{"status":"available","doknr":"OLD457600","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-11-30","aktenzeichen":"4 U 1034/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEin Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung über die \nNotwendigkeit einer ambulanten Behandlung kann nicht gerügt werden, wenn diese \nBehandlung auch unabhängig von einem ärztlichen Hinweis aufgenommen wurde. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 30. November 2021, Az.: 4 U 1034/20 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1034/20 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 1112/17 \n \n \nVerkündet am: 30.11.2021 \n \nI......, Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... H......, ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte k...... + partner, ... \n \ngegen \n \n1. Kreiskrankenhaus ... gGmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführerin A...... M...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \n2. Dr. M...... K......, ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nJ...... Rechtsanwälte, ... \n \nwegen Schmerzensgeldes \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 \n\n3 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts \nChemnitz vom 17.04.2020 - 4 O 1112/17 - wird auf ihre Kosten \n \nz u r ü c k g e w i e s e n . \n \n2. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig \nvollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der \nKosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten \nvor \nder \nVollstreckung \nSicherheit \nin \nHöhe \ndes \njeweils \nbeizutreibenden Betrages leisten. \n \n3. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Klägerin begehrt von den Beklagten die gesamtschuldnerische Zahlung von \nSchmerzensgeld, die Feststellung ihrer Einstandspflicht für künftige nicht vorhersehbare \nimmaterielle \nund \nmaterielle \nSchäden \nund \nden \nErsatz \nvorgerichtlicher \nRechtsverfolgungskosten wegen einer am 27.03.2015 im Hause der Beklagten zu 1) durch \nden Beklagten zu 2) durchgeführten gynäkologischen Operation, bei der die Gebärmutter \nund der linke Eileiter entfernt wurden. \n \nDie Klägerin behauptet eine unzureichende Risikoaufklärung im Hinblick auf die bei ihr \neingetretenen Folgen in Form von plötzlichem Verlust der Libido, Schmerzen beim \nGeschlechtsverkehr, Energie- und Kraftlosigkeit, Muskel- und Gelenkbeschwerden, \nGewichtszunahme, starken Stimmungsschwankungen, Migräneanfällen, Sehstörungen, \nWassereinlagerungen, \nHitzewallungen, \nAngstzuständen, \nLuft- \nund \nAtemnot \nsowie \nSchlafstörungen, welche sie auf den Eingriff zurückführt. \n \nSie behauptet weiter, die Operation sei nicht indiziert gewesen. Sie habe bereits vor der \nOperation an einer floriden Divertikulitis gelitten, von der tatsächlich alle Beschwerden \nausgegangen seien. Dies hätte prä- und auch noch intraoperativ abgeklärt werden können \nund müssen. Dies gelte umso mehr, als sie im Vorfeld der Operation auf eine bereits \nanberaumte Koloskopie hingewiesen habe. Fehlerhaft habe die Beklagte am sechsten \npostoperativen Tag aufgrund eines CT lediglich den „Verdacht auf eine dezente floride \nDivertikulitis“ geäußert. Erst nach rund weiteren fünf Wochen und der Vorstellung der \nKlägerin in der Universitätsklinik Jena wegen persistierender Unterbauchbeschwerden sei \neine Divertikulitis im Bereich des Colon sigmoideum diagnostiziert und nach rund \nfünfwöchiger konservativer Therapie am 11.06.2015 operativ saniert worden. Auch dies hätte \nbei rechtzeitiger Erkennung und Behandlung vermieden werden können. Wegen der \nEinzelheiten des Behandlungsablaufs im Hause der Beklagten wird im Übrigen auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. \n \nDas Landgericht hat nach Einholung eines gynäkologischen Fachgutachtens, Vernehmung \n\n4 \neines Zeugen und informatorischer Anhörung der Klägerin, die Klage abgewiesen. \nNach der Zeugenvernehmung stehe fest, dass