{"status":"available","doknr":"OLD457601","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-03-08","aktenzeichen":"4 U 1050/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos bei einem sozialen Netzwerk ist auch \ndann nur nach vorheriger Abmahnung zulässig, wenn zuvor bereits mehrere Beiträge des \nNutzers gelöscht worden waren. \n \n2. Ein Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Deaktivierung ohne Einräumung einer \nGelegenheit zur Stellungnahme kommt auch nach einer unberechtigten Kündigung nicht in \nBetracht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 8. März 2022, Az.: 4 U 1050/21 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1050/21 \nLandgericht Leipzig, 08 O 857/20 \n \n \nVerkündet am: 08.03.2022 \n \nI..., Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nI...... S......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nR...... Rechtsanwaltskanzlei, ... \n \ngegen \n \nM......, ... \nvertreten durch die Vorstände ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nF...... B...... D...... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ... \n \nwegen Forderung, Feststellung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2022 \n \n\n3 \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n07.05.2021 abgeändert und die Beklagte über Ziff. 1 und 2 hinaus verurteilt, \n \ndas am 28.02.2020 deaktivierte Profil des Klägers (Anmelde-Email: i......@yyy.de) \nauf www.xxx.com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle \nVerknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum \nLöschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen; sowie dem Kläger Zugriff auf \ndieses Konto zu gewähren. \n \ndie bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass \ndas Vorliegen von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen, die der \nKontodeaktivierung i.S.d. Ziff. 2 zugrunde liegen, aus dem Datensatz gelöscht \nund der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, entsprechend zurückgesetzt \nwird. \n \nden Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe \nvon weiteren 403,90 € durch Zahlung an die Kanzlei R...... freizustellen. \n \nII. \nIm Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. \n \nIII. \nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5. \n \nIV. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der \nKläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n \nV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert wird auf 27.000 EUR festgesetzt. \n \nG R Ü N D E: \n \nI. \n \nDie Parteien streiten über die Löschung von Beiträgen des Klägers und die darauf folgende \nvollständige Sperrung und Deaktivierung seines Nutzerkontos bei dem von der Beklagten \nbereitgestellten sozialen Netzwerk. Der Kläger unterhielt ein Konto bei dem sozialen \nNetzwerk www.xxx.com der Beklagten, mit dem er unter seinem persönlichen Profil \n(Anmelde-Email: i......©yyy.de) Beiträge auf seiner eigenen Profilseite einstellen oder auf \ndenen anderer kommentieren kann. Bei der Anmeldung hat der Kläger u. a. den \nNutzungsbedingungen (Anlage K 1 und B 1 d.A.), den Gemeinschaftsstandards der \nBeklagten (Anlage K 3 und B 2 d.A.) und den Sonderbedingungen für Deutschland (Anlage K \n23 und B 7 d. A.) zugestimmt. Im Frühjahr 2018 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, \ndass sie ihre Geschäftsbedingungen ändern würde. Den geänderten Nutzungsbedingungen \nvom 19.4.2018 einschließlich der Gemeinschaftsstandards stimmte der Kläger zu. \n \nIm Zeitraum vom 31.1.2019 bis 11.1.2020 verlinkte der Kläger auf seiner Profilseite auf \ninsgesamt fünf Videobeiträge (BI. 132-133 d.A.), davon drei Youtube-Videos des Aktivisten \n\n4 \nder Identitären Bewegung M...... S...... (Post 1-3), einen auf der Website \"zzzzzz.net.\" und \neinen weiteren auf der Website \"...........-online.de\" veröffentlichten Beitrag. Alle Beiträge \nbefassen sich in unterstützender Weise mit Aktivitäten der Identitären Bewegung. Für den \nInhalt der verlinkten Beiträge wird im Einzelnen auf das angefochtene Urteil Bezug \ngenommen. Die Beklagte löschte alle die Verlinkungen enthaltenden Posts unmittelbar nach \nderen Einstellung. Am 26.2.2020 deaktivierte sie zudem dauerhaft den xxx-Account des \nKlägers. Dieser kann seitdem keine eigenen Beiträge mehr einstellen, fremde Beiträge nicht \nmehr kommentieren, den Messenger-Dienst der Beklagten nicht nutzen und sich nicht mehr \nüber sein xxx-Konto auf anderen Internetseiten einloggen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit \nEmail vom 28.02.2020 (BI.191 d.A., BI. 2 des Anlagenheftes) mit, dass sein Konto dauerhaft \ngesperrt wurde, weil die Standards der xxx-Gemeinschaft nicht eingehalten wurden. Auf ein \naußergerichtliches Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.03.2020 (BI. \n1-6 des Anlagenheftes) reagierte die Beklagte nicht. \n \nEinen zunächst gestellten Auskunftsantrag hat der Kläger nach Auskunftserteilung im \nerstinstanzlichen Verfahren für erledigt erklärt. Seine auf Wiederherstellung seines