{"status":"available","doknr":"OLD457606","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-05-11","aktenzeichen":"4 U 1122/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Farbgestaltung einer \nZahnprothese stellt lediglich einen ästhetischen Mangel dar. Die Zuerkennung eines \nSchmerzensgelds kommt hierfür auch dann nicht in Betracht, wenn der Patient wegen dieses \nMangels den Austausch des Zahnersatzes begehrt. \n \n2. Für Verarbeitungsfehler eines Zahnlabors gilt auch bei Eingliederung durch den Zahnarzt \ndas werkvertragliche Gewährleistungsrecht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 11. Mai 2021, Az.: 4 U 1122/20 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1122/20 \nLandgericht Leipzig, 07 O 316/16 \n \n \nVerkündet am: 11.05.2021 \n \nI...... \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nS...... R......, ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. jur. R...... B...... B...... L......, ... \n \ngegen \n \n1. Dr. T...... B......, ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \n2. K...... S......, ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte R...... & Partner, ... \n \nwegen Schadensersatz und Schmerzensgeld \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2021 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.05.2020 \n- Az. 7 O 316/16 - wird auf ihre Kosten \n \nzurückgewiesen. \n \nII. \nDas Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 \n% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. \n \nIII. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert wird auf 8.400,- EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen. \n \nII. \n \nDie Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die \nBeklagten \nwegen \nder \nAnfertigung \ndes \nZahnersatzes \nim \nOberkiefer \nein \nSchmerzensgeldanspruch nicht zu. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten \nBeweisaufnahme ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht \nfür die Kosten der Beseitigung und Neuanfertigung des Zahnersatzes nicht begründet. \n \n1. \nDer Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 steht bereits entgegen, dass die Klägerin \nnur mit der vom Beklagten zu 1 geführten zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis einen \nBehandlungsvertrag geschlossen hat, bei der die Beklagte zu 2 als angestellte Ärztin \ntätig war. Anhaltspunkte, die daneben eine eigene Haftung der Beklagten zu 2 aus \nDelikt begründen können, liegen nicht vor. \n \n2. \nDie Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs, der seine Grundlage in §§ 280 \nAbs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB hat, setzt einen schadensersatzrechtlich \nrelevanten Pflichtverstoß und damit ein dem Beklagten zu 1 individuell vorwerfbares \nFehlverhalten voraus, das zu einer Körper- oder Gesundheitsschädigung bei der \nKlägerin geführt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25. September 2013 – 5 U 542/13 \n–, Rn. 17 - 19, juris). Eine solche Schädigung liegt hier aber nicht vor, denn selbst \nwenn die bei der Klägerin eingegliederten Keramikkronen entsprechend ihrer \nBehauptung eine nicht ihren Vorgaben entsprechende Farbgestaltung gehabt hätten, \nläge hierin allenfalls eine optische Beeinträchtigung in Form eines ästhetischen \nMangels, aber keine relevante Körper- oder Gesundheitsschädigung, so dass die \nZuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt wäre. Hinzu kommt, dass \ndie Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine dem Beklagten zu 1 \nanzulastende Farbabweichung nicht bewiesen hat und diese zudem nicht mit \n\nhinreichender \nSicherheit \nauf \nein \nmangelhaftes \nVorgehen \nder \nBeklagten \nzurückzuführen ist. \n \n3. \nDie Klägerin konnte dem Beklagten zu 1 keine Mängel in Bezug auf die in ihrem \nOberkiefer befindlichen Keramikkronen nachweisen, und damit keine Ansprüche \ngemäß den §§ 281 Abs. 1, 631, 634, 281 BGB bzw. gemäß § 823 Abs. 1 BGB \nbelegen. \n \na) Die vertraglichen Ansprüche der Klägerin wegen etwaiger Mängel der \nstreitgegenständlichen Prothetik beurteilen sich nach werkvertraglichen Vorschriften, \nd. h. den §§ 631 ff. BGB. \n \nIm vorliegenden Fall sind im Rahmen der ärztlichen Behandlung ausnahmsweise \nwerkvertragliche Vorschriften anzuwenden, da um die technische Beschaffenheit des \nZahnersatzes gestritten wird. Zwar untersteht auch das auf eine zahnprothetischen \nBehandlung gerichtete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien grundsätzlich dem \nDienstvertragsrecht. Die Fertigung und das Einpassen von Zahnkronen und -brücken \nsind als Dienstleistungen höherer Art i.S.v. § 627 BGB anzusehen und damit \nGegenstand der einheitlichen Leistung „Zahnbehandlung” oder „Zahnversorgung”. Der \nZahnarzt schuldet dabei nicht den Erfolg seiner ärztlichen Bemühungen. Anderes gilt \nlediglich insoweit, als es um rein zahnlabortechnische Verarbeitungsfehler geht. Da \ndiesbezüglich eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, gilt das \nwerkvertragliche Gewährleistungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2011 – VI ZR \n133/10 –, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 182/73, juris; OLG \nDüsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2009, 5 U 135/08, juris, OLG Karlsruhe OLGR \nKarlsruhe 2007, 654, 655; OLGR Zweibrücken 2002, 170, 171 m.w.N.; OLG Frankfurt, \nUrteil vom 23. November 2010 – 8 U 111/10 –, Rn. 22 - 23, juris; Laufs/Uhlenbruck, \nHandbuch des Arztrechts, 2. Aufl., § 39 Rz. 27). Im Zusammenhang mit der von dem \nBeklagten zu 1 vorgenommen Gebisssanierung ist auch eine technische Anfertigung \ndes Zahnersatzes geschuldet, für die der Beklagte zu 1 nach werkvertraglichen \nGewährleistungsvorschriften \neinzustehen \nhat. \nDie \nKlägerin \nrügt \nim \nBerufungsverfahren nicht (mehr) die Gestaltung und Ausführung nebst Einpassung \nder Kronen, sondern allein die vom Labor durchgeführte ausschließlich technische \nAusführung des Zahnersatzes unter Abweichung ihrer Vorgaben zur Farbgestaltung \nder Keramikkronen im Oberkiefer. \n \nb) Für einen werkvertraglichen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch nach \nden §§ 631, 633, 634 Nr. 4 iVm 281 BGB muss gemäß § 633 BGB bei der \nVerschaffung des Werkes, d. h. in der Regel bei der Abnahme, das Werk frei von \nSach- und Rechtsmängeln sein. Das Werk ist nach § 633 Abs. 2 BGB frei von \nSachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. sich für die nach dem \nVertrag vorausgesetzte und sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und eine \nBeschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der \nBesteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Wie auch im Dienstvertragsrecht \nhat der Patient - in diesem Falle nach einer werkvertraglich erforderlichen Abnahme - \nden Mangel (BGH, Urteil vom 11.10.2001, VII ZR 383/99, - juris), den Schaden und \ndie Ursächlichkeit des Mangels für etwaige Schäden zu beweisen (vgl. \nPalandt/Retzlaff, BGB, 80. Aufl., § 634 Rn. 20 mwN). Dieser Beweis ist der infolge der \n18.03.2014 erfolgten Abnahme beweisbelasteten Klägerin nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme vor dem Senat nicht gelungen. \n\n \naa) Mit dem Landgericht ist von einer Abnahme der Leistung gem. § 640 Abs. 2 BGB \nauszugehen. Unstreitig hat die Klägerin den fertigen Zahnersatz vor der Eingliederung \nan insgesamt drei Terminen, am 25.02., am 05.03. und am 18.03.2014 probemäßig \nzur Begutachtung eingesetzt bekommen. Davon war an zumindest zwei Terminen \nauch die Prothetik im Unterkiefer vorhanden, so dass sie auch eventuelle \nFarbabweichungen OK/UK hätte feststellen können. Am 18.03.2014 fand im Vorfeld \nder geplanten endgültigen Eingliederung ein weiteres Gespräch zwischen der \nKlägerin, ihrem Ehemann und dem Beklagten zu 1 sowie eine erneute Einprobe des \nfertiggestellten Zahnersatzes statt. Dass sich die Klägerin im Ergebnis dieser \nEinprobe mit dem Zahnersatz zufrieden gezeigt hat, wird durch die im Anschluss \ndaran erfolgte endgültige Eingliederung belegt. In den Behandlungsunterlagen ist \nhierzu dokumentiert: „Pat+Mann mit Farbe!!, Ästhetik +opt.Gestaltg. sehr zufrieden, \nmöchten \nArbeit \neingesetzt \nbekommen“. \nAnhaltspunkte, \ndass \ndie \nBehandlungsdokumentation entsprechend dem Vorbringen der Klägerin gefälscht ist, \nbestehen angesichts der unstreitig erfolgten Eingliederung der Prothetik nicht. Dass \ndie Klägerin am 18.03.2014 mit der Prothetik hinsichtlich der Zahnfarbe entgegen der \nBehandlungsdokumentation nicht einverstanden war, wird auch nicht durch die \nAussage des Zeugen R...... belegt. Der Zeuge hat angegeben, bei der endgültigen \nEingliederung nicht mehr anwesend gewesen zu sein. Zuvor habe er sich mit der \nFarbe auch eher nicht beschäftigt. Das mit dem Beklagten zu 1 an diesem Tag \ngeführte Gespräch habe sich eher um die Problematik der Ausführung der \nUnterkieferprothetik gedreht. Die Klägerin hat sich zudem den Zahnersatz erst nach \neinem probeweisen Einsetzen eingliedern lassen, ohne zuvor Vorbehalte wegen des \nHerausfallens der Kronen oder wegen der langen Zeitdauer des Termins und ihrer \nnach ihrer Behauptung eingeschränkten physischen und psychischen Verfassung zu \näußern. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Befragung durch den Senat letztlich nicht \nnachvollziehbar erklären können, aus welchem Grund sie sich den Zahnersatz hat \nendgültig eingliedern lassen, obwohl sie mit der Ausführung und der Zahnfarbe nicht \nzufrieden gewesen sein will. Da sie am 18.03.2014 der festen Eingliederung \nzugestimmt hat, sind infolgedessen die Abnahmewirkungen eingetreten. \n \nbb) Die Klägerin hat aufgrund der Zeugenaussagen den Beweis nicht zu führen \nvermocht, dass die im Oberkiefer verwendete Zahnfarbe nicht entsprechend ihrer \nVorgaben ausgeführt wurde. Es steht nach der Aussage der hierzu vernommenen \nZeugen R...... und K...... nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu \n1 bzw. einer seiner Mitarbeiter eine gegenüber der von der Klägerin für die Prothetik \nfestgelegten Zahnfarbe A1 abweichende Farbgestaltung der Keramikkronen \nausgeführt und damit ihre werkvertraglichen Pflichten verletzt hat. \n \nAufgrund des insoweit übereinstimmenden Vortrags beider Parteien und aufgrund des \nSchriftwechsels ist davon auszugehen, dass die Klägerin anlässlich des Labortermins \nam 06.02.2014 die Zahnfarbe A1 für die Ausführung der Kronen gewählt hat. Dies \nwurde durch die hierzu vernommenen Zeugen bestätigt. Nach der überzeugenden \nAussage der Zeugin K......, einer langjährig bei dem Beklagten zu 1 beschäftigten \nLabormitarbeiterin, wurde der Zahnersatz auch entsprechend dem Wunsch der \nKlägerin in der gewählten Zahnfarbe A1 hergestellt. Die Klägerin habe lediglich bei \nder ersten Rohbrandeinprobe am 25.02.2014 noch kleinere Änderungswünsche \ngeäußert, denen sie dann in der Folge auch nachgekommen sei, ohne jedoch am \nGrundfarbton, den sie - wie gewünscht - in A1 ausgeführt habe, noch etwas geändert \n\nzu haben. Den Änderungswünschen der Klägerin sei sie nachgekommen, indem sie \nauf den Grundfarbton A1, eine „ganz helle“ Zahnfarbe, noch Farbpigmente \naufgetragen habe, um mehr Transparenz zu erreichen. Dabei habe es sich aber nur \num Nuancen gehandelt; den Grundfarbton habe sie damit nicht ändern können. Die \nZeugin hat weiter bekundet, dass die Klägerin mit dem Ergebnis der von ihr \nvorgenommenen Änderungen bei der zweiten Rohbrandeinprobe am 05.03.2014 \nzufrieden gewesen sei. Die Klägerin habe die Kronen ausführlich begutachtet und sei \ndabei - wie zuvor auch schon - auch ans Fenster getreten, um sie bei natürlichem \nLicht zu begutachten. Die Aussage der Zeugin K...... wird durch die Aussage des \nEhemanns \nder \nKlägerin, \nden \nZeugen \nR...... \nbestätigt, \nder \nan \ndieser \n2. Rohbrandeinprobe zur Begutachtung des Zahnersatzes teilgenommen hat. Zwar \nzeigte der Zeuge eine leichte Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts der \nBegutachtung, er war sich aber in jedem Fall sicher, dass seine Frau bei dem zweiten \nEinprobetermin mit der ausgeführten Zahnfarbe zufrieden gewesen sei. Seine \nEinschränkung, die Prothetik sei ausschließlich in den Laborräumen begutachtet \nworden, ist angesichts der zuvor geübten Handhabung und des seitdem vergangenen \nZeitraums nicht vollständig glaubhaft, kann aber letztlich dahinstehen, weil die \nKlägerin auch angesichts der ihr bekannten Umstände diese zweite Begutachtung als \nausreichend angesehen und der Farbausführung im Ergebnis zugestimmt hat. Im \nübrigen wird die Zufriedenheit der Klägerin mit der farblichen Ausführung des \nZahnersatzes auch durch die Behandlungsdokumentation des Beklagten belegt, in \nder unter dem Datum 05.03.2014 vermerkt ist: “Pat. mit OK Farbe und Zahnform sehr \nzufrieden (nach RS mit Mann), ausführliche Besprechung und Begutachtung (Pat, \nMann, M...... KS), ...“. Die Zeugin K...... hat ferner überzeugend bestätigt, dass sie die \nKeramikkronen bis zur endgültigen Eingliederung farblich nicht mehr verändert hat. \nHierfür habe keine Veranlassung bestanden, da die Klägerin mit der Farbe zufrieden \ngewesen sei. Im übrigen könne der Grundfarbton A1 auch nicht verändert werden. Die \nFeststellung des Sachverständigen, dass die Farbe „eher“ einer C1 entspreche, könne \nsie sich nur damit erklären, dass der Farbeindruck als eine nur leicht dunklere Nuance \ndurch den Widerschein des leicht bläulichen Zahnfleisches der Klägerin hervorgerufen \nwerde. Anders als der für die Unterkieferprothetik verwendete Kunststoff sei die \nKeramik im Oberkiefer lichtdurchlässiger, was den gegenüber dem Unterkiefer leicht \nabweichenden Farbeindruck hervorrufen könne. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung \nder Revision sind nicht gegeben. Die Festsetzung des Streitwertes folgt den gestellten \nAnträgen. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-05-11/4-u-1122-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-05-11/4-u-1122-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457606","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.491792+00:00"}}