{"status":"available","doknr":"OLD457602","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-09-18","aktenzeichen":"4 U 1059/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Gesundheitsbeeinträchtigungen sind jedenfalls dann nicht mehr als offenkundig belanglos \nanzusehen, wenn sie zu einer längeren Krankschreibung und mehrwöchigen Behandlung mit \nPhysiotherapie führen. Sie sind daher in einem Versicherungsantrag auch dann anzugeben, \nwenn der Antragsteller sie selbst für geringfügig hält. \n \n2. Fragt der Versicherer nach Beschwerden bzw. Krankheiten der Wirbelsäule, sind \nRückenschmerzen auch dann anzugeben, wenn ihnen muskuläre Probleme zugrunde \nliegen. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 18. September 2020, Az.: 4 U 1059/20 \n \n \nHinweis: \nZurückweisungsbeschluss vom 26. Oktober 2020 nachfolgend. \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1059/20 \nLandgericht Dresden, 8 O 524/18 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nF...... M......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nD......, M...... & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, ... \n \ngegen \n \nXXX AG, Niederlassung für Deutschland, ... \nvertreten durch den Hauptbevollmächtigten D...... B...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nKanzlei N......, ... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 18.09.2020 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2020 wird aufgehoben. \n\n3 \n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDas \nLandgericht \nhat \ndie \nKlage \nzu \nRecht \nabgewiesen. \nDer \nBerufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag des Klägers bei der Beklagten ist gemäß \n§ 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. \n \nDie Beklagte, die mit Schreiben vom 20.08.2015 (Anl. K3) die Anfechtung wegen arglistiger \nTäuschung erklärt hat (§ 143 Abs. 1 BGB), war hierzu auch gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB, \n§ \n22 \nVVG \nberechtigt. \nDer \nKläger \nhat \nbei \nAntragstellung \nam \n26.11.2010 \noffenbarungspflichtige Beschwerden nicht angegeben, nach denen die Beklagte gefragt \nhatte, und sie hierdurch vorsätzlich und arglistig getäuscht. \n \nDie Möglichkeit der Anfechtung ist dem Versicherer nach § 22 VVG i.V.m. § 123 f. BGB \neröffnet, wenn der Versicherungsnehmer seine Offenbarungspflicht arglistig verletzt. \nVoraussetzung für das Vorliegen von Falschangaben ist, dass der Versicherungsnehmer \ngefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei \nbilligend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das \nRisiko \nbildet \nund \ndadurch \nin \nseiner \nEntscheidung \nüber \nden \nAbschluss \ndes \nVersicherungsvertrages beeinflusst werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 08.09.2015 - 4 U \n764/15; Urteil vom 19.05.2016 - 4 U 1524/15). Der künftige Versicherungsnehmer hat die in \neinem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu \nbeantworten (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 - IV ZR 67/02). Er darf sich daher bei seiner \nAntwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch \nsonst \neine \nwertende \nAuswahl \ntreffen \nund \nvermeintlich \nweniger \ngewichtige \nGesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen (so BGH, aaO.). Es sind daher auch solche \nBeeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben, denn die Bewertung \nder Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom \n20.09.2000 - IV ZR 203/9). Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze nur \nbei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen \n(BGH, aaO.). Ob eine bei Antragstellung anzuzeigende Gesundheitsstörung oder eine nicht \nanzeigepflichtige \nBefindlichkeitsstörung \nvorliegt, \nist \nunter \nBerücksichtigung \naller \nGesamtumstände zu beurteilen (vgl. Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., \nKap. M Rn. 23). Abzustellen ist auf das Gesamtbild, das die Erkrankungen über den \nGesundheitszustand des Versicherungsnehmers vermittelt. \n \nNach diesen Grundsätzen hat der Kläger bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen ihm \nobliegende Offenbarungspflichten verletzt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, \nbeantwortete er die unter Ziff. 6 e), h), j) und k) sowie Ziff. 7 und 9 gestellten Fragen objektiv \nfalsch mit „nein“. Ohne Erfolg macht die Berufung dagegen geltend, die dargestellten \nBeschwerden \nseien \nnicht \nangabepflichtig \ngewesen, \nda \nsie \nnicht \nvom \nGesundheitsfragenkatalog der Beklagten umfasst gewesen seien und im übrigen auch \n\n4 \nkeinen Krankheitswert gehabt hätten. \n \nDie im Januar 2010 mittels Physiotherapie behandelten Beschwerden des rechten \nHandgelenks fallen unter die Gesundheitsfrage Ziff. 6 e), bei der - unter anderem - nach \nBeschwerden der Gelenke gefragt wird. Sämtlichen Gesundheitsfragen ist der Hinweis \nvorangestellt, es sollten „sämtliche Beschwerden und Krankheiten“ angegeben werden und \ndie angeführten Beispiele würden „nur der Veranschaulichung“ dienen. Zudem wird in unter \nZiff. 6 ausdrücklich und allgemein nach „Krankheiten, Störungen und Beschwerden“ im \nZeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung gefragt. Schon aus diesem Grund kommt es \nnicht darauf an, ob die vom Kläger selbst als „Überlastungsbeschwerden“ des rechten \nHandgelenks bezeichneten Beschwerden, die immerhin so erheblich waren, dass eine \n15-tägige Krankschreibung und eine mehrwöchige Behandlung mit Physiotherapie \nerforderlich wurden, nach Ansicht des Klägers mit den unter Ziff. 6 e) als Veranschaulichung \nzitierten Beispielen vergleichbar sind. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Diagnose einer \nMonarthritis zutreffend gewesen ist, oder ob es sich um eine aufgrund der versicherten \nBerufstätigkeit des Klägers eingetretene Überlastung seines Handgelenks gehandelt hat, \ndenn die Anzeigepflicht bestand aufgrund der Fragestellung der Beklagten in beiden Fällen. \nAufgrund der tatsächlich erfolgten Behandlung der aufgetretenen Handgelenksbeschwerden \nund der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum vom 08. bis zum 25. bzw. \n22.01.2010 kann auch nicht von lediglich vorbeugenden Maßnahmen ausgegangen werden. \nSchließlich \nhat \nder \nKläger \nmit \nder \nunterlassenen \nAngabe \ndes \n15-tägigen \nArbeitsunfähigkeitszeitraums, der nur rund 10 Monate vor Antragstellung lag, auch die unter \nZiff. 9 gestellte Frage objektiv falsch beantwortet. Angesichts dessen konnte der Kläger nicht \ndavon ausgehen, dass es sich um unerhebliche Beschwerden gehandelt hat, die er nicht \nhätte offenbaren müssen. Es hätte sich ihm vielmehr aufdrängen müssen, dass zu einer \nArbeitsunfähigkeit führende Beschwerden im rechten Handgelenk bei der zu versichernden \nBerufstätigkeit als Elektromonteur für die von der Beklagten vorzunehmende Vertragsprüfung \nvon Bedeutung sind. \n \nDie vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend auch für die vom Kläger unterlassene \nAngabe seiner vom 02.-21.04.2009 aufgetretenen und behandelten Beschwerden in der \nrechten Schulter. \n \nZu Recht ist das Landgericht auch hinsichtlich der im Jahr 2006 erfolgten Behandlung von \nRückenschmerzen von einer Falschbeantwortung der unter Ziff. 6 j) gestellten \nGesundheitsfrage ausgegangen. Aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers sind \nRückenschmerzen von der allgemein gehaltenen Frage nach Beschwerden bzw. \nKrankheiten der Wirbelsäule mit umfasst, unabhängig von der Diagnose oder davon, ob \nletztlich muskuläre Probleme Ursache der Rückenschmerzen sind. Die Rückenschmerzen \nsind auch nicht nur prophylaktisch behandelt worden, denn sie waren immerhin so erheblich, \ndass sich der Kläger