{"status":"available","doknr":"OLD457610","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-08-23","aktenzeichen":"4 U 1176/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Frage, ob die Mitteilung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung \nden gesetzlichen Formerfordernissen entspricht, ist unter Auslegung sämtlicher zur \nVerfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten zu beantworten. Das die der Erhöhung \nzugrunde liegende Prüfung sich auf den konkret in Rede stehenden Tarif bezieht, kann \nregelmäßig angenommen werden, wenn ein Informationsblatt darauf verweist, dass \"jedes \nJahr ... die Beiträge\" geprüft werden und der Versicherungsschein die Erhöhung in einem \nkonkreten Tarif ausweist. \n \n2. Die ausdrückliche Nennung des Wortes \"Leistungsausgaben\" ist zur Benennung des \nauslösenden Faktors nicht erforderlich. \n \n3. Wenn sich aus einer unwirksamen Beitragserhöhung in der Vergangenheit wegen der \nÜberholung durch eine wirksame Erhöhung für den streitgegenständlichen Zeitraum keine \nZahlungsansprüche mehr herleiten lassen, besteht insofern auch kein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 23. August 2022, Az.: 4 U 1176/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1176/22 \nLandgericht Dresden, 8 O 1507/21 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nF...... F......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \ngegen \n \n... Krankenversicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 23.08.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.10.2022 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf bis zu \n7.000,00 € festzusetzen. \n \n\nG r ü n d e : \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDie Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. \n \nA \n \nDie Feststellungsklage ist zulässig. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Klage \nfür den auf die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung gerichteten Feststellungsantrag bejaht \n(vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris). \n \nB \n \n1. \nDem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien aus der \nzwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherung zu, § 812 BGB. \n \nDie Prämienanpassung im Tarif TN 2 92 zum 01.04.2015 ist wirksam und entspricht den \nAnforderungen von § 203 Abs. 5 VVG (a). Ebenso ist die Prämienanpassung in dem Tarif \nVollMed Aktiv zum 01.04.2017 wirksam (b). Ob die übrigen Beitragsanpassungen wirksam \nsind, kann offenbleiben (c). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - \nund IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die \nNeufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, \nderen nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 \nVVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der „hierfür maßgeblichen \nGründe“ vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende \nPrämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen \nVoraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil \nvom 16.12.2020 - IV ZR 294/16 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, \ndass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung \nentscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der \nerforderlichen \ngegenüber \nden \nkalkulierten \nVersicherungsleistungen \noder \nSterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen \nVersicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte übersteigt. Dagegen ist die konkrete \nHöhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend (so BGH, a.a.O., \nRdnr. 35). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert \nüberschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird \n(vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21). \n \nDie Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder \nsein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die \n\nBeitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände diese \naufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Das wird durch die \nAngabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. \nDagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die \nRechnungsgrundlage des geltenden Schwellenwertes oder die genaue Höhe der \nVeränderung der Rechtsgrundlage mitzuteilen (so BGH, a.a.O.). Die Mitteilungspflicht hat \nauch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der \nPrämienanpassung zu ermöglichen (so BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.). \n \na) \nDie Beitragserhöhung zum 01.04.2015 in der Krankentagegeldversicherung des Klägers im \nTarif TN 2 92 ist wirksam. \n \nIm Anschreiben vom Februar 2015 heißt es unter anderem wie folgt: \n \nIn Deutschland nehmen schwerwiegende Krankheitsfälle immer mehr zu. ... Die betroffenen \nPatienten sind deshalb oft lange arbeitsunfähig. Dadurch steigen die Ausgaben für \nVersicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. Auch deshalb müssen wir in diesem \nJahr die Beiträge für die Krankentagegeldtarife erhöhen. \n \nIn der beiliegenden Information „Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis“ heißt es \nunter anderem wie folgt: \n \nJedes Jahr prüfen wir alle privaten Krankenversicherer (PKV) die Beiträge. Und bei Bedarf \nmüssen sie diese erhöhen. ... \n \nWie kommt es zu Beitragsanpassungen? \nDie PKV muss die Beiträge auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage \ndabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche \nVertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende \nInanspruchnahme von Gesundheitsleistungen werden berücksichtigt. Wenn sich hier nichts \nändert, bleibt der Beitrag stabil. Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von \nden kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Das gilt auch, \nwenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann \nstellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen \nund Leistungsausgaben wieder her. \n \nMit diesen Informationen wird dem Versicherungsnehmer mit hinreichender Deutlichkeit \nmitgeteilt, aus welchen maßgeblichen Gründen eine Erhöhung erfolgt. Ihm wird mitgeteilt, \ndass Patienten oft lange arbeitsunfähig sind und dadurch die Ausgaben für den Versicherer \nsteigen. Daraus kann er entnehmen, dass maßgeblicher Grund für die Erhöhung die \nLeistungsausgaben sind. Das Wort Leistungsausgaben muss nicht ausdrücklich genannt \nwerden. In dem beiliegenden Informationsblatt wird ihm deutlich vor Augen geführt, dass erst \neine Überschreitung des Schwellenwertes eine Anpassung auslöst. Ihm wird erklärt, dass \nder Versicherer die Beiträge anpasst, wenn die tatsächlichen Leistungen um mehr als 10% \nvon den kalkulierten abweichen. Es ist hinreichend klar, dass die Überprüfung der Prämie \nausgelöst wird, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf \nan, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. Senat, Urteil vom 14.12.2021 - 4 U \n1693/21). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine \nPlausibiltätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senat, Urteil vom \n\n28.06.2022 - 4 U 212/22 - juris). Durch den einleitenden Satz „jedes Jahr prüfen alle privaten \nVersicherer die Beiträge“ wird klargestellt, dass nicht sein individuelles Verhalten Grund für \ndie Anpassung ist und jeder Tarif jedes Jahr überprüft wird. Das Ergebnis der aktuellen \nÜberprüfung ergibt sich aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein. Dort werden die Tarife \ngekennzeichnet, bei denen eine Anpassung vorgenommen wurde. Es wird der bisherige \nZahlbetrag, die Höhe der Beitragsänderung und der neue Zahlbetrag genannt. Daraus ergibt \nsich für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass das Ergebnis der aktuellen \nÜberprüfung aller Beiträge eine Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten \nLeistungen nur in den bezeichneten Tarifen ergeben und eine Anpassung notwendig \ngemacht hat. Damit ist für den Versicherungsnehmer aus der Gesamtbetrachtung aller \nInformationen - Anschreiben, Nachtrag zum Versicherungsschein und allgemeine \nInformationen \n- \nersichtlich, \ndass \ndie \nkonkrete \nPrüfung \neine \nAbweichung \nder \nLeistungsausgaben in den betroffenen Tarifen ergeben hat. \n \nEine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs in dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteilen vom 23.06.2021 \n(IV ZR 250/20) und vom 21.07.2021 (IV ZR 191/20) gerechtfertigt. Der BGH betont in \nständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den \ngesetzlichen Anforderungen genügt, der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden \nhat (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, Rdnr. 17 - juris). Aus dem Umstand, \ndass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil revisionsrechtlich relevante Fehler des \nBerufungsgerichtes - das eine vergleichbare Anpassung für nicht ausreichend gehalten hat - \nnicht gefunden hat, lässt sich nicht schließen, dass jede andere Bewertung falsch wäre. \n \nUnabhängig davon war die Beitragserhöhung zum 01.04.2015 im Krankentagegeldtarif nicht \nGegenstand der vorgenannten Urteile des Bundesgerichtshofs. \n \nb) \nDie Beitragsanpassung zum 01.04.2017 im Tarif VollMed Aktiv ist ebenfalls wirksam und \ngenügt den Anforderungen an § 203 Abs. 5 VVG. \n \nIn dem Anschreiben vom Februar 2017 an den Kläger heißt es unter anderem wie folgt: \n \nHeute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 01. April Ihren Beitrag anpassen müssen. \nWarum ändert sich Ihr Beitrag? \nDer \nwichtigste \nGrund \nsind \ndie \ngestiegenen \nGesundheitskosten. \nDiagnose- \nund \nTherapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen \nIhnen schneller gesund zu werden. ... \n \nIm Nachtrag zum Versicherungsschein war der bisherige und der neue Zahlbetrag genannt \nsowie die Höhe der Beitragsänderung für den Tarif VollMed Aktiv. Das beigefügte \nInformationsblatt „Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis“ hat denselben Wortlaut \nwie zur Beitragserhöhung am 01.04.2015. \n \nDer Senat hat die gleichlautende Anpassung zum 01.04.2017 der Beklagten mit Urteil vom \n29.03.2022 - 4 U 2087/21; Urteil vom 28.06.2022 - 4 U 212/22 - sowie mit seiner \nEntscheidung vom 15.02.2022 - 4 U 1731/21 für wirksam gehalten. Daran hält der Senat \nfest. \n \nIn einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen wird die Beitragserhöhung in einer für \n\nden Versicherungsnehmer verständlichen Weise damit begründet, dass bezogen auf den \nkonkreten Tarif eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung die \nBeitragsanpassung aufgrund