{"status":"available","doknr":"OLD457603","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-08-15","aktenzeichen":"4 U 1083/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Äußerung eines in einer Fernsehsendung zu Fragen des Verbraucherschutzes \nbefragten Experten muss sich der Programmverantwortliche zurechnen lassen. \n \n2. Die technische unzutreffende Beschreibung eines bewerteten Produkts stellt regelmäßig \neine Tatsachenbehauptung dar. Ist diese im Gesamtkontext für die hieraus abgeleitet \nBewertung unbedeutend, kommen Unterlassungsansprüche hiergegen indes nicht in \nBetracht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 15. August 2022, Az.: 4 U 1083/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1083/22 \nLandgericht Leipzig, 08 O 646/22 EV \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... W......, ... \n- Verfügungskläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nKanzlei F... - RA C... Z..., ... \n \ngegen \n \nMitteldeutscher Rundfunk (MDR), ... \nvertreten durch die Intendantin ... \n- Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P... H... P..., ... \n \nwegen einstweiliger Verfügung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 15.08.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.9.2022 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 40.000,- € festgesetzt werden. \n\n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nI. \nDer Verfügungskläger (Kläger) betreibt als Einzelhandelskaufmann die \"T...... W......\". Er \nnimmt die Verfügungsbeklagte (Beklagte) wegen eines am 3.3.2022 in dem von ihr \nverantworteten MDR-Fernsehprogramm in der Sendung \"Voss und Team\" enthaltenen \nBeitrages in Anspruch. Dort hatte sich die Beklagte unter Bezug auf Äußerungen eines in \ndem Bericht zu Wort kommenden Verbraucherschützers kritisch mit dem vom Kläger \nvertriebenen Ionisator CLEAN-Tec beschäftigt und den Verkauf eines Trockendampfreinigers \ndurch einen Mitarbeiter der T...... Handelsgesellschaft GmbH, an der der Kläger nicht \nbeteiligt ist, im Jahre 2018 für einen Preis von 2700,- € an einen Rentner kritisiert. Der Kläger \nmeint, durch die angegriffenen Äußerungen werde die Wirkungsweise des von ihm \nvertriebenen Reinigungsgeräts unzutreffend dargestellt und die nach einem Gutachten der \nUniversität Padua feststehende Wirkung in Abrede gestellt. Dies rechtfertige einen \nUnterlassungsanspruch. Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung \nabgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein \nerstinstanzliches Vorbringen wiederholt und in Auseinandersetzung mit den Gründen der \nangefochtenen Entscheidung vertieft. \n \nII. \nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers \nscheidet unter allen denkbaren Gesichtspunkten aus. \n \n1. Soweit sich der Klägerin gegen behauptete Tatsachen in der streitgegenständlichen \nBerichterstattung wendet, ist Grundlage für einen Unterlassungsanspruch allein § 824 \nBGB. Dieser schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und \nUnternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer \nBehauptungen über sie herbeigeführt werden. Eine solche Verbreitung kann \ngrundsätzlich auch durch das Ausstrahlen von Filmaufnahmen erfolgen, mit denen \nVorgänge oder Zustände dokumentiert werden sollen (BGH, Urteil vom 10. April 2018 \n– VI ZR 396/16 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 - juris). \nDer vom Landgericht herangezogene Schutz des eingerichteten und ausgeübten \nGewerbetriebes ist nach ständiger Rechtsprechung subsidiär, wenn es um den durch \n§ 824 BGB sowie ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zu gewährleistenden \nSchutz vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geht, die durch Verbreitung unwahrer \nBehauptungen herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 21. April 1998 – VI ZR 196/97; \nUrteil \nvom \n10. \nDezember \n1991 \n- \nVI \nZR \n53/91 \n– \njuris). \nDas \nUnternehmerpersönlichkeitsrecht \nund \nder \nSchutz \ndes \neingerichteten \nGewerbebetriebes \nkommen \naber \ninsoweit \nin \nBetracht, \nals \ngegen \ngeschäftsschädigende Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik \n\nüberschreiten, vorgegangen werden soll. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. \nArt. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch des \nKlägers als Wirtschaftsunternehmen, weil die in dem Film wiedergegebenen \nÄußerungen geeignet sind, sein Ansehen und seinen wirtschaftlichen Ruf in der \nÖffentlichkeit zu beeinträchtigen und in klarem Widerspruch zur öffentlichen \nSelbstdarstellung des von ihm betriebenen Unternehmens stehen. \n \n2. Die Berufung beanstandet auf dieser Grundlage aber ohne Erfolg die Entscheidung \ndes Landgerichts. Das angegriffene Urteil geht vielmehr von den in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsätzen aus und \nwendet diese zutreffend auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche an. \n \na) Hiernach ist auch bei einer Fernsehberichterstattung die zutreffende Erfassung \ndes Informationsgehalts unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche \nWürdigung ihres Aussagegehalts. Maßgeblich für die Deutung ist weder die \nsubjektive Absicht des Produzenten noch das subjektive Verständnis der von der \nFilmberichterstattung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem \nVerständnis \neines \nunvoreingenommenen \nund \nverständigen \nDurchschnittsrezipienten \nhat. \nDabei \nist \nunter \nBerücksichtigung \nder \nEigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der \nBerichterstattung abzustellen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der \nAussagegehalt von Fernsehberichten regelmäßig durch das Zusammenwirken \nvon Bild und gesprochenem Wort bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom \n10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - juris). Für die Berichterstattung im Fernsehen \ndarf das Bild in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über \ndas gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Zwar ist es \nzusammen mit dem ihm zugeordneten Text Informationsträger; indes steht es in \nengem Bezugszusammenhang zu diesem. Im Regelfall ist seine Aufgabe \nzuallererst, das Gesagte \"ins Bild zu setzen\", so wie umgekehrt die Bildaussage \ndurch den gesprochenen Text erklärt und durch ihn strukturiert und eingegrenzt \nwird. Dies entspricht auch den Seherwartungen des durchschnittlichen \nFernsehzuschauers. \nDiese \nAufgabe \nder \nBildaussage \nfür \ndie \nFernsehberichterstattung würde verkürzt oder gar versperrt, wenn die Auswahl \nder Bilder stets darauf Bedacht nehmen müsste, dass hinter ihrer Bedeutung für \ndie bildliche Umsetzung des gesprochenen Worts nicht für ein mögliches \nsensibleres oder analytischeres Verständnis ein weitergehender Aussagegehalt \nder Bilder erscheint, der das Gesagte nicht nur bildlich umsetzt, sondern es \ninhaltlich in eine bestimmte Richtung weiterführt oder verändert. Für eine solche \ntexterweiternde oder -einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese \nRichtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen \nInformationsträger (BGH, Urteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16 –, Rn. 10, \njuris). \n \nb) Liegt der Berichterstattung ein vergleichender Warentest zugrunde, der - wie hier \n- nicht Wettbewerbszwecken, sondern allein der Verbraucheraufklärung dient und \nwerden die Grundlagen des Testverfahrens und die bei der Gewichtung \nberücksichtigten Gesichtspunkte offengelegt, dann wird, wenn sich der Betroffene \ndadurch beeinträchtigt fühlt, größte