{"status":"available","doknr":"OLD457597","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-12-01","aktenzeichen":"4 U 1012/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Widerspruchsbelehrung einer Lebensversicherung muss weder den Adressaten des \nWiderspruchs noch dessen Anschrift aufführen. \n \n2. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein erhalten hat, kann \nder Beweis, dass ihm auch ein Begleitschreiben mit der Widerspruchsbelehrung zugegangen \nist, auch durch Zeugen geführt werden. \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 1. Dezember 2020, Az.: 4 U 1012/20 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1012/20 \nLandgericht Dresden, 8 O 2962/18 \n \n \nVerkündet am: 01.12.2020 \n \nI...... \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nP...... H......, ... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt J...... H......, ... \n \ngegen \n \nXXX Lebensversicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstand M...... Z...... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \nUnterbevollmächtigte: \nRechtsanwälte A...... & Kollegen, ... \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nwegen Rückabwicklung Lebensversicherungsvertrag \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2020 am 01.12.2020 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom \n14.04.2020 - 8 O 2962/18 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt \nabgewiesen. \n \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen \nSicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.967,26 EUR festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger begehrt von der Beklagten nach einem im Jahr 2015 erfolgtem Widerspruch \ngegen einen im April 2004 abgeschlossenen Vertrag über eine Rentenversicherung (“sog. \nRiester-Rente“) die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge in Höhe von 19.508,37 € \nund einen Nutzungsersatz in Höhe von 5.863,94 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten. \n \nWegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen. \n \nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil des begehrten Nutzungsersatzes \nmit der Begründung stattgegeben, es sei davon auszugehen, dass der Kläger eine \nWiderspruchsbelehrung nicht erhalten habe. Da die Beklagte vorgetragen habe, das \nPolicenbegleitschreiben vom 06.04.2004 sei an einen Versicherungsvertreter übersandt \nworden, der es an den Kläger weitergeleitet habe, könne der Zugang auch nicht vermutet \nwerden. Der als Zeuge angebotene Versicherungsvertreter sei nicht zu vernehmen, da das \ndahingehende Beweisangebot der Beklagten unsubstantiiert sei. Hiergegen wendet sich die \nBeklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe den Vortrag der \nBeklagten zum Zugang bereits deshalb nicht substantiiert bestritten, da er zwar den Zugang \ndes Versicherungsscheines per Post eingeräumt habe aber offenlasse, wie ihn der \nVersicherungsschein, der kein Adressfeld aufweise, ohne Policenbegleitschreiben erreicht \nhabe. Ihr Vortrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch hinreichend substantiiert. \nSie habe behauptet, das Begleitschreiben an die Fa. R......-Vers. ...... GmbH versandt zu \nhaben. Das Schreiben nebst vollständigen Vertragsunterlagen sei durch den angebotenen \nZeugen dem Kläger übergeben worden. Die im Begleitschreiben enthaltene Belehrung sei \nausreichend drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich wirksam. Der Kläger könne sich \nnach 11-jähriger Vertragsdurchführung wegen Verwirkung nicht mehr auf ein etwaiges \nWiderspruchsrecht berufen. \n\n \nSie beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.04.2020 - 8 O 2962/18 - \nabzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines \nerstinstanzlichen Vorbringens. \n \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2020; \nwegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf \nRückabwicklung des am 06.04.2004 policierten Rentenversicherungsvertrages zu, § 812 \nAbs. 1 BGB, § 5a VVG a.F. Der vom Kläger mit Schreiben vom 30.08.2015 erklärte \nWiderspruch ist mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist, über die der Kläger \nordnungsgemäß belehrt wurde, nicht wirksam. \n \n1. \nDie Widerspruchsbelehrung auf dem Policenbegleitschreiben vom 06.04.2004 genügt \nden inhaltlichen und formellen Anforderungen des § 5a VVG in der bis 31.12.2007 \ngültigen Fassung. \n \na) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, dass die fehlende Angabe der Adresse des \nWiderspruchsadressaten gegen das Transparenzgebot verstoße. Der Wortlaut des \nGesetzes erfordert weder die Angabe des Adressaten des Widerspruches noch \ndessen \nAnschrift. \nEbenso \nwenig \nstellt \ndies \neinen \nVerstoß \ngegen \ndas \nTransparenzgebot dar. Dieses verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten \nseines Vertragspartners in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, \neinfach und präzise darzustellen (vgl. Grüneberg in Palandt, 77. Aufl., § 307 Rn. 21). \nFür den Versicherungsnehmer ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung - auch wenn \ndies nicht erforderlich ist - der Adressat der Widerrufserklärung. Die Anschrift kann der \nVersicherungsnehmer unschwer den Antragsunterlagen entnehmen (so Senat, \nBeschluss