{"status":"available","doknr":"OLD457614","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-09-02","aktenzeichen":"4 U 1234/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDer Umstand, dass der Patient während einer Operation narkotisiert ist, begründet keinen \nAnscheinsbeweis für einen Behandlungsfehler, wenn es während der Operation zu einer \neingriffstypischen Verletzung kommt. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 2. September 2021, Az.: 4 U 1234/21 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1234/21 \nLandgericht Leipzig, 08 O 1931/18 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... K......, ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte F...... & Kollegen, ... \n \ngegen \n \n...krankenhaus ... gGmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführer ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... H...... P......, ... \n \nwegen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 02.09.2021 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.10.2021 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf \n27.632,87 € festzusetzen. \n \nG r ü n d e : \n \n\nI. \n \nDie am 24.10.1986 geborene Kläger war nach einer körperlichen Auseinandersetzung am \n18.02.2017 in der Notaufnahme vorstellig und wurde am 21.02.2017 stationär \naufgenommen. Es wurde eine Fraktur des Kahnbeins der rechten Hand diagnostiziert. Am \n21.02.2017 erfolgte eine geschlossene Reposition der Fraktur mit interner Fixierung durch \neine Herbertschraube. Es erfolgten Nachkontrollen. \n \nDie Klägerin hat behauptet, sie habe nach der Operation starke Schmerzen und \nTaubheitsgefühle verspürt. Bei den Kontrollen sei ein Überstand der Schraube von einem \nMillimeter festgestellt worden. Ein Nachbehandler habe die Schieflage der Schraube \nfestgestellt. Am 28.07.2017 sei die Schraube operativ entfernt worden. Es habe sich ein \nNeurom (gutartige Knotenbildung, die durch nervale Läsion entsteht) entwickelt, das am \n09.11.2017 operativ entfernt worden sei. Die Klägerin sei vom 20.02. bis 22.09.2017 \narbeitsunfähig erkrankt gewesen, denn sie habe als Packerin bei DHL keine schweren \nLasten heben können. Es sei eine Schraube der falschen Größe eingesetzt worden und \nhabe eine Entzündung der Nerven der rechten Hand und damit Schmerzen und \nTaubheitsgefühle verursacht. Den Überstand der Schraube hätten die Behandler der \nBeklagten erkennen müssen. Dies sei ein grober Fehler. \n \nDie Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei entsprechend dem Facharztstandard behandelt \nworden. Der Überstand der Schraube sei funktionell nicht relevant gewesen und es sei \nsachgerecht gewesen, die Schraube bis zum Abschluss der Knochenheilung zu belassen. \nDie Schieflage werde bestritten. Die Beschwerden werden ebenso bestritten wie die \nKausalität und die geltend gemachte Schadenshöhe. \n \nDas Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachten die Klage mit Urteil \nvom 27.05.2021 abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, das Landgericht habe einen \nentscheidenden Punkt übersehen. Es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Beklagte \ndie nervale Läsion bei der Klägerin verursacht habe. Stehe eine Primärschädigung und eine \ntypische Schadensfolge fest, darf die Klägerin auf das Vorliegen eines ärztlichen \nBehandlungsfehlers schließen. Nach den Ausführungen des Gutachters kämen als Ursache \nfür die Nervenverletzung fünf Schritte beim operativen Eingriff in Betracht. Für den Nachweis \nsei daher ausreichend, dass der Gutachter die betreffenden Operationsschritte eingrenze \nund zugleich ausgeschlossen habe, dass die Verletzung auf atypische Umstände außerhalb \ndes medizinischen Eingriffs zurückzuführen sei. \n \nDie Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Sachverständige habe eindeutig einen \nBehandlungsfehler verneint. Aus der Verwirklichung operationsimmanenter Risiken könne \nnicht auf einen Fehler geschlossen werden. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nZu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte \nkein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung \ngemäß §§ 630 a ff., 249, 253 BGB zu. \n \nDer Klägerin ist der Beweis für einen Behandlungsfehler nicht gelungen. Der \nSachverständige hat zwar dargelegt, dass die Läsion des Nervs, die zu einem Neurom \n(gutartige Knotenbildung) geführt habe, bei einem der Operationsschritte entstanden sei. Er \nhat fünf operative Schritte aufgezählt, die geeignet gewesen seien, zu einer Nervverletzung \nzu führen. Gleichwohl hat der Sachverständige einen Behandlungsfehler verneint. In seinem \nGutachten führte er aus, dass im Zugangsgebiet zum Kahnbein sensible Nervenstrukturen \nverliefen. Ein Nerv könne bei dem gewählten Operationsverfahren verletzt werden, ohne \ndass dies für den Operateur unbedingt ersichtlich sei. Im weiteren Verlauf könne dann das \nkörpernahe Ende des verletzten Nervs im Rahmen seines Regenerationsprozesses bei \nfehlendem körperfernen Anschluss „bäumchenförmig“ in die Peripherie auswachsen, so dass \nein Neurom entstehe. Die Frage der Beklagten, ob die Behandlung lege artis erfolgt sei, hat \nder Sachverständige ausdrücklich bejaht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann von \neiner Primärschädigung nicht auf das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers \ngeschlossen \nwerden. \nDafür \nstreitet \nauch \nkein \nAnscheinsbeweis. \nEin \närztlicher \nBehandlungsfehler liegt vor, wenn der Behandelnde oder sein Erfüllungsgehilfe von dem \ngeschuldeten \nPflichtprogramm \nder \nmedizinischen \nBehandlung \noder \ndem \nBehandlungsmaßstab abweicht (vgl. Weidenkaff in Palandt, 80. Aufl., § 630 a, Rdnr. 25). \nDies ist der Fall, wenn der Behandler vom medizinischen Standard abweicht. Dieser gibt \nAuskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften Arzt in der konkreten \nBehandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches zum Zeitpunkt \nder Behandlung erwartet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2015 - VI ZR 67/15 - \njuris). Ein solcher Fehler ist indes nicht ersichtlich. Schließlich können Nervenverletzungen \nbei chirurgischen Eingriffen nach der Erfahrung des Senates, der seit Jahren mit \nArzthaftungssachen \nim \nSchwerpunkt \nbefasst \nist, \nauch \nohne \nVorliegen \neines \nBehandlungsfehlers eintreten. Sie sind häufig eingriffsimmanent. Der Umstand, dass die \nKlägerin während des Eingriffs narkotisiert war und daher nicht nachweisen kann, welcher \nkonkrete Operationsschritt zu der erlittenen Verletzung geführt hat, rechtfertigt - entgegen \nder Auffassung der Klägerin - nicht die Annahme eines Anscheinsbeweises. Denn die \nKlägerin muss nicht nachweisen, bei welchem der einzelnen Schritte ein Fehler geschehen \nsei, denn dies ist unerheblich. Es steht fest, dass die Läsion intraoperativ entstanden ist. Die \nKlägerin muss aber beweisen, dass während der Operation von dem Facharztstandard \nabgewichen worden ist. Es liegt ein Operationsbericht vor, der für die Beurteilung, ob ein \nBehandlungsfehler vorliegt, herangezogen werden kann. Dem Sachverständigen lag der \nOperationsbericht 21.02.2017 vor und er hat keine Behandlungsfehler feststellen können. \n \nDer Senat rät auf dieser Grundlage zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei \nGerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-02/4-u-1234-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-02/4-u-1234-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457614","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.678387+00:00"}}