Zurückhaltung gegenüber der Behandlung als \nselbständige tatsächliche Äußerungen im Rechtssinne geboten sein. Nur wenn \neiner Äußerung jeder Wertungscharakter abgeht und ihr in ihrem tatsächlichen \n\nGehalt im Rahmen des Testberichts eigenständige Bedeutung zukommen sollte, \nkann es anders sein (BGH, Urteil vom 09.12.1975 - VI ZR 157/73, Rn. 40 - \nWarentest II, zitiert nach juris). Zwar bewegen sich die Veröffentlichungen von \nErgebnissen vergleichender Warentests in der Regel im Bereich der wertenden \nMeinungsäußerung. Das kann es rechtfertigen, auch für die Testaussagen, die zu \nden Testergebnissen hinführen, diesen Wertungsbezug besonders zu beachten \nund nach Maßgabe ihrer Aufgabe und Stellung im Kontext gemeinsam mit dem \nTestergebnis, das sie stützen, als Wertungen anzusehen. Anderes gilt jedoch \ndann, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests \neigenständige Bedeutung zukommt, sie dem Werturteil also nicht lediglich als \nunselbständige Wertungselemente untergeordnet sind, und deshalb von dem \nDurchschnittsleser, dessen Verständnis hierfür maßgeblich ist, als Aussage über \nnachweisbare Fakten und Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil über das \ngetestete Produkt aufgefasst werden (BGH, Urteil vom 21.02.1989 - VI ZR 18/88 \nRn. 12 - Warentest V - zitiert nach juris). Es ist also nicht gesagt, dass sich jeder \nTestbericht und jede in ihm enthaltene Äußerung mit selbständigem Wert \nnotwendig und immer als Wertung und niemals als tatsächliche Behauptung \ndarstellt. Es kann durchaus sein, dass ein Testbericht je nach seinem \nschwerpunktmäßigen Inhalt und der Verselbständigung seiner zugrunde gelegten \nUmstände - jedenfalls überwiegend - rechtlich als tatsächliche Behauptung zu \nbehandeln ist. Immerhin bewegen sich die Veröffentlichungen von Ergebnissen \nvergleichender Warentests, vielfach, wenn nicht sogar in der Regel, im Bereich \nder Meinungsäußerung/Wertung (BGH, a.a.O., Rn. 21 - Warentest II). \n \nc) Dass den angegriffenen Äußerungen ein vergleichender Warentest zugrunde \ngelegen hätte, macht jedoch auch die Berufung nicht geltend. Auch dem Bericht \nlässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte oder der zugezogene \nVerbraucherschützer zu irgendeinem Zeitpunkt einen Vergleichstest durchgeführt \nund die Wirkweise von Heimionisatoren untersucht hätten. Ersichtlich liegt der \nBerichterstattung vielmehr eine Auseinandersetzung mit Werbeaussagen des in \ndem \nBericht \ngezeigten \nVerkäufers \nund \neine \ngrundsätzliche \nkritische \nGrundeinstellung gegenüber den Produkten des Klägers zugrunde. \n \n3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass \nes sich bei der Aussage 1) a) nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, \nderen Unterlassung der Kläger nach §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB analog verlangen \nkann. Vorliegend findet sich die beanstandete Äußerung in Minute 39:03 des \nBerichts, in dem es nicht um die Wirkweise des Geräts, sondern um die Behauptung \ngeht, dieses sei einem Rentner zu einem völlig überhöhten Preis von 2700,- € \nverkauft worden. Darüber hinaus wird dort darauf verwiesen, dass über die Firma des \nKlägers - was zutrifft - bereits mehrfach kritisch berichtet worden sei, was der Kläger \nals \"tendenziös\" beanstande. Ersichtlich wird aber in diesem Zusammenhang der \nBegriff \"Luftfilter\" nicht im technischen Sinn, sondern umgangssprachlich und \nsynonym zu den an anderer Stelle des Berichts enthaltenen Bezeichnungen \n\"Ionisator\" und \"Luftreiniger\" verwendet, ohne dass es in diesem Kontext auf die \nFrage ankäme, ob Luft in einem Filter vorgereinigt oder ionisierende Partikel aus dem \nGerät ausgestoßen werden und sich mit der Raumluft verbinden. Auch durch die \nFilmaufnahmen, mit denen der Text