die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt \nworden sei und wirksam in die bevorstehende Operation eingewilligt und diese Einwilligung \nvor Operationsbeginn auch nicht widerrufen habe. Die Entfernung des linken Eierstocks und \nder Gebärmutter sei aufgrund des klinischen Bildes indiziert gewesen, unabhängig davon, ob \ndie Klägerin zeitgleich auch an einer Divertikulitis gelitten habe. Die jetzt angegebenen \nBeschwerden seien auf die Menopause und nicht auf die Operation zurückzuführen, weil \nnach den Ausführungen der Sachverständigen ein einzelner verbliebener Eierstock noch \nausreichend in der Lage sei, eine Frau hormonell zu versorgen. Die Darmentzündung sei \nauch erst im weiteren Verlauf akut geworden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils verwiesen. \n \nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter. Sie \nrügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das Landgericht wie folgt: Das Landgericht \nhätte nicht annehmen dürfen, dass die Entfernung von Gebärmutter und linkem Eierstock \nindiziert gewesen seien, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen \nfehlerhaft seien. Ihre Ausführungen zu einer „Idealwelt“ seien nicht geeignet gewesen, einen \nmedizinischen Standard zu definieren. Dabei habe sie zu Unrecht die Erforderlichkeit einer \nzuvor durchzuführenden Differentialdiagnostik verneint. Hierzu hätte das Landgericht ein \nchirurgisches Sachverständigengutachten zu der Behauptung einholen müssen, es sei \npräoperativ ein CT indiziert gewesen, mit dem die Divertikulitis erkannt und als Ursache für \ndie klägerischen Beschwerden ausgemacht worden wäre. Eine Gehörsverletzung liege auch \nin der beantragten aber unterlassenen Zeugenvernehmung des nachbehandelnden Arztes \nDr. M......, der Bekundungen zum Verlauf der Divertikulitis hätte machen können. Aus seiner \nAussage hätte sich ergeben, dass die Unterleibsbeschwerden auf eine Darmerkrankung \nzurückzuführen seien. Behandlungsfehlerhaft sei es gewesen, nicht zunächst eine \nlaparoskopische Untersuchung durchzuführen und dann den Befund abzuwarten. Ein grober \nBehandlungsfehler sei der Beklagten schließlich unterlaufen, indem sie es versäumt habe, \ndie Klägerin ohne weiterführende Behandlung im Hinblick auf die festgestellte Divertikulitis \noder Aufklärung, dass diese Behandlung notwendig seien, zu entlassen. \n \nSchließlich wiederholt die Klägerin ihre in erster Instanz erhobene Aufklärungsrüge \ndahingehend, dass sie nicht hinreichend über die Folgen der Gebärmutterentfernung und der \nEntfernung eines Eierstockes aufgeklärt wurde und dass als Folge der Entfernung sich die \ntypischen Probleme der Menopause einstellen würden. \n \nSie beantragt, \n \nI. \nDas Urteil des LG Chemnitz vom 21.04.2020, zugestellt am 23.04.2020, Az.: 4 O \n1112/17, wird abgeändert. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, \nan die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch \n40.000,00 € zzgl. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem \n25.08.2015 zu bezahlen. \n \nII. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, \nder Klägerin sämtlichen nicht vorhersehbaren immateriellen und materiellen \nSchaden aus ärztlicher Falschbehandlung im Zeitraum 25. März 2015 bis 01. \nApril 2015 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist oder \n\n5 \nnoch übergehen wird. \n \nIII. \nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die \naußergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.514,95 € \nzzgl. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2015 zu bezahlen. \n \nIV. \nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu \ntragen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und rügt den Vortrag der Klägerin bezüglich weiterer \nBefunderhebungspflichten vor der Operation als verspätet. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten der gewechselten Argumente wird auf die Schriftsätze der \nParteien nebst Anlagen Bezug genommen. \n \nDer \nSenat \nhat \nBeweis \nerhoben \ndurch \nEinholung \neines \nergänzenden \nSachverständigengutachtens \nder \nerstinstanzlichen \nSachverständigen \nsowie \nderen \nergänzende mündliche Anhörung nebst informatorischer Anhörung der Klägerin. \n \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Klägerin wird auf die \nSitzungsniederschriften vom 29.09.2020 und 09.11.2021 verwiesen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen Ansprüche auf \nSchmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht sowie Nebenansprüche weder aus \ndem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag gemäß § 280 BGB i.V.m. \n§§ 630 a ff. BGB noch aus unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823, 831 BGB zu. Nach \ndem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sind der Beklagten weder \nAufklärungs- noch Behandlungsversäumnisse anzulasten. \n \n1. \nDie Beklagte hat den ihr gemäß § 630 h Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Beweis eines \nordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs geführt. Die Klägerin hat ihre Aufklärungsrüge in \nzweiter Instanz auf den Aspekt der unzureichenden Risikoaufklärung beschränkt; zu der \nerstinstanzlich thematisierten Selbstbestimmungsaufklärung im Hinblick auf die Entfernung \nder Gebärmutter und des linken Eierstockes überhaupt hat sich die Klägerin in ihrer \nBerufungsbegründung nicht mehr verhalten. Was die Risikoaufklärung betrifft, so durfte das \nLandgericht gestützt auf die Anhörung der Klägerin und die Vernehmung des Zeugen Dr. \nN...... feststellen, dass das Personal der Beklagten eine den Anforderungen des § 630 e Abs. \n1 BGB entsprechende Aufklärung gegenüber der Klägerin vorgenommen hat. Bereits in den \nunstreitig der Klägerin überreichten schriftlichen Aufklärungsbögen über die Eingriffe an den \nEileitern und Eierstöcken sowie über die Entfernung der Gebärmutter sind jeweils die \nhormonellen Risiken und die Risiken in Bezug auf den vorzeitigen Eintritt einer Menopause \naufgeführt. Dass ein verbleibender Eierstock „im Allgemeinen“ die notwendigen Hormone in \nausreichender \nMenge \nherstellen \nkann, \ntrifft \nnach \nden \nAusführungen \nder \n\n6 \nGerichtssachverständigen zu. Insofern ist über diesen Zustand zutreffend aufgeklärt worden, \ndie von der Klägerin beanstandete „Verharmlosung“ dieses Umstandes vermag der Senat \nnicht zu erkennen. Durch den schriftlichen Aufklärungsbogen ist bereits „einiger Beweis“ \neiner ordnungsgemäßen Aufklärung erbracht (Senat, Urteil vom 20.07.2021 - 2901/19; Urteil \nvom 29.06.2021 - 4 U 1388/20, jeweils m.w.N.). Der Zeuge Dr. N...... hat zwar ausgesagt, \nkeine konkrete Erinnerung mehr an die Klägerin und das Aufklärungsgespräch mit ihr zu \nhaben, jedoch nach Inaugenscheinnahme des Aufklärungsbogens aus den Vermerken und \nAufzeichnungen geschlossen, dass er die Klägerin ausführlich aufgeklärt und angesichts des \nAlters der Klägerin auch auf ein Krebsrisiko hingewiesen habe. Die Klägerin selbst hat nicht \nbehauptet, dass der Zeuge in Abweichung von den Ausführungen im Aufklärungsbogen die \nRisiken weiter heruntergespielt hätte. Eine über das tatsächliche medizinische Risiko \nhinausgehende, „schonungslose“ Aufklärung ist bei einer relativ indizierten Operation bereits \naus Rechtsgründen nicht geschuldet. Dem Patienten ist allein ein zutreffendes Bild über die \nRisiken und Folgen eines Eingriffes zu geben. Dies ist hier auf der Grundlage des \nAufklärungsbogens erfolgt. \n \n2. \nDie Klägerin hat auch keinen präoperativen Befunderhebungsfehler beweisen können. Ihre \nBehauptung, jedenfalls angesichts des von ihr mitgeteilten anstehenden Koloskopietermines \nhätten die Behandler der Beklagten den Verdacht äußern und abklären müssen, dass die \nUrsache ihrer Beschwerden nicht gynäkologischer Art gewesen sei, sondern diese auf einer \nDarmerkrankung beruht hätten, war Gegenstand der ergänzenden Beweisaufnahme durch \nden Senat. Hiernach ist festzustellen, dass es