{"status":"available","doknr":"OLD457615","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-08-18","aktenzeichen":"4 U 1242/18","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Der Umstand, dass der Verletzte die verletzungsbedingten Einschränkungen bewusst \nwahrnimmt und hierunter in besonderem Maße leidet, rechtfertigt für sich genommen ein \nSchmerzensgeld, wie es für Fälle der vollständigen Persönlichkeitszerstörung zugesprochen \nwird, nicht. Anders kann dies dann sein, wenn dieses Empfinden Krankheitswert erreicht. \n \n2. Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren liegt dann \nnicht vor, wen bei einem aus mehreren Positionen zusammengesetzten Anspruch einzelne \nPositionen zu Lasten des Berufungsführers verändert werden, wenn sich hierdurch die \nGesamtsumme nicht zu seinem Nachteil verändert. \n \n3. Ein vorprozessuales Angebot zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, das mehr als die \nHälfte hinter dem später zugesprochenen Betrag zurückbleibt, stellt eine unzulässige \nTeilleistung dar. \n \n4. Der für den personellen Pflegemehrbedarf im Rahmen der Schadensschätzung \nanzusetzende Stundensatz beträgt ab dem 1.1.2010 10,50 €/Stunde. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 18. August 2020, Az.: 4 U 1242/18 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1242/18 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 201/11 \n \n \nVerkündet am: 18.08.2020 \n \nI......, Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... R......, geboren am xx.xx.2006, ...... \nvertreten durch die Mutter S...... R...... und den Vater R...... R...... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte D......, ... \n \ngegen \n \nKlinikum M........... gGmbH, ... \nvertreten durch den Geschäftsführer K...... H...... \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte R...... & Partner, ... \n \nwegen Schadensersatz und Schmerzensgeld \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \n\n3 \nim schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 28.07.2020 Schriftsätze eingereicht werden \nkonnten, am 18.08.2020 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts \nChemnitz vom 27.06.2018 - 4 U 201/11 - in seinen Ziffern 1. bis 3. des Tenors wie \nfolgt abgeändert: \n \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von \n150.000,00 € (350.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 200.000,00 €) zuzüglich \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom \n04.03.2011 bis zum 07.06.2016 zu zahlen. \n \n2. \nDie Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis \n28.02.2018 rückständige Schmerzensgeldrente in Höhe von 36.250,00 € zuzüglich \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.250,00 € seit \ndem 04.03.2011 sowie aus monatlich jeweils weiteren 250,00 € seit dem 11. \nKalendertag eines jeden Monats bis einschließlich Februar 2018 zu zahlen. \n \nDie Beklagte wird weiter verurteilt, beginnend ab dem 01.03.2018, jeweils zum \n10. Kalendertag des Monats eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,00 € \nmonatlich zuzüglich jeweils dazugehöriger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz seit dem 11. Kalendertag der jeweiligen Monate an den \nKläger zu zahlen. \n \n3. \nDie Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger über die bereits gezahlten 50.000 € \nnebst \nZinsen \nhieraus \nweitere \n116.306,00 \n€ \nbetreffend \nden \npersonellen \nPflegemehrbedarf für den Zeitraum vom 16.01.2006 bis 16.01.2014 zuzüglich Zinsen \nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2014 und aus \n87.417 € seit dem 18.01.2013 bis zum 16.04.2014 sowie aus weiteren 2.714,42 € \nmonatlich zum letzten eines jeden Monats bis zum 16.04.2014 zu zahlen. \n \n2. \nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. \n \n4. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \n5. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 230.000 € festgesetzt. \n \n \n \n\n4 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer im Jahre 2006 geborene und durch seine leiblichen Eltern vertretene Kläger begehrt die \nZahlung \nvon \nSchmerzensgeld \nin \nForm \neines \nKapitalbetrages \nund \neiner \nSchmerzensgeldrente, Schadensersatz für personellen und sachlichen Pflegemehrbedarf \nund die Feststellung der Einstandspflicht für künftige immaterielle und materielle Schäden \nwegen Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung seiner \nschwangeren Mutter sowie bei der Geburtshilfe. \n \nDie Mutter des Klägers war in der 28. Schwangerschaftswoche im Hause der Beklagten \nwegen eines Darmverschlusses operiert worden. Hierbei unterließ das Personal der \nBeklagten eine hinreichende Überwachung des ungeborenen Klägers, bemerkte infolge \ndessen zu spät dessen lebensbedrohliche Vitalparameter und ging auch nach Entdeckung \nder für das Ungeborene lebensbedrohlichen Situation nicht standardgemäß vor. Wegen der \nEinzelheiten des Behandlungsablaufs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils \nverwiesen. \n \nNach vergeblichen vorgerichtlichen Regulierungsaufforderungen durch die Klägerseite erhob \ndiese im Februar 2011 Klage. Daraufhin bot die Beklagte über ihren Versicherer eine \nZahlung von 200.000,00 € auf das verlangte Schmerzensgeld und 50.000,00 € für materielle \nSchäden an, was vom Kläger aber zurückgewiesen wurde. Ein vom Landgericht eingeholtes \ngynäkologisches Fachgutachten des Sachverständigen Prof. M...... D...... kam zu dem \nSchluss, dem Personal der Beklagten seien im Zusammenhang mit der vorgeburtlichen \nÜberwachung des Klägers, der Vorbereitung und Durchführung der Sektio „nicht \nnachvollziehbare Fehler“ unterlaufen. Noch vor der gerichtlichen Einholung eines \nmedizinischen \nStatusgutachtens \nzum \nZustand \ndes \nKlägers, \nerstellt \ndurch \nden \nSachverständigen Prof. A...... M...... im Juli 2013 überwies die Beklagte an die Klägerseite \nam 13.01.2013 mit Wertstellung beim Kläger zum 18.01.2013 abermals 200.000,00 € auf \ndas geforderte Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 13.760.74 € sowie auf die \nvermehrten Bedürfnisse 50.