unterliegt ist, wird der Zuschauer nicht in diese \nRichtung gedrängt. \n \n\n4. Die Äußerung 1 b) \"Die tatsächliche Wirkung bleibt verborgen, ja. Dass muss man \nglauben\" hat das Landgericht zutreffend als Meinungsäußerung des in dem Bericht \nbefragten \"Fachmanns für Luftreiniger und Umwelttechnologie\" T...... J...... eingestuft. \n \n4) Dabei hat es zu Recht unterstellt, dass die Beklagte sich die Äußerungen \ndieses Verbraucherschützers zurechnen lassen muss. Denn auch bereits im \nVerbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist eine Verletzung des \nPersönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn es an einer eigenen \nund ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt \noder wenn das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des \nMeinungsstandes ist, in der - gleichsam wie auf einem \"Markt der Meinungen\" \n- Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und \ngegenübergestellt werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94 \n–, BGHZ 132, 13-29, Rn. 18). \n \n4) Anders als die Berufung meint, kann dieser Äußerung aber im Gesamtkontext \nnicht die tatsächliche Behauptung entnommen werden, es stehe fest, dass der \nvon ihm vertriebene Ionisator keine erwiesene Wirkung habe. Der in Minute \n27: 41 des Beitrags eingespielte O-Ton bezieht sich nämlich nicht auf die \nProdukte des Klägers und das in dem Bericht ab Minute 28:29 \nwiedergegebene \nWerbeverkaufsgespräch \neines \nVertreters \nmit \nder \n\"Omi-Reporterin Inge\" für einen Luftreiniger CLEAN-Tec des Klägers, sondern \nbetrifft alle Arten von Heim-Ionisatoren. Dargestellt wird, dass diese in \ndiversen Onlineshops \"für ca. 70 €\" als Luftreiniger fürs Wohnzimmer \nangeboten würden. Es heißt sodann:\" Von solchen kleinen Geräten für \nzuhause hält T...... J...... von der Verbraucherzentrale gar nichts…\". Dieser \nwird nun mit den Worten \"Ich habe mich schon immer gefragt, warum man \ndas kauft. Ich weiß es nicht, ehrlich gesagt. Das gibt’s auch schon länger\", \nzitiert. \nHierauf \nfolgt \ndie \nstreitgegenständliche \nÄußerung, \nder \nder \nDurchschnittszuschauer \nunschwer \nentnehmen \nkann, \ndass \nder \nVerbraucherschützer generell von Heim-Ionisatoren abrät, weil er ihnen \njeglichen Nutzwert pauschal abspricht. Zu den Produkten des Klägers wird \nerst im Anschluss hieran übergeleitet, durch den Kommentar aus dem Off \"4 \nTage später\" wird insoweit auch eine deutliche Zäsur gesetzt. Auch wenn sich \ndie in der Äußerung enthaltene pauschale Abwertung von Heim-Ionisatoren \nauch auf die Produkte des Klägers bezieht, knüpft sie nicht an einen \nbeweisbaren \nUmstand \nan, \nweil \nzunächst \noffenbleibt, \nwas \nder \nVerbraucherschützer unter einer \"tatsächlichen Wirkung\" versteht und wieso \ndiese \"verborgen\" bleibt. Der tatsächliche Aussagegehalt dieser Kritik ist als \nso substanzarm anzusehen, dass sie sich insgesamt als bloße Wertung und \ndamit als Meinungsäußerung darstellt. \n \n4) Als nicht testgestützte Bewertung von Heimionisatoren ist die Äußerung damit \nbis zur Grenze der Schmähkritik geschützt. Diese ist hier jedoch nicht erreicht. \nInsoweit fällt auch ins Gewicht, dass die Beklagte mit der Berichterstattung \nüber die Wirkungsweise von Heimionisatoren einen Beitrag aus dem Bereich \ndes Verbraucherschutzes aufgreift, der im Rahmen ihres Programmauftrags \nliegt. Die Funktion der Presse als \"Wachhund der Öffentlichkeit ist nicht auf \ndie Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt; sie nimmt im \ndemokratischen Rechtsstaat vielmehr auch insoweit eine wichtige Aufgabe \n\nwahr, als sie die Bevölkerung über Themen von allgemeinen Interesse \ninformiert, wozu auch Fragen des Verbraucherschutzes gehören (vgl. BGH, \nUrteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 – juris; EGMR, Urteil vom \n24. Februar 2015 - 21830/09, AfP 2016, 239 Rn. 56, 61 - Haldimann u.a. \ngegen Schweiz). \n \n5. Die unter 1. c) und d) angegriffenen Äußerungen beziehen sich demgegenüber auf \ndie Wirkungsweise des Clean-Tec, weil der Experte Jordis dort direkt Bezug nimmt \nauf die ab Minute 30:38 des Bericht wiedergegebenen Anpreisungen des \nT......