{"status":"available","doknr":"OLD457605","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-11-10","aktenzeichen":"4 U 1106/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \nEin \nUnfall \nim \nSinne \nder \nAllgemeinen \nVersicherungsbedingungen \nfür \ndie \nKraftfahrtversicherung \nliegt \nauch \ndann \nvor, \nwenn \nder \nSchaden \ndurch \nden \nVersicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde. \n \n2. Ob der Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt wurde, kann nur aufgrund einer \nGesamtwürdigung aller Indizien festgestellt werden; die Beweislast hierfür trägt der \nVersicherer. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 10. November 2020, Az.: 4 U 1106/20 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1106/20 \nLandgericht Leipzig, 03 O 1261/19 \n \n \nVerkündet am: 10.11.2020 \n \nI......, Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... G......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte F......, G...... & Kollegen, ... \n \ngegen \n \nXXX Versicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. C...... W...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W...... & K......, ... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2020 \n \n \n\n3 \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom \n26.05.2002 - 3 O 1261/19 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt \nabgeändert: \n \n \n1. \n \nDie Beklagte wird verurteilt an die ...... GmbH zu Gunsten der Leasing \nVertragsnummer 00000000 einen Betrag in Höhe von 52.009,24 € nebst Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu \nzahlen. \n \n \n2. \n \nDie Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Erstattung des nicht anrechenbaren \nTeils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2390 VV RVG zuzüglich \nAuslagen in Höhe von 1.954,46 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte F......, G...... & \nKollegen, ... freizustellen. \n \nII. \nDie Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. \n \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.009,24 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Kläger verlangt von der Beklagten im Wege gewillkürter Prozessstandschaft die Zahlung \nvon Versicherungsleistungen aus einer bei ihr gehaltenen Vollkasko-Kfz-Versicherung. Der \nKläger erwarb im Jahre 2017 den streitgegenständlichen Pkw ...... und finanzierte diesen \nKauf mit Hilfe eines Leasing-Vertrages bei der ...... GmbH, in dem er zugleich ermächtigt und \nverpflichtet wurde, im Schadensfall Ansprüche auf eigene Kosten und im eigenen Namen \nzugunsten der finanzierenden Bank geltend zu machen. Mit Wirkung zum 24.04.2017 \nschloss er einen Kasko-Versicherungsvertrag für das Fahrzeug bei der Beklagten. Auf das \nVertragsverhältnis finden die AKB 2015 der Beklagten Anwendung. Am 03.07.2018 prallte \nder Kläger, nachdem er beim Anfahren sein Fahrzeug stark beschleunigt hatte, frontal gegen \neinen Straßenbaum. Das Fahrzeug erlitt hierbei einen Totalschaden, die Schadenshöhe \nbeträgt unstreitig 53.009,24 €. Der Kläger macht diesen Betrag abzüglich der vereinbarten \nSelbstbeteiligung von 1.000,00 € gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat eine \nRegulierung des Schadens abgelehnt, weil der Kläger den Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht \nherbeigeführt habe. Damit greife die vereinbarte Ausschlussklausel. \n \nDas Landgericht hat nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens nebst ergänzender \nStellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. R...... die Klage abgewiesen. Zugunsten des \nKlägers sei zwar auf der Grundlage der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen \neine Suizidabsicht nicht bewiesen. Auch könne dahinstehen, ob der Kläger den Unfall \n\n4 \nvorsätzlich herbeigeführt habe. Sein Verhalten stelle sich jedenfalls deswegen als grob \nfahrlässig dar, weil er es