Kontos, \nUnterlassung künftiger Sperren, Datenberichtigung, Feststellung der Rechtswidrigkeit der \nSperrung, weitere Auskunft, Schadensersatz und Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren \ngerichtete Klage hat das Landgericht mit Ausnahme eines geringfügigen Anteils an den \ngeltend gemachten Anwaltskosten abgewiesen. Der Kläger habe durch die wiederholte \nVerlinkung auf Videos, die den Gemeinschaftsstandards der Beklagten zuwiderliefen, gegen \nseine Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verstoßen. Die Gemeinschaftsstandards der \nBeklagten seien in den Vertrag einbezogen und wirksam, insbesondere verstießen sie nicht \ngegen § 307 BGB. Weder das klauselmäßige Recht der Beklagten, Inhalte zu löschen und \nNutzerkonten zu sperren noch die in den Gemeinschaftsstandards enthaltenen Begriffe \n\"Hassorganisation\" und \"Hassrede\" seien intransparent oder in sonstiger Weise \nunangemessen. Die Identitäre Bewegung, die in den verlinkten Videos präsentiert werde, sei \neine Hassorganisation in diesem Sinne, die der Kläger durch die Verlinkung zumindest der \nVideos 1-3 unterstützt habe. Dabei gehe die Verlinkung von Videos über die mit dem Teilen \neines Fotos verbundene Wirkung hinaus und zeige in deutlicher Weise, dass sich der Kläger \nmit den Inhalten identifiziere. Die Kündigung des Nutzungsverhältnisses sei auch nicht nach \n§ 314 BGB unwirksam, die Angabe des Kündigungsgrundes oder eine Abmahnung seien \nnicht erforderlich gewesen, weil der Beklagten die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses \nnicht zumutbar gewesen sei, weil der Kläger trotz wiederholter Beitragslöschungen immer \nwieder erneut ähnliche Beiträge verlinkt habe, was aus Sicht der Beklagten die Prognose \ngerechtfertigt habe, er werde ein vergleichbares Verhalten immer weiter fortsetzen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren \nweiterverfolgt und vertieft. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die \nAngabe \neines \nKündigungsgrundes \nkeine \nWirksamkeitsvoraussetzung \nfür \ndie \naußerordentliche \nKündigung \ndes \nNutzungsverhältnisses \ngewesen \nsei. \nDer \nBundesgerichtshof habe mit Urteilen vom 29. Juli 2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20, \nfestgestellt, \ndass \ndie \nGeschäftsbedingungen \nder \nBeklagten \nzur \nLöschung \nvon \nNutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen \nfestgelegten Gemeinschaftsstandards unwirksam seien, weil sich die Beklagte dort nicht \ndazu verpflichtet habe, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest \nnachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu \ninformieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit \nanschließender Neubescheidung einzuräumen. Gleiches gelte erst recht für Fälle \nvollständiger Kontodeaktivierungen wie sie in 4.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten \n\n5 \nenthalten seien. Auch unabhängig davon habe das Landgericht aber verkannt, dass das \nbloße Verlinken von Inhalten noch kein Zu-Eigen-Machen der Inhalte bedeute und demnach \nzunächst als neutrale Handlung gewertet werden müsse. Es habe überdies die Drittwirkung \nder Grundrechte des Klägers verkannt und der Beklagten ein zu weitgehendes \nLöschungsrecht \neingeräumt. \nDa \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBGH \nsämtliche \nBeitragslöschungen und Nutzersperren, die auf Grundlage des unwirksamen Entfernungs- \nund Sperrvorbehaltes vorgenommen worden seien, rechtswidrig seien, habe er zugleich \nAnspruch auf eine umfassende Berichtigung seines Datenbestandes bei der Beklagten \nsowie einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf erneute Sperren ohne vorherige Anhörung \nmit der Möglichkeit zur Gegenäußerung und Neubescheidung. Diese Ansprüche könnten \nklageerweiternd auch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.05.2021 abzuändern. \n \n2. Die Beklagte wird verurteilt, das am 28.02.2020 deaktivierte Profil des Klägers \n(Anmelde-Email: \ni......@yyy.de) \nauf \nwww.xxx.com \nvollständig \nwiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit \nden Profilen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, \nwiederherzustellen; sowie dem Kläger Zugriff auf dieses Konto zu gewähren. \n \n3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers \ndahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem \nNutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren \nzugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird. \n \nNur hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Klageantrag für zu \nweitgehend erachten sollte: Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr \ngespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das \nVorliegen von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen, die der \nKontodeaktivierung i.S.d. Ziff. 2 zugrunde liegen, aus dem Datensatz \ngelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, entsprechend \nzurückgesetzt wird. \n \n4. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, gegen den Kläger, \nohne die Angabe von Gründen, am 28.02.2020 eine Sperre in Form einer \nEinschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen. \n \n5. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger auf www.xxx.com zu \nsperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.xxx.com wie \nPosten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des \nNachrichtensystems vorzuenthalten) oder sein Konto zu deaktivieren, ohne \nvorab über die beabsichtigte Sperrung/Kontodeaktivierung zu informieren und \ndie Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung \neinzuräumen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von \nbis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die \nOrdnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. \n \n6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre \n\n6 \ngem. Ziff. 4 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, \ndurch welches. \n \n7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete \noder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche \nVorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen \nhinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern \nerhalten hat, und ggf. welche. \n \n8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,- \n€ zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 28.02.2020 zu zahlen. \n \n9. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die \naußergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 403,90 € durch Zahlung an die Kanzlei \nR...... freizustellen. \n \nDie Beklagte widerspricht der Klageerweiterung und beantragt, \n \ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nSie ist der Auffassung der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresse, der auf \nSchadensersatz gerichtet Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Die \nübrigen Ansprüche bestünden nicht. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH \nbeziehe sich nur auf vorübergehende Kontosperrungen und sei auf endgültige \nKontodeaktivierungen nicht anwendbar, schon weil die Klausel in Nr. 4.2 den §§ 314, 626 \nBGB nachgebildet sei und damit einer AGB-Kontrolle nicht unterfalle. Auch hiernach sei eine \nAnhörung \nvor \nAusspruch \neiner \nfristlosen \nKündigung \nnicht \ngeboten. \nDie \nstreitgegenständlichen Posts mit den darin enthaltenen Verlinkungen verstießen gegen das \nVerbot der Unterstützung von gefährlichen Personen und Vereinigungen, weil es sich bei der \nIdentitären Bewegung um eine Hassorganisation handele. Einer Abmahnung habe es wegen \nder Schwere der Verstöße nicht bedurft, diese sei aber auch in der Entfernung des ersten \nBeitrags auf der Seite zu sehen, weil dem Kläger hiermit eindeutig zu verstehen gegeben \nworden sei, dass die Beklagte die in der Beitragsverlinkung zu sehende Unterstützung nicht \ntolerieren werde. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat teilweise Erfolg und führte zur Abänderung des angefochtenen \nUrteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Kläger hat einen Anspruch auf \nWiederherstellung seines Nutzerkontos aus §§ 280, 249 BGB. Hieraus folgt zugleich der \nAnspruch auf Wiederherstellung des vollständigen Profils; dass die zugrundeliegenden \nDaten des Klägers zwischenzeitlich gelöscht worden sind, ihr eine Wiederherstellung daher \nobjektiv unmöglich ist, hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet. Die weitergehende \nBerufung bleibt indes ohne Erfolg. \n \n1. Der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag ist nicht durch die \nKündigung bzw. Deaktivierung des Kontos des Klägers beendet worden. Die \nKündigung des Nutzungsvertrages seitens der Beklagten war unwirksam. Auf der \nGrundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom \n\n7 \n29.7.2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20), die dem Landgericht bei Abfassung des \nUrteils noch nicht bekannt war, war die Beklagte zur Wiederherstellung des Kontos \ndes Klägers und zur Zurücksetzung des Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen \nfesthaltenden \"Zählers\" zu verurteilen. \n \na. In den o.a. Urteilen hat der Bundesgerichtshof im Einzelnen zu den einander \ngegenüberstehenden Grundrechtspositionen Stellung genommen, die bei der \nDurchsetzung der in den Nutzungsbedingungen der Beklagten aufgestellten \nVerhaltensregeln zu beachten sind. Dort hat er – ebenso wie zuvor der Senat \n– aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Grundsatz die \nBerechtigung der Beklagten abgeleitet, ein Verhalten auch dann den in den \nNutzungsbedingungen im einzelnen aufgeführten Sanktionen zu unterwerfen, \nwenn es sich hierbei noch um nach Art. 5 Abs. 1 GG zulässige \nMeinungsäußerungen handelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.7.2021 III ZR \n192/20 Rn 71 bei juris; Senat, NJW 2018, 3111). Allerdings seien hierbei \nverfahrensrechtliche Anforderungen zu beachten, die es geböten, den \nNutzern zumindest das Recht auf Benachrichtigung, Begründung und \nGegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Da Ziff. \n3.2 der Nutzungsbedingungen diesen Vorgaben nicht entsprach, ist diese \nKlausel vom BGH als unwirksam angesehen worden. Eine Unwirksamkeit von \nZiff. 