{"status":"available","doknr":"OLD457607","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-08-10","aktenzeichen":"4 U 1156/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Abwehransprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kommen dann nicht in \nBetracht, wenn sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild auswirken und \ndamit \"wertneutral\" sind. Die Äußerung, die Anspruchstellerin habe Sportlerinnen \"unter \nOpiaten\" zum Training gezwungen, stellt indes keine wertneutrale Behauptung dar. \n \n2. Der Umstand, dass ein Medium eine beanstandete Äußerung auf Aufforderung löscht, \nsteht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, wenn zugleich die Abgabe einer \nstrafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und die Äußerung im nachfolgenden \nProzess verteidigt wird. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 10. August 2021, Az.: 4 U 1156/21 \nmit Berichtigungsbeschluss vom 9. September 2021 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1156/21 \nLandgericht Chemnitz, 2 O 484/21 EV \n \n \nVerkündet am: 10.08.2021 \n \nI......, Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nG...... F......, ... \n- Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S...... F...... H...... Partnerschaft von Rechtsanwälten, ... \n \ngegen \n \nxxx Deutschland GmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführer R...... K...... und N...... H...... \n \n- Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nS...... K...... W...... Rechtsanwälte, ... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2021 \n \n\n3 \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz \nvom 4.6.2021 abgeändert. Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom \nzuständigen \nGericht \nfür \njeden \nFall \nder \nZuwiderhandlung \nfestzusetzenden \nOrdnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben \nwerden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu \nsechs Monaten untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich und/oder \nsinngemäß folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: wird zu \nverurteilen, bei Zurückweisung der Berufung und des Verfügungsantrags im Übrigen \nund Kostenteilung folgende Äußerung zu unterlassen, \n \n„Trotz Schmerzen seien sie sogar unter Opiaten zum Training gezwungen worden.\" \n \nwenn dies geschieht, wie in dem am 28.3.2021 um 12:26 Uhr veröffentlichten Artikel \n\"F... ist: Leistungssport hat körperliche und seelische Folgen\" unter der URL \nhttps://www.xxxxxxxxxxxxxxxxx. \n \nII. \nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, die \nweitergehende Berufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen. \n \nIII. \nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \nI. \nVon der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 313a, 525, 542 Abs. 2 ZPO). \n \nII. \nDie zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist \nunbegründet, soweit sich die Verfügungsklägerin (Klägerin) gegen die Aussage wehrt, sie \nhabe Sportlerinnen \"zum Training gezwungen\". Bei dem selbständigen Aussageteil, dies sei \n\"sogar unter Opiaten\" geschehen, handelt es sich hingegen um eine unwahre \nTatsachenbehauptung, die die Klägerin nicht hinzunehmen hat. Insofern steht ihr ein \nUnterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 \nAbs. 1 GG zu. \n \n1. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung \nfür die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung \nist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive \nAbsicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des \nBetroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und \nverständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn \nnicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch \nsind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene \nÄußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu \nberücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung \ndes vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in \n\n4 \ndem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf \nnicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten \nBetrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen \n(BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19 –, Rn. 11, juris; Urteil vom \n14.01.2020 - VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 28 mwN). Hiernach ist \ndavon \nauszugehen, \ndass \nes \nsich \nbei \nder \nÄußerung \num \ndie \nTatsachenbehauptung handelt, wonach sich Dritte, nämlich verschiedene von \nder Klägerin trainierte Turnerinnen in dem wiedergegebenen Sinn geäußert \nhaben. \n \ni. Im \nvorliegenden \nKontext \nist \nzu \nberücksichtigen, \ndass \nder \nGesamtartikel eine Reportage im ...-Fernsehen bewirbt, die die \n\"körperlichen und seelischen Folgen\" des Leistungssports thematisiert \nund die Frage aufwirft, was \"das richtige Maß für den Erfolg\" ist. Auch \ndie streitgegenständliche Äußerung wird durch einen Halbsatz \neingeleitet, der den Schwerpunkt der von den Sportlern erhobenen \nVorwürfe auf die durch die Klägerin erlittenen \"Demütigungen\" legt. \nDiese Demütigungen liegen im Gesamtkontext nicht darin, dass den \nTurnerinnen \"Opiate\" verabreicht, sondern dass sie \"trotz Schmerzen \nzum Training gezwungen\" worden sein sollen. Dem in der \nUrsprungsfassung des Artikels enthaltenen Zusatz \"sogar unter \nOpiaten\" wird der Durchschnittsleser allerdings entnehmen, dass sich \n(mehrere) \"Athletinnen\" dahingehend geäußert haben sollen, dass die \nKlägerin bei Schmerzäußerungen ihr Training auch durch die \nVerabreichung von \"Opiaten\" ermöglicht und dabei auch Zwang zur \nEinnahme dieser Mittel ausgeübt haben soll. Die Äußerung enthält \ndamit die selbständigen Teilbehauptungen, die Klägerin habe \nSportlerinnen trotz Schmerzen zum Training gezwungen (a) und im \nRahmen dieses Zwangs auch \"Opiate\" eingesetzt (b). Da diese \nVorwürfe ausweislich des Artikels von mehreren Athletinnen erhoben \nwerden, wird der Durchschnittsleser auch nicht annehmen, dass nur \neiner Sportlerin mehrfach \"Opiate\" ausgehändigt oder verabreicht \nwurden; vielmehr wird er den Eindruck gewinnen, dass die Klägerin \ndiese bei mehreren Sportlerinnen und in etlichen Fällen zur \nSchmerzunterdrückung eingesetzt hat. \n \nii. Die Behauptung, die Klägerin habe Sportlerinnen zum Training \ngezwungen, ist geeignet, sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch zu \nbeeinträchtigen, \nweil \nihr \ndamit \nmenschenunwürdige \nTrainingsmethoden \ngegenüber \nminderjährigen \nSportlerinnen \nvorgeworfen werden und zugleich ihre – für die Tätigkeit als Trainerin \nunabdingbare – erzieherische Fähigkeit im Umgang mit Minderjährigen \nin Zweifel gezogen wird. Nach der über § 186 StGB in das Zivilrecht \ntransformierten \nBeweislastregel \nträgt \ndamit \ndie \nBeklagte \ndie \nBeweislast für die Richtigkeit dieser Behauptung. Dieser hat sie durch \nVorlage von Artikeln aus dem yyy (AG 2 bis AG 6) genügt, bei denen \nes sich um Augenscheinobjekte handelt, die zur Beweisführung im \nVerfügungsverfahren ausreichen. Zur Glaubhaftmachung kann der \nBeweisbelastete sich aller Beweismittel bedienen, die auch zur \nVersicherung an Eides statt zugelassen werden. Beweismaß ist bei \n\n5 \nder \nGlaubhaftmachung \nnicht \nder \nVollbeweis, \nsondern \neine \nWahrscheinlichkeitsfeststellung \n(BGHZ \n156, \n139, \n142; \nZöller-Geimer/Greger, ZPO, a.a.O., § 294 Rz. 1 m.w.N.; Rz. 6 m.w.N.). \nDabei bedeutet „überwiegende Wahrscheinlichkeit“, dass nicht nur ein \n„Quäntchen“ mehr für die Richtigkeit der Behauptung spricht. Zu \nfordern ist vielmehr ein den konkreten Umständen angepasstes Maß \nan Glaubhaftigkeit (Zöller, a.a.O.). Zur Widerlegung durch den Gegner \nist \ndie \ngleiche \nGlaubhaftmachung \nmit \nder \ngleichen \nWahrscheinlichkeitsfeststellung möglich (Zöller-Geimer/Greger, § 294 \nRz. 2 m.w.N.). \n \niii. \nDem als Anlage AG 2 vorgelegten Artikel \"...verband fordert \nEntlassung von ...... Trainerin F......