{"status":"available","doknr":"OLD457596","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-10-28","aktenzeichen":"3 Ws 95/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 3 Ws 95/21 und 3 Ws 96/21 \nLandgericht Leipzig, 8 KLs 105 Js 24167/20 \nGenStA Dresden, 26 Ws 542/21 \nStA Leipzig, 105 Js 24167/20 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nA1, \ngeboren am ...1993 in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in d. Justizvollzugsanstalt \n… \n \nVerteidigerinnen: Rechtsanwältin RA1, \n… \n \nRechtsanwältin RA2, \n… \n \n \nA2, \ngeboren am ...1991 in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in d. Justizvollzugsanstalt \n… \n \nVerteidigerin: \nRechtsanwältin RA3, \n… \n \n \nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \nhier: Besetzungsrüge \n \n \nhat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 28.10.2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer von den Angeklagten erhobene Einwand der vorschriftswidrigen \nGerichtsbesetzung wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen. \n \n \n \n\n \nSeite 2 \n \nGründe \nI. \n \nMit Schriftsatz ihrer Verteidigerinnen Rechtsanwältinnen RA1, RA2 und RA3 vom 7. August \n2021, bei dem Landgericht Leipzig eingegangen am 9. August 2021, beanstanden die \nAngeklagten die Gerichtsbesetzung in der dort seit dem 9. August 2021 vor der 8. Großen \nStrafkammer stattfindenden Hauptverhandlung. Die nun gerügte Gerichtsbesetzung mit den \nNamen der Berufsrichter und Schöffen ist den Verteidigerinnen jeweils per Telefax am 2. \nAugust 2021 mitgeteilt worden. Bereits mit Beschluss vom 13. Juli 2021, der den \nAngeklagten am 19. Juli 2021 und ihren Verteidigerinnen am 20. Juli 2021 bzw. am 23. Juli \n2021 zugestellt worden ist, hat die 8. Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und ihre \nBesetzung in der Hauptverhandlung auf zwei Berufsrichter und zwei Schöffen bestimmt. \n \nDie Angeklagten rügen, dass die 8. Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des \nLandgerichts zur Verhandlung und Entscheidung in dem vorliegenden Strafverfahren nicht \nberufen sei; die Zuordnung dieses Strafverfahrens sei willkürlich erfolgt. Tatsächlich sei die \n6. Strafkammer oder die 5. Strafkammer des Landgerichts zuständig. \n \nIm Falle einer tatsächlich gegebenen Zuständigkeit der 8. Strafkammer verhandele diese \ngesetzwidrig in der Besetzung mit lediglich zwei Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und der \nberichterstattenden Beisitzerin, anstatt in der für eine Strafsache der vorliegenden Art \nvorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. \nZumindest \naber \nsei \nbei \neiner \nBesetzung \nmit \nzwei \nBerufsrichtern \nnach \ndem \nGeschäftsverteilungsplan der 8. Strafkammer an Stelle der nun verhandelnden Beisitzerin ein \nanderes Kammermitglied zum Berichterstatter und damit zur Mitwirkung in der \nHauptverhandlung über diese Strafsache berufen. \n \nFerner sei die 8. Strafkammer in der Hauptverhandlung auch insoweit nicht ordnungsgemäß \nbesetzt, als die Ersatzschöffin E1 für den entbundenen Ersatzschöffen E2 nachgerückt ist. \nDieser sei zu Unrecht entbunden worden, eine Verhinderung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz \n2 GVG habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei es dem Ersatzschöffen E2 zuzumuten gewesen, \nzur Hauptverhandlung zu erscheinen. Dieser sei als xxx bei der F1 in O1 beschäftigt und \nhabe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (lediglich) am ersten Tag der Hauptverhandlung \neine Fahrprüfung abgenommen. Selbst wenn der Ersatzschöffe die Prüfung planmäßig \ndurchgeführt hätte, wäre es allenfalls zu einer unerheblichen Verzögerung des auf 9:00 Uhr \nbestimmten Sitzungsbeginns gekommen, welche eine Entbindung nicht gerechtfertigt hätte. \nAusweislich der Mitteilung der Fahrschule sei davon auszugehen gewesen, dass