einer Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich \ngemacht hat. Aufgrund der Erläuterung des Begriffs „Gesundheitskosten“ unter Hinweis auf \ndie \nWeiterentwicklung \nvon \nDiagnose- \nund \nTherapiemethoden \nkann \nder \nVersicherungsnehmer aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärungen ohne Weiteres \nschließen, dass die Veränderung der Versicherungsleistungen gemeint ist und dies der \nmaßgebliche Grund für die Prämienanpassung war (vgl. Senat, Beschluss vom 14.06.2022 - \n4 U 884/22, Rdnr. 11 - juris). Das Wort Leistungsausgaben muss nicht ausdrücklich genannt \nwerden. Schließlich wird in dem beigefügten Informationsblatt auch erläutert, dass die \nÜberschreitung der Schwellenwerte die Beitragsänderung bedingt hat. Durch den \neinleitenden Satz „jedes Jahr prüfen alle privaten Versicherer die Beiträge“ wird klargestellt, \ndass jeder Tarif jedes Jahr überprüft wird. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung ergibt \nsich aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom \n14.06.2022 (4 U 884/22 - juris) eine entsprechende Mitteilung für wirksam gehalten. Daran \nhält er fest. In den allgemeinen Informationen wird ihm der Schwellenwertmechanismus \nerläutert und ihm wird klar gemacht, dass nicht sein individuelles Verhalten Auslöser der \nAnpassung ist, sondern eine Anpassung erst dann erfolgt, wenn die tatsächlichen \nLeistungen mehr als 10% von den kalkulierten abweichen. Aus dem Nachtrag zum \nVersicherungsschein und den Angaben zum bisherigen und neuen Beitrag sowie der Höhe \nder Beitragsänderung ergibt sich ausreichend deutlich, in welchem konkreten Tarif die \nerforderlichen Leistungen von den kalkulierten Leistungen abgewichen sind und eine \nBetragsanpassung notwendig gemacht haben. \n \nWie bereits ausgeführt, obliegt die Beurteilung im konkreten Fall dem Tatrichter. Soweit der \nBundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 23.06.2021 (IV ZR 250/20 - juris) und vom \n21.07.2021 (IV ZR 191/20 - juris) für die vergleichbar lautende Mitteilung vom Februar 2017 \neine andere Bewertung des Oberlandesgerichtes Köln revisionsrechtlich nicht beanstandet \nhat, bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass jede andere Bewertung sich verbietet. \nAnders als das Berufungsgericht in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, sieht \nder Senat in dem Nachtrag zum Versicherungsschein und den dortigen Angaben zur \nÄnderung des konkreten Tarifes eine ausreichende Information dazu, dass die aktuelle \nÜberprüfung zu einer Anpassung im konkreten Tarif geführt hat. \n \nc) \nOb die Beitragsanpassungen zum 01.01.2012 und 01.04.2014 im Tarif TN 2/92 und die zum \n01.04.2013 sowie 01.04.2016 im Tarif VollMed Aktiv wirksam waren, kann offen bleiben, \ndenn jedenfalls die Prämienanpassungen zum 01.04.2015 im Tarif TN 2 92 und zum \n01.04.2017 im Tarif VollMed Aktiv sind wirksam und bilden ungeachtet vorheriger \nunwirksamer Anpassungserklärungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens die \nRechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe und umfassen auch \nPrämienanteile aus vorherigen unwirksamen Prämienanpassungen (vgl. BGH, Urteil vom \n10.03.2021 - IV ZR 353/19 - juris; vgl. Senat, Urteile vom 15.02.2022 - 4 U 1672/21; Urteil \nvom 28.06.2022 - 4 U 212/22 - juris). Die nachgeholten Angaben zu den Gründen der \nPrämienanpassung führen zu einer Heilung ex nunc (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom \n23.06.2021 - IV ZR 250/20 - juris). \n \nPrämien, die vor dem 31.12.2017 fällig wurden, kann der Kläger nicht zurückverlangen, denn \nder Anspruch ist unstreitig gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Der Kläger macht \ndementsprechend in der Berufung auch nur noch Zahlungsansprüche ab dem 01.01.2018 \n\ngeltend. \n \n2. \nDer Feststellungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Es kann auch hierbei offen bleiben, \ndie Tariferhöhungen zum 01.01.2012, 01.04.2013, 01.04.2014 und 01.04.2016 wirksam sind. \nDenn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, kann der Kläger daraus keine Rechte herleiten. \nAus der Feststellung können keine Rechte mehr entspringen. Ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis besteht insofern zwischen den Parteien nicht mehr (vgl. hierzu Greger in \nZöller, 34. Aufl., § 256, Rdnr. 3). Wie bereits ausgeführt, wurde durch die Neukalkulation eine \nwirksame Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch geschaffen und Zahlungsansprüche \nvor dem 31.12.2017 sind verjährt. \n \n3. \nDer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Der Senat weicht nicht von den Grundsätzen \nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (insbesondere aus den Urteilen vom \n23.06.2021 - IV ZR 250/20 -; 21.07.2021 - IV ZR 191/20 -; 09.02.2022 - IV ZR 337/20 - juris) \nab. Anders als die Urteile der Berufungsgerichte in den vom Bundesgerichtshof \nentschiedenen Fällen, hat der Senat bei seiner Beurteilung auch die Nachträge zum \nVersicherungsschein berücksichtigt. \n \nDer Senat rät daher zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-23/4-u-1176-22","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-23/4-u-1176-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457610","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.583571+00:00"}}