\" vom 22.1.2021 lässt sich insofern \nentnehmen, dass der D. eine Frankfurter Anwaltskanzlei mit einer \nUntersuchung von gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfen beauftragt \nhat, die zu dem Ergebnis gekommen sei, die ehemalige Weltmeisterin \nP...... S...... sowie \"ein Dutzend weiterer Athletinnen\" hätten der \nKlägerin vorgeworfen \"zum Teil über Jahre am Bundesstützpunkt in \nC...... mental misshandelt worden zu sein.\". In 17 Fällen seien durch \ndie Kommission \"hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die \nAnwendung psychischer Gewalt durch die Trainerin\" ermittelt worden. \nIn dem Artikel \"Die 'Goldschmiedin' mit den zwei Gesichtern\" vom \n27.11.2020 (Anlage AG 5) heißt es u. a. \"Trainieren trotz Schmerzen, \nErniedrigungen, Diätzwang: Sechs junge Frauen erheben schwere \nVorwürfe gegen die Trainerin G...... F.......\". Im weiteren Verlauf des \nArtikels wird dann über die Erfahrungen der Turnerinnen L...... H...... \nund P...... S...... mit der Klägerin wie folgt berichtet: \"Neben dem \nGewicht gab es ein weiteres Dauerthema bei den Mädchen: \nSchmerzen. Sie trainieren oft am Limit, ihre Muskeln, Knochen und \nGelenke leiden.\" Die Turnerin P...... S...... wird sodann wie folgt zitiert: \n\"Meist haben wir uns gar nicht getraut zu sagen, wenn uns was \nwehtat, weil es dann hieß: Reiß dich zusammen, andere halten das \nauch durch\". In demselben Artikel wird dann über einen Sturz der ... \nS...... S...... mit dem Kopf ... berichtet und diese wie folgt zitiert: \"Mir tat \nalles weh. Doch G...... (die Klägerin) meinte etwa, dass das nicht so \nschlimm gewesen sei und ich nicht rumheulen solle\". Fortan habe sie \nsich vor ...elementen gefürchtet, sei dann aber eines Abends von der \nKlägerin \"... zurückgeholt\" worden. Diese habe ihr \"angesagt, was ich \nturnen sollte. Sie hat mir so einen Druck gemacht, dass ich sie \n(...elemente) am Ende ... habe\". Die ... H...... S...... berichtet im selben \nArtikel über ihre Hüftschmerzen: \"Jeder ..., jedes ... war wie Folter.\"; \nbei jedem Training habe sie geweint. Als weder ein MRT noch ein \nRöntgenbild einen Befund brachten habe es von F...... geheißen, dass \nsie nicht ..., sich nicht anstrengen wolle. Im Artikel \"Ich habe nachts in \nFrischhaltefolie geschlafen\" vom 3.12.2020 (AG 6) berichtet eine \nanonyme Turnerin über die Klägerin: \"Ich ... meist mit Knie- und \nSeelenschmerzen … Ich kann einfach nicht mehr.\". Diese Äußerungen \nwerden von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. In ihrer \neidesstattlichen Versicherung vom 20.4.2021 gibt sie lediglich an, ihr \nsei \"nicht bekannt, dass sich … Athletinnen wörtlich und/oder \n\n6 \nsinngemäß geäußert hätten, sei seien von mir trotz Schmerzen … zum \nTraining gezwungen worden\". Im Schriftsatz vom 12.05.2021 räumt die \nKlägerin ausdrücklich ein, dass einige Athletinnen der Klägerin \nvorwerfen, sie unter Schmerzen zum Training gezwungen zu haben. \n \n2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich aber bei der \nweiteren Teilbehauptung, der Zwang zum Training sei \"sogar unter Opiaten\" \nerfolgt, um eine unwahre Tatsachenbehauptung. \n \ni. Nicht zu beanstanden ist zwar die zugrundeliegende Annahme, ein \nZwang erfordere jedenfalls im hier maßgeblichen Kontext keine \nDrohung mit einem empfindlichen Übel, ausreichend sei vielmehr, \ndass die Turnerinnen unter Druck dazu angehalten worden seien, \nentsprechende \nMedikamente \neinzunehmen, \num \nam \nTraining \nteilnehmen \nzu \nkönnen. \nDas \nLandgericht \nweist \nin \ndiesem \nZusammenhang auch zurecht darauf hin, dass die minderjährigen \nSportlerinnen zumal bei Internatsunterbringung und der damit \neinhergehenden Trennung von ihren Eltern die Klägerin als \nmaßgebliche Autoritätsperson angesehen haben. Es bedarf keiner \nnäheren Darlegung, dass pubertätstypische Unsicherheitsgefühle, die \nEntfernung vom Elternhaus und der Ehrgeiz jugendlicher Sportler eine \nAbhängigkeit erzeugen, in der Druck bereits durch subtile Signale \nerzeugt wird, die oft erst im Nachhinein und bei gehöriger \nDistanzierung als unzulässiger psychischer Zwang empfunden \nwerden. In diesem Sinne kann auch bereits die Aufforderung, sich bei \nSchmerzen durch einen Arzt Medikamente verschreiben oder sich \nspritzen (\"Quaddeln\") zu lassen, die Ausübung von Zwang darstellen, \nwie sie in dem Artikel beschrieben wird. \n \nDie \nvom \nLandgericht \nvorgenommene \nGleichsetzung \nder \nim \nstreitgegenständlichen Artikel erwähnten \"Opiate\" mit jeder Art von \n\"schmerzlindernden rezeptpflichtigen Arzneistoffen\" (S. 6 des Urteils) \nüberzeugt jedoch nicht. Der verständige Durchschnittsleser kennt zwar \nnicht die Definition der Begriffe \"Opiate\", \"Opioide\" und \"nichtsteroidale \nAntirheumatika\" und wird daher auch nicht wissen, dass das – nur der \nSportlerin H...... F...... verabreichte – Tilidin 50/comp ein Opioid aber \nkein Opiat und das den Turnerinnen P...... S...... und S...... S...... \nverschriebene Ibuprofen 600/800 ein nichtsteroidales Antirheumatikum \nist. Allerdings wird er auch nicht zugrunde legen, dass alle in der \nApotheke auf Rezept erhältlichen Schmerzmittel bereits \"Opiate\" sind. \nBei verständiger Würdigung wird er vielmehr annehmen, dass \nhierunter \nnur \nRausch- \noder \nSchmerzmittel \nmit \nerheblicher \nSchmerzlinderungswirkung und ebenso erheblichen Nebenwirkungen \nfallen, die vorwiegend im Krankenhaus, jedenfalls unter ärztlicher \nAufsicht verabreicht und – wie z. B. Morphium – nur bei nicht \naushaltbaren Schmerzzuständen (z. B. bei Krebspatienten) oder in \nSterbesituationen eingesetzt werden. So kommt dies etwa auch auf \nder Informationsseite www.patienteninformation.de zum Ausdruck, wo \nes u. a. heißt: \"Opioide sind Arzneimittel gegen starke Schmerzen. Sie \nkönnen zum Einsatz kommen, wenn übliche Schmerzmedikamente \n\n7 \noder andere Schmerzbehandlungen nicht ausreichend wirken oder \nnicht \nangewandt \nwerden \ndürfen.\" \nWenn \nder \nverständige \nDurchschnittsleser \nauf \ndiesem \nVerständnishorizont \ndie \nstreitgegenständliche Passage liest, wird er diese daher im \nGesamtkontext so verstehen, dass die Klägerin sich rücksichtslos über \ndie Schmerzen der ... hinwegsetzt und zur Absicherung des \nTrainingsbetriebs auch nicht davor zurückschreckt, höchstpotente und \nbesonders gefährliche Schmerzmedikamente mit Suchtpotential \neinzusetzen. \nDurch \nden \nin \ndem \nArtikel \nverwendeten \nPlural \n(\"Athletinnen\") und die konkrete Formulierung wird er zudem \nannehmen, dass es sich hierbei um eine regelmäßige Praxis \ngehandelt haben wird, die mehrere Turnerinnen betroffen hat. \n \nEine solche Praxis wird durch die zur Glaubhaftmachung vorgelegten \nyyy-Artikel jedoch nicht belegt. Die Verabreichung des Opioids Tilidin \nstellt, unabhängig davon, ob sie für einen Wettkampf und damit \naußerhalb des Trainings erfolgt ist, einen Einzelfall dar, was der in der \nAnlage AG 2 zitierte Untersuchungsbericht ausdrücklich so festhält, \nauch wenn er ausführt, dass es darüber hinaus \"in mehreren Fällen \nzur Abgabe von Schmerzmitteln durch die Trainerin … kam\". Den vom \nLandgericht zitierten Artikeln lässt sich jedoch insofern allein die \nAbgabe von Ibuprofen 600/800 mg entnehmen, das zwar ebenfalls \nerhebliche \nNebenwirkungen \nhervorrufen \nkann \n(https://www.apotheken-umschau.de/ \nmedikamente/beipackzettel/ibuprofen-al-800-retard-tabl-4777323.html)\n, jedoch anders als Opiate kein, zumindest aber ein erheblich \ngeringeres