-Verkäufers, der das Gerät u.a. mit den Worten beworben hatte, es diene der \n\"Förderung der Alpha-Wellen im Gehirn, der Verbesserung des Stoffwechsels, \nBekämpfung der Müdigkeit\", erhöhe die Widerstandskraft gegen Krankheiten und \nhelfe gegen \"Kopfschmerzen, Nervosität, Verstopfung und Asthma\". Diese Äußerung \nbewertet der Experte u.a. als \"völligen Unsinn\" und \"naturwissenschaftlichen Unfug\". \n \n5) Da diese Äußerung eingebettet ist in die Gesamtbewertung der zuvor \ngezeigten Werbeanpreisungen durch den Verbraucherschützer, stellt sie auch \nnach Auffassung des Senats im Schwerpunkt eine Meinungsäußerung dar. \nDies lässt auch der Kläger gegen sich gelten. Da es sich um Kritik an den \ngewerblichen Leistungen des vom Kläger betriebenen Unternehmens handelt, \nkommt eine Schmähkritik nur ausnahmsweise in Betracht (BGH NJW 2015, \n773; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. § 20 Rn 20.19 m.w.N.). Ein \nsolcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere führt das vom Kläger \nvorgelegte Gutachten der Universität Padua \"Technical report on \"Max \nOxygen…\" nicht dazu, dass die Einschätzung des Verbraucherschützers \nJordis \nals \nbewusst \nherabsetzende \nKritik \nohne \njeden \ntatsächlichen \nAnhaltspunkt anzusehen wäre. Zum einen kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass diese Einschätzung einer italienischen Universität in \nDeutschland allgemein bekannt ist und dem Verbraucherschützer Jordis bei \nder streitgegenständlichen Äußerung vorlag. Zum anderen befasst sich diese \nStudie lediglich mit antibakteriellen und antiviralen Effekten, u.a. mit \nSARS-COV-2. Bei Einsatz des Geräts gegen auf einen Flüssigkeitsträger \naufgebrachte Viren wird dort ein \"starker Effekt\" für \"indiziert\" gehalten. Die \nweiteren Anpreisungen des Verkäufers, auf die sich die Bewertung des \nVerbraucherschützers bezieht, sind jedoch nicht Bestandteil dieser Studie. \n \n5) Enthält eine Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst \nunwahren Tatsachenkern, tritt allerdings das Grundrecht der Meinungsfreiheit \nregelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen \nzurück, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender \nTatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der \nMeinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht. Ist dies aber nicht \nder Fall, muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren \nTatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung \nin der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (BGH, \nUrteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 21, juris; Senat, Beschluss \nvom 26. März 2021 – 4 U 2442/20 –, Rn. 24, juris). Wegen des klaren Bezugs \nder angegriffenen Äußerungen zu den in dem Bericht wiedergegebenen \nAnpreisungen des Verkäufers, kann aber auch den Äußerungen 1) c) und d) \n(\"tatsächliche, \nechte \nWirkungen, \nnachgewiesen \ngibt \nes \nnicht; \n\nnaturwissenschaftlicher Unfug\") im hier gegebenen Gesamtkontext allein der \nTatsachenkern entnommen werden, die von dem Verkäufer behaupteten \nEffekte seien nicht durch Studien belegt. Da sich der Verkäufer nicht auf eine \nantivirale Wirkung gegen COVID berufen hatte, umgekehrt aber die \nEinschätzung der Universität Padua nicht die von ihm behaupteten Wirkungen \nbelegt oder sich mit diesen auch nur befasst, ist dieser Tatsachenkern \nzumindest nicht bewusst unwahr. Weitere Studien, die etwa eine \nBeeinflussung von Alpha-Wellen oder einen positiven Effekt auf die \nbeschriebenen Krankheiten belegten, hat auch der Kläger nicht vorgelegt, \nBeweis hierzu hat er ebenfalls nicht angetreten. \n \n6. Auch die weitere, in Minute 32: 35 zitierte Einschätzung des Verbraucherschützers: \n\"Das ist ebenso völliger Unsinn...