{"status":"available","doknr":"OLD457611","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-09-15","aktenzeichen":"4 U 1214/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Wird eine Behauptung von einem Presseorgan lediglich verbreitet, ohne dass ein \nZu-Eigenmachen vorliegt, kann Unterlassung des \"Behauptens\" dieser Äußerung nur \nverlangt werden, wenn hierfür eine Erstbegehungsgefahr vorliegt. \n \n2. Mit der Verbreitung der Behauptung eines Dritten wird zugleich der Gegenstand dieser \nBehauptung als Verdachtsäußerung mitgeteilt. \n \n3. Außerhalb der Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat ist die Einholung einer \nStellungnahme des Betroffenen jedenfalls dann nicht geboten, wenn dessen Sichtweise in \neiner Pressemitteilung enthalten ist, die in der Berichterstattung wiedergegeben wird. \n \n4. Die nicht stigmatisierende Berichterstattung über erhebliche Kostensteigerungen bei \nkommunalen Bauvorhaben darf mit einem kontextneutralen Foto des zuständigen \nAmtsleiters versehen werden. Dass dieser kein gewählter Mandatsträger ist, steht dem nicht \nentgegen. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 15. September 2021, Az.: 4 U 1214/21 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1214/21 \nLandgericht Zwickau, 7 O 310/19 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... R......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nH...... Rechtsanwälte PartG mbH, ... \n \ngegen \n \n... GmbH & Co. KG, ... \nvertreten durch die Komplementärin Verlag ... GmbH, \ndiese vertreten durch den Geschäftsführer ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nG...... Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer PartGmbB, ... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schlüter, \nRichterin am Oberlandesgericht Podhraski und \nRichterin am Oberlandesgericht Zimmermann \n \nohne mündliche Verhandlung am 15.09.2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf \n10.000 EUR festzusetzen. \n \n4. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021 wird aufgehoben. \n\n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. Jedenfalls den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Teil der Klage hat \ndas Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. \n \nI. \nDer Kläger wendet sich mit seiner Berufung allein noch gegen die in dem \nstreitgegenständlichen Artikel enthaltene Behauptung, er habe \"Schriftgut fehlerhaft und \nteilweise ohne Nummerierung eingeordnet\" und das im Zusammenhang mit dem \nGesamtartikel abgedruckte, kontextneutrale Portraitfoto. Erstinstanzlich war noch die – \nunwahre – Behauptung streitig gewesen, der Haupt- und Personalrat der Stadt ...... habe der \nEntlassung des Klägers zugestimmt. Die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 5.8.2020 für erledigt erklärt, das \nLandgericht hat – ohne Begründung im Einzelnen – die hierauf entfallenden Kosten dem \nKläger auferlegt. Den ebenfalls erstinstanzlich noch gestellten Antrag auf Erstattung \naußergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es abgelehnt. Letztere Punkte werden mit der \nBerufung nicht mehr angegriffen und sind damit rechtskräftig entschieden. \n \nDer Kläger meint, das Landgericht habe aber die Klage im Übrigen mit unzutreffender \nBegründung abgewiesen. Es hätte insbesondere nicht annehmen dürfen, dass die \nbehaupteten Tatsachen wahr seien. Der verständige Durchschnittsleser könne sie nämlich \nnur in dem Sinn verstehen, dass damit ein Verstoß gegen die Aktenordnung der Stadt ...... \nbehauptet werde. Dieser sei aber nicht gegeben, weil diese Aktenordnung eine \nNummerierung nur \"nach Bedarf\" und nur für den Fall vorsehe, dass einer Hauptakte ein \nInhaltsverzeichnis beigefügt werde. Das Landgericht habe sich überhaupt nicht mit den \nVoraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung befasst und verkannt, dass es \nhier an der gebotenen Anhörung des Klägers gefehlt habe. Zu einer Veröffentlichung der \nFotografie des Klägers sei die Beklagte ohnehin nicht berechtigt gewesen, da er keine \nPerson des öffentlichen Interesses, sondern nur angestellter Amtsleiter gewesen sei und die \nBebilderung keinen zusätzlichen Informationswert habe, sondern nur dazu diene, die \nNeugier der Leserschaft zu befriedigen. Unabhängig