{"status":"available","doknr":"OLD457616","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-01-14","aktenzeichen":"4 U 1245/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nAuch wenn der Versicherer auf einen behaupteten Einbruchsdiebstahl oder Raub lediglich \neine \n\"Vorauszahlung\" \nauf \ndie \nSchadenssumme \nleistet, \nträgt \ner \nin \neinem \nRückforderungsprozess die Beweislast. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 14. Januar 2020, Az.: 4 U 1245/19 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1245/19 \nLandgericht Leipzig, 03 O 3357/18 \n \n \nVerkündet am: 14.01.2020 \n \nI......, Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nXXX Versicherungs AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nS...... Rechtsanwälte, ... \n \ngegen \n \nM...... P......, ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt S...... S......, ... \n \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019 am 14.01.2020 \n \n\nfür Recht erkannt: \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.05.2019 \n- 3 O 3357/18 - wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n \n3. \nDas Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nVon der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO \nabgesehen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n \nA \n \nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch \ngegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung von 10.000,00 € auf \nden streitigen Versicherungsfall vom 18.08.2017 geleisteter Vorauszahlung zu. Der Klägerin \nist der Beweis dafür, dass sie ohne rechtlichen Grund geleistet und nur ein vorgetäuschter \nVersicherungsfall vorgelegen hat, nicht gelungen. \n \n1. \nAls Rückfordernde trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie ohne rechtlichen \nGrund geleistet hat nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2001 - IV ZR \n237/00 - juris; vgl. OLG Hamm Urteil vom 11.12.2009 - 20 U 67/09 - juris). Dies gilt auch für \nden Versicherer, der deshalb darlegen und beweisen muss, dass er in Wahrheit nicht zur \nLeistung verpflichtet gewesen ist (BGH, a.a.O.). Dabei kommen Beweiserleichterungen, die \ndem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden Versicherungsnehmer zugebilligt \nwerden, dem Versicherer im Rückforderungsprozess grundsätzlich nicht zugute (vgl. BGH, \nUrteil vom 14.07.1993 - IV ZR 179/92). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb \ngerechtfertigt, weil die Klägerindie Zahlung als „Vorauszahlung“ bezeichnet hat. Selbst wenn \nunter diesem Begriff ein Vorbehalt zu verstehen wäre, so ist dieser dahingehend zu \nverstehen, dass die Klägerin dem Verständnis ihrer Leistung als Anerkenntnis \nentgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen will, sie sich also die \nMöglichkeit offenhalten will, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern (vgl. OLG \nHamm, Urteil vom 23.09.1992 - 20 U 89/92 - juris; vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, in \nKommentar zum VVG, 29. Aufl., vor § 74 Rdnr. 137 f.). Ein so verstandener Vorbehalt \nhindert nicht die Erfüllungswirkung der Leistung nach § 362 BGB und verändert nicht die \nBeweislastverteilung im Rückforderungsprozess, in dem der Versicherer mithin nachweisen \nmuss, dass er ohne Rechtsgrund geleistet hat (so Armbrüster, a.a.O.). Etwas anderes kann \n\nallenfalls dann angenommen werden, wenn der Versicherer ausdrücklich zu erkennen \ngegeben hat, dass er sich zum Grund der an ihn gestellten Forderung noch nicht \nabschließend äußern möchte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.1995 - 4 U 61/94 - \njuris). Vorliegend hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 07.09.2017 (Anlage K 13) einen \nVorbehalt der Prüfung ihrer Eintrittspflicht dem Grunde