\" (Antrag Nr. 1 e), stellt sich hiernach im \nSchwerpunkt als Meinungsäußerung dar, die der Kläger hinnehmen muss. \n \n6) Allerdings enthält sie insoweit einen unwahren Tatsachenkern, als dass sie \nsich zur Begründung darauf stützt, es sei nicht möglich, dass \"irgendwelche \nViren von Zauberhand dadurch strömen durch dieses Gerät und dann in \nnennenswerter Menge abgetötet werden.\". Damit wird – ebenso wie mit der \nÄußerung f) – die Wirkweise des Geräts unzutreffend beschrieben. Wie der \nKläger durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, besteht \ndiese nämlich nicht darin, Luft zunächst anzusaugen, innerhalb des Geräts zu \nfiltern und anschließend wieder auszustoßen. Vielmehr stößt das Gerät selbst \nnegative Ionen aus, die dazu führen sollen, dass Schadstoffe sich mit diesen \nverbinden und in der Folge auf den Boden absinken. Entscheidend für die \nKritik des Verbraucherschützers ist jedoch ersichtlich nicht dieser Unterschied, \nsondern der Umstand, dass er generell dem Gerät wegen dessen geringer \nGröße eine relevante gesundheitsfördernde Wirkung abspricht. In Minute \n31:14 führt er insoweit aus: \"Also, als ich die Größe schon gesehen habe, war \nmir klar, dass dies nichts tut. Dafür reicht die Größe nicht, dafür reicht die \nDurchsatzmenge der Luft einfach nicht.\". Ob sich die dieser Einschätzung \nzugrundeliegende Wirkungslosigkeit daraus ergibt, dass das Gerät zu klein ist, \num die Luft in seinem Innern zu filtern oder nicht groß genug ist, um sie durch \nden Austausch von Ionen nach außen zu reinigen, ist jedoch für die \nWertschätzung der Klägerin in der Öffentlichkeit ohne Belang. Bei \nDarstellungen, \ndie \nsich \nnicht \nin \nnennenswerter \nWeise \nauf \ndas \nPersönlichkeitsbild \ndes \nBetroffenen \nauswirken \nkönnen, \nist \nes \naus \nverfassungsrechtlicher Sicht aber nicht geboten, dem Betroffenen einen \nAbwehranspruch zuzubilligen. Derartige „wertneutrale Falschdarstellungen“ \nbegründen keine Unterlassungsansprüche (BVerfG, Nichtannahmebeschluss \nvom 23.10.2007 - 1 BvR 150/06 -, Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom \n21. Juni 2022 – 4 W 338/22 –, Rn. 36, juris; Urteil vom 10. August 2021 – 4 U \n1156/21 –, Rn. 11, juris; Beschluss vom 14.10.2019 – 4 U 2001/19 –, Rn. 10, \njuris; Beschluss vom 11.11.2018 - 4 U 1214/18 -, Rn. 7, juris; OLG Stuttgart, \nUrteil vom 08.02.2017 - 4 U 166/16 -, Rn. 166, juris). \n \n6) Eine andere Betrachtung wäre möglicherweise dann geboten, wenn eine \nnennenswerte Reinigungswirkung auch in größeren Räumen belegt und damit \ndem \nder \nBewertung \ndes \nVerbraucherschützers \nzugrundeliegenden \nTatsachenkern von vornherein der Boden entzogen wäre. Auch dies ergibt \n\nsich aber nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten der Universität \nPadua, das sich gerade nicht mit der Frage beschäftigt, welche Raumgrößen \nmit dem Clean-Tec wirksam antiviral oder antibakteriell behandelt werden \nkönnen, sondern nur feststellt, dass die von dem Gerät ausgehende Ionisation \neinen Effekt auf das Sars-Cov-2 Virus und E. coli und S. aureus Bakterien hat. \nEinen solchen Effekt hat jedoch auch der Verbraucherschützer in dem Bericht \nbejaht, ihn mit Blick auf die geringe Größe des Geräts jedoch als lediglich \n\"theoretisch\" bezeichnet. \n \n6) Ein Unterlassungsanspruch scheidet anknüpfend hieran auch wegen der \nÄußerung Nr. 1f) aus. Gleiches gilt für die hieran anknüpfende Schätzung des \nWerts auf \"grob geschätzt, ungefähr 