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3.440,19 € (Bl. 124 ff. d. \nA.). Dies akzeptierte der Kläger und erklärte insoweit mit Schriftsatz vom 15.01.2015 den \nRechtsstreit teilweise für erledigt (Bl. 198 d. A.). Im weiteren Verlauf ließ das Landgericht mit \nHilfe eines pflegerischen Fachgutachtens des Sachverständigen G...... W...... vom \n04.07.2017 den personellen Pflegemehraufwand für den Kläger feststellen. Die Beklagte \nstellte im Nachgang, mit Schriftsatz vom 26.03.2018 (Bl. 424 d. A.) die Haftung der \nBeklagten dem Grund nach unstreitig. \n \nMit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil verurteilte das Landgericht die Beklagte zur \nZahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 225.000,00 €, einer Schmerzensgeldrente \nin Höhe von 300,00 € monatlich und zu Schadensersatz in Höhe von 134.697,00 € allein für \nden personellen Pflegemehrbedarf. Die aus Sicht des Landgerichts noch nicht \nentscheidungsreifen Fragen zu den sonstigen materiellen Schäden hat es ausdrücklich \nausgenommen. Ferner hat es die Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und \nimmaterielle Schäden festgestellt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils verwiesen. \n \nMit ihrer Berufung greift die Beklagte das Urteil nur beschränkt an. Sie akzeptiert die \nFeststellung ihrer Einstandspflicht für künftige Schäden ebenso wie die Verurteilung zur \n\n5 \nZahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000,00 € nebst Zinsen einschließlich des \nvon ihr bereits hierauf gezahlten Betrages. Sie wehrt sich hingegen gegen die Zahlung einer \nSchmerzensgeldrente sowie gegen ein höheres Schmerzensgeld als 350.000 €. Das \nLandgericht habe insofern fehlerhaft die beim Kläger vorliegenden günstigen Umstände nicht \nhinreichend \ngewürdigt, \nund \nden \nlebensbeeinträchtigenden \nEinschränkungen \nnicht \nhinreichend die unzweifelhaft beim Kläger auch vorhandenen positiven Fähigkeiten \ngegenübergestellt. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht geschuldet: Zum einen seien die \nVoraussetzungen für die Gewährung einer Schmerzensgeldrente an sich nicht gegeben, \nzum anderen habe es das Landgericht fehlerhaft unterlassen, den kapitalisierten \nSchmerzensgeldbetrag und die Schmerzensgeldrente - ebenfalls kapitalisiert - zu addieren, \num so den insgesamt angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu ermitteln. Den vom \nLandgericht festgestellten Pflegemehrbedarf greift sie bezüglich der zugrunde gelegten \nZeiten ausdrücklich nicht an. Sie beanstandet aber den vom Landgericht zugrunde gelegten \nStundensatz in Höhe von 11,00 € als zu pauschal und unzureichend begründet. Außerdem \nhabe das Landgericht die gebotene Differenzierung zwischen „echten“ Pflegezeiten und \nZeiten der bloßen geteilten Aufmerksamkeit und Zuwendung bzw. Zeiten der bloßen \nBereitschaft und Aufsicht rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen. Schließlich wendet sie sich \nvor dem Hintergrund der von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren angebotenen, aber \nvom Kläger zurückgewiesenen Zahlungen gegen den Zinsausspruch. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \nZiffer 1. bis 3. des am 27.06.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts \nChemnitz, Aktenzeichen 4 O 201/11, wie folgt abzuändern und neu zu \nfassen: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld \nin Höhe von 150.000,00 € (350.000,00 € abzüglich bereits gezahlter \n200.000,00 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz aus 25.000,00 € vom 04.03.2011 bis 26.06.2012, \naus 150.000,00 € seit dem 27.06.2012, aus 150.000,00 € seit dem \n27.07.2012 bis 07.07.2016 zu zahlen. \n \n2. Der Klageantrag Ziffer 2. in Bezug auf die geltend gemachte \nSchmerzensgeldrente wird abgewiesen. \n \n3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 92.281,05 € \n(142.281,05 € abzüglich gezahlter 50.000,00 €), betreffend allein den \npersonellen Pflegemehrbedarf für den Zeitraum vom 16.01.2006 bis \n16.01.2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 27.01.2014 zu zahlen. \n \nWeitergehende \nAnsprüche \nbezüglich \ndes \npersonellen \nPflegemehrbedarfs für den Zeitraum vom 16.01.2006 bis 16.01.2014 \nwerden abgewiesen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n\n6 \nEr verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner \nerstinstanzlichen \nArgumente, \ninsbesondere \nzur \nSchmerzensgeldhöhe \nund \nzur \nZinsentscheidung. \n \nDer Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens \ndes Sachverständigen Prof. Dr. U...... B...... zur Frage der voraussichtlichen Entwicklung des \nKlägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens \ndes Sachverständigen vom 08.03.2020 verwiesen. Der Senat hat nach entsprechender \nZustimmungserklärung durch die Parteien mit Beschluss vom 06.07.2020 den Übergang in \ndas schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst \nAnlagen und die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2018 verwiesen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die \nweitergehende Berufung der Beklagten war hingegen zurückzuweisen. \n \n1. \nDas Landgericht hat zutreffend durch Grund- und Teilurteil entschieden, auch wenn die \nBeklagte ihre Einstandspflicht für den streitgegenständlichen Haftungsfall noch vor Erlass \ndes Urteils anerkannt hatte und damit die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO an \nsich nicht vorlagen. Es wäre indes sinnwidrig, wenn die Vorabtitulierung eines