4.2 für den – hier gegebenen - Fall einer dauerhaften, in der Sache auf \neine \nfristlose \nKündigung \ndes \nNutzungsvertrages \nhinauslaufenden \nDeaktivierung sämtlicher Funktionen dieses Kontos hat der BGH in diesen \nEntscheidungen jedoch nicht ausgesprochen. Sie kommt auch nicht in \nBetracht, weil es sich bei dieser Klausel um eine im wesentlichen \ngesetzeswiederholende Bestimmung handelt, (ebenso für Ziff. 4.2 der \nNutzungsbedingungen der Beklagten Brandenburgisches Oberlandesgericht, \nUrteil vom 25. Januar 2022 – 3 U 119/20 –, Rn. 49, juris). Auch der Senat hat \nbereits entschieden, das sich die Regelung über die \"Aussetzung und \nKündigung von Konten\" in Ziff. 4. 2 der Nutzungsbedingungen eng an § 314 \nBGB anlehnt und daher eine Intransparenz dieser Vorschrift im Sinne von \n§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in Betracht kommt (Senat, Urteil vom 16. Juni \n2020 – 4 U 2890/19 –, Rn. 27, juris). Dies gilt auch insofern, als über Nr. 2.1 \nder Nutzungsbedingungen auch Verstöße gegen die Gemeinschaftsstandards \nzu Kündigungsgründen erklärt werden. Ein wichtiger Grund kann insofern \nauch darin liegen, dass der Schuldner mit seinem Verhalten die Grundlage \ndes Vertrags in Frage stellt und die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche \ngefährdet (BGH NJW 1981, 1666, 1667; Böttcher aaO. § 314 BGB, Rn. 6). \nFür den Ausspruch der Kündigung selbst gilt § 307 BGB nicht. \n \nb. Die vorübergehende (in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen geregelte) \nDeaktivierung und die dauerhafte Aussetzung oder Kündigung von Konten in \nZiff. 4.2 erfordern in gleicher Weise eine Abwägung der gegenüberstehenden \nGrundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz, was nach der \no.a. \nRechtsprechung \ndes \nBGH \nauch \ndie \nBerücksichtigung \nverfahrensrechtlicher Sicherungen beinhaltet. Dass die Netzwerkbetreiber vor \ndem Ergreifen von Sanktionen die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur \nAufklärung \ndes \nSachverhalts \nergreifen \nmüssen, \ngilt \nnicht \nnur \nfür \nvorübergehende Maßnahmen, sondern erst recht für die dauerhafte \nKündigung eines Nutzerkontos, die die Grundrechte des Nutzers in weitaus \n\n8 \nstärkerem Maße beeinträchtigt als etwa die 30-tägige Versetzung in den \n\"read-only\"-Modus. Eine solche Sachverhaltsaufklärung vor einer fristlosen \nKündigung wird sowohl in den §§ 314, 626 BGB als auch in Ziff. 4.2. der \nNutzungsbedingungen \ndurch \ndas \nRegelerfordernis \nder \nAbmahnung \nsichergestellt. Der Senat hat bereits entschieden, dass die bloße \nUnterstützung \neiner \nHassorganisation \ndie \nKündigung \ndes \nUnterstützeraccounts grundsätzlich nur dann rechtfertigen kann, wenn zuvor \neine \"gewährte Abhilfefrist\" abgelaufen oder eine Abmahnung erfolglos \nausgesprochen wurde. Eine Frist für die Abhilfe ist nur dann nicht erforderlich, \nwenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig \nverweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien \nbesondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen (Senat, Urteil \nvom 16. Juni 2020 – 4 U 2890/19 –, Rn. 36, juris). Auch eine Abmahnung ist \nnach § 314 BGB nur unter diesen Voraussetzungen entbehrlich. Abweichend \nhiervon hat sich die Beklagte in Ziff. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen ihr Recht \nzur Ausübung einer fristlosen Kündigung jedoch in jedem Fall an eine \nvorherige Abmahnung geknüpft und sich lediglich eingeräumt, im Einzelfall auf \neine Abhilfefrist zu verzichten. Eine solche Abweichung von den gesetzlichen \nVorschriften ist, da sie ausschließlich den Nutzer begünstigt, ohne weiteres \nzulässig. Bei verständiger Würdigung von Ziff. 4.2. der Nutzungsbedingungen \nist allerdings die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages trotz fehlender \nAbmahnung \ndann \nzulässig, \nwenn \nsie \nnicht \nauf \nein \ngegen \ndie \nNutzungsbestimmungen gestütztes Verhalten, sondern auf eine gegen die \ngrundsätzliche, im Widerspruch zu den Gemeinschaftsstandards stehende \npolitisch-ideologische \nAusrichtung \ndes \nNutzers \nund \ndie \ndadurch \nhervorgerufene Zerrüttung des Vertragsverhältnisses gestützt wird, wie dies \nbei \"Hassorganisationen\" im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Fall ist \n(Senat Urteil vom 16. Juni 2020 – 4 U 2890/19 –, Rn. 46, juris). Ein solcher \nFall liegt hier jedoch nicht vor. \n \nc. Anders als die Beklagte und das Landgericht annehmen, liegt vorliegend aber \nin der Verlinkung in den Fällen 2) und 3) auf Videos des M...... S...... in \nKenntnis der Löschung der ersten Verlinkung kein Verhalten, das \nausnahmsweise \neine \naußerordentliche \nKündigung \nohne \nAbmahnung \ngerechtfertigt hätte. Das OLG Brandenburg hat in der o.a. Entscheidung \n(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Januar 2022 – 3 U \n119/20 –, Rn. 52 - 53, juris) zu einem erneuten Posting nach Beitragslöschung \nund einer hierauf gestützten fristlosen Kündigung ausgeführt: \n \n\"Die Funktion einer Abmahnung besteht darin, dem Schuldner die \nVertragswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor den \nFolgen einer Fortsetzung zu warnen; erst die Missachtung dieser Warnung \nlässt die weitere Vertragsfortsetzung für den Gläubiger regelmäßig \nunzumutbar erscheinen. Eine Abmahnung muss daher dem Schuldner vor \nAugen führen, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel \nsteht und er für den Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen \nrechnen muss (BGH, Urt. v.12.10. 