{"status":"available","doknr":"OLD457608","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-11-30","aktenzeichen":"4 U 1158/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft \"Verantwortlicher\" im Sinne \nder DSVGO. \n \n2. Die Erhebung von Daten bei Dritten ist auch unter Geltung der DSGVO subsidiär zu einer \nErhebung beim Betroffenen, sofern dies für den Verantwortlichen nicht ausnahmsweise \nunzumutbar ist. \n \n3. Die Datenerhebung von Vorstrafen des Betroffenen ist nur unter den Voraussetzungen \ndes Art. 10 DSGVO zulässig. \n \n4. Der immaterielle Schadensersatz nach den DSGVO hat keinen Strafcharakter. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 30. November 2021, Az.: 4 U 1158/21 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1158/21 \nLandgericht Dresden, 8 O 1286/19 \n \n \nVerkündet am: 30.11.2021 \n \nI......, Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... F......, ... \n- Kläger, Berufungskläger u. Berufungsbeklagter - \nProzessbevollmächtigte: \nB...... Rechtsanwälte GbR, ... \n \ngegen \n \n1. ... e.V., ... \n- Beklagter, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nM...... & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \n2. F...... S......, ... \n- Beklagter, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte K...... & Kollegen, ... \n \nL...... P......, ... \n- Streithelfer u. Berufungskläger zu 1 und 2 - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte K......, ... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \n\nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 am 30.11.2021 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom \n26.05.2021 - 8 O 1286/19 zurückgewiesen. \n \nII. \nVon den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 76 % und die \nBeklagten als Gesamtschuldner 24 %. Von den Kosten der Streithilfe trägt der Kläger \nebenfalls 76 %; im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst. \n \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 09.11.2021 auf 21.000,00 € \nfestgesetzt; ab dem 10.11.2021 auf 16.000,00 €. \n \nG r ü n d e : \n \n(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n \nI. \n \nDer Kläger verlangt gesamtschuldnerisch von den Beklagten die Zahlung von \nSchadensersatz wegen Verletzung seiner Rechte aus der DS-GVO. Der Streithelfer hatte im \nAuftrag des Beklagten zu 2), dieser wiederum handelnd namens des Beklagten zu 1) eine \nRecherche durchgeführt und hierbei u. a. Erkenntnisse über den Beklagten im \nZusammenhang mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten gewonnen. Der Beklagte zu 1) \nnahm dies zum Anlass, die vom Kläger beantragte Mitgliedschaft beim Beklagten zu 1) \nabzulehnen, nachdem dessen Vorstandsmitglieder durch den Beklagten zu 2) über das \nErgebnis der Recherche unterrichtet worden waren. \n \nDas Landgericht hat einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € wegen des Verstoßes \ngegen die DS-GVO durch die Beklagten für angemessen erachtet. Während der Kläger mit \nseiner Berufung weiterhin die Zahlung des ursprünglich verlangten Schmerzensgeldes in \nHöhe von insgesamt 21.000,00 € weiterverfolgt, haben die Beklagten und der Streithelfer \njeweils für sich selbstständige Berufungen mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Sie \nhaben aus unterschiedlichen Gründen bereits einen Haftungsgrund für nicht gegeben \nangesehen. Nach Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 \nhaben die Beklagten und der Streithelfer ihre Berufungen zurückgenommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 9.11.2021 verwiesen. \n \nII. \n \n\nDie zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n \n1. \nNach Rücknahme der Berufungen durch die Beklagten und deren Streithelfer steht ein \njeweils selbstständiger Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO durch die Beklagten \nrechtskräftig fest. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 2) sind verantwortlich \nim Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, denn Anknüpfungspunkt für einen Anspruch aus Art. 82 \nAbs. 1 DS-GVO ist zunächst die „Verantwortlichkeit“, die immer dann zu bejahen ist, wenn \neine natürliche oder juristische Person alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke \nund die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden kann und \nentscheidet (Gola, Bearb. Gola, DS-GVO-Kommentar, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rz. 48; Ambrock \nZD 2020, S. 429 - nach beck-online). Damit entfällt zwar in aller Regel die Verantwortlichkeit \nweisungsgebundener