vom 30. April 2018 – 4 U 430/18 –, Rn. 15, juris; und Senat Beschluss vom \n07. November 2019 – 4 U 1364/19 –, Rn. 6, juris). \n \nb) Sie ist auch ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Dies belegt das Muster \neines Policenbegleitschreibens (Anlage B3). Auf dem einseitigen Schreiben ist der \nText der Belehrung als einziger kursiv gedruckt, befindet sich an zentraler Stelle in der \nMitte des übersichtlich gestalteten, kurzen Anschreibens und kann daher \nschlechterdings nicht übersehen werden (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom \n31. August 2020 – 4 U 1297/20 –, Rn. 2 - 4, juris). Soweit der Kläger erstmals im \nBerufungsverfahren die Hervorhebung mittels Kursivdruck bestreitet, nimmt der Senat \n\nauf das im Verfahren 4 U 1863/18 ergangene Urteil vom 16.04.2019, (veröffentlicht in \njuris) \nBezug. \nDie \ndamalige \nBeweisaufnahme \nzu \neinem \nidentischen \nPolicenbegleitschreiben der Beklagten aus der fraglichen Zeit hat bestätigt, dass die \nBeklagte zum diesem Zeitpunkt Widerspruchsbelehrungen mittels Kursivdruck \nhervorgehoben hat. Der Senat geht daher auch für das vorliegende Verfahren von \neiner entsprechenden Handhabung der Beklagten aus. Im übrigen ist das Bestreiten \ndes \nKlägers \nals \nverspätet \nzurückzuweisen, \n§ \n531 \nAbs. \n2 \nZPO. \nDie \nWiderspruchsbelehrung ist somit in einer drucktechnisch deutlichen Form i.S.v. § 5a \nVVG a. F. erfolgt, die den Anforderungen genügt, die die Rechtsprechung insoweit \naufgestellt hat (vgl. Senat, Urteil vom 16.04.2019, 4 U 1863/18 m.w.N.). \n \n2. \nDie Beklagte hat auch den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Kläger das \nPolicenbegleitschreiben \nvom \n06.04.2004 \nmit \nder \nBelehrung \nüber \ndas \nWiderspruchsrecht und die dazu einzuhaltende Frist erhalten hat. Dies steht zur \nÜberzeugung des Senats aufgrund der Vernehmung des Zeugen W...... fest. Nach der \nvon dem Zeugen mangels hinreichend bestimmter Erinnerung an den konkreten Fall \ngeschilderten ständigen Handhabung wurden im Jahr 2004 die gesamten Unterlagen \nvon der Beklagten mit einem für den Versicherungsnehmer vorgesehenen \nAnschreiben an die für diesen zuständige Geschäftsstelle übersandt. Da der Kläger \nzum damaligen Zeitpunkt weit entfernt von der Geschäftsstelle gewohnt hat, ist der \nZeuge nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Unterlagen nachfolgend durch \ndie Geschäftsstelle versandt und nicht persönlich übergeben wurden. Nach der vom \nZeugen glaubhaft geschilderten Prozedur ist bei einer Versendung regelmäßig das an \ndie Geschäftsstelle gerichtete Anschreiben der Beklagten entfernt und die Police stets \neinschließlich des an den Kunden gerichteten Policenbegleitschreibens an den \njeweiligen Versicherungsnehmer versandt worden. Dass dies auch im vorliegenden \nFall geschehen sein müsse, hat der Zeuge überzeugend damit begründet, dass allein \ndas \nPolicenbegleitschreiben \nein \nAdressfeld \nmit \nder \nAnschrift \ndes \nVersicherungsnehmers \naufgewiesen \nhabe, \ndas \nsie \nfür \ndie \nVersendung \nzweckmäßigerweise haben nutzen können, während die Police selbst kein Adressfeld \nenthalten habe. Im übrigen habe es auch keinen Grund gegeben, von der \nÜbersendung des Anschreibens abzusehen. Der Aussage des Zeugen entsprechend \nfindet sich auf den vom Kläger vorgelegten Versicherungsunterlagen kein Adressfeld \nmit der Adresse des Klägers, so dass bei einer Versendung der Police ohne \nAnschreiben die Adresse des Klägers händisch auf den Briefumschlag hätte \nübertragen werden müssen. Eine solche Vorgehensweise ist angesichts des \nVorliegens eines schon vorgefertigten Anschreibens für den Senat fernliegend. \nZudem ist dem Zeugen zufolge darauf geachtet worden, das Begleitschreiben schon \nwegen der darin enthaltenen wichtigen Informationen zur Widerspruchsbelehrung und \nRückabwicklungsfrist in jedem Fall zusammen mit der Police zu übersenden. Der \nZeuge hat auch ausgeschlossen, dass ein „übrig gebliebenes“ Anschreiben zu \nirgendeinem Zeitpunkt auf seiner Geschäftsstelle aufgefunden wurde. Entsprechend \nder geschilderten Handhabung wäre auch dann vorgegangen worden, wenn die von \nder \nBeklagten \nübersandten \nUnterlagen \ndirekt \ndem \nVersicherungsnehmer \nausgehändigt \nworden \nwären. \nDa \nder \nKläger \ndie \nPolice \nmit \nden \nVersicherungsbedingungen erhalten hat, steht aufgrund der nachvollziehbaren und \nüberzeugenden Aussage des Zeugen gemäß § 286 ZPO fest, dass er zusammen mit \ndiesen Unterlagen auch das Policenbegleitschreiben erhalten hat. Der Umstand, dass \nder Kläger dieses Schreiben nicht mehr in seinen Unterlagen aufgefunden hat, steht \ndem nicht entgegen. Da es sich lediglich um ein Anschreiben gehandelt hat, ist nicht \n\nauszuschließen, dass der Kläger es - weil nicht vertragsrelevant - zu irgendeinem \nZeitpunkt vernichtet hat oder es sonst wie abhanden gekommen ist. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.10, § 711 ZPO. \nDer Streitwert wurde gem. § 3 ZPO entsprechend dem gestellten Antrag festgesetzt. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-12-01/4-u-1012-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-12-01/4-u-1012-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457597","retrieved":"2026-07-09 07:48:15.257742+00:00"}}