versäumt habe, den durch die Beschleunigung ausgelösten \nDriftvorgang dadurch abzuwenden, dass er den Fuß vom Gaspedal genommen hätte. Dies \nstelle sich als so schwerwiegendes Versäumnis dar, dass hier ausnahmsweise eine \nLeistungskürzung auf Null gerechtfertigt sei. \n \nMit der am 05.06.2020 eingegangenen Berufung gegen das ihm am 26.5.2020 zugestellte \nUrteil verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel uneingeschränkt weiter. Er rügt eine \nfehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Das Landgericht habe verkannt, dass \neine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Verkehrsunfalls - erst \nrecht eine solche auf Null - nach den zwischen den Parteien vereinbarten AKB \nausgeschlossen sei. Die Tatsachenfeststellung, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt \nhabe, sei ebenfalls fehlerhaft. Tatsächlich könne ihm allenfalls vorgeworfen werden, nicht \noptimal auf die initial eingeleitete Driftbewegung reagiert zu haben. Das sei höchstens leicht \nfahrlässig. Obendrein habe das Landgericht entlastende und vom Kläger auch vorgetragene \nUmstände nicht gewürdigt. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nunter Aufhebung des am 26.05.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts \nLeipzig, Aktenzeichen: 03 O 1261/19, die Beklagte zu verurteilen an die ...... \nGmbH zu Gunsten der Leasingvertragsnummer 00000000 einen Betrag in \nHöhe von 52.009,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n \nsowie \n \ndie Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Erstattung des nicht \nanrechenbaren Teils der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß \nNummer 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen in Höhe von 1.954,46 € durch \nZahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt die aus ihrer Sicht zu Lasten des \nKlägers streitenden indiziellen Umstände. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abänderung des Urteils in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte \nVersicherungsleistung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag in \nVerbindung mit Ziff. A.2.5.1 der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen \nBedingungen für die Kraftfahrtversicherung (im Folgenden: AKB). \n \n1. \nAnders als die Beklagte meint, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis um \neinen „Unfall“ im Sinne der Ziffer A.2.2.2.2 AKB. Die zwischen den Parteien streitige Frage, \n\n5 \nob der Kläger den Aufprall auf den Straßenbaum vorsätzlich herbeigeführt hat, kann in \ndiesem Zusammenhang dahinstehen. Selbst die vorsätzliche Herbeiführung eines \nSchadensfalls schließt einen „Unfall“ im Sinne der AKB nicht aus; maßgeblich hierfür ist \nallein, dass der Schaden durch eine von außen plötzlich einwirkende mechanische Kraft \nherbeigeführt wird, wie sie hier durch den Zusammenprall mit dem Straßenbaum gegeben \nist. Die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses gehört nach der Definition des A. 2.2.2.2 \nnicht zum Unfallbegriff (Stiefel/Meyer, Kommentar zu den AKB 19. Aufl., A. 2. AKB Rz. 317). \nAnders als in der Unfallversicherung ist nämlich in der Fahrzeugversicherung das Merkmal \nder Unfreiwilligkeit in die Bestimmung des Unfallbegriffs nicht aufgenommen worden (BGH, \nUrteil vom 29.04.1998 - IV ZR 118/97, juris Rz. 14 m.w.N.). Soweit früher gleichwohl \nvereinzelt die Auffassung vertreten wurde, ein freiwillig herbeigeführter Schaden könne \nniemals eine „Einwirkung von außen“ darstellen, so entspricht dies nicht mehr der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung (BGH, Urteil vom \n05.02.1981 - IV a ZR 58/80 Rz. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 - 12 U 421/14, \nLeitsatz 1, m.w.N.). Die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens mithilfe eines \nKraftfahrzeugs \nim \nStraßenverkehr \nbegründet \ndamit \nlediglich \neinen \nsubjektiven \nRisikoausschluss (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 55/12, juris; Knappmann, in \nPrölss/Martin, VVG, 30. Aufl., A.1.5 AKB 2008, Rn. 1 f.; OLG Köln, Urteil vom 30. April 2019 \n– I-9 U 30/17 –, Rn. 29, juris). Bestreitet der Versicherer vor diesem Hintergrund die \nUnfreiwilligkeit, behauptet er in Wirklichkeit eine vorsätzliche Herbeiführung eines \nUnfallschadens, wofür er dann auch die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 05.02.1981 - IV a \nZR 58/80; Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2. Aufl. A. 2.9.1 Rz. 361; Prölss/Martin, a.a.O., § 178 \nVVG, Rz. 26; Stiefel/Maier, a.a.O. Rz. 375 m.w.N.). \n \n2. \nDen ihr hiernach obliegenden Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls hat die \nBeklagte nicht geführt. Es gilt insoweit der Beweismaßstab des § 286 ZPO, die Regeln des \nAnscheinsbeweises kommen der Beklagten nicht zugute, weil ein Suizid meist so sehr von \nbesonderen Lebensumständen, der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und seiner \naugenblicklichen Gemütslage, die wiederum von irrationalen Momenten beeinflusst sein \nkann, abhängt, das von einem typischen Geschehensablauf niemals gesprochen werden \nkann (Prölss/Martin, a.a.O., § 81 Rz. 71 m.w.N.). Jedoch bleibt die grundsätzliche \nMöglichkeit, den Vorsatz als innere Tatsache aus einer Zusammenschau der Indizien \nanhand der Besonderheiten des Einzelfalles zu folgern (BGH, Urteil vom 18.3.1987 - IV a ZR \n205/85; vom 25.5.2011 - IV ZR 151/09; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.1990 - 2 U 149/90 \n- jeweils nach juris; Harbort, „Bemerkungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des \nAutofahrersuizides“ Aufsatz in Versicherungsrecht 1994, 1400 f; Stiefel/Maier, a.a.O. A.2). \nFür einen solchen Indizienbeweis ist aber jedenfalls zu fordern, dass ein sehr hoher Grad der \nWahrscheinlichkeit für die freiwillige Herbeiführung des Unfalls spricht. Anhaltspunkte für \neine freiwillige Selbsttötung sind das Abkommen von einer geraden und trockenen Straße \nohne erkennbare äußere Einwirkung, das Fehlen von Brems- und Kratzspuren oder von \nfeststellbaren Mängeln am Kfz, persönliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten des \nVersicherungsnehmers, frühere Selbstmordversuche oder Ankündigungen. Sache des \nAnspruchstellers ist es dann, im Rahmen der sekundären Darlegungslast Umstände \nvorzutragen, die für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs sprechen. \n(Christoph \nKarczewski \nRüffer|Halbach|Schimikowski, \nVersicherungsvertragsgesetz, \n4. Auflage 2020). \nIm \nAnschluss \nan \ndas \nvom \nLandgericht \neingeholte \nSachverständigengutachten kann von einer solchen Indizienlage indes nicht ausgegangen \nwerden, was auch das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat. \n \n\n6 \nEin von der Beklagten behaupteter vorheriger Suizidversuch des Klägers im Jahr 2017, den \nsie auf einen Eintrag in der Ermittlungsakte und eine dort festgehaltene Tagebuchnummer \nder Polizei stützt, ist in keiner Weise substantiiert worden und auch durch die Ermittlungen \nder Polizei nicht hinreichend belegt. Der dieser Tagebuchnummer zugrunde liegende \nVorgang ist zwischenzeitlich gelöscht, der Kläger hat sich überdies vor dem Senat \nunwidersprochen dahin eingelassen, es habe sich seinerzeit um ein Missverständnis \nzwischen ihm und seiner damaligen Lebensgefährtin gehandelt, die ohne Grund den Notarzt \ngerufen habe. Eine Psychotherapie habe er weder im Jahr 2017 noch nach dem hier \nstreitgegenständlichen Unfall erhalten, Medikamente seien ihm gleichfalls nicht verschrieben \nworden. Selbst wenn man gleichwohl unterstellen würde, dass es im Jahr 2017 bereits \neinmal einen Suizidversuch gegeben haben sollte, lässt dies in der Gesamtschau mit dem \nfestgestellten Unfallhergang keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser durch einen \nerneuten