Angestellter oder sonstiger Beschäftigter, für den Geschäftsführer, wie \nes der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Beauftragung des Streithelfers war, gilt dies \nallerdings nicht. \n \nDie Beklagten haben auch personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO \nverarbeitet. Denn nach Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO fällt hierunter das Erheben und Erfassen von \nDaten ebenso wie die Offenlegung durch Übermittlung oder das Abfragen sowie die \nVerbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung. \n \nDie \nin \ndieser \nWeise \ndurch \ndie \nBeklagten \nals \nVerantwortliche \ndurchgeführte \nDatenverarbeitung war unrechtmäßig. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger seine \nEinwilligung nur im Hinblick auf die Weitergabe seiner Daten zu werblichen Zwecken \nausdrücklich untersagt hat. Nach der Regelungsstruktur der DS-GVO ist jede Verarbeitung \npersonenbezogener Daten ohne aktiv erteilte Einwilligung rechtswidrig, es sei denn, es greift \neiner der in Art. 6 DS-GVO genannten Rechtfertigungsgründe. Allerdings ist auch dies \nvorliegend nicht der Fall, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Eine Rechtfertigung \nnach Art. 6 Abs. 1f DS-GVO kommt vorliegend nicht in Betracht. Dabei bedarf es noch nicht \neinmal der bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO \nerforderlichen Interessenabwägung, denn die im Ausspähen des Klägers liegende und dem \nBeklagten \nzuzurechnende \nDatenverarbeitung \nwar \nbereits \nnicht \nerforderlich. \nDer \nErforderlichkeitsgrundsatz ist ein Ausfluss des Zweckbindungsgrundsatzes im Sinne von Art. \n5 Abs. 1 b DS-GVO, der der Ausfüllung und Konkretisierung im Einzelfall bedarf. Er darf zwar \nnicht im Sinne einer zwingenden Notwendigkeit überinterpretiert werden, verlangt werden \nmuss indessen, dass die Datenverarbeitung zur Erreichung des Zweckes nicht nur objektiv \ntauglich ist, sondern dass eine für die betroffene Person weniger invasive Alternative \nentweder nicht vorliegt oder für den Verantwortlichen nicht zumutbar ist (Gola-Schulz, a.a.O., \nArt. 6 Rz. 20 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Dabei kann offenbleiben, ob nach § 2 Abs. \n2 der Satzung des Beklagten zu 1) grundsätzlich nicht auch ehemaligen Straftätern oder \nnicht einwandfrei beleumundeten Personen die Möglichkeit einer Vereinsmitgliedschaft - in \nAbhängigkeit von der Art der zuvor begangenen Verfehlungen - zu gewähren wäre. Auch \nwenn es danach gerechtfertigt wäre, extremistische politische Gesinnungen aus dem Verein \nfernzuhalten oder Personen allein wegen eines gegen diese geführten Ermittlungsverfahrens \nvon vornherein auszuschließen, so hätte es vorliegend genügt, den Kläger zunächst zur \nergänzenden \nSelbstauskunft, \ngegebenenfalls \nVorlage \neines \npolizeilichen \nFührungszeugnisses aufzufordern, nachdem dieser auch nach Behauptung des Beklagten \nzu 1) von sich aus ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren angesprochen haben soll. \nDie durch den Streithelfer abzuklärenden etwaigen Vorstrafen des Klägers verstoßen \ndarüber hinaus auch gegen Art. 10 DS-GVO, der die Verarbeitung personenbezogener \n\nDaten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende \nSicherungsmaßregeln grundsätzlich nur unter behördlicher Aufsicht gestattet. \n \n2. \nDie unzulässige Datenverarbeitung durch die Beklagten zu 1) und 2) rechtfertigt einen \nimmateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-VGO allerdings lediglich in der vom \nLandgericht ausgeurteilten Höhe. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers in \nder Berufungsbegründung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat greifen nicht durch. \n \nIm Einzelnen: \n \na) \nEntgegen der Auffassung der Beklagten überschritt die Ausspähung des Klägers eindeutig \ndie Bagatellschwelle. Die Datenweitergabe mit den daraus resultierenden Folgen ging über \ndie reine Privatsphäre oder das Privatverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu \n2) weit hinaus, denn nachdem dieser die Weitergabe der erhobenen Daten angeordnet hatte, \nwurden die hieraus gewonnenen Ergebnisse den übrigen Vorstandsmitgliedern des \nBeklagten zu 1) bekannt gegeben. Des Weiteren wurde dem Kläger die Mitgliedschaft im \nVerein versagt, was zwar nicht unmittelbar zu wirtschaftlichen Einbußen geführt, aber sein \nInteresse beeinträchtigt hat, als Autohändler auch durch die Mitorganisation der \nOldtimer-Ausfahrten auf sich aufmerksam zu machen. Des Weiteren musste der Kläger \nsubjektiv damit rechnen, dass die über ihn eingeholten Daten nicht lediglich an zwei \nVorstandsmitglieder \ngelangt \nsind \nund \ndamit \nDetails \naus \nseiner \nVergangenheit \nmöglicherweise in einem größeren Umfeld bekannt geworden sind. \n \nDamit ist unabhängig von der Frage, wie glaubwürdig die Einlassungen des Klägers zu \nseinen negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit DDR-Recht sind, die Schwelle zur \nBagatellverletzung überschritten und handelt es sich nicht um eine völlig unerhebliche \nBeeinträchtigung. \n \nIm Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung sind auch i.R.d. \nArt. 82 DS-VGO allgemein die Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, \nMaßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, frühere \neinschlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten in \ndie Erwägung mit einzubeziehen (vgl. Arbeitsgericht Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020 - 9 Ca \n6557/18, juris, Rz. 104; Albrecht, Urteilsanmerkung in juris PR-ITR 19/20 vom 18.09.2020; \nPahl-Alibrandi, ZD 2021 „auch immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstößen - \nBestandsaufnahme und Einordnung der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 82 DS-GVO, S. \n241 - 247). Nach Erwägungsgrund Nr. 146 der DS-GVO soll der Begriff des Schadens im \nLichte der Rechtsprechung des EuGH weit und auf eine Art und Weise ausgelegt werden, \n„die \nden \nZielen \ndieser \nVerordnung \nin \nvollem \nUmfang \nentspricht“. \nNach \ndem \nEffektivitätsprinzip (effet utile) ist insoweit - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch \neine abschreckende Sanktion nicht ausgeschlossen (Gola, a.a.O., Art. 82 Rz. 3 m.w.N.). \nDies bedeutet aber nicht, dass die Geldentschädigung zwingend „Strafcharakter“ haben \nmuss, sondern die Höhe des Anspruchs muss auf der Basis des Effektivitätsprinzips eine \nabschreckende Wirkung haben (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C 407/14 Rz. 44). \nVorliegend handelte es sich aber lediglich um einen einmaligen Verstoß, dass bei der \nBeklagten regelhaft Daten über alle Antragsteller durch Einschaltung eines Detektivbüros \nerhoben werden, hat der Kläger zu beweisen, die Beklagtenseite hat insoweit \nunwidersprochen vorgetragen, dass frühere „Ausspähungen“ nur im Rahmen von \n\nArbeitsverhältnissen und zur Überprüfung konkreter Verdachtsmomente im Hinblick auf \nStraftaten erfolgt sind. Ebenso wenig ist der Senat von den Darlegungen des Klägers im \nHinblick auf seine persönliche besondere Betroffenheit wegen vorheriger traumatischer \nErfahrungen seiner Familie im Rahmen des DDR-Regimes überzeugt. Weiter ist zu \nberücksichtigen, dass nach den insoweit ebenfalls unwidersprochen gebliebenen \nAusführungen des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 der \nBeklagte zu 1) insoweit Konsequenzen gezogen hat, als er den Beklagten zu 2) von \nsämtlichen \nleitenden \nFunktionen \nbei \nder \nBeklagten \nzu \n1) \nu. \na. \nwegen \ndes \nstreitgegenständlichen Vorfalls ausgeschlossen hat. Umgekehrt ist allerdings zu Lasten der \nBeklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei den erhobenen Daten mit Strafrechtsbezug \num besonders sensible Daten handelte, so dass insofern der Verstoß, auch wenn die über \nden Kläger erhobenen Daten nicht weitergegeben worden sein sollten, hinreichend schwer \nwiegt. In der Gesamtabwägung hält der Senat das bereits vom Landgericht ausgeurteilte \nSchmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für angemessen. Zur Vermeidung von \nWiederholungen nimmt er auf die umfassende Abwägung in der angefochtenen \nEntscheidung Bezug. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1; 100; 101; 269 ZPO. Die Kostenquote \nberücksichtigt, dass die Beklagten nach Berufungsrücknahme die Kosten ihrer selbständigen \nBerufungen zu tragen haben (Beschluss vom 09.11.2021). Der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10; 711; 713 ZPO. Die Revision war \nnicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der \nSenat ist insbesondere bei der Bemessung des Schadensersatzes weder von nationalen \nhöchstrichterlichen, noch von europarechtlichen Vorgaben abgewichen. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO und folgt den gestellten Anträgen. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-30/4-u-1158-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-30/4-u-1158-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457608","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.542820+00:00"}}