{"status":"available","doknr":"OLD457612","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-08-31","aktenzeichen":"4 U 1221/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEin Behandlungsfehler setzt einen Verstoß gegen den maßgeblichen Behandlungsstandard \nvoraus, der zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich ist, wobei auf den \ndurchschnittlichen qualifizierten Arzt der jeweiligen Fachrichtung abzustellen ist. Auf ein \nUnterschreiben eines \"Goldstandards\" kann ein Fehlervorwurf nicht gestützt werden. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 31. August 2021, Az.: 4 U 1221/20 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1221/20 \nLandgericht Leipzig, 07 O 2116/19 \n \n \nVerkündet am: 31.08.2021 \n \nI......., Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... F......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte L......, ... \n \ngegen \n \n1. Klinikum ...... gGmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführerin ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \n2. Dr. B...... K......, c/o Klinikum ...... gGmbH, ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nL...... H...... E...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ... \n \nwegen Schadensersatz und Schmerzensgeld \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \n\nim schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 23.08.2021 Schriftsätze eingereicht werden \nkonnten, am 31.08.2021 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom \n05.06.2020 - 7 O 2116/19 - wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \n3. \nDas Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.000,00 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Kläger verlangt von den Beklagten die gesamtschuldnerische Zahlung von \nSchmerzensgeld \nund \ndie \nFeststellung \nihrer \nEinstandspflicht \nwegen \nbehaupteter \nBehandlungsfehler im Zuge einer im Hause der Beklagten durchgeführten transurethralen \nProstataresektion. \n \nNachdem dem Kläger bereits ein halbes Jahr zuvor wegen eines Hypogonadismus beide \nHoden und Nebenhoden entfernt und beide Samenleiter unterbunden worden waren, wurde \nder damals 43-jährige Kläger am 23.10.2018 wegen einer Harnwegsverengung operiert. Der \nKläger hat erstinstanzlich behauptet, man habe ihm eine ejakulationserhaltende und \nschonende Operationsmethode zugesichert, dem entgegenstehend aber aus Unachtsamkeit \nbeim Eingriff den Samenhügel verbrannt, weshalb er nicht mehr antegrad, sondern nur noch \nretrograd (nach innen) ejakulieren könne. Auf die Erhebung der Aufklärungsrüge hat der \nKläger im weiteren Verlauf erstinstanzlich ausdrücklich verzichtet. \n \nDas Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage \nabgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nUrteils verwiesen. \n \nDer Kläger verfolgt mit der Berufung sein ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter. Er \nrügt eine unvollständige Beweiserhebung durch das Erstgericht: Der Sachverständige und \nihm folgend das Landgericht habe sich nicht auf eine bloße Einschätzung der Sachlage \naufgrund der schriftlichen Behandlungsdokumentation stützen dürfen. Der Sachverständige \nhabe es versäumt, ihn körperlich zu untersuchen und das Landgericht habe insoweit \nverfahrensfehlerhaft die Anordnung einer ergänzenden Begutachtung unterlassen. \n \nEr beantragt: \n \n1. \nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein in das \n\nErmessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens \njedoch 50.000,0 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit 21.08.2019 zu zahlen. \n \n2. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, \nsämtliche nicht vorhersehbaren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, \ndie dem Kläger infolge der fehlerhaften transurethralen Prostatasektion am \n23.10.2018 durch die Beklagten entstanden sind oder entstehen werden, soweit diese \nnicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. \n \n3. \nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich \nentstandene Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 2.251,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2019 zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n \nDer \nSenat \nhat \nBeweis \nerhoben \ndurch \nEinholung \neines \nfachurologischen \nErgänzungsgutachtens mit persönlicher Untersuchung des Klägers. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22.09.2020 verwiesen. \n \nMit Beschluss vom 17.08.2021 hat der Senat nach Zustimmung beider Parteien in das \nschriftliche Verfahren übergeleitet. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n \nDer Kläger kann weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag \ngemäß §§ 630 a, 280 BGB noch wegen unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB gegen \ndie Beklagten Ansprüche geltend machen. \n \n1. \nNach \nder \nBeweisaufnahme \ndurch \nEinholung \neines \nergänzenden \nSachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, dass der \nSamenhügel \ndes \nKlägers \nwährend \nder \nOperation \nnicht \n- \nschon \ngar \nnicht \nbehandlungsfehlerhaft - „verbrannt“ wurde. Der Sachverständige Prof. F...... hat den Kläger \nam 03.12.2020 persönlich untersucht, eine Spiegelung von Harnröhre und Harnblase \n(Urethrozystokopie) vorgenommen und hierbei festgestellt, dass der Samenhügel nach der \nOperation vollständig erhalten geblieben ist und durch die Koagualation auch nicht verändert \nwurde. Hierüber hat er eine Bilddokumentation gefertigt, die das Vorhandensein des \nSamenhügels belegt (Bl. 158 - 161 d. A.). Die Behauptung des Klägers, sein Samenhügel \nmüsse bei der Operation abgetragen und später wieder nachgewachsen sein, sei aber \ninfolge Koagulation „vernarbt“ mit der Folge, dass sich nun die Austrittsöffnungen aus dem \nSamenhügel anders positioniert hätten (Bl. 175 d. A.), gibt keinen Anlass zu einer \n\nergänzenden Beweisaufnahme. \n \nIm Einzelnen: Die medizinisch in keiner Weise untersetzte Behauptung des Klägers in seiner \nStellungnahme zum zweitinstanzlich eingeholten Gutachten, sein Samenhügel sei entgegen \nden Ausführungen des Sachverständigen ursprünglich „verbrannt“, aber „wieder etwas \nnachgewachsen“, ist aus medizinischer Sicht höchst unwahrscheinlich und vom \nSachverständigen an keiner Stelle in Betracht gezogen worden, kann aber auch \ndahinstehen, weil dies im Ergebnis nur hieße, dass der ursprünglich vom Kläger behauptete \nBehandlungsfehler in Form des Verbrennens des Samenhügels am Ende folgenlos \ngeblieben wäre. Seine weitere - ebenfalls nicht durch eine privatgutachterliche \nStellungnahme substantiierte Behauptung, der Samenhügel sei jedenfalls nicht mehr so glatt \nwie vorher, sondern hügelig und vernarbt und dadurch Ursache der retrograden Ejakulation, \nsteht in klarem Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen, der für den Verlust \nder Ejakulationsfähigkeit nach außen sowohl in seinem Ausgangsgutachten als auch in \nseinem zweitinstanzlichen Ergänzungsgutachten die aufgrund der Öffnung des Blasenhalses \nnun veränderten anatomischen Gegebenheiten verantwortlich macht. Es genügt nicht, wenn \nder Kläger dieser fundierten Sachverständigenmeinung eine durch nichts, insbesondere \ndurch keine entgegengesetzte sachverständige Einschätzung belegte persönliche Meinung \nentgegensetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris). Die vom Kläger \nim Nachgang zum Gutachten zitierte Arbeit von Eichel aus dem Jahre 2013 stützt diese \nThese jedenfalls nicht. In dieser Arbeit geht es nach eigenem Vortrag des Klägers allein \ndarum, inwieweit die Verletzung oder Lähmung des inneren Schließmuskels der Harnblase \nAuswirkungen auf die antegrade Ejakulationsfähigkeit hat. Mit der vom Kläger in den Raum \ngestellten These des Funktionsverlustes aufgrund des Verlustes der „Glattheit“ des \nSamenhügels setzt sich diese Arbeit nicht auseinander. Gleiches gilt für die angeblich \nsichtbare „Falschpositionierung“ der Austrittsöffnungen des Samenleiters. Selbst wenn dem \nso wäre - was die von ihm mit der Anlage BER1 vorgelegten Bilder noch nicht einmal \nbelegen - so würde dies zum einen nur bestätigen, was der Gerichtssachverständige bereits \nausgeführt hat, nämlich dass aufgrund der veränderten anatomischen Verhältnisse infolge \nder Operation an Harnleiter und Schließmuskel sich die Ejakulationsrichtung