die Prüfung \nbis 9.20 Uhr dauern werde. Somit wäre angesichts der 8,35 km betragenden Entfernung \nzwischen dem Ort der Prüfung, der F1 Niederlassung in O1 auf der … Straße, und dem \n\n \nSeite 3 \n \nLandgericht Leipzig sowie einer hierfür anzunehmenden Fahrzeit von 13 bis maximal 18 \nMinuten der Beginn der Hauptverhandlung nur um 35 Minuten verzögert worden. \n \nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 16. September 2021 dem Besetzungseinwand nicht \nabgeholfen und ihn dem Oberlandesgericht Dresden vorgelegt. Hierzu haben die \nVerteidigerinnen (gemeinschaftlich) mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2021 Stellung genommen. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat mit Verfügung vom 24. September 2021 \nbeantragt, den Besetzungseinwand als unbegründet zurückzuweisen. \n \n \nII. \n \nDer von der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Leipzig für nicht begründet erachtete \nBesetzungseinwand, über den gemäß § 222b Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 4 \nGVG unter Berücksichtigung der von den Verteidigerinnen gemeinschaftlich abgegebenen \nStellungnahme vom 6. Oktober 2021 der Senat zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. \n \n1. \nSoweit mit ihm nicht auch beanstandet wird, dass die Kammer in der Hauptverhandlung mit \nzwei statt drei Berufsrichtern besetzt ist, ist der Besetzungsweinwand der Angeklagten form- \nund fristgerecht erhoben sowie auch im Übrigen statthaft. \n \na) \nDer Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, ist im Falle einer \nBesetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach deren \nZustellung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, nach ihrer Bekanntmachung in der \nHauptverhandlung geltend zu machen (§ 222b Abs. 1 S. 1 StPO). Der Besetzungseinwand \nmuss - ebenfalls innerhalb dieser Frist - ohne Bezugnahmen und Verweisungen die \nUmstände, welche die fehlerhafte Gerichtsbesetzung begründen sollen, so konkret und \nvollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 \nSatz StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (OLG Celle, Beschluss vom 27. \nJanuar 2020 - 3 Ws 21/20, juris). Zu einem vollständigen Vortrag in diesem Sinne gehört \n(auch) die Angabe des Inhalts sowie des Datums der Zustellung oder der anderweitigen \nBekanntmachung der Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO. Im Falle der Mitteilung von \nÄnderungen der Gerichtsbesetzung beginnt die Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO \nerneut, jedoch beschränkt auf die jeweilige Änderung (vgl. OLG München, Beschluss vom \n12. Februar 2020 - 2 Ws 138/20; juris). Der hiergegen gerichtete Besetzungseinwand muss \nentsprechende Angaben enthalten. \n\n \nSeite 4 \n \n \nb) \nAuf den Einwand, die Strafkammer sei unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG überbesetzt \noder unterbesetzt, findet § 222b StPO entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom \n11. Januar 2005 – 3 StR 488/04, juris, zu § 222b StPO in der bis zum 12. Dezember 2019 \ngeltenden Fassung). Hieran hat die Einführung der Wochenfrist in § 222b Abs. 1 StPO und \ndes Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur \nModernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2121, 2122) nichts \ngeändert (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64 Auflage, § 222b Rdnr. 3a; Karlsruher \nKommentar/Gmel, StPO, 8. Auflage, § 222b Rdnr. 1). Da die Entscheidung, ob die \nStrafkammer \nmit \nzwei \noder \ndrei \nBerufsrichtern \nbesetzt \nist, \nbereits \nmit \ndem \nEröffnungsbeschluss - oder nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG bei Anberaumung \ndes Termins zur Hauptverhandlung - getroffen und bekannt gemacht wird, kommt es für \njenen Einwand allerdings nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt oder ob überhaupt eine \nBesetzungsmitteilung