hiervon sei die Bebilderung eines \nArtikels, der eine unzutreffende Tatsachenbehauptung beinhalte und den Betroffenen in \nhohem Maße in seiner Sozialsphäre beeinträchtige, unzulässig. \n \nII. \nDieses Vorbringen kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Einen Anspruch aus \n§§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG auf Unterlassung der allein \nnoch streitgegenständlichen Behauptung und Abdruck seines kontextneutralen Bildnisses \nhat der Kläger nicht. \n \n1. Die in dem Artikel enthaltene Behauptung, der Kläger habe \"Schriftgut fehlerhaft und \nteilweise ohne Nummerierung eingeordnet\", muss dieser hinnehmen. Im Gesamtkontext des \nArtikels wird durch die Erwähnung, dass es sich hierbei um \"Vorwürfe\" handelt, die \n\nAktenführung \"bemängelt wurde\" und die Verwendung des Wortes \"soll\" deutlich, dass die \nBeklagte hiermit keine eigene Behauptung aufstellt, sondern die in der Empfehlung des \nAkteneinsichtsausschusses enthaltenen Vorwürfe lediglich verbreitet, ohne sich diese \nzugleich zu eigen zu machen. Ein Zueigenmachen erfordert nämlich, dass eine fremde \nÄußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie insgesamt als eigene \nerscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262; Senat, Urteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18 \njuris Rz. 15 m.w.N.). Bei einer solchen Annahme ist aber grundsätzlich Zurückhaltung \ngeboten, um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu \nbeeinträchtigen (Senat, Urteil vom 12. Mai 2020 – 4 U 1523/19 –, Rn. 31, juris; Urteil vom \n18.05.2018 - 4 U 217/18 - juris m.w.N. allgem. Auffassung). Ein Presseorgan macht sich die \nehrenrührige Äußerung eines Dritten nicht schon mit deren Verbreitung allein dadurch zu \neigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BVerfG, WM 2009, 1706; BGH AfP \n2010, 72 unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 29. März 2001, Beschwerde Nr. 38432/97, \nThoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. März 2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France \nu.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, \nVerlagsgruppe News GmbH/Österreich, Rn. 33; Senat Urteil vom 03. Mai 2012 – 4 U \n1883/11 –, Rn. 23, juris). Vorliegend lässt sich dem Artikel indes an keiner Stelle entnehmen, \ndass die Beklagte die streitgegenständliche Behauptung so übernommen hat, dass sie \ninsgesamt \"als eigene\" erscheint. Neben den aufgeführten verbalen Einschränkungen weist \nder Artikel auch ausdrücklich darauf hin, dass \"Zweifel laut wurden, ob diese Gründe einer \ngerichtlichen Prüfung standhalten\" und dass sie nicht das Ergebnis eigener Recherche der \nBeklagten, \nsondern \nder \n\"achtseitigen \nBegründung\" \nder \nEmpfehlung \ndes \nAkteneinsichtsausschusses entnommen worden sind. \n \n2. Im Fall des bloßen Verbreitens einer Äußerung kann allein dieses untersagt werden, nicht \nhingegen das Behaupten, es sei denn, es bestünde eine Erstbegehungsgefahr, der \nÄußernde wolle künftig die Äußerung nicht nur verbreiten, sondern als eigene Behauptung \naufstellen (OLG Stuttgart Urt. v. 16.10.2019 – 4 U 120/19, GRUR-RS 2019, 45168, \nbeck-online). Hierfür ist jedoch allein wegen des seit der Erstveröffentlichung verstrichenen \nZeitablaufs und nach der vergleichsweisen Einigung des Klägers mit der Stadt ...... und das \nihm infolgedessen erteilte Arbeitszeugnis vom 31.12.2018 (Anlage BK1), das dem Kläger \neine \nstets \nvorzügliche \nArbeitsqualität \nbescheinigt, \nnicht \nauszugehen. \nEine \nErstbegehungsgefahr behauptet auch der Kläger nicht. Der Berufungsantrag 1a), mit dem \nder Beklagten allein das Behaupten dieser Äußerung, nicht aber deren Verbreitung untersagt \nwerden soll, wäre daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. \n \n3. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in dem Antrag, der Beklagten das Behaupten zu \nuntersagen, als Minus auch die Untersagung einer bloßen Verbreitung steckt, kommt ein \nhierauf bezogener Unterlassungsanspruch jedoch nicht in Betracht. \n \na) Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts nicht, die Behauptung, der Kläger \nhabe Schriftgut fehlerhaft und teilweise ohne Nummerierung eingeordnet, sei wahr. Das \nLandgericht hat insofern nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verbreitung nicht \nbewiesener Äußerungen eines Dritten ebenso wie die Wiedergabe eines Gerüchts nicht nur \ndie Tatsache beinhaltet, dass jemand diese Behauptungen aufgestellt hat, sondern zugleich \nder Gegenstand dieser Behauptungen als Verdachtsäußerung mitgeteilt wird, der dadurch \nseinen Charakter als Tatsachenbehauptung nicht verliert, sondern durch seine Mitteilung \nmindestens im Sinne von § 186 StGB verbreitet wird; der Betroffene ist mithin gegen eine \nsolche \nVerbreitung \nin \ngleicher \nWeise \ngeschützt \nwie \ngegen \nunwahre \nTatsachenbehauptungen, weil in der Mitteilung eines „Gerüchts“ nicht nur die Behauptung \n\nder Tatsache liegt, ein Dritter habe sich entsprechend geäußert, sondern eben auch die \nVerbreitung der Äußerung des Dritten (OLG Stuttgart Urt. v. 16.10.2019 – 4 U 120/19, \nGRUR-RS 2019, 45168, beck-online; Senat, Urteil vom 21. August 2018 – 4 U 255/18 –, \njuris). Sähe man dies anders, könnten die Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung \neines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden, dass lediglich die Äußerungen \nDritter wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (BGH NJW 1993, NJW Jahr \n1993 Seite 525, NJW Jahr 1993 526 - Ketten-Mafia BGH NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite \n1131, NJW Jahr 1996 1132 – Polizeichef). \n \nb) Vorliegend kann sich die Beklagte indes auf berechtigte Interessen im Sinne des § 193 \nStGB berufen. \n \naa) Unabhängig davon, dass der Bericht des Akteneinsichtsausschusses keine privilegierte \nQuelle \ndarstellt, \nauf \nderen \nWahrheitsgehalt \nsie \nbei \nder \nVerbreitung \nder \nstreitgegenständlichen Behauptung vertrauen durfte, begründeten die darin enthaltenen \nVorwürfe jedenfalls einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die Richtigkeit dieser \nBehauptung. Der Kläger räumt überdies selbst ein, Hauptakten teilweise nicht paginiert zu \nhaben, auch wenn er die Auffassung vertritt, eine solche Vorgehensweise habe der \nmaßgeblichen Aktenordnung der Stadt ...... entsprochen. Im Gesamtkontext des Artikels \nbezieht sich der Vorwurf der „fehlerhaften Einordnung von Schriftgut“ überdies nicht allein \nauf die unterlassene Nummerierung einzelner Hauptakten, sondern auch darauf, dass \nVerträge über zunächst nicht geplante, dann aber dennoch vergebene Leistungen, \"in den \nUnterlagen des Hochbauamtes\" gefehlt hätten. \n \nbb) Dass diese Behauptung unzutreffend ist, behauptet auch der Kläger nicht. Er vertritt \nvielmehr die Auffassung, die Beklagte könne sich auf ein berechtigtes Interesse schon \ndeshalb nicht berufen, weil sie ihn vor der Veröffentlichung nicht hinreichend angehört habe. \nDies trifft indes nicht zu. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die streitgegenständliche \nBerichterstattung weder auf ein Ermittlungs- oder Strafverfahren noch auf den Verdacht \neines strafbaren Verhaltens bezogen hat. Die Behauptung einer unsorgfältigen Aktenführung \nbetrifft für sich genommen auch nicht den Vorwurf eines moralisch fragwürdigen oder mit \neinem sozialen Unwerturteil verbundenen Verhaltens, das eine entsprechende Anwendung \nder Grundsätze der Verdachtsberichterstattung rechtfertigen könnte (vgl. insoweit OLG Köln, \nUrteil vom 12. November 2020 – 15 U 112/20 –, Rn. 29, juris m.w.N.). Die Entlassung des \nKlägers \nmag \nhohe \nAufmerksamkeit \nin \nder \nÖffentlichkeit \nerregt \nhaben; \ndie \nstreitgegenständlichen Vorwürfe der unsorgfältigen Aktenführung betrafen aber allenfalls \neinen geringfügigen Nebenaspekt und waren für sich genommen nicht geeignet, sich \nabträglich auf das Persönlichkeitsbild des Klägers auszuwirken. Dies muss auch im Rahmen \nder von der Beklagten zu fordernden Sorgfaltspflichten berücksichtigt werden. Der Senat hat \nbereits \nentschieden, \ndass \naußerhalb \ndes \nBereichs \nder \n\"klassischen\" \nVerdachtsberichterstattung die Anforderungen an die einzuholende Stellungnahme des \nBetroffenen abzusenken und die Unterschiede zu einer Berichterstattung über den Verdacht \neiner Straftat auch im Rahmen der Abwägung, ob das für die Zulässigkeit der \nidentifizierenden \nBerichterstattung \nerforderliche \nberechtigte \nInteresse \nvorliegt, \nzu \nberücksichtigen sind (Senat, Beschluss