verändert hat. \nDarüber hinaus ist aber entscheidend, dass selbst bei Wahrunterstellung all dieser vom \nKläger behaupteten, bislang durch nichts unterlegten Mechanismen damit immer noch kein \nBehandlungsfehler \ndargelegt \nwäre. \nAllein \ndie \nVeränderung \nder \nOberfläche \ndes \nSamenhügels, oder die Veränderung seiner Austrittsöffnungen oder sein Entfernen und \nNachwachsen könnten für sich genommen nicht zu einer Haftung führen, wenn dies nicht \nzugleich durch ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen während der Operation verursacht \nworden wäre. Gerade dies hat der Sachverständige aber klar verneint. Auch hier ergibt sich \nnichts anderes aus der vom Kläger zitierten Arbeit. Der Kläger ist hierauf mit Beschluss des \nSenats vom 19. Juli 2021 auch hingewiesen worden. Der Senat hat den Kläger darin auch \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in der in der von ihm zitierten Publikation \nbeschriebene Operationsmethode dort nicht als Standard beschrieben, sondern vielmehr \ndarauf hingewiesen wird, dass hierzu Studien fehlten. Dass sich dies zwischenzeitlich \ngeändert hätte oder gar die dort beschriebene Operationsmethode im hier maßgeblichen \nOktober 2018 Standard gewesen sei, hat auch der Kläger nicht behauptet. Ob - wie er \nnunmehr behauptet - die dort beschriebene ejakulationserhaltende Methode ganz allgemein \ndem „Goldstandard“ entspricht (jeweils Seite 1 des Schriftsatzes vom 09.08.2021 und vom \n23.08.2021) erscheint fraglich, kann aber zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Ein \nsolcher „Goldstandard“ ist im Behandlungsverhältnis nicht geschuldet. Geschuldet wird \nvielmehr die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein \nanerkannten fachlichen Standards. Das ist der jeweilige Stand der naturwissenschaftlichen \n\nErkenntnis einerseits und ärztlichen Erfahrung andererseits auf dem betreffenden \nFachgebiet der zur Erreichung des jeweiligen Behandlungszieles erforderlich ist und sich in \nder Erprobung bewährt hat (BGH, NJW 2015, 1601; Senat, MedR 2020, 390; \nPalandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 630 a Rz. 10 m.w.N.). Geschuldet ist eine \nBehandlung, die ein durchschnittlich qualifizierter Arzt des jeweiligen Fachgebiets erbringen \nkann (BGH, a.a.O., m.w.N.). Das Behandlungsziel bestand vorliegend darin, mit dem \ngebotenen Sicherheitsabstand vorhandenes tumoröses Gewebe zu entfernen. Ersichtlich ist \ndieses Ziel erreicht worden. Selbst wenn - was nicht dargelegt wurde - die vom Kläger in der \nwissenschaftlichen Arbeit beschriebene Operationsmethode bei seiner Konstitution die \nrichtige gewesen wäre, und selbst wenn - was der Kläger ebenfalls in keiner Weise dargelegt \nhat - die dort beschriebene Methode im Oktober 2018 in der medizinischen Praxis schon \nanerkannt oder durch Studien untersetzt gewesen sein sollte - so folgt hieraus nicht, dass die \nbeim Kläger zum Einsatz gekommene und offensichtlich im Hinblick auf das Behandlungsziel \nder Tumorfreiheit erfolgreich durchgeführte Methode nicht oder nicht mehr dem Standard \nentsprochen hätte. Hierfür lässt sich auch dem Gutachten des Sachverständigen Prof. F...... \nnichts entnehmen. Behandlungsfehler in der Durchführung dieser Operation hat der \nSachverständige mehrfach verneint. Ein Standardverstoß ist mithin nicht festzustellen, \nweshalb es auf die ohnehin höchst spekulativen Ausführungen und Behauptungen des \nKlägers zu einer möglichen Kausalität nicht ankommt. Aus diesem Grund war sowohl von \neiner weiteren ergänzenden Befragung des Sachverständigen als auch von der Einholung \neines Obergutachtens abzusehen. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des \nStreitwertes folgt den gestellten Anträgen und beruht auf § 3 ZPO, wobei der Senat den \nFeststellungsantrag lediglich mit 3.000,00 € bewertet. Die Voraussetzungen für die \nZulassung der Revision liegen nicht vor. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-08-31/4-u-1221-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-08-31/4-u-1221-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457612","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.628876+00:00"}}