nach § 222a StPO erfolgt ist (BGH a.a.O.). Vielmehr beginnt insoweit \ndie einwöchige Frist nach § 222b Abs. 1 StPO in der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden \nund auf das vorliegende Strafverfahren anzuwendenden Fassung mit der Bekanntmachung \ndes Beschlusses nach § 76 Abs. 2 GVG. Dies folgt aus dem mit der Einführung dieser Frist \nund dem Vorabentscheidungsverfahren vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, so früh wie \nmöglich Klarheit über die Rechtmäßigkeit der Gerichtsbesetzung zu schaffen. \n \nc) \nAuf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kann hier dahinstehen, ob der mit dem \nSchriftsatz der Verteidigerinnen vom 7. August 2021 geltend gemachte Einwand, die mit zwei \nRichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzte 8. Strafkammer sei \nunter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG unterbesetzt, auch in formeller Hinsicht den an ihn \nentsprechend § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht genügt, weil in \nihm der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom 13. Juli 2021 \n(Bl. 2192/2193), in dem unter Ziffer 3 über die Besetzung der Strafkammer in der \nHauptverhandlung entschieden worden ist, nicht angegeben wird. Tatsächlich war dieser \nBeschluss der Strafkammer auf Anordnung des Kammervorsitzenden vom 14. Juli 2021 (Bl. \n2199 ff.) den beiden Angeklagten ausweislich der zu den Akten genommenen \nZustellungsurkunden (nach Bl. 2209) jeweils am 19. Juli 2021 und ihren Verteidigerinnen \nausweislich der zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisse (ebenfalls jeweils nach Bl. 2209) \nam 20. Juli 2021 bzw. am 23. Juli 2021 zugestellt worden. Die einwöchige Frist zur \nAnbringung des entsprechenden Besetzungseinwands hat danach für einen Angeklagten mit \nAblauf des 27. Juli 2021 und für den anderen Angeklagten mit Ablauf des 30. Juli 2021 (§ 37 \nAbs. 2 StPO) geendet, während der Schriftsatz ihrer Verteidigerinnen vom 7. August 2021 \nerst am 9. August 2021 bei dem Landgericht eingegangen ist. Jener Teil des \nBesetzungseinwands ist somit verfristet und daher in der Sache nicht zu prüfen. \n\n \nSeite 5 \n \n \nd) \nIm Übrigen ist der am 9. August 2021 angebrachte Besetzungseinwand der Angeklagten \nform- und fristgerecht, nachdem die förmliche Zustellung der Besetzungsmitteilung zwar nicht \nin allen drei Fällen durch Empfangsbekenntnis der Verteidigerinnen für den 2. August 2021 \nnachgewiesen, aber keiner von ihnen die an diesem Tag per Telefax übermittelte \nBesetzungsmitteilung bereits vorher tatsächlich zugegangen sein kann (§ 43 Abs. 1, § 37 \nAbs. 1 StPO i.V.m. §§ 174, 189 ZPO). \n \n2. \nSoweit der Senat den Besetzungseinwand in der Sache zu prüfen hat, ist dieser \nunbegründet. \n \na) \nZur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Strafverfahren gegen die Angeklagten \nist vorschriftsmäßig die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Leipzig berufen. \n \naa) Die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährte Garantie des gesetzlichen Richters \nerfordert, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im \nVoraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper \nund welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Die Regelungen eines \nGeschäftsverteilungsplans müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der \nSpruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache \n„blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden \nRichter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt \nausgeschlossen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, \njuris, m.w.N.). \n \nDie Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt im Hinblick auf dessen \nRechtsnatur Grenzen. Geschäftsverteilungspläne werden vom Präsidium des Gerichts in \nWahrnehmung der ihm nach § 21e GVG übertragenen Aufgabe in