{"status":"available","doknr":"OLD457604","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-07-14","aktenzeichen":"4 U 1090/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Veröffentlichung des Bildnisses eines Beamten des gemeindlichen Vollzugsdienstes \nist nicht allein deswegen unzulässig, weil dieser bei einer Routinetätigkeit abgebildet wird \n(hier: Abschleppvorgang). \n \n2. Vielmehr kann sie im Rahmen der Gesamtabwägung auch dann gerechtfertigt sein, wenn \nein Ereignis der Zeitschichte bebildert werden soll und das Bildnis den Vorgang an sich \nerfasst, ohne den Beamten gezielt in den Vordergrund zu rücken. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 14. Juli 2022, Az.: 4 U 1090/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1090/22 \nLandgericht Leipzig, 08 O 1226/21 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nN... K..., ... \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte ... \n \ngegen \n \nXXX, ... \nvertreten durch die Vorstände ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt ... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 14.07.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Verhandlungstermin vom 13.9.2022 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 8000,- € festgesetzt werden. \n \n\nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer am 19.8.2020 in der \"xxx-Zeitung\" L... \nsowie auf deren Y......-Seite erschienenen Veröffentlichung seines Bildnisses in Anspruch, \ndas ihn im Hintergrund eines Abschleppvorgangs in Uniform als gemeindlicher \nVollzugsbediensteter zeigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abschlepppraxis \nder Stadt L... sei seit geraumer Zeit Gegenstand des medialen Interesses, der Kläger sei nur \nim Hintergrund zu sehen und werde nicht als Gesicht des Abschleppvorgangs \nwahrgenommen. Weder werde er namentlich benannt noch bestehe die Gefahr, dass er \naufgrund des Fotos einer größeren Öffentlichkeit bekannt werde. Mit der Berufung vertritt der \nKläger die Auffassung, ebenso wie bei Polizeibeamten dürfe sein Bildnis, das bei einem \nRoutineeinsatz entstanden sei, nicht veröffentlicht werden. Einerseits bestehe an seinem \nBildnis nur ein geringer Informationswert, andererseits bestehe die Gefahr, dass er durch die \nVeröffentlichung als Verantwortlicher für die Abschlepppraxis der Stadt L... bekannt werde. \nEin Interesse der Öffentlichkeit an seiner identifizierbaren Abbildung sei nicht erkennbar. \nÜberdies habe das Landgericht in die Abwägung fehlerhaft Gesichtspunkte einbezogen, die \nallein bei der Frage, ob er erkennbar abgebildet sei, hätten berücksichtigt werden dürfen. \n \nII. \nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte \nkeinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung \nmit §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Wiedergabe des \nBildes im Kontext der Berichterstattung vom 19.8.2020. \n \n1. Der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich \ndie Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April \n2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum \nfreien \nDatenverkehr \nund \nzur \nAufhebung \nder \nRichtlinie \n95/46/EG \n(Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. L 119 S. 1, ber. ABl. L 314 S. 72 und ABl. \n2018 L 127 S. 2) nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, juris Rn. \n11). \n \n2. Im Rahmen einer Presseberichterstattung beurteilt sich die Zulässigkeit einer \nBildveröffentlichung vielmehr allein nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 \nKUG, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Europäischen \nMenschenrechtskonvention in Einklang steht (vgl. BVerfGE 120, 180, 211 ff., juris Rn. 78 ff.; \nEGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff; BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW \n2018, 1820 Rn 10). Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren - hier \nnicht vorliegender - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon bestehen \nallerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht für eine \nVerbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 \n\nKUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine \nrechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. \n \na) Bei den von der Beklagten verwendeten Fotografien des Klägers handelt es sich um \nBildnisse im Sinne von § 22 Satz 1 KUG. \n \naa) Der Begriff des Bildnisses setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Dazu \ngenügt es, wenn der Abgebildete durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die \ngerade ihm eigen sind, erkennbar ist. Das Recht am eigenen Bild wird schon dann \nbeeinträchtigt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne als \nabgebildet identifiziert werden. Ebenso wenig wird verlangt, dass schon der nur flüchtige \nBetrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann; es genügt die Erkennbarkeit durch \neinen mehr oder minder großen Bekanntenkreis. Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, \ndie Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere \nverfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die \nEigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine \nEinbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (BGH, Urteil \nvom 29. September 2020 – VI ZR 449/19 –, Rn. 15 - 19, juris; Senat, Urteil vom 25. Januar \n2022 – 4 U 2052/21 –, juris). \n \nbb) Vorliegend befindet sich der Kläger zwar im Hintergrund des Bildnisses angelehnt an \neinen Stromkasten, seine Gesichtszüge sind jedoch deutlich auszumachen, auch wenn sein \nKinn durch die in Denkerpose angelegte linke Hand teilweise verdeckt wird. Deutlich \nerkennbar ist überdies der markante Kurzhaarschnitt. Der Senat hat aufgrund dessen keine \nZweifel, dass der Kläger zumindest in seinem Bekanntenkreis aufgrund dieses Bildnisses \nproblemlos zu erkennen ist, zumal diesem bekannt sein dürfte, dass der – in Uniform \nabgebildete Kläger – im gemeindlichen Vollzugsdienst tätig ist. Die Veröffentlichung dieser \nAbbildung des Klägers bedurfte daher mangels einer Einwilligung nach § 22 KUG einer \nRechtfertigung gem. § 23 KUG. \n \nb) Diese liegt hier entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon darin, dass der Kläger auf \ndem streitgegenständlichen Foto als \"Beiwerk\" einer Landschaft oder Örtlichkeit im Sinne \ndes § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG abgebildet wäre. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist \nhiernach, ob die Landschaft bzw. sonstige Örtlichkeit im Zentrum steht, das heißt den \neigentlichen Abbildungsgegenstand darstellt und abgebildete Personen nur „bei Gelegenheit“ \nbzw. „zufällig“ - in untergeordneter Position - „auf der Bildfläche erscheinen“ (OLG Frankfurt, \nUrteil vom 19. Mai 2021 – 13 U 318/19 –, Rn. 26, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die \nAbbildung zeigt eine typische \"Abschleppsituation\" auf Veranlassung der Ordnungsbehörde, \nbei der die abgebildeten Beamten den hoheitlichen Charakter dieser Zwangsmaßnahme für \nden Durchschnittsbetrachter deutlich werden lassen und symbolisch für den Rechtsträger \nstehen, auf den diese Maßnahme zurückzuführen ist. Diese Wirkung wird hier erst durch das \nZusammenspiel von Abschleppfahrzeug und beteiligten Personen erzielt; ihr kommt daher \nein eigenständiger Aussagegehalt zu, bei dem nicht die Örtlichkeit, sondern die \nAmtshandlung im Vordergrund steht, deren Bestandteil der Kläger ist. \n \nc) Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, dass dessen identifizierbare \nAbbildung im hier vorliegenden Kontext nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 KUG gerechtfertigt ist. Es \nist dabei von der einhelligen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach der \nBegriff des Zeitgeschehens, auf den § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Bezug nimmt, nicht zu eng \nverstanden werden darf. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er \n\nalle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der \nPressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden \nSpielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was \nöffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein \nPresseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, \nfindet nicht statt (vgl. BGH aaO; Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18 - juris.; vom \n17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 12, 20; vom 18. Juni 2019 - VI ZR \n80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 31; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 10, \n12 ff.; jeweils mwN). Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. \nVielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der \nkollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst \nschonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer \nBerichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem \nGegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt \nder Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu \nermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine \nAngelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den \nInformationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung \nbeitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die \nNeugier der Leser befriedigen (vgl.BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18, AfP \n2020, 143 Rn. 42; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032 Rn. 13; vom \n18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 32; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, \nNJW 2018, 1820 Rn. 15 ff.; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die \nÖffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, \nhinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz \nder Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die \nAllgemeinheit ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, NJW 2020, \n2032 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 17; vom 28. Oktober \n2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 18; jeweils mwN). Daneben sind für die \nGewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und \ndie Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden \nist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt \nwird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820 Rn. 18 mwN). \n \nd) Schon dieser umfassende Abwägungsvorbehalt steht der pauschalen Annahme der \nBerufung entgegen, Beamte dürften bei dienstlichen Routineeinsätzen niemals erkennbar \ndargestellt werden. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des \nEinzelfalles an, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Dabei hat es zutreffend \nangenommen, dass die Frage, in welchem Ausmaß Fahrzeuge aus Gründen der \nParkraumbewirtschaftung in L... allein wegen einer Parkzeitüberschreitung abgeschleppt \nwerden dürfen, ein Ereignis der Zeitgeschichte darstellt. Indiziell ergibt sich dies bereits aus \nder Vielzahl lokaler Presseberichte auch von Zeitungen, die nicht von der Beklagten verlegt \nwerden (vgl. Anlage B1). Die zugrundeliegende Problematik ist zudem in die Frage \neingebettet, wie angesichts der nicht zuletzt durch den Klimawandel notwendig werdenden \nVerkehrswende generell die Parkflächen in den Innenstädten genutzt werden können, wer \nhierauf ggf. einen Anspruch hat und welche Kosten hierfür aufzuwenden sind. Diese Fragen \nwerden – gerichtsbekannt – in der Lokalöffentlichkeit in zahlreichen Städten kontrovers \ndiskutiert. Es gehört auch insofern zu den Aufgaben der Presse, hierüber nicht nur abstrakt \nzu berichten, sondern die sich hieraus ergebenden Nutzungskonflikte an konkreten \n\nBeispielen zu veranschaulichen und in diesem Rahmen auch über eine Bebilderung zu \nentscheiden. Bei der konkreten Berichterstattung und dem streitgegenständlichen Bildnis \nhandelt es sich auch um eine ernsthafte und sachbezogene Erörterung im Sinne der o.a. \nRechtsprechung, was auch die Berufung nicht in Zweifel zieht. \n \ne) Der Senat teilt allerdings im Ausgangspunkt die Auffassung des Klägers, dass Beamte \ndes gemeindlichen Vollzugsdienstes jedenfalls nicht in weitergehendem Ausmaß die \nVeröffentlichung ihrer bei der Dienstausübung angefertigten Bildnisse zu dulden haben, als \ndies bei Polizeibeamten der Fall wäre. Insofern ist einerseits von Bedeutung, ob der Polizist \nan besonderen Handlungen oder Ereignissen teilnimmt, insbesondere, wenn er sich dabei \npflichtwidrig verhält (vgl. Engels in: BeckOK UrhR, KUG § 23 Rn. 17; OLG Celle, Urteil vom \n23. September 2021 – 13 U 55/20 –, Rn. 28, juris; Urteil vom 25. August 2010 - 31 Ss 30/10, \njuris Rn. 21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Oktober 1979 - 4 Ss 200/79, juris). Derartige \nSituationen rechtfertigen in der Regel auch gezielte Aufnahmen der beteiligten \nPolizeibeamten. Darüber hinaus bietet die Abgrenzung zwischen alltäglichen und \nbesonderen Einsätzen aber kein taugliches Abwägungskriterium. Wie die vorliegende \nFallgestaltung verdeutlicht, kann nämlich durchaus auch ein Routineeinsatz wie die \nBeteiligung an einem Abschleppvorgang Teil einer Berichterstattung über ein Ereignis der \nZeitgeschichte sein. In einer solchen Situation die Verbreitung von identifizierbaren \nAbbildungen der beteiligten Beamten generell für unzulässig zu halten, würde die \nerforderliche Einzelfallabwägung jedoch unzulässig verkürzen und wäre auch mit dem \ngrundrechtlichen Anspruch der Presse, selbst über die Bebilderung ihrer Berichterstattung zu \nentscheiden, \nnicht \nzu \nvereinbaren, \nweil \npolizeiliche \noder \nordnungsbehördliche \nEinsatzsituationen oftmals ohne Einbeziehung der beteiligten Amtsträger gar nicht abgebildet \nwerden können, etwa bei einem Polizeieinsatz gegen randalierende Fußballfans und weil \nauch eine Verpixelung nicht immer die Erkennbarkeit des Abgebildeten ausschließt. Wird der \nBeamte bei einem alltäglichen Einsatz aufgenommen, kommt es für die Zulässigkeit der \nVeröffentlichung mithin entscheidend darauf an, ob die Aufnahme lediglich den Vorgang an \nsich erfasst oder ob hierbei die abgebildete Person gezielt in den Vordergrund gerückt wird \n(in diesem Sinne auch Soehring, Presserecht, 6. Aufl. § 21 Rn 47). Herstellung und \nVerbreitung von Portraitaufnahmen der an einem solchen Einsatz beteiligten Beamten sind \ndanach grundsätzlich unzulässig, was auch Gegenstand der mit der Berufungsbegründung \nzitierten Rechtsprechung war. \n \nVorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine solche Portraitaufnahme. Im Vordergrund \ndes Bildnisses steht vielmehr ein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug, das im Moment der \nAufnahme auf ein Abschleppfahrzeug gehoben wird. Der Kläger und seine in Rückansicht \nabgebildete Kollegin befinden sich demgegenüber am Rand der Fotografie. Durch die \nBildunterschrift \"Die Stadt lässt Dauerparker auf Kurzzeit-Stellplätzen rigoros abschleppen\" \nwird weiter verdeutlicht, dass die Berichterstattung allein die zugrundeliegende Entscheidung \nder Stadt, rigoroser gegen Dauerparker vorzugehen, nicht jedoch das konkrete Verhalten der \nBeamten aufgreifen will. Von einer gezielten Aufnahme oder Einzelabbildung des Klägers bei \neinem alltäglichen Einsatz kann angesichts dessen keine Rede sein. Der Durchschnittsleser \nwird aufgrund dieser Aufnahme auch nicht annehmen, dass der Kläger für das in dem Artikel \nangesprochene \"rigorose Abschleppen\" die Verantwortung trägt. Wie das Landgericht \nebenfalls zu Recht ausführt, geht von der Abbildung auch im Übrigen keine Prangerwirkung \naus. Eine solche scheidet auch deswegen aus, weil das Bild nicht geeignet ist, den Kläger \neiner breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. September \n2020 – VI ZR 449/19 –, Rn. 34, juris), auch wenn er dort – wie ausgeführt – erkennbar \nabgebildet ist. In der schon auf der Ebene des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gebotenen Abwägung \n\nkommt demgegenüber dem Symbolcharakter des in Uniform abgebildeten Klägers für die \nGesamtaussage des Bildes und der begleitenden Berichterstattung erhebliche Bedeutung \nzu, die dem Abschleppvorgang erst den Charakter einer Amtshandlung verleiht. \n \n3) Durch die Verbreitung des Bildnisses wird schließlich auch kein berechtigtes Interesse des \nKlägers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Dieser ist lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen und \nwird im Rahmen seines Einsatzes seiner Funktion entsprechend lediglich als Hoheitsträger \nabgebildet. Dass er aufgrund des streitgegenständlichen Bildnisses in seinem Umfeld auf die \nBerichterstattung angesprochen wurde, stellt für sich genommen keine gravierende \nBeeinträchtigung dar. \n \nDer Senat rät nach alledem zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-14/4-u-1090-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-14/4-u-1090-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457604","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.441531+00:00"}}