird bei einem außergerichtlichen \nVorgehen gegen verschiedene Schädiger nicht schon allein dadurch gesprengt, dass an \njeden Schädiger ein Abmahnschreiben zu richten ist (so BGH, a.a.O.). Auch die \naußergerichtliche Inanspruchnahme verschiedener Schädiger kann daher eine einzige \nAngelegenheit sein. Das kommt bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen \ninsbesondere \ndann \nin \nBetracht, \nwenn \nden \nSchädigern \neine \ngleichgerichtete \nVerletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderliche Abnahme einen \nidentischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (so BGH, a.a.O.). \n \nB. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDer \nGegenstandswert \nwar \nauf \n11.002,00 \n€ \nfestzusetzen. \nDen \nWert \ndes \nLöschungsanspruches bemisst der Senat mit 500,00 € ebenso wie den Wert des \nUnterlassungsanspruches. Demgegenüber sind die Hilfsanträge bei der Wertfestsetzung \nnicht zu berücksichtigen, da über sie keine Entscheidung getroffen wurde. \n \nGrund für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 ZPO liegen nicht vor. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-12-14/4-u-1278-21","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-12-14/4-u-1278-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457617","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.758104+00:00"}}