damit bei einem Arzt vorstellte, der eine Behandlung mittels \nPhysiotherapie als erforderlich ansah. \n \nDer Kläger hat auch die unter Ziff. 6 h) gestellte Frage nach Beschwerden der Psyche falsch \nbeantwortet. Unabhängig davon, ob er dies selbst als depressive Episode eingeordnet hat, \nwar er nach eigenen Angaben wegen der Pflege seiner todkranken Ehefrau im Zeitraum vom \n01.10.2007 bis zum 06.11.2007 psychisch und physisch nicht zur Berufsausübung imstande. \nEs hätte sich ihm daher aufdrängen müssen, die Frage zu bejahen, da sich um eine über \neinen längeren Zeitraum bestehende, ihn psychisch sehr belastende Situation handelte, die \nimmerhin zu einer Arbeitsunfähigkeit von 37 Tagen Dauer führte. Hinzu kommt, dass die \n\n5 \nBeklagte nach sämtlichen Beschwerden und im Zusammenhang mit der Psyche auch \nallgemein nach Erschöpfungszuständen gefragt hat. Ein solcher Erschöpfungszustand lag \naber zum damaligen Zeitpunkt vor, wie sich aus den Angaben des Klägers selbst ergibt. \nDiese Falschangabe ist als erheblich anzusehen, denn die Abfrage von gesundheitlichen \nBeschwerden dient aus Sicht des Versicherers dem Zweck, etwaige Risikoerhöhungen zu \nermitteln, die für die Entscheidung über die Vertragsannahme von Bedeutung sind. Hierzu \ngehört auch die wahrheitsgemäße Angabe des vormaligen Auftretens eines solchen \npsychischen \nBelastungszustandes, \nzumal \nsich \nhier \n- \nda \nder \nKläger \nnunmehr \nVersicherungsschutz in erster Linie wegen eines behaupteten „Burn-Out-Syndroms“ begehrt \n- ein Zusammenhang mit der früheren Belastungssituation aufdrängt. \n \nSchließlich hat der Kläger auch die Frage nach dem Bestehen einer Stoffwechselerkrankung \n(Ziff. 6 e) zu Unrecht verneint, da er bereits bei Antragstellung an einer Störung der \nSchilddrüse litt und sich deshalb regelmäßig ärztlich behandeln lassen musste. \n \nDas Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen auch vom Vorliegen einer dem Kläger \nanzulastenden arglistigen Täuschung ausgegangen. \n \nErforderlich hierfür ist nicht nur das objektive Verschweigen offenbarungspflichtiger \nUmstände, sondern auch ein Täuschungsvorsatz. Dieser setzt neben der Kenntnis der \nGefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die Billigung der Erkenntnis voraus, dass \nder Versicherer, der den Antrag in Kenntnis des wahren Sachverhalts entweder gar nicht \noder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte, durch das Vorgehen getäuscht und \ndadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst \nwird (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2004 - IV ZR 161/03; Senatsurteile vom 17.11.2015 - 4 U \n1044/15 und vom 19.05.2016 - 4 U 1524/15, Beschluss vom 28. November 2018 – 4 U \n927/18 –, Rn. 23, juris). Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine \nunrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand und früheren \nBehandlungen immer oder nur in der Absicht abgegeben wird, auf den Willen des \nVersicherers Einfluss zu nehmen, gibt es zwar nicht (BGH, Urteil vom 24.11.2010 - IV ZR \n252/08 und Senatsurteil vom 19.05.2015 - 4 U 1524/15). Denn häufig werden unrichtige \nAngaben \nüber \nden \nGesundheitszustand \naus \nfalsch \nverstandener \nScham, \naus \nGleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen \nKrankheiten bedeutungslos seien. Umgekehrt gilt aber auch, dass es sich bei der Arglist und \ndem Arglistvorsatz um eine innere Tatsache handelt, so dass der Beweis nur durch Indizien \ngeführt werden kann. Dabei ist auf die konkreten Umstände und insbesondere auf die Art, \nSchwere und Zweckrichtung der Falschangaben, der Umfang der verschwiegenen \nTatsachen, die Dauer der Störungen, die Auswahl der genannten und nicht genannten \nBefunde sowie die zeitliche Nähe zur Antragstellung abzustellen (vgl. Brandenburgisches \nOberlandesgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018 – 11 U 72/16 –, Rn. 161 - 19, m.w.N., - \njuris; OLG München, Urteil vom 30.03.2012 - 25 U 5453/09; Senatsurteil vom 08.09.2015 - \n4 U 764/15, nicht veröffentlicht). Steht fest, dass Angaben beim Vertragsabschluss objektiv \nfalsch gewesen sind, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, in \nderen Rahmen er substantiiert und nachvollziehbar vortragen muss, wie und weshalb es \ndazu gekommen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.). \n \nDer Kläger ist in dem für die Gesundheitsfragen unter Ziff. 6 und 7 maßgeblichen Zeitraum \nvon \nfünf \nJahren \nvor \nAntragstellung \nam \n26.11.2010 \n- \nunabhängig \nvon \nder \nSchilddrüsenerkrankung - insgesamt sechsmal in ärztlicher Behandlung gewesen, davon \ndreimal wegen Beschwerden an Rücken, Schulter und Hand, die jeweils Physiotherapie \n\n6 \nerforderlich machten und teilweise über mehrere Wochen andauerten, zweimal wegen \nDurchblutungsstörungen bzw. Kälte und Taubheitsgefühlen in den Händen sowie einmal \nwegen psychischer Überforderung bzw. Depression mit in diesem Zusammenhang teilweise \nerforderlichen erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten. Für ein arglistiges Verhalten des \nVersicherungsnehmers spricht in diesem Zusammenhang insbesondere, dass er es \nunterlassen hat, die zuletzt erfolgte ärztliche Intervention wegen Beschwerden des rechten \nHandgelenks anzugeben, die erst im Frühjahr vor der Antragstellung im November erfolgt ist. \nDeren Angabe hätte sich ihm schon wegen der Rücksprache mit der Hausärztin im \nZusammenhang mit der Antragstellung aufdrängen müssen. Hinzu kommt, dass er auch die \nFrage Ziff. 7, in der nach ambulanten Behandlungen durch Ärzte, Heilbehandler, \nTherapeuten oder Angehörigen sonstiger Heilberufe gefragt wurde - hier wurden auch \nausdrücklich Physiotherapeuten genannt - verneint hat, was auch dann unzutreffend ist, \nwenn er die aufgetretenen Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden im Rahmen der Frage \nZiff. 6 als vorbeugende Maßnahme bzw. ohne Krankheitswert angesehen hätte. Selbst wenn \ner die depressive Episode als einmaliges Ereignis angesehen haben mag, fehlt eine \nplausible Erklärung dafür, warum er die Schilddrüsenerkrankung, die regelmäßige \nArztbesuche erforderlich machte, nicht bei der entsprechenden Frage angegeben und nur \nauf die Tabletteneinnahme verwiesen hat. Zudem gab es Probleme mit den Händen \n(Überlastungsschaden, Taubheits- und Kältemissempfindungen) sowie der Schulter und dem \nRücken, die nicht angegeben wurden, obwohl es auf Hand lag, dass derartige Beschwerden \ngerade die berufliche Leistungsfähigkeit eines handwerklich tätigen Elektromonteurs \nbeeinträchtigen. In der Gesamtwürdigung der Umstände ist daher die Feststellung des \nLandgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger habe sich bei Antragstellung bewusst als \ngesund dargestellt und daher aufgetretene Beschwerden heruntergespielt, um so \nVersicherungsschutz zu erhalten. In diesem Zusammenhang stellt das Landgericht zu Recht \nauf darauf ab, dieser Eindruck werde auch durch die Angabe des Klägers belegt, es würden \njährliche Untersuchungen „ohne Befund“ erfolgen. Dies reicht für die Annahme einer \narglistigen Täuschung aus, auch wenn die Beschwerden in der Wahrnehmung des Klägers \nnicht schwerwiegend gewesen sind, da er hätte erkennen können und müssen, dass sie für \ndie Entscheidung der Beklagten über die Annahme des Versicherungsantrages erheblich \nwaren und die Beklagte bei wahrheitsgemäßer Angabe den Vertrag nicht bzw. nicht ohne \nAusschlussklauseln abgeschlossen hätte. \n \nDer Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-18/4-u-1059-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-09-18/4-u-1059-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457602","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.390139+00:00"}}