Teilbetrages \nund die Verbindung mit einem Grundurteil wegen des Gebots der Widerspruchsfreiheit von \nTeil- und Schlussurteil in den Fällen nicht möglich wäre, in denen nur noch ein Spitzenbetrag \numstritten ist. § 301 Abs. 1 S. 2 ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass dem \nTatbestandsmerkmal „strittiger Grund“ keine eigenständige Bedeutung zukommt (so auch \nZöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. § 301 Rn 17 m.w.N.). Dem Urteil des Landgerichts ist auch in \nhinreichend eindeutiger Weise zu entnehmen, dass nicht lediglich ein - unzulässiges - \nTeilurteil, sondern zugleich ein Grundurteil über die Haftung der Beklagten erlassen werden \nsollte. Dass dies im Tenor der Entscheidung nicht zum Ausdruck kommt, ist insofern \nunschädlich (vgl. BGH U. v. 08.12.2003 - VI ZR 349/02 juris Rz. 9 m.w.N.), weil den \nEntscheidungsgründen auf S. 10 - 13 zur Haftung dem Grunde nach und zu einem \nverbleibenden Dauerschaden die Absicht des Landgerichts, ein Grundurteil zu erlassen, \nhinreichend deutlich entnommen werden kann. \n \n2. \nAuf \ndie \nBerufung \nder \nBeklagten \nwar \ndas \nvom \nLandgericht \nausgeurteilte \nGesamtschmerzensgeld auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag zu reduzieren. \n \na) Die Urteilsgründe stehen nicht im Einklang mit dem vom Landgericht insgesamt \nzugesprochenen Schmerzensgeldumfang. Nach der Rechtsprechung ist im Falle der \nGewährung \neines \nkapitalisierten \nSchmerzensgeldbetrages \nund \neiner \nzusätzlichen \nSchmerzensgeldrente \ndie \nSumme \naus \nbeiden \nTeilen \nzu \nbilden, \nwobei \ndie \nSchmerzensgeldrente für die Berechnung zu kapitalisieren ist, um zu dem insgesamt \nangemessenen Schmerzensgeldbetrag zu gelangen (so bereits BGH, Urteil vom 08.06.1976 \n- VI ZR 216/74 in: VersR 1976, 967 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011 - 12 U \n263/08 juris Rz. 51 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003 - 9 U 50/99 nach juris; OLG \nDüsseldorf, Urteil vom 22.05.1995 - 1 U 28/94 in: VersR 1997, 65; Palandt/Grüneberg, BGB, \n77. Aufl., \n§ 253 \nRz. 21 \nm.w.N.; \nKüppersbusch/Höher, \nErsatzansprüche \nbei \n\n7 \nPersonenschäden, 12. Aufl. Rz. 300 m.w.N.). Kapitalisiert man die vom Landgericht \nzugesprochene monatliche Schmerzensgeldrente von 300,00 € mit einem Faktor von 24,079 \n(der Senat wählt hier einen mittleren Zinssatz von 4 % auf der Grundlage der \nKapitalisierungstabelle \nI/1 \naus \nKüppersbusch/Höher, \nErsatzansprüche \nbei \nPersonenschäden, 13. Aufl.), so gelangt man zu einem Kapitalisierungsbetrag in Höhe von \n86.684,40 € und damit zu einem Gesamtschmerzensgeld von gerundet 512.000,00 €. Dies \nsteht im Widerspruch zu den landgerichtlichen Urteilsgründen, in denen das Landgericht von \neinem insgesamt angemessenen Betrag von 425.000,00 € ausgeht. \n \nb) Bei der Frage, welche Schmerzensgeldhöhe angemessen ist, unterliegt der Tatrichter im \nGrundsatz zwar keinen betragsmäßigen Beschränkungen (statt vieler: OLG München, Urteil \nvom 29.06.2007 - 10 U 4379/01 juris, Rz. 71 m. zahlr. Nachw.), denn eine absolute \nEntschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile gibt es nicht, da diese nicht in Geld \nmessbar sind. Vielmehr hat die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs zur Folge, dass \ndessen Höhe nicht auf Heller und Cent bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar \nbegründbar ist (vgl. BGH, GSZ 18, 149 f.; KG Berlin, Urteil vom 02.09.2002 - 12 U 1969/00 - \njuris Rz. 103 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 10.12.2014 - 5 U 75/14 - juris Rz. 5 m.w.N.). Aus \ndiesem Grunde ist der Tatrichter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes „besonders \nfreigestellt“ (BGH, Urteil vom 19.12.1969 - VI ZR 111/68 juris Rz. 6 m.w.N.). Vor diesem \nHintergrund sind die in Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle nicht bindend, \nsondern stellen nur den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur \nSchmerzensgeldbemessung \ndar. \nDie \nFreistellung \ndes \nTatrichters \nbei \nder \nSchmerzensgeldbemessung führt damit zwingend zu Prognoseungenauigkeiten, die aber \ngleichwohl keine taggenaue Festsetzung gebieten, wie sie das Oberlandesgericht Frankfurt \nin mehreren Entscheidungen (grundlegend Urteil vom 18.10.2018 - 22 U 69/17 - juris, vgl. \nauch Urteil vom 04. Juni 2020 – 22 U 34/19 –, Rn. 53, juris) fordert. Der Senat teilt die \nhiergegen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Einwände (vgl. hierzu OLG \nDüsseldorf, Urteil vom 28. 3.2019 - 1 U 66/18; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. 4. 2019 - 3 \nU 8/18 -) OLG Celle (26. 6.2019 - 14 U 154/18 - jeweils juris). Das OLG Frankfurt hat die von \nihm vertretene Rechtsprechung überdies anhand von Schmerzensgeldansprüchen aus \nVerkehrsunfällen und bei jeweils überschaubaren Gesamtzeiträumen entwickelt. Bei \nGeburtsschäden, \ndie \nzu \neiner \nlebenslangen, \ndurch \ndas \nSchmerzensgeld \nzu \nkompensierenden immateriellen Beeinträchtigung führen, erscheint eine Bemessung von \n40 €/Tag bei einem angenommenen Grad der Behinderung von 100 % aber ebenso wenig \nmathematisch exakt wie die Orientierung an Vergleichsfällen. Bei Zugrundlegung dieses \nWertes und einer angenommenen Lebenserwartung von ca. 80 Jahren würde überdies ein \nBetrag von weit über einer Million Euro erreicht, der das bisherige Schmerzensgeldgefüge in \nDeutschland sprengen und die selbst für Fälle einer vollständigen Zerstörung der \nPersönlichkeit zugesprochenen Beträge deutlich überschreiten würde. Dies widerspräche \naber dem grundsätzlichen Erfordernis, sich bei der Schmerzensgeldbemessung an in \nanderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen zu orientieren (vgl. BGH, \nUrteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 -, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 05. \nJuni 2018 – 1 U 71/17 –, Rn. 33, juris). \n \nVor \ndiesem \nHintergrund \nhält \nder \nSenat \ninsbesondere \nnach \nder \nergänzenden \nBeweisaufnahme zum Status und zur voraussichtlichen Entwicklung des Klägers ein \nGesamtschmerzensgeld von gerundet lediglich 425.000,00 € für angemessen. Diese Summe \nist auf einen kapitalisierten Schmerzensgeldbetrag von 350.000,00 € und eine monatliche \nSchmerzensgeldrente von 250,00 € aufzuteilen. Hierbei hat der Senat sich von folgenden \nErwägungen leiten lassen: Der Kläger leidet nach wie vor und voraussichtlich auch dauerhaft \n\n8 \nan erheblichen Bewegungseinschränkungen in Form einer dyskinetischen koreoatetoiden \nCerebralparese mit einer Hyperkinesie und Rumpfhypotonie sowie Hypotonie der unteren \nExtremitäten, was dazu führt, dass eine willkürlich gesteuerte Motorik allenfalls im Bereich \nder rechten Hand, aber auch hier mit erheblichen Einschränkungen möglich ist, wobei die \nEinschränkungen sowohl in Form einer Spastik im Sinne einer hohen Tonisierung der Finger \nals auch einer Volarflexion vorliegen. Im Bereich der unteren Extremitäten sind ebenfalls \ndeutliche Zeichen einer Spastik erkennbar. Selbstständig laufen kann der Kläger nicht und \nwird es voraussichtlich auch niemals können. Aufrecht sitzen kann er ebenfalls nur mit \nHilfsmitteln. Eine Umlagerung ist ebenfalls nur unter Hilfestellung möglich. Nach derzeitigem \nStand der Medizin werden diese Einschränkungen sich im weiteren Verlaufe des Lebens des \nKlägers auch in der gesteigerten Wahrscheinlichkeit von Folgeerkrankungen niederschlagen. \nDies betrifft die aufgrund der Bewegungseinschränkungen gestörte Atemmechanik, die das \nRisiko für die Entstehung von Pneumonien begünstigt und auch einen schwereren Verlauf \nsolcher Krankheiten nach sich zieht. Ebenfalls wahrscheinlich sind Schäden im Bereich der \nWirbelsäule wegen der bestehenden Rumpfhypotonie und der damit einhergehenden \nDestabilisierung der Wirbelsäule. Auch Scoliosen sind nicht unwahrscheinlich, operative \nVersorgungen können möglich werden. Die Hypotonie der unteren Extremitäten kann zu \näußerst schmerzhaften Fehlstellungen des Hüftgelenkes bis hin zu einer vollständigen \nLuxation kommen, was ebenfalls orthopädischer Operationen bedarf. Fußdeformitäten und \neine erhöhte Neigung von Knochenbrüchen sind ebenfalls im Bereich des Wahrscheinlichen. \nDarüber hinaus leidet der Kläger an kognitiven Einschränkungen, auch wenn man hier - \nanders als der Sachverständige angenommen hat - einen Gesamt-IQ von rechnerisch 74 \nzugrunde legt. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. B......, \nwird ihm aufgrund dessen allenfalls in sehr eingeschränktem Maße in Zukunft die Aufnahme \neiner Tätigkeit, überdies nur in einer Behindertenwerkstatt möglich sein. Demgegenüber hat \nder Sachverständige aber auch festgestellt, dass die meisten Kinder, die seit der Geburt an \neiner Zerebralparese leiden, mit dieser Behinderung in der Regel gut zurechtkämen, weil sie \naufgrund des frühen Eintritts der Behinderung das eigene Leben nicht als Gesunder erlebt \nhätten und daher nicht retrospektiv einschätzen könnten, was sie persönlich verloren haben \nkönnten. Von einem weiteren Fortschreiten des nachgewiesenen „Hydrocephalus e vacuo“ \nsei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Der Kläger sei überdies derzeit in \nvollem Umfang emotional schwingungsfähig, könne Freude empfinden und zeigen. Es sei \nzwar zu befürchten, dass es durch die Wahrnehmung dieser Einschränkungen beginnend ab \nder Adoleszenz zu psychischen Fehlentwicklungen bis hin zu Depressionen komme, eine \nsichere Prognose sei jedoch derzeit nicht möglich. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass \nder Kläger als Integrationskind mit erheblicher Unterstützung die Regelschule besuchen \nkann und ebenfalls mit fachkundiger Begleitung an Ferienfreizeiten teilnimmt. In Würdigung \ndieser Gesamtsituation hält der Senat das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld \nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für überhöht. In der Summe von Einmalbetrag \nund Schmerzensgeldrente erreicht es einen Umfang, der in Entscheidungen anderer \nObergerichte für Fälle der vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit zugesprochen wurde. \nDamit sind die hier in Rede stehenden Einschränkungen indes nicht vergleichbar. Der vom \nLandgericht als maßgeblich bewertete Gesichtspunkt, dass der Kläger gerade infolge des \nErhalts seiner Persönlichkeit die Unterschiede zu gesunden Mitmenschen und sein \ndiesbezügliches „Anderssein“ in der Zukunft möglicherweise verstärkt wahrnimmt, kann nach \nAuffassung des Senats nicht dazu führen, dass mit Blick hierauf der vollständigen \nPersönlichkeitszerstörung vergleichbare Schmerzensgeldbeträge zuzusprechen wären. \nHierbei wird nicht verkannt, dass eine wesentliche Ausprägung des immateriellen Schadens \nauch darin bestehen kann, dass der Verletzte sich seiner Beeinträchtigung bewusst ist und \ndeshalb in besonderem Maße unter ihr leidet. Dieser Gesichtspunkt kann daher für die \n\n9 \nBemessung des Schmerzensgeldes durchaus von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom \n13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91 –, juris Rn. 29). Dies rechtfertigt jedoch ein \nSchmerzensgeld nicht, das die Höhe erreicht, die bei einer vollständigen Zerstörung der \nPersönlichkeit zuzusprechen ist. Eine solche Betrachtung lässt den Gesamtschaden in \nseiner gesamten Ausprägung außer Betracht, orientiert sich letztlich an einem nicht \nhinreichend objektivierbaren Empfinden des Verletzten und berücksichtigt auch nicht, dass \ndie verbleibenden kognitiven Fähigkeiten es dem Verletzen gerade ermöglichen, in einem \nbestimmtem