200,- €\", die als Schlussfolgerung und \nMeinungsäußerung gegenüber dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht des \nKlägers vorrangig ist. \n \n7. Schließlich kommt auch bezüglich der Äußerung Nr. 2 ein Unterlassungsanspruch \nweder aus § 824 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in \nBetracht. Dass die Umstände des Verkaufs eines Dampfstrahlreinigers an den \nRentner T...... im Jahr 2018 für einen Preis von 2700,- € für sich genommen zutreffen, \nlässt auch der Kläger gegen sich gelten. Er kann sich aber nicht darauf berufen, im \nGesamtzusammenhang werde für den Durchschnittszuschauer der unzutreffende \nEindruck erweckt, dieser Verkauf sei durch die Fa. T...... worldwide, die der Kläger als \nEinzelkaufmann betreibt, erfolgt. Bei der Ermittlung verdeckter Aussagen muss nach \ngefestigter Rechtsprechung stets zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus \ndenen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich \n\"verdeckten\" Aussage unterschieden werden, mit der der Autor durch das \nZusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie \ndem Leser oder Zuschauer als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt, \nunterschieden werden. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im \nzweiten Fall die \"verdeckte\" Aussage einer \"offenen\" Behauptung des Äußernden \ngleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen \nwehren, dass der Betrachter aus den ihm \"offen\" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse \nauf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der \nvon dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist \n(BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 –, Rn. 17, juris, vgl. auch BGH, \nUrteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 und vom 25. November 2003 - VI ZR \n226/02 – juris; (Senat, Beschluss vom 16. August 2021 – 4 U 1576/21 –, Rn. 6, juris). \n \nEine unabweisliche Schlussfolgerung, der Verkauf des Geräts müsse durch das \nUnternehmen des Klägers selbst und nicht durch Mitarbeiter der T...... \nHandelsgesellschaft mbH erfolgt sein, lässt sich der Berichterstattung aber schon \ndeshalb nicht entnehmen, weil diese die Vertriebsstruktur der Geräte nicht \nthematisiert und die T...... Handelsgesellschaft GmbH nicht erwähnt, sondern sich im \nhier maßgeblichen Abschnitt allein auf die Kritik an vermeintlich überhöhten Preisen \nund dem Verkauf an gebrechliche, ältere Personen beschränkt. Schon angesichts der \nFlüchtigkeit des gesprochenen Worts in dem Filmbeitrag wird der Zuschauer nach der \nErwähnung der T...... W...... in Minute 37:26 die in Minute 39:03 genannte Firma T...... \nnicht zwingend mit dieser identifizieren. Er wird allenfalls davon ausgehen, dass hier \nHerstellung und Vertrieb in einer Hand liegen, sich aber auf der Grundlage der \nBerichterstattung über die Unternehmens- und Vertriebsstruktur keine weiteren \n\nGedanken machen. Angesichts des Umstandes, dass die Mitarbeiterrekrutierung für \nden Außendienst unstreitig über die Homepage der T...... W...... erfolgte (Minute \n41:15 des angegriffenen Berichts), der Kläger sich diesen Verkauf zurechnen lässt, \nweil er - ebenfalls unstreitig - das Geld \"an den Rentner zurückgezahlt hat\" (Minute \n40:24) und zudem noch durch die - später widerrufene - Duldung des Namens T...... \neinen solchen Irrtum befördert hat, ist ein solcher Eindruck aber nicht als unzutreffend \nanzusehen. \n \nDer Senat rät nach alledem zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren \nspart. \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-15/4-u-1083-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-08-15/4-u-1083-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457603","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.414795+00:00"}}