2011 − VIII ZR 3/11). Die Abmahnung hat \neine Rüge-, Warn- und Ankündigungsfunktion und gibt dem Abgemahnten \nzugleich auch eine zweite Chance, durch zukünftiges vertragsgerechtes \nVerhalten eine Kündigung des Vertrags abzuwenden. Des Weiteren hat die \n\n9 \nAbmahnung den Zweck, eine sichere Prognosegrundlage für die Beurteilung \nder Rechtfertigung einer möglicherweise nachfolgenden Kündigung zu \nschaffen. \nGerade \ndie \nwiederholte \nVertragsverletzung \ntrotz \nerfolgter \nAbmahnung begründet häufig die Negativprognose bezüglich künftiger \nVertragsverletzungen (Wiederholungsgefahr) (NK-BGB/Stefanie Jung, 4. Aufl. \n2021, BGB § 314 Rn. 45). Anders als das Landgericht ausgeführt hat, lässt \nsich nicht feststellen, dass aufgrund der Wiederholung eines bereits von der \nBeklagten beanstandeten Verstoßes zu erwarten war, dass der Kläger sein \nVerhalten ohnehin nicht ändern würde, so dass eine Abmahnung aufgrund \neines bereits eingetretenen irreparablen Vertrauensbruches bereits deshalb \nentbehrlich war.\" \n \nSo liegt der Fall auch hier. Auch wenn man unterstellt, dass dem Kläger selbst \ndie Person des M...... S......, die Rolle der Identitären Bewegung und deren im \nWesentlichen verfassungsfeindliche Bestrebungen, die zu einer Beobachtung \ndurch den Verfassungsschutz geführt haben, bekannt waren, konnte die \nBeklagte gleichwohl nicht davon ausgehen, dass der Kläger auch bei einem \nHinweis auf die Folgen weiterer Verstöße die Verlinkung auf Videos dieser \nOrganisation fortsetzen und damit sein Nutzungsverhältnis gefährden würde. \nDies gilt umso mehr, als – gerichts- und allgemeinbekannt – die Löschung von \nBeiträgen auf xxx und den anderen sozialen Netzwerken der Beklagten in den \nmeisten Fällen nicht aufgrund einer individuellen Abwägung, sondern auf den \nvon der Beklagten eingesetzten Algorithmen beruht, die mehr oder weniger \ngrobschlächtig auf vermeintliche Verstöße reagieren, dabei aber vielfach auch \nzulässige Verhaltensweisen sanktionieren. Die bloße Löschung eines \nBeitrages oder einer Verlinkung hat daher eine so geringe Aussagekraft, dass \nsich hieraus ohne weiteres nicht einmal die Wiederholungsgefahr für einen \ngegen die Beklagte gerichteten Unterlassungsanspruch ableiten lässt (Senat, \nBeschlüsse vom 4.10.2021 4 W 625/21 und vom 5.10.2021 1407/21 beide \njuris). Umgekehrt kann der Nutzer eine solchen Löschung aber auch nicht \nentnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer eingehenden Abwägung der \nbetroffenen Grundrechtspositionen zu dieser Entscheidung gelangt ist, eine \nWiederholung seines Verhaltens daher mit der Gefahr einer Kündigung \nverbunden ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger nach der \nLöschung des Beitrages 1) nicht erneut auf diesen, sondern auf andere \nBeiträge des M...... S...... (Beitrag 2 und 3) und anderer Nutzer (Beitrag 4 und \n5) verlinkt hat, die mit dem Erstbeitrag zwar in der Stoßrichtung vergleichbar \naber nicht identisch sind. Worauf im Einzelnen die Beklagte den Verstoß \ngegen ihre Gemeinschaftsrichtlinien in diesen Videos gestützt hat, war aus \nder bloßen Löschung der Links aber nicht zu ersehen. Dem Vorbringen der \nBeklagten lässt sich auch im Übrigen nicht entnehmen, warum ihr eine \nAbmahnung zum Preis eines vorübergehenden Verbleibs des Klägers auf \nihrem sozialen Netzwerk unzumutbar gewesen wäre. Ob in der bloßen, nicht \ndurch einen befürwortenden Kommentar begleiteten Verlinkung auf einen \nVideobeitrag \nvorliegend \nüberhaupt \neine \ndie \nUnterstützung \neiner \nHassorganisation im Sinne der Nutzungsbedingungen gesehen werden kann, \nbraucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden. \n \n2. Einen Anspruch auf die begehrte Datenberichtigung und Zählerzurücksetzung hat der \nKläger nur in Form des Hilfsantrags. Dieser folgt auch insoweit aus §§ 280, 241, 249 \n\n10 \nBGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag (vgl. Senat Urteil vom 12. Januar 2021 – 4 U \n1600/20 –, juris). Der mit dem Hauptantrag Nr. 2 geltend gemachte weitergehende \nAnspruch auf Datenberichtigung, der in das Berufungsverfahren im Wege der \nKlagerweiterung eingeführt wurde und auf umfangreiche Sperrungen zu nicht näher \ngenannten Zeiträumen gestützt wird (\"Bisherige Einschränkungen\" im Zeitraum 5.9. – \n29.3. ohne Jahresangaben, Bl. 398 d.A.) ist nach § 533 ZPO unzulässig. Die \nBeklagte ist der Klagerweiterung entgegengetreten. Da es sich hierbei um zeitlich der \nKündigung vor- oder nachgelagerte Sachverhalte handelt, zu deren Grundlagen im \nEinzelnen nichts bekannt ist, kann die Klageänderung auch nicht auf Tatsachen \ngestützt werden, die der Senat nach § 529 ZPO ohnehin zu berücksichtigen hätte. \n \n3. Für \nden \nunter \nZiff. \n4 \ngestellten \nFeststellungsantrag \nfehlt \nbereits \ndas \nFeststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer \nFeststellungsklage nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \ngegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 - I ZR \n21/99 -, Rn. 150 - 151, m.w.N. - juris). Dagegen ist eine Klage auf Feststellung \neinzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses wie hier der Rechtswidrigkeit eines \nbestimmten, in der Vergangenheit erfolgten Verhaltens der Beklagten, unzulässig \n(vgl. BGH, a.a.O.). Soweit sich aus der möglichen Rechtswidrigkeit der \nstreitgegenständlichen Sperrung Rechtsfolgen in der Gegenwart ergeben, wie \nbeispielsweise der gleichfalls geltend gemachte Unterlassungsanspruch bzw. der \nAnspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, ist der Kläger auf die vorrangige \nLeistungsklage zu verweisen, ohne dass es einer isolierten Feststellung der \nRechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme bedarf (Senat, Urteil vom 12. \nJanuar 2021 – 4 U 1600/20 –, Rn. 30, juris; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U \n1618/19; vgl. LG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2019 - 7 O 1618/18 -, Rn. 42, juris). \n \n4. Einen Anspruch gegen die Beklagte, es künftig zu unterlassen, ihm die Nutzung der \nFunktionen wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung \ndes Nachrichtensystems vorzuenthalten oder sein Konto zu deaktivieren, ohne vorab \nüber die beabsichtigte Sperrung/Kontodeaktivierung zu informieren und die \nMöglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen \n(Ziff. 5), hat der Kläger nicht. Da es vorliegend nicht zu einer vorübergehenden \nSperre auf der Grundlage von Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen, sondern zu einer \ndauerhaften Kündigung nach Ziff. 4.2 gekommen ist, fehlt für eine gegen eine \nvorübergehende \nSperre \nund \nden \nvorübergehenden \nAusschluss \nvon \nden \nNutzungsfunktionen bereits die – auch für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch \nnach § 280 Abs. 1 BGB erforderliche – Wiederholungsgefahr, die regelmäßig einen \nbegangenen Vertragsverstoß voraussetzt. Überdies ist die Beklagte auch nicht \ngehalten, vor einer vorübergehenden Sperre stets eine Anhörungsmöglichkeit \neinzuräumen; wie ausgeführt reicht insoweit die Einräumung eines Rechts auf \nnachträgliche \nBenachrichtigung, \nBegründung \nund \nGegendarstellung \nmit \nanschließender Neubescheidung aus (BGH, Urteil vom 29.7.2021 – III ZR 179/20; III \nZR 192/20 Rn 99). Für die mit dem Antrag zugleich gegen die dauerhafte Aussetzung \nder Nutzungsfunktionen und Kündigung gerichtete Klage besteht ein solches \npauschales Anhörungserfordernis ohnehin nicht, vielmehr knüpfen 4.2 der \nNutzungsbedingungen – wie ausgeführt – an den Ablauf einer \"gewährten \nAbhilfefrist\" oder eine erfolglose Abmahnung an. \n \n5. Der Kläger hat auch – wie der Senat ebenfalls bereits mehrfach entschieden hat - \n\n11 \ntrotz der rechtswidrigen Deaktivierung seines Kontos weder einen Anspruch auf \nAuskunftserteilung über die mögliche Beteiligung eines beauftragten Unternehmens, \nnoch bezüglich möglicher Weisungen von Seiten der Bundesregierung (Ziff. 6 und 7). \nErsterer kommt mangels einer spezialgesetzlichen Grundlage nur nach § 242 BGB in \nBetracht. Dies setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte über das Bestehen oder \nden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete unschwer in der \nLage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen \n(BGH, Urteil vom 17.07.2002 - VIII ZR 64/01). Seinerseits wird dieser allgemeine \nAuskunftsanspruch \naber \nebenfalls \ndurch \n§ \n242 \nBGB \nbegrenzt. \nSeine \nGeltendmachung ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Auskunft für den in Frage \nstehenden Anspruch unter keinem Aspekt relevant ist oder wenn der Gläubiger sie zu \n„sachwidrigen Zwecken begehrt“ (Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 259 Rz. 9). So liegt es \nhier, denn selbst - wofür keine Anhaltspunkte bestehen und wofür der Kläger auch \nkeinen Beweis angetreten hat - die Löschungen durch einen von der Beklagten \nbeauftragten Dienstleister vorgenommen werden sollten, kämen Direktansprüche \ngegen diesen nicht in Betracht. Zudem ist nicht ersichtlich, welchen Schaden er \nhierdurch überhaupt erlitten haben sollte. Das Auskunftsbegehren ist daher \nunbegründet (Senatsbeschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19). Ebenso scheitert ein \nAuskunftsanspruch des Klägers bezüglich möglicher Weisungen von Seiten der \nBundesregierung. Die durch das NetzDG ausgelösten Handlungsaufforderungen für \nBetreiber sozialer Netzwerke lassen sich bereits ohne Weiteres dem Gesetzestext \nentnehmen, für eine weitergehende Einflussnahme im konkreten Einzelfall hat der \nKläger keine durchgreifenden Indiztatsachen behauptet. Die Annahme, die \nBundesregierung oder eine nachgeordnete Stelle der öffentlichen Verwaltung habe \nim vorliegenden Fall auf die Beklagte eingewirkt, um den Post des Klägers zu \nsperren, liegt ersichtlich fern und knüpft eher an in einschlägigen Kreisen über das \nInternet verbreitete Verschwörungstheorien an (so bereits Senatsbeschluss vom \n11.06.2019 - 4 U 760/19). Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches mit dem \neine Aussage des in Anspruch Genommenen über durch nichts belegte \nBehauptungen erzwungen werden soll, ist als Fall des Rechtsmissbrauchs unzulässig \n(vgl. auch insoweit Senat, Urteil vom 12. Januar 2021 – 4 U 1600/20 –, Rn. 32 - 33, \njuris). \n \n6. Schließlich kommt auch der begehrte Schadensersatzanspruch trotz der formell \nrechtswidrigen Kündigung nicht in Betracht. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom \n7.10.2021 – teilweise unter Bezug auf die Rechtsprechung des Senats – in einem \nvergleichbaren Rechtsstreit ausgeführt: \n \n\" Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB, da \nihr kein materieller Schaden entstanden ist. Die Folgen der vertragswidrigen \nSperrung des Kontos führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Vermögens oder \nabsoluter Rechte der Klägerin (vgl. OLG München, Urteil vom 07.10.2020 - 18 U \n1491/19 Pre Tz. 199 f.; OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre Tz \n88, juris). In den Fällen, in denen die Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts \nbeeinträchtigt ist, wird ein materieller Schaden nur dann angenommen, wenn sich die \nBeeinträchtigung typischerweise als solche auf die „materiale Grundlage der \nLebenshaltung signifikant auswirkt“; Nichtvermögensschäden sind gemäß § 253 BGB \nnur unter den dort aufgeführten Bedingungen zu ersetzen (vgl. BGH, NJW 2013, \n1072 Tz. 9 f.). Wenn nach der Verkehrsauffassung ein Nutzungsverlust sich nur als \nindividuelle Genussschmälerung, nicht jedoch als wirtschaftlicher Schaden darstellt, \n\n12 \nist kein Anspruch gegeben. In dem zitierten Urteil hat der BGH ausnahmsweise \nSchadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, den Internetzugang für weitere \nZwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen, bejaht, weil die \nNutzbarkeit des Internets (insgesamt) ein Wirtschaftsgut sei, dessen ständige \nVerfügbarkeit auch im privaten Bereich für die eigene wirtschaftliche Lebenshaltung \ntypischerweise von zentraler Bedeutung sei. Im vorliegenden Fall liegen diese \nVoraussetzungen nicht vor. Die fehlende Möglichkeit, über das soziale Netzwerk - \ndas trotz seiner marktbeherrschenden Stellung nur eine von vielen Möglichkeiten \ndarstellt, sich öffentlich zu äußern - seine Meinung zu verbreiten, kann nicht \nannähernd mit einer solchen Beeinträchtigung der Lebenshaltung verglichen werden \nund stellt daher keinen Vermögensschaden dar, sondern nur eine immaterielle \nBeeinträchtigung. \n \nDer Klägerin steht wegen der erfolgten Maßnahmen auch kein Anspruch auf \nGeldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu. Bei der von \nder Klägerin insofern geltend gemachten Geldentschädigung handelt es sich nicht um \nSchmerzensgeld im Sinne von § 253 BGB, sondern um einen ungeschriebenen \nAusgleichsanspruch aufgrund eines Eingriffs in das grundgesetzlich geschützte \nallgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei wird ein Anspruch regelmäßig erst dann \nzugesprochen, wenn ein schwerwiegender Eingriff von der Art ist, dass \nRechtsbehelfe, die auf die Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung zielen, die \nVerletzungsfolgen nicht hinreichend ausgleichen können (BGHZ 128, 1; OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 12.08.1998 - 6 U 64/97 - juris; OLG Köln, NJW 2017, 835). Bei \nder Beurteilung, ob ein schwerwiegender Eingriff vorliegt, kommt es insbesondere auf \nBedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie auf Anlass und Beweggrund des \nHandelnden sowie dem Grad des Verschuldens an (vgl. BGHZ 128, 1, Rn. 73). Die \nVoraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen nicht annähernd vor. Die \nentgangene Möglichkeit, Beiträge in einem sozialen Netzwerk zu veröffentlichen, \nstellt bereits keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, insbesondere wird \nweder in die Intim- noch in die Privatsphäre der Klägerin eingegriffen. Die \nMöglichkeiten der Klägerin, ihre Meinung kundzutun und am sozialen Leben \nteilzunehmen, sind auch ohne ein xxx-Konto vielfältig. Auch ein schwerwiegendes \nVerschulden der Beklagten ist angesichts dessen, dass zum einen die eingestellten \nBeiträge gegen die geltenden Gemeinschaftsstandards verstießen, zum anderen ein \nschwerwiegender Verstoß in Form des Betriebs weiterer Konten vorlag, nicht \ngegeben. Schließlich stehen der Klägerin gegen