nach nicht erklärt. Sie hat vielmehr \ndie Zahlung als „Vorauszahlung“ bezeichnet, was einen Vorschuss auf eine bestehende \nVerbindlichkeit nahelegt. Hierfür spricht auch die Begründung dieses Schreibens, in dem die \nKlägerin ihrem Anwalt mitteilt, dass sie „die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft anfordern \nund im Anschluss daran die Restentschädigung ermitteln“ will. Damit war aus der Sicht des \nbeklagten Versicherungsnehmers lediglich die Frage der Höhe der Entschädigungsleistung \noffen und zu klären. \n \n2. \nOhne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass es schon nach der Schilderung des Beklagten \nan einem Einbruchdiebstahl oder Raub im Sinne von § 3 Abs. 1 EHV 2007 fehle. Ein Raub \nliegt vor, wenn ein Täter mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von \nDrohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache \neinem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig \nzuzueignen, § 249 StGB. Die Darstellung des Geschehensablaufs durch den Beklagten \nerfüllt diesen Tatbestand: Bei der Polizei ging am 18.08.2017 gegen 19.00 Uhr ein Notruf \ndes Beklagten - der zu 100 % schwerbehindert ist und unter einer schweren Form der \nBluterkrankheit sowie Gelenkarthrosen leidet - ein, bei dem er einen Überfall vor ca. 1 1/2 \nStunden in seiner Wohnung meldete. In seiner Zeugenvernehmung vor der Polizei noch am \nTattag schilderte der Beklagte, dass er sich gegen 17.00 Uhr ein Eis in der Softeis-Bar geholt \nhabe. Er sei in seine Wohnung gegangen, und als er die Wohnungstür habe schließen \nwollen, habe etwas gegen das Türblatt geschlagen und er sei rückwärts auf den Boden \ngefallen. Eine männliche Person habe ihm sofort etwas ins Gesicht gesprüht, was stark \ngebrannt habe. Er sei aufgestanden und sofort in die Küche gegangen, um mit kaltem \nWasser seine Augen und das Gesicht zu spülen. Es seien mehrere Personen in seine \nWohnung eingedrungen. Eine der Personen habe gedroht, nochmals zu sprühen, wenn er \nnicht Schmuck, Geld und Schlüssel für die Schränke und den Tresor aushändige. Er habe \nAngst gehabt, dass ihm noch Schlimmeres widerfahre und habe das Versteck genannt, in \ndem die Schlüssel für die abgeschlossenen Schränke und den Tresor gelegen hätten. Einer \nder Täter habe ihn ins Obergeschoss mitgenommen. Er habe auch dort sein Gesicht unter \ndem Wasserhahn gekühlt. Er habe gehört, wie die verschlossenen Schränke und der Tresor \ngeöffnet worden seien. Einer der Personen habe ihn nach Geld gefragt. Er habe seine \nGeldbörse aus seiner Jeanshose gezogen und auf den Boden geworfen. Des Weiteren habe \ner gehört, dass in seinen Schränken gewühlt worden sei. Sodann habe es ca. nach zehn bis \n15 Minuten an der Haustür geklingelt, und die Personen seien verschwunden. In seiner \nGeldbörse habe er 1.400,00 € in 50,00-€-Scheinen gehabt. Das Geld habe er am \nNachmittag desselben Tages bei der Volksbank in der Schillerstraße abgehoben. Diese \nAngaben hat der Beklage bei seiner Anhörung vor dem Senat in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt. Das Sprühen von Pfefferspray stellt eine tatbestandsmäßige \nGewalteinwirkung i.S.d. § 249 StGB dar, die ihm Zeitpunkt der Wegnahme auch noch \ngegenwärtig war. Vorsatz und Zueignungsabsicht der unbekannten Täter lassen sich dem \nbehaupteten \nGeschehensablauf \nebenfalls \nunproblematisch \nentnehmen. \nDass \ndie \neingedrungenen Täter nicht noch einmal Gewalt gegen den Beklagten - nach seiner \nDarstellung - ausgeübt haben, ist aber auch deswegen unbeachtlich, weil sie ihm auch nach \ndem Eindringen in die Wohnung ihm mit weiterer Gewalt gedroht haben, was ebenfalls den \nTatbestand des § 249 Abs. 1 StGB erfüllt. \n\n \nDie von der Klägerin angeführten Indizien reichen für die Annahme einer vorgetäuschten \nStraftat nicht aus. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten \nInhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung \nzu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist \n(vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14 - juris). Der Richter darf sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit \nbegnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, \na.a.O.). Diese Zweifel gehen hier zu Lasten der Klägerin. \n \nAllerdings bleibt tatsächlich im Dunklen, weshalb der Beklagte den Notruf erst ca. 1 1/2 \nStunden nach dem behaupteten Überfall abgesetzt hat. Unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass der Beklagte wegen seiner Schwerbehinderung, die ihm im Jahr 2017 \nschon das Gehen erschwerte und bei Annahme einer Sehbehinderung durch das \nPfefferspray, erscheint der von ihm geschilderte Zeitablauf zwischen Beendigung des \nbehaupteten Raubes und dem Absetzen des Notrufes letztlich jedoch auch nicht so \nunplausibel, dass allein hieraus ein Indiz für das Vortäuschen einer Straftat abgeleitet \nwerden könnte. \n \nFür ihre Behauptung, der Beklagte habe unzutreffende Angaben zur Höhe des ihm \ngeraubten Bargeldes gemacht, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Der Kontoauszug der \nF...... Bank AG des Kontos der Mutter des Beklagten belegt eine Barabhebung in Höhe von \n1.400,00 € am 18.08.2017. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Beklagte geschildert, dass \ner am 18.08.2017 mit seiner Ersatzpflegekraft im Hotel YYY in L...... gewesen sei, das sich in \nder Nähe der Schillerstraße befindet. Dort habe er bei der Volksbank das Geld abgehoben. \nVon den 1.400,00 €, sei ein Betrag von 1.000,00 € für eine Reise seiner Mutter bestimmt \ngewesen. \nDie \nrestlichen \n400,00 \n€ \nhätte \ner \nbenötigt, \nda \ner \ndamit \nseine \nLebensmittellieferungen habe bar bezahlen wollen. Er habe bereits seit 2017 kein eigenes \nKonto mehr gehabt, und seine Einnahmen und Ausgaben seien über das Konto seiner \nMutter gelaufen. Diese habe ihm die Karte zur Verfügung gestellt. Zweifel daran, dass 1.400 \nEUR in 50 EUR Scheinen in der Geldbörse Platz gefunden haben, wie sie die Polizei in den \nErmittlungsakten festgehalten hat, teilt der Senat nicht, nachdem der Beklagte im Rahmen \nseiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung anschaulich demonstriert hat, dass der \nBetrag von 1.400 EUR bequem in seine Geldbörse passt. Die Darstellung des Beklagten, er \nhabe für sich und seine Mutter Geld abgehoben, ist ihm auch im Übrigen nicht zu \nwiderlegen. \n \nEs erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Angabe des Beklagten zutrifft, er habe erst um \n17:00 Uhr eine Eiswaffel gekauft, mit der er tatsächlich noch um ca. 19:15 Uhr durch die \nPolizei in seiner Wohnung aufgefunden wurde. Aber auch dieses Indiz genügt für sich \ngenommen nicht, um von einer vorgetäuschten Straftat auszugehen, schon weil \ngerichtsbekannt ist, dass auf die Zeitangaben von Opfern oder Zeugen einer Straftat, die \ndurch das Tatgeschehen in eine Stresssituation versetzt werden, regelmäßig nur begrenzt \nVerlass ist, ohne dass sich hieraus aber ein Rückschluss auf ihre Wahrheitstreue ergäbe. \nDurchgreifende Zweifel, die vorliegend eine abweichende Beweiswürdigung geböten, zeigt \ndie Klägerin auch im Schriftsatz vom 07.01.2020 nicht auf. \n \nDass die Glasplatte des Schreibtisches nach den Feststellungen der Polizeibeamten \nkomplett und durchgängig mit einer gleichmäßigen Staubschicht bedeckt gewesen, \nStreifspuren \nnicht \nfestgestellt \nworden \nsind \nund \ndie \nSteckverbindungen \nparallel \n\nnebeneinander auf dem Mousepad gelegen haben, ist ebenfalls kein Umstand, der gegen \ndie Schilderungen des Beklagten und die Entwendung des Laptops im Wert von 1.500,00 € \nspricht. Der Laptop kann auch an anderen Orten in der Wohnung benutzt worden sein. Zwar \nfehlen Aufbruchspuren an den Schränken trotz Schlosssicherung; der Beklagte hat insoweit \naber nachvollziehbar dargelegt, dass er die Schlüssel herausgegeben hat, nachdem ihm die \nTäter angedroht hätten, ihn nochmal mit Pfefferspray zu besprühen. Zu Unrecht vermisst die \nKlägerin Vortrag dazu, welche Schränke womit konkret geöffnet worden seien und welcher \nTäter welche Gegenstände hinausgetragen habe. Wenn dem Beklagten - wie er behauptet - \nPfefferspray ins Gesicht gesprüht worden ist und seine Augen gebrannt haben, konnte er \naus nachvollziehbaren Gründen nichts sehen. Den Befund der Augenuntersuchung vom \n18.08.2017 in der Universitätsklinik L...... hat der Beklagte als Anlage B4 (Bl. 146 d. A.) \nvorgelegt. Dass der Beklagte Videoaufnahmen von den Gegenständen gefertigt hat, die \ngestohlen worden sein sollen, lässt keinen Rückschluss auf die Absicht zu, einen Diebstahl \nvorzutäuschen. \nNachdem \nder \nBeklagte \nbereits \nam \n16.02.2011 \nOpfer \neines \nEinbruchsdiebstahls geworden war und die Klägerin diesen Versicherungsfall reguliert hatte, \nist \nes \ndurchaus \nnachvollziehbar, \ndass \nder \nBeklagte \nseinen \nHausrat \nzu \nBeweissicherungszwecken vollständig per Video dokumentiert hat. Schließlich ist auch nicht \ndavon auszugehen, dass die Darstellung des Beklagten schon deswegen unzutreffend wäre, \nweil er zur Tatzeit bereits an dem Rollstuhl gefesselt war und daher weder selbstständig Eis \nkaufen noch Geld abheben konnte. Das MDK-Gutachten vom 23.10.2018, aus dem sich dies \nergibt, wurde über ein Jahr nach der behaupteten Tat erstellt und lässt keine Rückschlüsse \nauf den Gesundheitszustand im Jahr 2017 zu. \n \nDie Auffälligkeiten in der Stehlgutliste stellen ebenfalls keinen ausreichenden Beweis für eine \nvorgetäuschte Straftat dar. Zwar sind dort zahlreiche Gegenstände verzeichnet, die nicht im \nEigentum \ndes \nBeklagten \nstanden, \nu. \na. \ndrei \nhochwertige \nDamenhandtaschen, \nDamenschmuck sowie 21 Damenparfums. Auffällig ist des Weiteren, dass zahlreiche \nDesigner-Kleidungsstücke und 29 Herrenparfums gestohlen worden sein sollen. Dies hat der \nBeklagte in seiner Anhörung vor dem Senat jedoch noch plausibel damit erklärt, das seine \nMutter jeden Tag bei ihm gewesen sei und auch einen Teil ihrer Sachen bei ihm gelagert \nhabe, zumal ihre Wohnung „eher beengt“ gewesen sei. Sowohl seine Mutter als auch er \nhätten Parfum-Flakons gesammelt, die Parfums aber auch verbraucht. Die in die Liste \naufgenommenen Flakons seien aufgestellt und beleuchtet worden, um den Raum zu \ndekorieren. Die aufgeführten Handtaschen seien lediglich ein kleiner Teil der Taschen \ngewesen, die seine Mutter bei ihm gelagert habe. Dies war ihm letztlich nicht zu widerlegen. \nEs kann dabei offen bleiben, ob die im Eigentum der Mutter stehenden Gegenstände zum \nHausrat des Beklagten gehörten und daher vom Versicherungsschutz umfasst sind, denn die \nin der Stehlgutliste unstreitig dem Kläger zuzuordnenden Gegenstände übersteigen bereits \nden Wert von 10.000,00 €. \n \nVielmehr kann in der Gesamtabwägung zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt \nwerden, dass der Klägerin der Beweis für das Fehlen des äußeren Bildes oder für die \nVortäuschung eines Versicherungsfalles gelungen ist. Zweifel gehen zu ihren Lasten. \n \nB \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die \nVoraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n \n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-01-14/4-u-1245-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-01-14/4-u-1245-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457616","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.734282+00:00"}}