richterlicher \nUnabhängigkeit beschlossen. Dabei ist dem Präsidium in der Verteilung der richterlichen \nAufgaben ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt. Dieser ist erst \nüberschritten, wenn für die Entscheidung kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die \nVerteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt ist (vgl. BGH, \nBeschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25 und 26/21, juris, m.w.N.). \n \nDie einschlägigen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig in \nseiner bei Eingang des vorliegenden Strafverfahrens geltenden, somit maßgeblichen \nFassung begegnen insoweit keinen Bedenken. Dieser Geschäftsverteilungsplan sieht vor, \n\n \nSeite 6 \n \ndass erstinstanzliche allgemeine Strafsachen, zu denen auch das vorliegende Strafverfahren \ngehört, in der Reihenfolge ihres Eingangs nach einem festgelegten Schlüssel unter drei \nStrafkammern, darunter auch die 8. Strafkammer, verteilt werden (sogenanntes Turnus- oder \nRotationsprinzip). Soweit an einem Tag mehr als eine solche Strafsache eingeht, bestimmt \nsich die Reihenfolge nach einer alphabetischen Sortierung (Ziffer 6 „Regelungen der großen \nStrafkammern“ \nLit. \na, \nAbsatz \n2). \nDiese \nRegelungen \nsind \ngenerell-abstrakt, \nunmissverständlich und frei von Widersprüchen; sie ermöglichen es dem mit der \nRegistrierung des Eingangs beauftragten Bediensteten, die für eine erstinstanzliche \nallgemeine Strafsache zuständige Kammer zu bestimmen. \n \nbb) Die konkrete Anwendung der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans auf ein \nStrafverfahren unterliegt im Rahmen des Besetzungseinwandes einer Überprüfung nur \ninsoweit, als sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken \nnicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Eine Beanstandung ergibt \nsich (nur) dann, wenn das Strafverfahren unvertretbar oder willkürlich einem bestimmten \nSpruchkörper zugewiesen wurde (BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 \nStR 10/20, juris). \n \nDer Besetzungseinwand greift damit nicht in jedem Fall einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung \ndurch. Vielmehr führt der Angriff nach der Rechtsprechung nur dann zum Erfolg, wenn die \nbeanstandete Besetzung auf Willkür beruht. Willkür ist nicht gegeben, wenn die \nFehlbesetzung auf einer zwar irrigen, aber vertretbaren Auslegung nicht eindeutiger \nRegelungen beruht. Durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen \nRichter entzogen. Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung über die \nGerichtsbesetzung sich so weit von dem die Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts \nbeherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu \nrechtfertigen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70, juris). Schon eine nur \nvertretbare Beantwortung einer Zweifelsfrage zur zutreffenden Gerichtsbesetzung verstößt \nweder gegen den sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anspruch auf Mitwirkung \ndes gesetzlichen Richters, noch wird dadurch eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts \ni.S.v. § 338 Nr. 1 StPO herbeigeführt (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR \n544/09, juris). Gleiches gilt nach § 222b Abs. 3 StPO, der durch das Gesetz zur \nModernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 angefügt und durch den der \nbislang im Wege der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO zu erhebende Einwand der \nvorschriftswidrigen \nGerichtsbesetzung \naus \ndem \nRevisionsverfahren \nin \nein \nVorabentscheidungsverfahren verlagert worden ist. \n \ncc) \nVorliegend \nist \neine \nwillkürliche \nAnwendung \nder \nRegelungen \ndes \nGeschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig auf das Strafverfahren gegen die \nAngeklagten nicht gegeben. Vielmehr wurde für dieses bei seinem Eingang am 27. Mai 2021 \n\n \nSeite 7 \n \nin zutreffender Weise die Zuständigkeit der 8. Strafkammer ermittelt. \n \nAusweislich des im Besetzungseinwand in Bezug genommenen Turnushefts gingen am \n27. Mai 2021 zwei neue Strafsachen aus dem Kreis der Verfahren gemäß § 74 GVG, welche \nnach Ziffer 6 der „Allgemeinen Bestimmungen“ des Geschäftsverteilungsplans der 5., 6. und \n8. Strafkammer im „Dreierturnus“ zugewiesen sind, bei dem Landgericht Leipzig ein: das \nVerfahren gegen die Angeklagten und das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 305 \nJs 61971/20 (“R.