richtig war, den akuten Unterbauchschmerz, \nmit dem sich die Klägerin in die Notaufnahme im Hause der Beklagten zu 1) begeben hatte, \nmittels Ultraschall abzuklären. Da dieser Ultraschall keine Auffälligkeiten im Bauchraum \nergeben hatte, war es nach den Ausführungen der Sachverständigen ebenfalls folgerichtig, \ndie Klägerin nicht in die Internistische, sondern in die gynäkologische Abteilung zu verlegen \nund sie im Anschluss hieran lediglich einem Gynäkologen vorzustellen. Zur Begründung hat \ndie Sachverständige zwei Gründe angeführt: Zum einen lag speziell angesichts des Alters \nder Klägerin der Verdacht auf eine gynäkologische Ursache der unspezifischen \nUnterleibsschmerzen nahe, zum anderen war aufgrund der klinischen Untersuchung auch \nein Tuboovarialabszess als Ursache der starken Schmerzen der Klägerin in Betracht zu \nziehen. Hätte sich ein solcher Befund bewahrheitet, hätte eine absolute, notfallmäßige \nIndikation für eine Operation vorgelegen, so dass ex ante die Verlegung in die Internistische \nAbteilung oder eine Abstimmung mit der Internistischen Abteilung und der damit verbundene \nZeitverzug ein ärztlicher Fehler gewesen wären. Ein präoperativ aufgenommenes CT wäre \nwegen der damit einhergehenden erheblichen Strahlenbelastung nur dann gerechtfertigt \ngewesen, wenn hierfür eine klare Indikation bestanden hätte. Dies war aber gerade bei der \nKlägerin nicht der Fall. Die vorherige Möglichkeit einer laparoskopischen Untersuchung hat \ndie Sachverständige auf ausdrückliche Befragung als theoretisch denkbare Möglichkeit, nicht \naber als medizinischen Standard bezeichnet. Schließlich ergibt sich auch aus der Leitlinie \nder Deutschen Gesellschaft für psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe \n„Chronischer Unterbauchschmerz der Frau“ nichts Anderes. Die Sachverständige hat \nerläutert, dass diese Leitlinie im vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung findet, weil sie \nsich ausschließlich auf die Behandlung chronischer Unterbauchschmerzen bezieht, bei \ndenen es darum geht, andere Krankheitsmöglichkeiten auszuschließen, bevor eine \npsychosomatische Ursache angenommen wird. Vorliegend handelte es sich aber um eine \nAkutsituation und um einen druckempfindlichen Uterus, der ex-ante mit der Möglichkeit eines \nTuboovarialabszesses sogar einen medizinischen Notfall nahelegte, nicht hingegen um ein \nchronisches Krankheitsbild. Angesichts dieser unklaren und potentiell lebensbedrohlichen \n\n7 \nSituation bestand daher trotz des unstreitigen Hinweises der Klägerin auf einen \nanstehendenden Koloskopietermin in medizinischer Sicht keine Verpflichtung der Ärzte der \nBeklagten, diese Beschwerden als Ausdruck einer Divertikulitis zu deuten und \nentsprechende Befunde zu erheben. Die entsprechende Einschätzung der Sachverständigen \nin ihrer Anhörung vor dem Senat hält der Senat für überzeugend, zumal es sich bei einem \nKoloskopietermin um eine Routineuntersuchung handelt, die bei Frauen im Alter der Klägerin \nauch ohne Krankheitsverdacht durchgeführt wird. \n \n3. \nDie Entfernung des Eileiters und der Gebärmutter bei der Klägerin war auch nicht \nkontraindiziert. Die Indikation für eine Behandlung des Uterus myomatosus war zwar keine \neilige, nach den Ausführungen der Sachverständigen entsprach und entspricht es aber auch \nheute noch dem Standard, die hier bestehenden Veränderungen an der Gebärmutter zu \nentfernen. Eilig wurde die Operation aber durch den daneben bestehenden Verdacht auf \neinen Tuboovarialabszess, der grundsätzlich innerhalb von Stunden eine Sepsis nach sich \nziehen und damit das Leben der Patientin gefährden kann. Die Operationsindikation ist auch \nnicht intraoperativ entfallen, nachdem sich im Rahmen des laparoskopischen Vorgehens der \nVerdacht auf eine solche Vereiterung nicht erhärtet hatte. Da der Uterus myomatosus auch \nfür sich genommen einen Operation relativ indizierte und die Klägerin überdies über \nSchmerzen und starke