{"status":"available","doknr":"OLD457598","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-03-30","aktenzeichen":"4 U 102/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Überträgt der Versicherungsnehmer einem Dritten die Vertragsverwaltung, muss er sich \ndessen Verhalten nur in Vertragsangelegenheiten und nur für Obliegenheitsverletzungen \nzurechnen lassen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen. Die Zurechnung eines \nVerhaltens des Vertragsverwalters, das zum Eintritt des Versicherungsfalls führt, kommt nur i \nBetracht, wenn diesem auch die Gefahrverwaltung übertragen war. \n \n2. Wird das von einem Gebäudeversicherungsvertrag abgedeckte Grundstück auch nur \nzeitweise zur Lagerung von Drogen oder für Treffen mit Personen benutzt, die als \nDrogenkuriere fungierten, liegt eine Gefahrerhöhung vor. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 30. März 2020, Az.: 4 U 102/20 \n \n \nHinweis: \nZurückweisungsbeschluss vom 9. Juni 2020 nachfolgend. \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 102/20 \nLandgericht Dresden, 8 O 13/19 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nG...... E......, ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt R...... H......, ... \n \ngegen \n \nXXX Versicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt M...... A......, ... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht W...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 30.03.2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche \nVerhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \n \n2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach \nZustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings \nauch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n \n \n \n\n3 \nG r ü n d e : \n \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung \ndurch \n- \neinstimmig \ngefassten \n- \nBeschluss \nmangels \nBegründetheit \nzurückzuweisen. Denn die Berufung bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf \nErfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung \ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. \n \nDie Klägerin kann von der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag \naufgrund des Brandereignisses vom 18.07.2015 keine Leistungen beanspruchen, weil die \nBeklagte gemäß §§ 23 Abs. 1, 26 VVG wegen einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung seitens \ndes Sohnes der Klägerin (D...... E......) - dessen Handeln als ihr Repräsentant sich die \nKlägerin zurechnen lassen muss - leistungsfrei geworden ist. \n \nI. \n \nDer Sohn der Klägerin war bezogen auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ihr \nRepräsentant sowohl im Bereich der Gefahrverwaltung als auch im Bereich der \nVertragsverwaltung. Zwar war die Klägerin „auf dem Papier“ (Grundbucheintrag) \nEigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks und Versicherungsnehmerin der \nBeklagten, tatsächlich hatte aber der Sohn der Klägerin die maßgebliche Verfügungsgewalt \nüber das Grundstück ausgeübt, so dass auch der Versicherungsvertrag ausschließlich in \nseinem Interesse bestand. Zudem hat der Sohn der Klägerin auch tatsächlich Aufgaben des \nVersicherungsnehmers gegenüber der Beklagten wahrgenommen. \n \n1. \nNach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.03.2007, Az.: IV ZR 102/03 \n- juris) hat der Versicherungsnehmer für das - selbst vorsätzliche - Verhalten seines \nRepräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Der Grund der Haftungszurechnung \nliegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer nicht frei stehen darf, den Versicherer \ndadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat \ntreten lassen. Dieser Zurechnungsgrund greift nicht nur dort, wo es im Sinne der \nübertragenen Gefahrverwaltung (Risikoverwaltung im engeren Sinne) um die Herbeiführung \ndes Versicherungsfalles durch den Repräsentanten geht. Ihm ist vielmehr auch dann \nRechnung zu tragen, wenn das vertraglich oder gesetzlich geschützte Interesse des \nVersicherers an der Einhaltung von Obliegenheiten gerade deshalb durch einen Dritten \nverletzt werden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage versetzt hat, \ninsoweit selbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln, er ihm also \ninsoweit die eigenverantwortliche