vom 16.8.2021 – 4 U 1576/21 z.V. bestimmt; vom \n26. März 2021 – 4 U 2442/20 –, juris). Infolge dieser abgesenkten Anforderungen an die \nÜberprüfungspflicht der Beklagten vor einer Veröffentlichung war es hiernach ausreichend, \ndass die Beklagte die \"Pressemitteilung\" des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem \nArbeitsgerichtsverfahren (Anlage B3) in der streitgegenständlichen Berichterstattung \nwiedergegeben hat. In dieser Mitteilung vom 23.5.2018 hat Rechtsanwalt Dietrich \"Verstöße \n\ngegen interne Vorgaben der Aktenordnung ... zugunsten der Stadt ...... unterstellt\" und die \nAuffassung vertreten, diese könnten eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. \nAngesichts der nur marginalen Bedeutung dieses Vorwurfs und des Umstandes, dass sogar \ndessen Prozessbevollmächtigter eine Wahrunterstellung für angezeigt gehalten hatte, war \neine weitere Befragung des Klägers zu diesem Umstand nicht angezeigt. Vielmehr durfte die \nBeklagte auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen hierüber berichten, zumal eine \nunzulässige \nAnprangerung \noder \nStigmatisierung \ndes \nKlägers \ndurch \nden \nstreitgegenständlichen Vorwurf (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 12. November 2020 – 15 U \n112/20 –, Rn. 53, juris) nicht zu befürchten war. \n \n4. Auch gegen die Veröffentlichung seines kontextneutralen Fotos wendet sich der Kläger \nohne Erfolg. Das Landgericht hat unter Bezug auf das Urteil des Senats vom 2.6.2021 (4 U \n51/20) die nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG gebotenen \nAbwägungsgrundsätze im Ausgangspunkt zutreffend dargestellt. \n \na) Es hat insbesondere zu Recht darauf abgestellt, dass es für die Frage, ob ein Bildnis aus \ndem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, maßgeblich darauf ankommt, dass der \nzugrundeliegende Begriff des Zeitgeschehens nicht zu eng verstanden wird. Dieser umfasst \nnach allgemeiner Auffassung nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, \nsondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, wird mithin vom \nInteresse \nder \nÖffentlichkeit \nbestimmt. \nZum \nKern \nder \nPresse- \nund \nder \nMeinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen \neinen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien \nentscheiden \nkann, \nwas \nöffentliches \nInteresse \nbeansprucht, \nund \ndass \nsich \nim \nMeinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse \nist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, \n361 [389 ff].; BGH, Urteil vom 24. 6. 2008 - VI ZR 156/06  - juris). Zur Vermeidung von \nWiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug. \n \nb) Die Vorgänge, die den Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung im Artikel \nvom 26.5.2018 bilden, stellen nach diesen Maßstäben ein Ereignis der Zeitgeschichte dar. \nWie bereits die Artikelüberschrift deutlich macht, wird der Kläger dort nicht aufgrund seiner \nStellung als Amtsleiter herausgehoben, sondern weil er in dieser Stellung maßgeblich für die \nSanierung des Gewandhauses in ... verantwortlich war, die in dem Artikel als \"Debakel\" \nbezeichnet und in einen Zusammenhang mit einem vergleichbaren Vorfall am \nRobert-Schumann-Konservatorium im Jahr 2015 gestellt wird, bei dem es ebenfalls zu einer \ndeutlichen Kostenüberschreitung gekommen war. Im Zusammenhang des Artikels wird \nferner darüber berichtet, dass auch der Architekt des Gewandhauses zunächst \"gefeuert\" \nwurde, man sich aber später mit diesem außergerichtlich geeinigt habe. Der Artikel spekuliert \nsodann darüber, ob mit dem Kläger ähnlich verfahren werde und thematisiert damit am \nBeispiel des Klägers die persönliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern im Bereich \nöffentlicher Bautätigkeit. Bei den Gründen und der Verantwortlichkeit für die bei zahlreichen \nöffentlichen Bauten immer wieder auftretenden, zum Teil exorbitanten Kostensteigerungen \nhandelt es sich jedoch um Fragen von übergeordneter Bedeutung, die zumindest in der \njeweils betroffenen Kommunalöffentlichkeit zum Zeitgeschehen zählen, das eine Bebilderung \nder verantwortlichen Amtsträger jedenfalls dann rechtfertigt, wenn diese – wie hier – mit \neinem kontextneutralen Porträtfoto erfolgt und von der begleitenden Wortberichterstattung \nkeine stigmatisierende Wirkung ausgeht. Dies war hier nicht der Fall. Wie ausgeführt, wird \nüber die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe neutral und unter Wiedergabe der Position \ndes Klägers berichtet, ohne dass sich die Beklagte die referierten Vorwürfe zu eigen machen \n\nwürde. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Vorwürfe zur \nEinberufung eines Akteneinsichtsausschusses nach § 28 Abs. 5 SächsGO geführt hatten, \nder nur auf Verlangen von mindestens 20% der Gemeinderatsmitglieder zusammentritt; auch \ndieser Umstand verlieh den Vorgängen um das Gewandhaus einen gesteigerten \nÖffentlichkeitswert. \n \nc) In der Gesamtwürdigung geht auch der Senat davon aus, dass mit der \nstreitgegenständlichen Berichterstattung diese Vorgänge ernsthaft und sachbezogen erörtert \nund hierdurch der Informationsanspruch des Publikums erfüllt wurde; dass mit dem \nkontextneutralen Foto des Klägers, der bislang nicht im Licht der Öffentlichkeit gestanden \nhatte, allein die private Neugier der Leserschaft befriedigt werden sollte (vgl. hierzu Senat, \nUrteil vom 02. Juni 2020 – 4 U 51/20 –, Rn. 87, juris), hält der Senat für fernliegend. Dessen \nunter Bezug auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 2016, 1381) vertretene \nAuffassung, eine Bildberichterstattung sei immer dann unzulässig, wenn sie ohne das Bildnis \nnichts an Bedeutung verliere, teilt der Senat nicht. Sie steht auch in Widerspruch zur \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Entscheidung, ob und \nwie ein \nPresseerzeugnis bebildert wird, zur ureigenen Aufgabe der Presse zählt (BGH, Urteil vom \n28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - juris) und wonach eine Bedürfnisprüfung, ob eine \nBebilderung veranlasst war, nicht stattfindet (BGH, Urteile vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, \nund vom 9. April 2019 - VI ZR 533/16 – beide juris; so auch Senat, Beschluss vom 01. \nOktober 2020 – 4 U 1637/20 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 20. Februar 2020 – 4 U 2478/19 \n–, Rn. 3, juris). Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kommt demgegenüber dem \nUmstand, dass der Kläger im Zeitpunkt der Berichterstattung kein gewählter Mandatsträger, \nsondern Leiter eines kommunalen Bauamtes auf Angestelltenbasis war, vorliegend keine \nausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Abgrenzung ist allein für die Frage von Bedeutung, \nwelche Grenzen der Berichterstattung über Aspekte des Privatlebens gezogen werden \nkönnen. Es entspricht insofern der ständigen Rechtsprechung, dass insofern zwischen \nPolitikern (\"politicians/personnes politiques\"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im \nBlickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen (\"public figures/personnes publiques\") und \nPrivatpersonen (\"ordinary persons/personnes ordinaires\") zu unterscheiden ist, wobei der \nSchutz der Politiker gegen eine solche Berichterstattung am schwächsten ausfällt (vgl. \nEGMR v. 10.07.2014 - 48311/10, GRUR 2015, 709 Rn. 54 - Axel Springer/Deutschland II). \nEine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres \nPrivatlebens beanspruchen, der für Personen des öffentlichen Lebens nicht in gleicher \nWeise gilt (OLG Köln, Urteil vom 21. November 2019 - 15 U 121/19 -, Rn. 26, juris; Senat, \nUrteil vom 02. Juni 2020 – 4 U 51/20 –, Rn. 88, juris). Im Urteil des Senats vom 2. Juni 2020 \nkam es auf diese Frage deswegen an, weil die Presse dort über den Krankheitszustand der \ndortigen Klägerin spekuliert und damit in deren Privatsphäre eingegriffen hatte. Vorliegend ist \naber eine vergleichbare Betroffenheit des Klägers nicht ersichtlich. Die begleitende \nWortberichterstattung thematisiert vielmehr ausschließlich seine berufliche Sphäre und ist – \nwie ausgeführt – zulässig, ohne dass es auf den Wahrheitsbeweis der dort verbreiteten \nBehauptungen ankäme. \n \nAus den vorstehend genannten Gründen rät der Senat zu einer Rücknahme der Berufung, \ndie zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-15/4-u-1214-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-15/4-u-1214-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457611","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.605638+00:00"}}