Selbsttötungsentschluss beeinflusst war. Allerdings hat der Kläger ausweislich des \nin der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Leipzig enthaltenen Vermerks \nder PMin J...... vom 03.07.2018 auf Nachfrage eine Suizidabsicht als Motiv für den Unfall \nbejaht, wenngleich er im selben Zusammenhang den Unfall auf einen Fahrfehler \nzurückgeführt hat. Schon wegen dieser in sich widersprüchlichen Aussage und wegen des \nUmstands, dass eine Suizidabsicht nur auf intensive Nachfrage eingeräumt wurde, reicht \ndies zu einem für das praktische Leben tauglichen Nachweis einer vorsätzlichen \nUnfallherbeiführung für sich genommen aber nicht aus. Der Kläger hat zudem bestritten, sich \ngegenüber der Polizei in dieser Weise eingelassen zu haben; allenfalls könne er dies infolge \neiner Bewusstseinstrübung wegen der starken Schmerzmittel, die er im Krankenhaus wegen \nder Unfallfolgen erhalten habe, geäußert haben. \n \nEiner Zeugenvernehmung der unfallermittelnden Polizeibeamten bedarf es jedoch nicht. \nEntscheidend ist nämlich, dass der konkrete Unfallhergang hier gegen eine Herbeiführung in \nSuizidabsicht spricht. Der Sachverständige R...... hat in seinem Gutachten vom 07.10.2019 \nin auch für den Senat überzeugender Weise dargelegt, es sei so gut wie sicher \nauszuschließen, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei. Überdies sei nicht von \neiner Aufprallgeschwindigkeit von rund 100 km/h, sondern von lediglich ca. 60 bis 65 km/h \nauszugehen. Angesichts dessen könne weder ausgeschlossen werden, dass der Kläger vor \ndem Unfall noch gebremst habe noch dass er versucht habe, dem Zusammenstoß durch \neine Gegenlenkbewegung auszuweichen; hierfür spreche zumindest der gesicherte \nSpurverlauf. Bei einer suizidalen Absicht hätte es indes nahegelegen, zumal bei einem derart \nleistungsstarken Fahrzeug mit nahezu 500 PS Motorkraft, mit voller Beschleunigung \ngeradewegs auf den Baum zuzurasen, und es wäre auch davon auszugehen, dass der \nKläger sich nicht angeschnallt hätte. Dass der Kläger die Kollision möglicherweise hätte \nverhindern können, wenn er bei einsetzendem Driftvorgang vor dem Heckausbruch des \nFahrzeugs den Fuß vom Gas genommen hätte, stellt fraglos einen Fahrfehler dar, der für \nsich genommen jedoch nicht den Rückschluss auf eine Suizidabsicht oder eine vorsätzliche \nUnfallherbeiführung aus anderen Motiven erlaubt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der \nKläger bereits zuvor hochmotorisierte Fahrzeuge gefahren und regelmäßig auch an \nFahrsicherheitstrainings teilgenommen hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist gerade \nbei Angehörigen dieses Personenkreises stets die Möglichkeit einer Selbstüberschätzung \nder eigenen Fähigkeiten in Betracht zu ziehen, die dazu führt, dass das Fahrzeug in \nGrenzsituationen gebracht wird, die dann nicht mehr beherrscht werden können. Eine solche \nSituation liegt auch hier auf der Hand, zumal der Kläger ein vorheriges Telefonat mit seiner \nEx-Lebensgefährtin eingeräumt hat, zu dessen Inhalt er zwar nichts Substantielles angeben \nkonnte, das ihn aber noch bei seiner Anhörung ersichtlich in der Erinnerung emotional \naufgewühlt hat. Er hat zudem bei dieser Anhörung glaubhaft bekundet, das Fahrzeug im \n\n7 \nUnfallzeitpunkt zwar bereits ein Jahr besessen, es vor dem Unfall aber nicht in \nGrenzbereiche gebracht zu haben; auch ein Fahrsicherheitstraining habe er mit dem PKW \n...... nicht absolviert. Angesichts dessen kam es auf die Aussage der Zeugin S......, die den \nUnfall beobachtet hat und aus dem Fahrverhalten des Klägers den Schluss auf eine \nabsichtlich herbeigeführte Kollision gezogen haben will, nicht an. Selbst wenn man diese \nAussage zugunsten der Beklagten unterstellt, handelt es sich doch lediglich um die \nsubjektive Wahrnehmung einer Zeugin, die den Kläger nicht kennt und zu dessen Motivlage \nkeine Aussage treffen kann. Ihre Beobachtung