{"status":"available","doknr":"OLD457609","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-11-16","aktenzeichen":"4 U 1168/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \nAuf vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung \nfinden die §§ 174, 175 VVG keine Anwendung (Anschluss an BGH, Urteil vom \n18. September 2019, IV ZR 65/19).\nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 16. November 2021 Az.: 4 U 1168/21 \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1168/21 \nLandgericht Dresden, 8 O 244/19 \n \n \nVerkündet am: 16. November 2021 \n \nR......, Justizhauptsekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nK...... S......, ... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt A...... M......, ... \n \ngegen \n \nXXX Lebensversicherungs-AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nim schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze eingereicht werden \nkonnten bis 08.11.2021 am 16.11.2021 \n \n\nfür Recht erkannt: \n \n1. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 26.05.2021 - \n8 O 244/19 - im Tenor Ziff. 1. und 2. aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n \n2. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \n3. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.512,77 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nVon der Aufnahme des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO \nabgesehen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. \n \nA. \n \nDer \nKlägerin \nsteht \ngegen \ndie \nBeklagte \nkein \nAnspruch \nauf \nZahlung \nder \nBerufsunfähigkeitsrente sowie auf Zurückzahlung der Versicherungsprämien für die Monate \nOktober, November und Dezember 2016 aus den zwischen den Parteien seit 1999 und 2001 \nbestehenden Versicherungsverträgen zu. Die Beklagte hat unstreitig Leistungen aus der \nBerufsunfähigkeitsversicherung bis einschließlich 31.10.2016 erbracht. Die Beklagte hat - \nnachdem \nsie \nim \nSeptember \n2015 \nihre \nLeistungspflicht \naus \nder \nBerufsunfähigkeitsversicherung anerkannt und Leistungen bis zum 31.10.2016 erbracht hat - \nihre Leistungen zu Recht im Nachprüfungsverfahren eingestellt. Sie hat der Klägerin mit \nSchreiben vom 21.09.2016 (Anlage K 2) die Gründe für die Einstellung der Leistungen \nmitgeteilt. \n \nIm Berufungsverfahren steht nicht mehr im Streit, dass die Voraussetzungen für die \nEinstellung der Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vorgelegen haben \nund das Schreiben der Beklagten vom 21.09.2016 den formellen Anforderungen der \nBegründung genügt. Die Beklagte hat ihre Leistungen zu Recht bereits zum 31.10.2016 \neingestellt. § 13 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (Anlage B \n4) enthält in Absatz 4 folgende Regelung: \n \nIst die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger auf 50 % \nvermnindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem \nAnspruchsberechtigten mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden \ndieser Mitteilung wirksam. Zu diesem Termin muss, sofern die Beitragszahlungsdauer \nnicht abgelaufen ist, die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden... \n \n§ 13 Abs. 4 der AVB für die ergänzende Berufsunfähigkeitsvorsorge ist nicht gem. § 175 \n\nVVG wegen einer der Klägerin nachteiligen Abweichung von § 174 Abs. 2 VVG - jeweils in \nder seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung - unwirksam. Auf vor diesem Zeitpunkt \nabgeschlossene Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung - wie hier - sind gem. \nArt. 4 Abs. 3 EGVVG die §§ 174, 175 VVG nicht anzuwenden (so BGH, Urt. v. 18.12.2019 - \nIV ZR 65/19, Rn. 23). \n \nB. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-16/4-u-1168-21","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-16/4-u-1168-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457609","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.563904+00:00"}}