Ausmaß ein - wenngleich eingeschränktes - selbstbestimmtes Leben zu führen. \nDie teilweise erhaltene Fähigkeit, die eigene Person und die eigene Umwelt zu erleben, ist \nmithin \nnach \nAuffassung \ndes \nSenats \nzwar \nebenfalls \ndem \nGrunde \nnach \nschmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn sie mit der Fähigkeit einhergeht, die \neigenen Einschränkungen in verstärktem Maße wahrzunehmen, in erheblichem Umfang aber \nerst dann, wenn sich hieraus ein psychisches Leiden mit Krankheitswert entwickelt. Dies ist \nbei dem Kläger zumindest derzeit nicht der Fall. Der Gefahr, dass er in der Zukunft eine \npsychische Erkrankung entwickeln wird, die wiederum der Beklagten anzulasten wäre, kann \ndurch einen Feststellungsantrag bezüglich der Zukunftsschäden Rechnung getragen \nwerden. Einen solchen Feststellungsantrag hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil \nauch - rechtskräftig - zuerkannt. \n \nKaum ins Gewicht fällt bei der Bemessung auch der Aspekt der Genugtuungsfunktion \ngegenüber dem weit überwiegenden Aspekt der Ausgleichsfunktion. Zu berücksichtigen ist \nhier, dass es sich zwar um einen groben Behandlungsfehler, jedoch nicht um eine Vorsatztat \nhandelt und im Übrigen der Bereich ärztlicher Maßnahmen betroffen ist, bei denen \nunzweifelhaft stets das Bemühen um das Wohl des Patienten, ob es nun gelingt oder nicht, \nim Vordergrund steht. In etwa vergleichbar erscheinen dem Senat nach alledem die \nEntscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.03.2018 - 3 U 63/15 und vom \n30.10.2015 - 26 U 130/08, in denen jeweils ein Schmerzensgeldbetrag von 400.000,00 € \nzugesprochen wurde (allerdings ohne eine Schmerzensgeldrente). Vom Sachverhalt her \nebenfalls vergleichbar ist die Entscheidung des Landgerichts München aus dem Jahre 2007 \n- \n9 \nO \n12986/04, \nin \nwelcher \n350.000,00 \n€ \nzuzüglich \n500,00 \n€ \nmonatlicher \nSchmerzensgeldrente zugesprochen wurden (der BGH hat die Revision hiergegen nicht \nzugelassen). Daneben gibt der Umstand, dass dem Kläger ein Leben lang seine \nBeeinträchtigung vor Augen steht, Anlass eine Schmerzensgeldrente zuzusprechen, um \nauch diesen Gesichtspunkt angemessen auszugleichen. Diese bemisst der Senat wiederum \nmit 250,00 € monatlich, was bei einem zugrunde gelegten mittleren Zinssatz von 4 %, der \nwegen der Unwägbarkeiten der Zinsentwicklung in künftigen, voraussichtlich langen \nZeitraum angemessen erscheint, zu einem Kapitalisierungsbetrag von 72.237,00 € führt. \nWegen des kapitalisierten Teils des Schmerzensgeldes waren angesichts der von der \nBeklagten gezahlten und letztendlich am 18.01.2013 vom Kläger akzeptierten Zahlung von \n200.000,00 € lediglich weitere 150.000,00 € zuzusprechen. \n \nc) Eine Verzinsung schuldet die Beklagte dem Kläger für den Einmalbetrag und die bis dahin \nfälligen Rentenzahlungen erst ab Rechtshängigkeit, also ab dem 04.03.2011, für die \nnachfolgenden Rentenzahlungen jeweils erst zum 11. des Monats. Die vom Landgericht \nbereits ab dem 14.09.2009 zugrunde gelegte Verzinsung kommt mangels Verzugseintritt \nnicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist nach § 286 BGB die Fälligkeit des Anspruches \nund eine diesbezügliche Mahnung, es sei denn die Mahnung ist ausnahmsweise entbehrlich. \nZwar ist eine geschuldete Leistung, gleich ob auf vertraglicher Grundlage oder aus \nunerlaubter Handlung im Zweifel sofort fällig, allerdings muss die Leistung bestimmt oder \nbestimmbar sein, entsprechend muss die Mahnung, also die an den Schuldner gerichtete \n\n10 \nAufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt/Grüneberg, \na.a.O., § 286 Rz. 16) hinreichend eindeutig erkennen lassen, welches aus Sicht des \nGläubigers die geschuldete Leistung ist. Die bloße Aufforderung, sich über die \nLeistungsbereitschaft (dem Grunde nach) zu erklären, stellt regelmäßig keine zum Verzug \nführende Mahnung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 - 22 U 116/96 in: NJW-RR \n98, 1749; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2003 - 10 UF 82/02 in: NJW-RR 03, 1515; \njuris PK, § 286 BGB Rz. 12 m.w.N.). Vorliegend konnte die Beklagtenseite bis zur \nKlageerhebung nicht erkennen, welche bestimmte Leistung der Kläger verlangt, denn die \nVorstellung über einen bestimmten Zahlbetrag wurde nicht vorgetragen, sondern die \nKlägerseite hat bis zur Klageerhebung erkennbar nur eine Anerkennung der Leistungspflicht \ndem Grunde nach durch die Beklagte gefordert. Unstreitig hatte der Klägervertreter mit \nSchreiben vom 13.08.2009 unter Fristsetzung bis zum 13.09.2009 die Beklagte zur \nHaftungsübernahmeerklärung dem Grunde nach aufgefordert (Anlage K8). Noch vor Ablauf \nder gesetzten Frist antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2009 (Anlage K9) mit \ndem sie mitteilte, in die Anspruchsprüfung eingetreten zu sein und noch weitere \nStellungnahmen einholen zu müssen. Im weiteren Verlauf entspann sich ein Schriftverkehr \nzwischen dem Klägervertreter und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, in dessen \nRahmen der Klägervertreter insgesamt dreimal rund einmonatige Fristen zur Stellungnahme \nsetzte (Anlagen K11 bis K13) woraufhin die Beklagte eine Stellungnahmefrist bis April 2010 \nankündigte und die Stellungnahme auch mit Schreiben vom 21.04.2010 (Anlage K16) abgab \nund mitteilte, sie sei zu einer vergleichsweisen Regelung bereit, müsse aber hierfür auf die \ngutachterliche Untersuchung des Klägers bestehen, um den Umfang der gesundheitlichen \nSchäden zu bestimmen. Hiermit erklärte sich der Klägervertreter mit Schreiben vom \n23.04.2010 einverstanden. Nachdem sich im weiteren Verlauf ab Juli 2007 sowohl die \nBegutachtung als auch die Vergleichsverhandlungen schleppend hinzogen, erhob die \nKlägerseite dann mit Schriftsatz vom 07.02.2011 - zugestellt am 