wird überdies durch die objektivierten \nFeststellungen des Sachverständigen entkräftet. Schließlich kann auch aus dem \nwechselnden und teilweise in sich widersprüchlichen Vortrag des Klägers zum Unfallhergang \nnicht auf eine vorsätzliche Unfallherbeiführung geschlossen werden, selbst wenn man davon \nausgeht, dass es sich hierbei nicht um mangelnde Sorgfalt bei der Beantwortung der von der \nBeklagten gestellten Fragen, sondern um den Versuch handelt, den konkreten Unfallhergang \nzu verschleiern. Keine der vom Kläger angegebenen Unfallvarianten erlaubt den Schluss auf \neine Suizidabsicht als Unfallursache. Zwar können widersprüchliche Angaben des \nVersicherungsnehmers dessen Glaubwürdigkeit in Zweifeln ziehen mit der Folge, dass er \neiner ihn treffenden Beweislast nicht genügt und einen Beweis zu seinen Gunsten nicht \nführen kann. Eine solche Beweissituation liegt hier indes nicht vor. Die Beweislast für eine \nvorsätzliche Herbeiführung des Unfalls im Sinne von Ziff. 2.9.1 der AKB trägt vielmehr die \nBeklagte, eine Umkehr der Beweislast ist allein mit Blick auf diese Angaben nicht geboten, \nauf \ndie \nVerletzung \neiner \nAufklärungsobliegenheit \nzu \nden \nUmständen \ndes \nstreitgegenständlichen Unfalls hat sich die Beklagte nicht berufen. \n \nIn der Gesamtwürdigung hält der Senat ein Handeln des Klägers in suizidaler Absicht zwar \nfür möglich, hinreichend bewiesen im Sinne des § 286 ZPO ist diese freilich nicht. Angesichts \nder konkreten Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall darauf beruht, \ndass der Kläger seine fahrerischen Fähigkeiten, das Ausbrechen des Fahrzeugs wieder \n„einzufangen“, überschätzt hat oder das Fahrzeug im Anschluss an das Telefonat mit seiner \nEx-Lebensgefährtin aus Frustration in einen Driftvorgang getrieben hat, den er nicht mehr \nbeherrschen konnte. Anhaltspunkte, dass der Kläger in einer solchen Situation den \nTotalschaden seines erst kurz zuvor angeschafften Fahrzeugs zumindest billigend in Kauf \ngenommen hätte, sind indes nicht ersichtlich. \n \n3. \nDerartige Anhaltspunkte hat auch das Landgericht nicht feststellen können. Ein \nHaftungsausschluss wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls kommt jedoch \nnach den eindeutigen Vereinbarungen im streitgegenständlichen Versicherungsfall nicht in \nBetracht, was auch die Beklagte nicht bestreitet. In A. 2.9.1 Satz 3 der AKB heißt es insofern \nnämlich ausdrücklich: „Wir verzichten in der Fahrzeugversicherung auf den Einwand der grob \nfahrlässigen \nHerbeiführung \ndes \nSchadens.“ \nDie \nnachfolgend \naufgeführten \nVerzichtsausschlusstatbestände (grob fahrlässige Ermöglichung der Entwendung des \nFahrzeuges oder Unfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer \nberauschender Mittel) sind im Streitfall nicht anwendbar. Die Wirksamkeit der vorliegenden \nVerzichtsklausel unterliegt keinen Bedenken. In Betracht gezogen wird eine Sittenwidrigkeit \nder Verzichtsklausel allenfalls bei Vorsatztaten (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 81 Rz. \n86, für die Gewährung von Deckungsschutz bei grober Fahrlässigkeit gilt dies aber nicht \n(Prölss/Martin, a.a.O., Rz. 87; Stiefel/Meyer, a.a.O., Rz. 937). \n \n4. \nDie Forderung nach Freistellung von Kostenerstattungsansprüchen für vorgerichtliche nicht \n\n8 \nanrechenbare Rechtsanwaltsgebühren ist von der Beklagten weder nach Grund und Höhe \nbestritten worden, der Anspruch besteht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, \n249 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 10; 711 ZPO. Die Festsetzung des \nStreitwertes folgt dem gestellten Antrag und beruht auf § 3 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-10/4-u-1106-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-10/4-u-1106-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457605","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.466403+00:00"}}