Blutungen geklagt hatte, die mit dem Uterus myomatosus zu erklären \nwaren, bestand auch nach dem Wegfall des Verdachts auf einen Abszess die Indikation, im \nRahmen der laufenden Operation die Entfernung des Eileiters und der Gebärmutter uno actu \ndurchzuführen, weil zum einen ex ante zu erwarten war, dass dies die Schmerzen der \nKlägerin beseitigen würde und weil zum anderen der Klägerin eine weitere Operation erspart \nwerden sollte. \n \n4. \nSchließlich ist den Beklagten auch kein Fehler hinsichtlich einer erforderlichen \npostoperativen therapeutischen Aufklärung anzulasten. Die gynäkologische Sachverständige \nhat sich bereits erstinstanzlich mit dem postoperativ im Hause der Beklagten gefertigten CT \nauseinandergesetzt \nund \ninsoweit \nunwidersprochen \nfestgestellt, dass \nhiermit \neine \nSigmadivertikulose mit Verdacht auf eine dezente kurzstreckige akute Divertikulitis \nfestgestellt worden war. Sie hat sich hierbei nicht auf den von Seiten der Beklagtenseite \ngeäußerten Befund verlassen, sondern das vorliegende CT selbst angesehen und \nzweitbefunden lassen. Bei einer Sigmadivertikulose handelt es sich aber nach der auch \ninsoweit nicht angegriffenen Feststellung der Sachverständigen um einen per se häufig \nauftretenden Befund, der oft ohne klinische Symptomatik verläuft. Bei diesem \nBeschwerdebild hat sie zunächst eine Pflicht zur stationären Therapie verneint, weshalb \nauch keine diesbezügliche therapeutische Aufklärung in Betracht kommt. Ob der Klägerin \nerläutert wurde oder hätte erläutert werden müssen, dass sie dieses Krankheitsbild ambulant \nbetreuen lassen sollte, kann indessen offenbleiben. Denn tatsächlich hat die Klägerin sich im \nNachgang wegen der Unterbauchbeschwerden in Behandlung begeben und wurde die \ninzwischen manifestierte Divertikulitis zunächst medikamentös und schließlich operativ \nbehandelt. Eine Dringlichkeit war hierbei offensichtlich nicht gegeben, denn die Klägerin \nbegab sich am 08.05.2015 in das nachbehandelnde Klinikum, operiert wurde hingegen erst \nam 11.06.2015. Dass bereits eine akut behandlungsbedürftige Divertikulitis bei Entlassung \naus dem Hause der Beklagten vorgelegen hätte, die eine Pflicht zur entsprechenden \ntherapeutischen Aufklärung nach sich gezogen hätte, ist angesichts dessen nicht \nanzunehmen. Es bedurfte insoweit auch nicht der Vernehmung des nachbehandelnden \nArztes Dr. M...... als Zeugen zur Frage des Stadiums und des Umfangs der Divertikulitis, \n\n8 \ndenn die Sachverständige hat - im Detail insoweit ebenfalls unwidersprochen - bereits in \nihrer ersten Anhörung ausgeführt, dass die Entwicklung von einer unauffälligen Divertikoluse \nmit diskreter kleiner Entzündung bis hin zu einem operationspflichtigen Befund „mit der \nDynamik der Entzündung“ zu erklären sei und keineswegs Rückschlüsse auf ein bereits \nflorides Geschehen im Krankenhaus der Beklagten zulasse. Ergänzend ist auszuführen, \ndass die Klägerin selbst in der Berufungsinstanz überhaupt keine divertikulitisbedingten \nSchäden geltend gemacht hat. \n \n5. \nMangels Vorliegens eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers kommt weder ein \nSchmerzensgeld noch die Feststellung der Einstandpflicht der Beklagten in Betracht. In \nErmangelung begründeter Hauptansprüche entfällt auch die Verpflichtung der Beklagten zur \nErstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung \nder Revision sind nicht gegeben. Die Streitwertfestsetzung folgt den gestellten Anträgen. \n \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-30/4-u-1034-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630a","ref_norm":"630a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630e","ref_norm":"630e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630h","ref_norm":"630h","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-30/4-u-1034-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457600","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.333530+00:00"}}