Verwaltung des Versicherungsvertrages übertragen hat. \nRepräsentation kraft Vertragsverwaltung ist nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalles \nmöglich. Den Versicherungsnehmer treffen auch vor Eintritt des Versicherungsfalles \nAnzeige- und sonstige Obliegenheiten, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit führen kann. \nDavon kann er sich zu Lasten des Versicherers nicht dadurch befreien, dass er diese \nObliegenheiten einem Dritten zur selbständigen Wahrnehmung überträgt. \n \nAus dem tragenden Grund dafür, dass der Versicherungsnehmer für das Verhalten seines \n\n4 \nRepräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen hat, ergibt sich zugleich die Grenze \nder Zurechnung. Der Versicherungsnehmer muss sich Repräsentantenverhalten nur insoweit \nzurechnen lassen, als er den Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Überträgt er dem \nDritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten \nabgrenzbaren Geschäftsbereich, ist die Zurechnung darauf beschränkt und kann nicht auf \nandere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Eine auf einen \nbestimmten Bereich bezogene Repräsentantenstellung kommt insbesondere bei Geschäfts- \nund Betriebsversicherungen in Betracht. Für die Übertragung der Vertragsverwaltung folgt \ndaraus, dass der Versicherungsnehmer sich ein Fehlverhalten des Repräsentanten (nur) in \nVertragsangelegenheiten zurechnen lassen muss. Das betrifft Obliegenheiten vor Eintritt des \nVersicherungsfalles, z. B. die Mitteilung zur Begrenzung des subjektiven Risikos, die Anzeige \nvon Gefahrerhöhungen und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. Dagegen \nbraucht \ner \nsich \nein \nVerhalten \ndes \nVertragsverwalters, \ndas \nzum \nEintritt \ndes \nVersicherungsfalles führt, nicht zurechnen zu lassen, sofern ihm nicht auch die \nGefahrverwaltung übertragen ist. \n \n2. \nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war der Sohn der Klägerin Repräsentant sowohl im \nBereich der Gefahrverwaltung als auch im Bereich der Vertragsverwaltung, so dass sie sich \ndessen Verhalten umfassend zurechnen lassen muss. Denn der Sohn der Klägerin hatte \ntatsächlich die Eigentümerstellung über das streitgegenständliche Grundstück inne, welches \ndaher auch ausschließlich in seinem Interesse bei der Beklagten versichert war. Die Klägerin \nselbst \nist \nlediglich \n„auf \ndem \nPapier“ \nals \nvermeintliche \nEigentümerin \nbzw. \nVersicherungsnehmerin in Erscheinung getreten. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: \n \na) \nSo ist allein der Sohn der Klägerin als Kaufinteressent gegenüber dem Voreigentümer und \nVerkäufer des streitgegenständlichen Grundstücks im Rahmen der Vertragsverhandlungen \nund Besichtigungstermine aufgetreten. Erstmals im Rahmen der notariellen Beurkundung \ndes Vertrages hat der Voreigentümer erfahren, dass die Klägerin Vertragspartei werden \nsollte. \n \nDen entsprechenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin - obwohl geboten - nicht \nsubstantiiert bestritten, so dass er als unstreitig zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom \n17.01.2008, Az.: III ZR 239/06 - juris). Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ \n163, 209 f.; BGHZ 140, 156 f.) darf sich der Gegner - hier die Klägerin - der (primär) \ndarlegungspflichtigen Partei - hier die Beklagte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04. Februar \n2005, Az.: 1561/03 - juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: 4 U 58/14 - \njuris) - nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei \naußerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren \nKenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und \nihm nähere Angaben zumutbar sind. Vielmehr kann in diesen Fällen vom Prozessgegner im \nRahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter \nDarlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. \nGenügt die Partei dem nicht, ist der gegnerische Vortrag jedoch gemäß § 138 Abs. 3 ZPO \nals zugestanden anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008, a.a.O.; Zöller, ZPO, 33. Aufl., \n§ 138 Rz. 8 b und vor § 284 Rz. 34). Hier hat die Beklagte unter Benennung des Zeugen \nBreitensprecher, der für den Verkäufer gehandelt und ausweislich der beigezogenen \nErmittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dresden zum Aktenzeichen 169 Js 66956/16 (im \nFolgenden: Ermittlungsakte I) im Rahmen seiner Vernehmung vom 08. Oktober 2015 (Bl. \n\n5 \n282 d. Ermittlungsakte I) erklärt hat, dass die „Verhandlungen ... ausschließlich mit D...... \nE......