die Sperre gerichtlich durchsetzbare \nAnsprüche zu, die gerichtlich - auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - \ndurchgesetzt werden können (vgl. OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U \n5493/19 Pre Tz 87). \n \nEin Schadensersatzanspruch ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer „fiktiven \nLizenzgebühr“ \nbegründet. \nDie \nKlägerin \nhat \ninsofern \n- \nentsprechend \nder \nArgumentation im Falle einer zeitweisen Sperrung eines Kontos - vorgetragen, die \nBeklagte nutze während der Sperrung die Daten der Klägerin weiter, ohne eine \nGegenleistung zu erbringen. Die Beklagte hat dies - unter Hinweis darauf, dass das \nKonto vollständig deaktiviert wurde - bestritten. Hierauf hat die Klägerin (AS I, 247) \nebenfalls mit einer auf eine vorübergehende Sperre bezogene Argumentation \nreagiert, aber nicht dargelegt, dass auch bei einer vollständigen Deaktivierung eine \nDatennutzung stattfinde. Das OLG München hat ferner zu Recht in Zweifel gezogen, \nob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen gegenseitigen im Sinne \n\n13 \nvon §§ 320 ff BGB handelt (vgl. OLG München, Urteil vom 08. Dezember 2020 – 18 \nU \n5493/19 \nPre \n–, \nRn. \n101, \njuris). \nIm \nÜbrigen \nspricht \ngegen \neinen \nSchadensbegründung unter diesem Gesichtspunkt, dass eine Bemessung von \nLeistung und Gegenleistung - auch nicht unter Anwendung von § 287 ZPO - \nangesichts der Natur des unentgeltlichen Nutzungsvertrages einerseits und des \nunbestimmten Umfangs der im Einzelfall nutzbaren Daten nicht möglich ist (so \nzutreffend OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre Tz 101, juris). \n \nEin Schadensersatzanspruch folgt schließlich auch nicht aus Art. 82 DSGVO. Art. 82 \nAbs. 1 DSGVO begründet in Fällen, in denen wegen eines Verstoßes gegen die \nVerordnung ein auch nur immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf \nSchadensersatz. Dabei kann bei der Bestimmung auch des immateriellen Schadens \nauf den Wert der Daten und ihrer Nutzung aus Sicht des Verantwortlichen abgestellt \nwerden, insbesondere, wenn diese Daten kommerziell genutzt werden (vgl. Plath, \nDSGVO/BDSG Art. 82, Rn. 4 a)). Eine schwerwiegende Verletzung des \nPersönlichkeitsrechts \nist \ngrundsätzlich \nnicht \nVoraussetzung \ndes \nSchadensersatzanspruchs (vgl. Plath, a.a.O. Rn. 4 c)). Es fehlt jedoch an einer \nDarlegung seitens des Klägers, inwiefern ein Verstoß der Beklagten gegen \nVorschriften der DSGVO vorlag und auf welche Weise ein immaterieller Schaden \nverursacht worden sein soll (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung 2. \nAufl., Art. 82 Rn. 8, 13; OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19; OLG \nMünchen, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre Tz 93). Ein Verstoß gegen die \nVerordnung stellt nicht bereits den Eintritt eines - auch immateriellen - Schadens dar. \nAußerdem ist ein Verstoß nicht schlüssig vorgetragen worden. Soweit die Klägerin \ndie Auffassung vertritt, dass die Einwilligung des Nutzers gemäß Art. 6 Nr. 1 a), f) \nDSGVO ihre Wirksamkeit von selbst verliere, wenn die Beklagte eine teilweise Sperre \ndes Kontos veranlasse, kann dem nicht gefolgt werden. Auf welche Weise sich eine \nsolche Einschränkung oder Bedingung der Zustimmung zur Datenvereinbarung in \nrechtlicher Hinsicht ergeben sollte, ist nicht nachzuvollziehen (vgl. OLG Dresden, \nUrteil vom 20.08.2020 - 4 U 784 Tz 21).\" \n \nDieser Auffassung, die seiner ständigen Rechtsprechung für Fälle rechtswidriger \nBeitragslöschungen und vorübergehender Sperrrungen auf der Grundlage von 3.2 \nder Nutzungsbedingungen entspricht, schließt sich der Senat in vollem Umfang an. \n \n7. Der \nKläger \nhat \nausgehend \nhiervon \neinen \nAnspruch \nauf \nvorgerichtliche \nRechtsverfolgungskosten jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 403,90 € \nunter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Mitteilung mit E-Mail vom 28.2.2020, \ndass sein Konto dauerhaft gesperrt worden sei, stellt eine ernsthafte und endgültige \nErfüllungsverweigerung dar, die den Kläger wegen der rechtswidrigen Kündigung zur \nGeltendmachung eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.000,- € \nabzüglich der Anrechnung auf die Verfahrensgebühr berechtigt hätte. Der geltend \ngemachte Freistellungsanspruch bleibt dahinter zurück. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für die \nStreitwertfestsetzung hat der Senat gem.- § 48 GKG folgende Beträge angesetzt: \n \n\n14 \nWiederherstellung Konto \n20.000,- € \nRücksetzung Zähler \n2.500,- € \n(Haupt- und Hilfsantrag) \nUnterlassungsantrag \n1.500,- € (vgl. BGH III ZR 251/20) \nFeststellung \n500,- € \nAuskunftsansprüche \n1.000,- € \nSchadensersatz \n1.500,- € \nSumme: \n27.000,- € \n \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-08/4-u-1050-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-08/4-u-1050-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457601","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.359522+00:00"}}