04.03.2011 - Klage, in der \nder Zahlungsanspruch erstmals im Wege eines Klageantrags hinreichend bestimmt und \nultimativ gefordert wurde. Bei dieser Sachlage lag bis zur Klageerhebung keine \nverzugsbegründende Mahnung vor. Unabhängig hiervon fehlt es jedenfalls an einem \nVerschulden, weil die Beklagte bei vorprozessual weitgehend ungeklärtem Sachverhalt \nbinnen angemessener Frist mit der Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen \nGrundlagen der Schuld begonnen hatte (vgl. hierzu Staudinger/Löwisch, Stand: 25.03.2015, \nKommentar § 286 BGB, Rz. 153 m.w.N.). \n \nd) Ab dem 04.03.2011 ist allerdings der Gesamtschmerzensgeldbetrag in Höhe von \n350.000,00 € zu verzinsen. Zwar ist im angegriffenen Urteil eine Verzinsung ab diesem \nDatum bis zum 26.06.2012 lediglich aus einem Betrag von 25.000,00 € tenoriert. Eine \neigenständige Berufung gegen diese ihn belastende Fehltenorierung hat der Kläger nicht \neingelegt. Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen bloßen Schreib- und \nRechenfehler handelt, den auch das Berufungsgericht jederzeit nach § 319 ZPO jederzeit \nkorrigieren könnte. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren \nliegt unabhängig hiervon jedenfalls nicht vor, wenn bei einem aus mehreren Positionen \nzusammengesetzten Anspruch einzelne Posten herabgesetzt und andere erhöht werden, \nwenn die Gesamtsumme insgesamt nicht zum Nachteil des Berufungsführers verändert wird \n(vgl. statt aller Zöller-Heßler, a.a.O., § 528 Rn 28). So liegt der Fall hier. \n \nDer Verzinsung aus dem Gesamtbetrag von 350.000,00 € steht auch nicht die von der \nBeklagten am 27.06.2012 überwiesene, vom Kläger aber zurückgewiesene Zahlung von \n200.000,00 € nebst dazugehöriger Zinsen auf das Schmerzensgeld und 50.000,00 € nebst \ndazugehöriger Zinsen auf den materiellen Aufwand entgegen. Wegen des grundsätzlichen \n\n11 \nVerbotes von Teilleistungen gemäß § 266 BGB durfte der Kläger diese Zahlungen \nzurückweisen. Gemessen an der nunmehrigen Verurteilung handelte es sich bei den \nangebotenen Zahlungen objektiv um Teilleistungen, so dass die genannte Vorschrift \nAnwendung findet. Hiernach muss der Gläubiger einer Leistung sich grundsätzlich nicht auf \nTeilleistungen verweisen lassen. Dass die Beklagte möglicherweise ohne Verschulden der \nAuffassung war, jeweils auf das Schmerzensgeld oder auf die in den materiellen \nMehraufwand vollständig geleistet zu haben, ist hierfür ohne Belang. Auf die subjektive Sicht \ndes Schuldners kommt es nicht an, § 266 BGB gilt vielmehr auch, wenn der Schuldner die \nobjektiv unzureichende Leistung subjektiv für vollständig hält (Palandt-Grüneberg, a.a.O. \n§ 266 Rn 2). Es stellt sich dann lediglich der Frage, ob dem Gläubiger nach Treu und \nGlauben zuzumuten ist, die objektive Teilleistung anzunehmen, so dass ein Verzugseintritt \ngehindert wird, wenn der Gläubiger diese anbietet. Ausgehend vom Normzweck des § 266 \nBGB wird dem Gläubiger die Berufung auf diese Vorschrift dann verwehrt, wenn ihm die \nAnnahme der Teilleistung bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner \neigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist (statt vieler: Staudinger-Bittner/Kolbe, \nBGB Band 2, Stand 2019, § 266 Rz. 30 m.w.N.). Streitig ist zwar, welcher Maßstab im \nEinzelnen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit anzulegen ist, im Grundsatz ist aber zu \nbeachten, dass § 266 BGB eine gesetzgeberische Wertung enthält, die vom \nRechtsanwender zu respektieren ist, so dass die Gründe, wegen derer man dem Gläubiger \ndie Annahme von Teilleistungen zumuten will, daher von einigem Gewicht sein müssen \n(Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB Band 2 8. Aufl. 2017 § 266 Rz. 19 \nm.w.N.). Insbesondere ist der Gläubiger dann nach Treu und Glauben zur Annahme einer \nTeilleistung verpflichtet, wenn nur ein geringfügiger Betrag (sogenannter Spitzenbetrag) \noffenbleibt (BGH, Urteil vom 12.09.2013 - V ZB 161/12 juris Rz. 12). Objektiv war bei dem \nAngebot von 200.000,00 € nicht nur ein nur geringfügiger Spitzenbetrag noch offen. Vielmehr \nlag das Schmerzensgeldangebot unter der Hälfte des nunmehr tatsächlich ausgeurteilten \nBetrages. Die zweite Gruppe, in welcher die Rechtsprechung unter Umständen eine \nAnnahme der objektiven Teilleistung vom Gläubiger nach Treu und Glauben fordert, sind \ndiejenigen Fälle, in der der Schuldner berechtigterweise annehmen durfte, er leiste alles, \nwas er schulde (OLG Schleswig, Beschluss vom 13.01.1993 - 9 W 152/92 - juris Rz. 5 \nm.w.N.; jurisPK, a.a.O. Rz. 20 m.w.N.). Um allerdings bei Streitigkeiten über eine \nForderungshöhe § 266 BGB nicht leer laufen zu lassen, ist hier zu fordern, dass die \nEinschätzung des Schuldners bezüglich der angemessenen Höhe der Schuld vertretbar \nerscheinen muss. Auch dies ist vorliegend zu verneinen. Zum einen war das gerichtliche \nStatusgutachten, das überhaupt erst näheren Aufschluss über die möglicherweise \ngeschuldeten Schmerzensgeldbeträge hätte geben können, im Zeitpunkt des Angebots noch \nnicht erstellt, obwohl bereits abzusehen war, dass der Kläger schwere Geburtsschäden \nerlitten hatte. Damit war das Schmerzensgeldangebot im Bereich des Spekulativen und die \nAnnahme, 200.000,00 € seien angemessen, nicht durch nachprüfbare Fakten untersetzt. \nZum \nzweiten \nhatte \ndie \nBeklagtenseite \nzuvor \ndem \nKläger \nbereits \nein \nGesamtvergleichsangebot von 1,5 Millionen € unterbreitet, was zumindest indiziell den \nSchluss nahelegt, dass die Beklagte selbst unter anderem von einer höheren \nSchmerzensgeldberechtigung ausging. Bestätigt hat sich dies im weiteren Verlauf, nach dem \nauch die Beklagtenseite selbst eine Schmerzensgeldhöhe von rund 350.000,00 € für \nangemessen hält. \n \nEntgegen der Annahme der Beklagten folgt die Zumutbarkeit der