“ erfolgt seien, welcher öfter vor Ort gewesen sei und sich das Objekt angeschaut habe, \nentsprechend vorgetragen. Es wäre daher - da die Klägerin anders als die Beklagte Kenntnis \nvon den maßgeblichen Geschehensabläufen hätte, wenn sie bei den Verhandlungen bzw. \nBesichtigungen anwesend gewesen wäre - ihre Aufgabe gewesen, auf den Beklagtenvortrag \nsubstantiiert zu erwidern und darzustellen, an welchen Besprechungen (Inhalt ?) bzw. \nBesichtigungen sie selbst teilgenommen hat. Dem ist die Klägerin jedoch nicht \nnachgekommen. Ihr Vortrag in der Berufungsbegründung, sie habe an „Vorbesprechungen \nund Besichtigungen“ teilgenommen, reicht hierfür nicht aus. \n \nb) \nDer Sohn der Klägerin hat den für den Kauf des Grundstücks vereinbarten Geldbetrag in \nHöhe von 15.000,00 € in bar an den Voreigentümer bzw. Verkäufer übergeben. Dies ist \nzwischen den Parteien unstreitig. \n \nDarüber hinaus ist jedoch auch der Vortrag der Beklagten als unstreitig zu behandeln, dass \nder genannte Geldbetrag nicht aus dem Vermögen der Klägerin stammt. Denn die Klägerin \nhat den entsprechenden Vortrag der Beklagten - obwohl im Rahmen der ihr obliegenden \nsekundären Darlegungslast geboten (siehe oben) - nicht substantiiert bestritten. Ihr \nVorbringen, das Geld stamme aus ihren Ersparnissen bzw. den Ersparnissen ihres Mannes \nund aus Geldgeschenken ihrer Mutter, reicht nicht aus. Vielmehr hätte es - zumal es \naufgrund der von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05. November 2019 zu \nihrer Person dargelegten Einkommenssituation nicht selbstverständlich ist, dass sie in der \nLage war, einen derartigen Betrag aufzubringen - näherer Angaben dazu bedurft, zu welchen \nZeitpunkten sie welche Geldbeträge von ihrer Mutter oder ihrem Ehemann erhalten hat; auch \nhätte sie dies anhand entsprechender Unterlagen - gegebenenfalls Bankunterlagen - \ndarlegen müssen. Auch diesen Anforderungen genügt das pauschale Vorbringen der \nKlägerin nicht, so dass der Vortrag der Beklagten als zugestanden gilt. \n \nc) \nDarüber hinaus ist der Vortrag der Beklagten als unstreitig anzusehen, dass der Sohn der \nKlägerin mit K...... S...... im August 2014 mündlich die Vereinbarung getroffen hat, dass \ndieser auf dem streitgegenständlichen Grundstück den Betrieb der Gaststätte „H...........“ \naufrechterhalten solle, ohne dass er zur Zahlung einer Pacht verpflichtet war. \n \nDen entsprechenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin - obwohl im Rahmen der ihr \nobliegenden sekundären Darlegungslast zu den von ihr mit dem Nutzer der Gaststätte \ngetroffenen Vereinbarungen geboten - wiederum nicht substantiiert bestritten und hat \ndarüber hinaus auch widersprüchlich vorgetragen. So hat sie außergerichtlich - ausweislich \nder von der Beklagtenseite vorgelegten Anlagen B4 bis B7 (zunächst) einen schriftlichen \nPachtvertrag vom 01. September 2014 vorgelegt - der bis heute von keiner der Parteien zur \nAkte gereicht worden ist -, welcher ausweislich der Anlage B6 ausgewiesen haben soll, dass \ndie erste Pacht zum 01. Oktober 2014 fällig sei. Anschließend hat sie jedoch sowohl \naußergerichtlich (Anlagen B5 und B7) gegenüber der Beklagten als auch im Verfahren \nerklärt, dass der Pächter (aufgrund von Investitionen bzw. Anlaufen des Geschäftes) \nkeinerlei Pacht für das gesamte erste Jahr der Nutzung habe zahlen müssen, dies sei - so \ndie Klägerin außergerichtlich ausweislich der vorgelegten Anlage B7 - nach Abschluss des \nPachtvertrages vereinbart worden. Im Verfahren hat sie erstmals vorgetragen, dass das \nOriginal des Pachtvertrages beim Feuer vernichtet worden sei. Zu den Einzelheiten der \nVereinbarung mit dem Pächter, insbesondere den von diesem beabsichtigten Investitionen, \n\n6 \ndie den Nachlass der vereinbarten Pacht (Höhe?) erklärt hätten, hat sie - wie bereits vom \nLandgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt - nicht vorgetragen. Insoweit \nhätte sie jedoch - um ihren Vortrag nachvollziehbar zu machen, zumal sie an anderer Stelle \nbehauptet, der Erwerb des Grundstückes habe der