Suchtpotential aufweist. \n \nii. Anders als die Beklagte meint, ist diese unwahre Behauptung auch \nnicht deswegen hinzunehmen, weil sie das Persönlichkeitsrecht der \nKlägerin nicht verletzt. Allerdings ist das Persönlichkeitsrecht nur bei \nDarstellungen berührt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für \ndie Persönlichkeitsentfaltung sind; es gebietet hingegen nicht, dem \nBetroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen, wenn es allein um \nTatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise \nauf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können. \nDerartige \n„wertneutrale \nFalschdarstellungen“ \nbegründen \nkeine \nUnterlassungsansprüche \n(BVerfG, \nNichtannahmebeschluss \nvom \n23.10.2007 - 1 BvR 150/06 -, Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom \n14.10.2019 – 4 U 2001/19 –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 11.11.2018 \n- 4 U 1214/18 -, Rn. 7, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017 - 4 \nU 166/16 -, Rn. 166, juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. \nWie ausgeführt misst die Leserschaft der behaupteten Verabreichung \nvon Opiaten einen deutlich höheren Unrechtsgehalt bei als der \nVerabreichung sonstiger rezeptpflichtiger Schmerzmittel, von denen \ndie breite Öffentlichkeit ohnehin annimmt, dass sie im Leistungssport \nim weiten Ausmaß Verwendung finden. \n \niii. \nDass die Beklagte auf die Unterlassungsaufforderung der \nKlägerin die Passage \"sogar unter Einsatz von Opiaten\" gelöscht hat, \n\n8 \nlässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es entspricht ständiger \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats, dass die \naufgrund der begangenen Verletzungshandlung zu vermutende \nWiederholungsgefahr \ngrundsätzlich \nnur \ndurch \nAbgabe \neiner \nwirksamen \nstrafbewehrten \nUnterlassungsverpflichtungserklärung \nbeseitigt werden kann (BGH, Urteil vom 08.11.1989, I ZR 102/88, juris \nRz. 64; BGH, Urteil vom 30.03.1988, I ZR 209/86, juris Rz. 19; \nDamm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den \nMedien, 3. Aufl., Rz. 810 m.w.N.; Götting/Scherz/Seitz, Handbuch des \nPersönlichkeitsrechts, \n§ \n47 \nRz. \n13 \nm.w.N.). \nDer \nUnterlassungsverpflichtete muss gegenüber dem Gläubiger eine \nuneingeschränkte, \nbedingungslose \nund \ndurch \nein \nVertragsstrafeversprechen \nangemessen \nzu \nsichernde \nUnterlassungsverpflichtung eingehen (BGH, I ZR 153/85, a.a.O; \nSenat, Beschluss vom 15.06.2021 – 4 U 993/21 –, Rn. 9, juris; \nBeschluss vom 14.02.2017 – 4 U 195/17 –, Rn. 6, juris). Die Abgabe \neiner derartigen Unterlassungserklärung verweigert der Beklagte indes \nbis zum heutigen Tag, die streitgegenständliche Passage hat sie in der \nersten Instanz nachdrücklich verteidigt. \n \niv. \nSchließlich kann sich die Beklagte insofern nicht darauf \nberufen, durch die Löschung des streitgegenständlichen Absatzes eine \nKlarstellung im Sinne der sog. Stolpe-Rechtsprechung herbeigeführt \nzu haben. Hierfür kann dahinstehen, ob die Behauptung, die \nSportlerinnen seien \"sogar unter Opiaten\" zum Training gezwungen \nworden, überhaupt mehrdeutig ist, wofür immerhin die Interpretation \nspricht, die das Landgericht der Äußerung zugrunde gelegt hat. Auch \nbei mehrdeutigen Äußerungen scheidet eine Verurteilung zur \nUnterlassung, anders als etwa zu Schadensersatz oder Widerruf aber \nnicht aus. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung kann der \nÄußernde nur vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich \nausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine \nAussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen \nwerden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu \nwiederholen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 –, \nBVerfGE 114, 339 - 356, Rn. 35). Die bloße Streichung einer \nangegriffenen Passage stellt in diesem Sinne nichts klar, sondern lässt \noffen, ob der Äußernde trotz der Streichung inhaltlich daran festhält, \ndie Äußerung auch weiterhin aufstellen zu dürfen (vgl. zum Inhalt der \nKlarstellung Mann, AfP 2011, 236 ff.). \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für \ndas Berufungsverfahren hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 48 GKG. Nach § 48 Abs. 2 GKG ist \nder Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des \nUmfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse \nder Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei \nUnterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung ist neben dem Grad der Verbreitung \ndie Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des \n\n9 \nVerletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung \nder Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt, Beschluss vom \n20.11.2018 - 4 W 982/18 -, juris Beschluss vom 09.04.2018 - 4 W 296/18 -, juris, vgl. auch \nSchneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1830 ff.). Die Werte des § 52 Abs. 2 \nGKG und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bieten lediglich einen ersten Anhalt, der je nach den \nUmständen zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl. 2018, § 3 Rn. \n16, „Ehre“). Auch die Angabe des Verfahrenswerts in der Antragsschrift ist nicht mehr als ein \nIndiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und \nunterliegt \neiner \nselbstständigen \nÜberprüfung \ndurch \ndas \nGericht \n(Saarländisches \nOberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2018 - 5 U 58/18 -, Rn. 26, juris; Toussaint \nin: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, § 48 GKG, Rn. 40). Unter \nBerücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren \nunter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des \nAntragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht \n(Zöller-Herget, a.a.O. § 3 Rn. 16 Stichwort: \"Einstweilige Verfügung\"), beträgt der Streitwert \neiner Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der \neinstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 € (Senat, Beschluss vom 11.03.2019 – 4 W \n171/19 –, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12). Mit Blick auf den \nerheblichen Bekanntheitsgrad der Klägerin, des Umstandes, dass über die \"Chemnitzer \nTurnaffäre\" breit berichtet wurde und der Verbreitung des Internetangebots der Beklagten \nwar der Streitwert hier auf 10.000,00 € festzusetzen. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ...... \n \n\n10 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1156/21 \nLandgericht Chemnitz, 2 O 484/21 EV \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nG...... F......, ... \n- Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S...... F...... H...... Partnerschaft von Rechtsanwälten, ... \n \ngegen \n \nxxx Deutschland GmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführer R...... K...... und N...... H...... \n \n- Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nS...... K...... W...... Rechtsanwälte, ... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 09.09.2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer Tenor des Urteils vom 10.8.2021 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 319 \nZPO wie folgt berichtigt: \n \n1. In Ziff. I werden die Worte:“ wird zu verurteilen, bei Zurückweisung der Berufung und des \nVerfügungsantrags im Übrigen und Kostenteilung folgende Äußerung zu unterlassen“ \ngestrichen. \n \n2. Auf S. 5, Ziff. 2 II i) wird die Angabe „H...... F......“ durch die Angabe „H...... S......“ ersetzt. \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-08-10/4-u-1156-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-08-10/4-u-1156-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457607","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.516360+00:00"}}