Annahme von \nTeilleistungen für den Kläger auch nicht daraus, dass seine Eltern seinerzeit bereits Kredite \nfür den Umbau des Hauses aufgenommen hatten und daher auf eine Zahlung der Beklagten \ndringend angewiesen waren. Zum einen dient ein Schmerzensgeld nicht der Finanzierung \n\n12 \nmateriellen Mehraufwandes, sondern dem Ausgleich des erlittenen Leids. Zum anderem \nhätte es der Schuldner bei Postulierung einer Annahmepflicht in Fällen wirtschaftlicher \nZwangslagen in der Hand, durch beharrliche Nichtleistung auf diesem Wege die gesetzliche \nWertung des § 266 BGB auszuhebeln. \n \nDieser Zinsanspruch war aber bis zum 7.6.2016 zu befristen. Nachdem das Landgericht mit \nBeschluss vom 22.03.2016 nach Einholung aller hierfür erforderlichen Gutachten einen \nangemessenen Schmerzensgeldbetrag von 350.000,00 € und zwar ohne jegliche \nSchmerzensgeldrente im Vergleichswege in den Raum gestellt (Bl. 280 d. A.) und die \nBeklagte weitere 150.000,00 € nebst dazugehörigen Zinsen dem Kläger zur Zahlung mit \nFristsetzung bis zum 07.06.2016 angeboten hatte, wäre ab dem 08.06.2016 dem Kläger die \nAnnahme dieser Leistung nach den Regeln von Treu und Glauben zumutbar gewesen. Die \nGefahr, dass dem Kläger die Annahme der Leistung als Anerkenntnis dahingehend \nausgelegt würde, er würde nicht mehr verlangen wollen, bestand nicht, denn er hätte die \nAnnahme mit einer klarstellenden Vorbehaltserklärung versehen können. \n \n3. \nMit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung personellen Pflegemehrbedarfs dringt \ndie Beklagte nur teilweise durch. \nDie Beklagte ist verpflichtet, den mit der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Klägers \nverbundenen Mehrbedarf in angemessener Weise auszugleichen (§ 843 Abs. 1 BGB). \nWerden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch \nseine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie \nihre Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden \nkönnen. Kommen mehrere Arten der Betreuung in Betracht, bestimmt sich die Höhe des \nAnspruchs weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwändigsten Möglichkeit, \nsondern allein danach, wie der Bedarf der vom Geschädigten und seinen Angehörigen \ngewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH, Urteil vom 08.06.1999 - VI ZR 244/98 \nin: VersR 1999, 1156; BGH, Urteil vom 08.11.1977 - VI ZR 117/75 in: VersR 1978, 149). \nVoraussetzung des Anspruchs auf Ersatz des Pflegemehrbedarfs ist zudem, dass es sich bei \nden Pflegeleistungen um Aufwendungen handelt, die das Maß einer „normalen“ elterlichen \nZuwendung übersteigen und ihrer Art nach auch von Fremdkräften erbracht werden können. \nDa es naturgemäß nicht möglich ist, den zu ersetzenden Schaden für jeden Lebenstag \nzeitlich exakt zu ermitteln, ist der Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO \nunter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten \nAngehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (Senat, Urteil \nvom 18.12.2008 - 4 U 407/07 - juris Rz. 28). Das Landgericht hat hierzu ein umfangreiches \nGutachten des Sachverständigen G...... W...... eingeholt, das sich unter anderem auf die \nAngaben der Eltern des Klägers und die eigenen Beobachtungen sowie Erfahrungswerte \nstützte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind danach die \nunentgeltlich erbrachten und erstattungsfähigen Pflegeleistungen durch Familienangehörige \n„marktgerecht“ zu bewerten (BGH, Urteil vom 08.11.1977 - VI ZR 111/75, juris). \nMarktangemessen ist insoweit ungeachtet der Qualifikation der die Pflege erbringenden \nAngehörigen der Nettolohn einer entsprechend qualifizierten Fachkraft (BGH, Urteil vom \n10.11.1998 - VI ZR 354/97; st. Rspr.). Auch in Ansehung der Ausführungen und Argumente \nder Beklagtenseite bleibt der Senat bei seiner bereits geäußerten Auffassung, dass ein \nRückgriff auf Tarifbestimmungen nicht geboten ist (Senat, Urteil vom 23.06.2011 - 4 U \n1409/10). Auf die Gründe des Urteils vom 23.06.2011 wird zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen. Insbesondere hält der Senat daran fest, dass gerade in \nden neuen Bundesländern Tariflöhne den Nettolohn einer am Markt erhältlichen \n\n13 \nvergleichbaren Hilfskraft schon deshalb nicht abbilden können, weil die meisten Pflegekräfte \nnicht tarifgebunden sind (in diesem Sinne auch KG Berlin, Urteil vom 11.12.2017 - 20 U \n19/14 - juris Rz. 139). \n \nDer Senat schätzt im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung und vergleichbarer \nobergerichtlicher Rechtsprechung den Nettostundenlohn für den geltend gemachten \nZeitraum von Januar 2006 bis 31.12.2009 auf einheitlich 9,50 € netto und von 2010 bis zum \n16.01.2014 auf 10,50 € netto (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 29.02.2008 - 4 U 149/07 - \n„zwischen 9,00 und 10,00 € ab 2005“; Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.12.2017 - 20 U \n19/14 - „Tagespflegezeiten 12,00 € brutto bis 2010 und 16.00 € brutto ab 2010“; und 20 U \n34/14 - von 2003 bis 2013 „durchschnittlich 10,00 € netto“). Er verkennt hierbei nicht, dass im \nUrteil vom 23.06.2011 (4 U 1409/10) auch für den Zeitraum ab dem 1.1.2006 ein \nNettodurchschnittslohn von 9,00 € angesetzt worden war. Dem dortigen Urteil lag dieser \nBetrag aber bereits für den Zeitraum ab 1997 zugrunde, der dort für die Vergangenheit zu \nberücksichtigende Zeitraum war bis zum 31.12.2005 befristet. Im Rahmen der \nSchadensschätzung nach § 287 ZPO, die notwendig mit einer gewissen Vergröberung \neinhergeht, erscheint es daher sachgerecht, für den Gesamtzeitraum 01.01.2006 bis \n31.12.2009 einheitlich 9,50 €/Stunde anzusetzen. Ein beispielhafter Vergleich mit allgemein \nverfügbaren und damit gerichtsbekannten Informationen über die Kosten am Markt \nerhältlicher \nPflegedienstleistungen \nergibt, \ndass \ndie \nvom \nSenat \nangenommenen \nStundensätze eher noch im unteren Bereich liegen. So teilt der Bundesverband der \nBehinderten im Jahre 2014 mit, dass der so genannte familienentlastende Dienst \nUnterstützung für die Betreuung behinderter Kinder für 18,00 € brutto die Stunde anbietet \n(Quelle: Broschüre des Bundesverbandes für Körper- und mehrfach behinderte Menschen \ne. V. aus dem Jahre 2014 www.bvbk.de). Ein Vergleichsportal für privat erhältliche \nPflegedienste (www.24h-pflege-check.de) teilt mit, dass derzeit die Pflegekassen in der \nRegel für ambulante Pflegedienste durchschnittlich 36,00 € brutto für Grundpflege für \nerstattungsfähig halten und 24,00 € brutto für häusliche Betreuung. Vor diesem Hintergrund \nsieht der Senat keinen Anlass für weitere Abzüge, wie sie die Beklagte beansprucht. Dies gilt \nzunächst für den sogenannten „Sowieso-Aufwand“ der bei einem gesunden Kind ebenfalls \nangefallen wäre. So trifft der Einwand der Beklagten in der Berufungsbegründung zwar zu, \ndemzufolge dieser Aufwand abgezogen werden muss (S. 29 oben Berufungsbegründung), \ntatsächlich hat aber der Gutachter diesen Sowieso-Aufwand zunächst definiert (S. 50 f. des \nGutachtens) und sodann klargestellt, dass es sich bei den für den Kläger ermittelten Zeiten \num den Mehrbedarf handelt (S. 46 des Gutachtens). Weiter ist kein Abschlag für sogenannte \nZeiten der „geteilten Aufmerksamkeit und Zuwendung“ bzw. Zeiten der bloßen Bereitschaft \nund Aufsicht gerechtfertigt. Es kann hier dahinstehen, ob für \"Zeiten geteilter \nAufmerksamkeit\" grundsätzlich ein solcher Abschlag vorzunehmen ist, obwohl sich derartige \nZeiten der Natur der Sache nach nicht auf die Grundpflege, sondern auf die allen Kindern \ngleichermaßen entgegengebrachte elterliche Personensorge beziehen (Senat, Urteil vom 23. \nJuni 2011 – 4 U 1409/10 –, Rn. 19, juris). Vorliegend hat der Sachverständige solche Zeiten \nder geteilten Aufmerksamkeit in die von ihm erstellte Liste der erforderlichen Verrichtungen \nüberhaupt nicht aufgenommen. Die beim Hilfsbedarf für den Kläger ausgewiesenen \nPositionen betreffen ausnahmslos aktive Tätigkeiten, bei denen sich weit überwiegend der \nVermerk „VÜ“ = vollständige Übernahme findet. Nur marginal sind die Tätigkeiten unter \nanderen mit dem Kürzel „B“ = gleich Beaufsichtigung oder „A“ = Anleitung versehen. Was \nden Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung betrifft, so hat auch hier der \nSachverständige ausdrücklich nur den von ihm gesehenen höheren Zeitbedarf gegenüber \ndem gewöhnlichen Bedarf veranschlagt. So zeigt ein Blick auf die auf Seite 45 erstellte \nTabelle für die hauswirtschaftliche Versorgung ohne Weiteres, dass mit dem veranschlagen \n\n14 \nGesamtaufwand selbstverständlich nicht das gesamte tägliche Einkaufen, Kochen, Reinigen \nder Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche und Beheizen gemeint sein kann, sondern nur \nder geschilderte Mehraufwand. Damit bleibt es insgesamt im Rahmen der nach § 287 ZPO \nerlaubten und gebotenen Schätzung bei dem vom Senat veranschlagten Stundensatz, der \nwegen des langen Zeitlaufes in die Zeit vor 2010 und danach aufgeteilt wurde. Multipliziert \nman diesen mit den vom Landgericht zutreffend ermittelten und von der Beklagten dem \nGrunde nach nicht angegriffenen Zeiten ergibt sich hieraus für den Zeitraum von 16.01.2006 \nbis zum 31.12.2009 gerundet 6.913 Stunden á 9,50 € = 65.674,00 €. Für den Zeitraum ab \ndem 01.01.2010 ergeben sich 59 Tage á 392 Minuten; 720 Tage á 522 Minuten und bis zum \n16.01.2014 - also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den ausgerechneten \nPflegemehrbedarf geltend macht (S. 6 des Schriftsatzes vom 15.01.2014) weitere 677 Tage \ná 587 Minuten. Dies ergibt eine Summe von 13.273 Stunden á 10,50 € = 139.367,00 €. \nInsgesamt ergibt sich so zunächst ein Betrag von 205.040,00 €. Hiervon abzuziehen sind \nunstreitig von der Pflegeversicherung erhaltene Leistungen von 38.735,00 € und am \n18.01.2013 gezahlte 50.000,00 € nebst dazugehörigen Zinsen). Dies ergibt einen Betrag von \ninsgesamt 116.306,00 €, der ebenfalls ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist. Dieser Betrag \nwar allerdings teilweise zu staffeln, denn bis zum 18.01.2013 - also dem Zeitpunkt der vom \nKläger akzeptierten Teilleistung in Höhe von 50.000 € nebst dazugehöriger Zinsen war noch \nnicht der gesamte Betrag fällig, sondern der um den im Laufe des Jahres 2013 nach und \nnach fällig gewordenen Zahlbetrag geminderte Anspruch. Dieser war seinerseits zu mindern \num die für dieses Jahr erhaltenen Sozialleistungen in Höhe von unstreitig 8.400 €. Dies \nergibt für die 363 Tage (vom 18.01.2013 bis zum 16.01.2014) einen Betrag von 28.889,00 €. \nGeteilt durch 12 ergibt dies einen Monatsbetrag von 2.407,42 €, bei dem der Senat von einer \nFälligkeit jeweils zum Ende eines jeden Monats ausgeht, wobei er der Einfachheit halber das \nKalenderjahr, und nicht das um rund 2 Wochen verschobene Jahr vom 18.01.2013 bis zum \n16.01.2014 zugrunde legt. \n \nIII. \n \nÜber die Kosten auch des Berufungsverfahrens wird das Landgericht im Schlussurteil zu \nbefinden haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. \n10; 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere \nfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der \nRechtsprechung des OLG Frankfurt zur taggenauen Schmerzensgeldberechnung eine \nsolche nicht, denn diese ist, soweit ersichtlich, vereinzelt geblieben (vgl. BGH, Beschluss \nvom 8.2.2010 - II ZR 54/09 juris Rz. 3 m.w.N.) \n \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-18/4-u-1242-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-18/4-u-1242-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457615","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.701650+00:00"}}