Altersvorsorge gedient - im Einzelnen \ndarlegen müssen, welche Investitionen mit welchem Wert seitens des Pächters beabsichtigt \nwaren bzw. getätigt worden sind. Nachdem dazu jedoch jegliches Vorbringen fehlt, spricht \nauch insoweit alles dafür, dass die Klägerin in die Vereinbarungen mit dem Pächter nicht \nansatzweise einbezogen gewesen ist, sondern lediglich „auf dem Papier“ Eigentümerin des \nstreitgegenständlichen Grundstücks war. \n \nd) \nVor dem Hintergrund bestand der Versicherungsvertrag mit der Beklagten allein im Interesse \ndes Sohnes der Klägerin, der danach tatsächlich die Eigentümerstellung innehatte. Dies wird \nauch dadurch bestätigt, dass unstreitig der Sohn der Klägerin die Schadensmeldung \ngegenüber der Beklagten vorgenommen und mit der Beklagten bis zu seiner Verhaftung die \ndiesbezüglichen Verhandlungen geführt hat. \n \nII. \n \nDer Sohn der Klägerin hat entgegen § 23 Abs. 1 VVG ohne Einwilligung des Versicherers \neine Gefahrerhöhung vorgenommen, die gemäß § 26 VVG zur Leistungsfreiheit der \nBeklagten führt. \n \n1. \nEine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG ist eine vom status quo bei Antragstellung \nabweichende, \nauf \neine \ngewisse \nDauer \nangelegte \nÄnderung \nder \ntatsächlichen \ngefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit einer Risikoverwirklichung \nin Bezug auf den Schadenseintritt oder den Schadensumfang darstellt (vgl. OLG Hamm, \nBeschluss vom 12. November 2014, Az.: 20 U 261/12 - juris, m.w.N.). Von einer realen \nGefahrerhöhung kann dann gesprochen werden, wenn ein Umstand unter Berücksichtigung \nmöglicher Kausalverläufe die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles \nex ante steigert. \n \nDementsprechend ist in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, Az.: IV \nZR 150/11 - juris; OLG Hamm, a.a.O.) u. a. die Änderung der gewerblichen Nutzung von \nRäumlichkeiten zur Nutzung als Bordell als gegenüber dem Versicherer anzeigepflichtig \nangesehen werden, wobei die Anzeigepflicht auf der Annahme beruht, dass mit dieser \nNutzungsänderung, insbesondere wegen des damit oftmals verbundenen kriminellen Milieus, \neine Gefahrerhöhung einhergeht. Denn von einer Gefahrerhöhung kann auch dann \ngesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der \nVersicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder \njedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. \nJuni 2010, Az. IV ZR 229/09 - juris). \n \nUnter Berücksichtigung dessen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine \nGefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vorlag, indem der Sohn der Klägerin das \nstreitgegenständliche Grundstück in seine Drogengeschäfte eingebunden hat. \n \nSo ist es unstreitig, dass der Nutzer der „H...........“ - K...... S...... - Betäubungsmittel, die dem \nAngeklagten gehörten, nämlich ausweislich des als Anlage B2 vorgelegten Urteils des \n\n7 \nLandgerichts Dresden vom 09.03.2016 - Az.: 3 KLs 421 Js 2704/15 - 86,81 g Crystal mit \neinem Mindestwirkstoffgehalt von 42,12 g Methamphetaminbase (S-Metamphetamin) sowie \n215,7 g Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 15,7 g THC - in Plastiktüten \nverpackt - in ein blaues Plastikfass gesteckt und im hohen Gras auf dem \nstreitgegenständlichen Grundstück verborgen hatte, wo die Betäubungsmittel anlässlich \neiner Durchsuchung am 13.08.2015 fest - und sichergestellt worden sind. Die Menge der \nfestgestellten Betäubungsmittel wird zudem bestätigt durch das seitens der Beklagten in \nBezug genommene Gutachten des Landeskriminalamtes Sachsen vom 18.09.2015 (Bl. \n1383 ff. d. Ermittlungsakte zum Aktenzeichen: 3 KLs 421 Js 2704/15, im Folgenden \nErmittlungsakte II). Dass die Betäubungsmittel bei der Durchsuchung am 13.08.2015 auf \ndem Grundstück der Gaststätte „H...........“ gefunden worden sind, ergibt sich ferner aus dem \nvon der Beklagten in Bezug genommenen Vermerk vom 20.08.2015 (Bl. 1163 ff. der \nErmittlungsakte II). Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung einwendet, ihr Sohn \nhabe K...... S...... zwar beauftragt, die Betäubungsmittel zu verstecken, jedoch nicht, dies auf \ndem streitgegenständlichen Grundstück zu tun, ist das Vorbringen nicht im Ansatz plausibel, \nsondern offenbar ins „Blaue hinein“ erfolgt, da die Betäubungsmittel - die dem Sohn der \nKlägerin gehörten und aufgrund der Menge einen nicht unerheblichen Wert hatten - sich bei \nfehlender Kenntnis des Sohnes der Klägerin vom Ort der Lagerung über einen langen \nZeitraum allein in der Obhut des K...... S...... befunden hätten. \n \n2. \nDie Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG ist auch vorsätzlich erfolgt. Für eine \nwillentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer \nKenntnis \nder \ngefahrerhöhenden \nUmstände \nhaben, \nwährend \neine \nKenntnis \ndes \ngefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht \nerforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: IV ZR 322/13 - juris; OLG Celle, Urteil \nvom 10.11.2016, Az.: 8 U 101/16 - juris). Die Lagerung der Betäubungsmittel ist durch den \nSohn der Klägerin (Repräsentant) - wie unter 1. dargelegt - auf dem streitgegenständlichen \nGrundstück willentlich erfolgt. Soweit die Klägerin dies bestreitet, ist das Bestreiten mangels \nPlausibilität unbeachtlich (siehe oben unter 1.). \n \n3. \nDarüber hinaus hat die Klägerin bzw. ihr Repräsentant aber auch die Verpflichtung zur \nAnzeige der Gefahrerhöhung aus § 23 Abs. 2 VVG vorsätzlich verletzt, so dass die Beklagte \nvollständig leistungsfrei geworden ist. \n \na) \nDer Versicherer wird lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung \naus § 23 Abs. 1 VVG vollständig von der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen von \nVorsatz die Beweislast trifft (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Die Kenntnis der \ngefahrerhöhenden Umstände im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG kann zwar nicht mit der \nSchuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. So kann es an \neinem \nvorsätzlichen \nVerhalten \netwa \nfehlen, \nwenn \ndem \nVersicherungsnehmer \nBeurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden \nUmstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung im Sinne von § 27 VVG unterlaufen sind, \nwenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen \nkompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer \nGefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die \nGefahrerhöhung annahm (vgl. BGH, a.a.O.). \n \n\n8 \nIm Fall des § 23 Abs. 1 VVG wird allerdings vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers im \nSinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive \nGefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den \nrisikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird \nhieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen. Es genügt, \nwenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen \ndie tatsächlichen Umstände so geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles \nwahrscheinlicher wird (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). \n \nb) \nUnter Berücksichtigung dessen ist vorliegend von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung \nseitens des Sohnes der Klägerin auszugehen. Es war offensichtlich, dass durch die \nLagerung von Betäubungsmitteln auf dem Grundstück, mithin eine Einbeziehung des \nGrundstücks in den Drogenhandel, dieses bzw. das Gebäude erhöhten Gefahren ausgesetzt \nist, so u. a. auch dadurch, dass Mitwisser aus dem kriminellen Milieu - sei es um Spuren zu \nverwischen oder aus Gründen der Rache - einen Brand legen könnten, bei welchem das \nGebäude zerstört wird. \n \n4. \nDie Beklagte ist auch nicht nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG zur Leistung verpflichtet. Die \ngesetzliche Kausalitätsvermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Es kann nicht davon \nausgegangen werden, dass die vorgenommene Gefahrerhöhung für den Versicherungsfall \nnicht ursächlich war, zumal eine vorsätzliche Brandstiftung nach dem vom Landgericht in der \nangefochtenen \nEntscheidung \nin \nBezug \ngenommenen \nkriminaltechnischen \nUntersuchungsbericht vom 03.08.2015 (vgl. Ermittlungsakte I) gerade nicht ausgeschlossen \nist. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nW......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-03-30/4-u-102-20","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":11},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-03-30/4-u-102-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457598","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.282415+00:00"}}