“). Wie im Besetzungseinwand zutreffend ausgeführt ist, hatte dabei das \nVerfahren gegen die Angeklagten als der frühere der zwei Eingänge zu gelten, da sich \ngemäß Ziffer 6 („Regelungen der großen Strafkammern“) Buchstabe a Absatz 2 bei \ntaggleichem Eingang mehrerer Verfahren die Reihenfolge der Zählung nach dem Alphabet, \nbezogen auf die Namen der Angeschuldigten, richtet und dabei im Falle von Strafverfahren \ngegen mehrere Angeschuldigte auf den ersten Nachnamen des lebensjüngeren \nAngeschuldigten - hier „G.“ - abzustellen ist (Ziffer 7.a). In dieser Weise wurden die zwei \nVerfahren bei der Erfassung im Turnus auch behandelt: Die erste freie Zeile im Turnusheft \nwar am 27. Mai 2021 Blatt 16 Nr. 3, welche die 8. Strafkammer als zuständig auswies; die \nnächste frei Zeile war Blatt 17 Nr. 2, welche die 6. Strafkammer als zuständig auswies. \nKorrespondierend mit der durch das Alphabet vorgegebenen Reihenfolge wurde das \nStrafverfahren gegen die Angeklagten in Blatt 16 Nr. 3 und dasjenige mit dem \nstaatsanwaltlichen Az. 305 Js 61971/20 (“R.“) in Blatt 17 Nr. 2 eingetragen. \n \nEine anderweitige Zuordnung war nicht wegen der im Besetzungseinwand in Bezug \ngenommenen Regelungen unter Ziffer 11 Abs. 2 der „Allgemeinen Bestimmungen“ des \nGeschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig geboten. Danach wird im Falle einer \n(wegen Sachzusammenhangs zulässigen) Abgabe eines Verfahrens an eine gleichrangige \nKammer das übernommene Verfahren bei der übernehmenden Kammer an der nächsten \nfreien Stelle im Turnus eingetragen, während die abgebende Kammer als Ersatz für das \nabgegebene Verfahren das nächste Verfahren erhält, das nach Mitteilung der Übernahme \neingeht. Dieses Verfahren wird an die Stelle des abgegebenen Verfahrens eingetragen; die \nÜbernahme ist unverzüglich der Registratur mitzuteilen. Soweit, hierauf gestützt, mit dem \nBesetzungseinwand geltend gemacht wird, dass am 27. Mai 2021 der 6. Strafkammer eine \nStrafsache nach § 74 GVG als Ersatz für das von ihr an die 5. Strafkammer abgegebene \nStrafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 (“B.“) an dessen Stelle in \nBlatt 13 Nr. 2 des Turnushefts habe zugeschrieben werden müssen und hierfür nicht - wie \ndem Turnusheft an angegebener Stelle zufolge geschehen - das Verfahren mit dem \nstaatsanwaltlichen Az. 305 Js 61971/20 (“R.“) habe herangezogen dürfen, sondern wegen \nseines alphabetischen Vorrangs das Verfahren gegen die Angeklagten heranzuziehen \ngewesen sei, ist nicht dargetan, dass der Registratur mitgeteilt worden sei, dass die 5. \nStrafkammer das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 (“B.“) von \nder 6. Strafkammer übernommen hatte, bevor sie die Eintragungen in Blatt 16 Nr. 3 und Blatt \n\n \nSeite 8 \n \n17 Nr. 2 vornahm. Vielmehr deutet die Streichung des Verfahrens mit dem staatsanwaltlichen \nAz. 305 Js 61971/20 (“R.“) in Blatt 17 Nr. 2 des Turnushefts darauf hin, dass dieses \nVerfahren an dortiger und dasjenige gegen die Angeklagten in Blatt 16 Nr. 3 bereits \neingetragen waren, als der Registratur jene Meldung zuging. Zwar hätte in diesem Falle die \nRegistratur die bereits vorgenommenen Eintragungen in Blatt 17 Nr. 2 nicht streichen dürfen \nund den Eingang des nächsten Strafverfahrens abwarten müssen, welches dann als Ersatz \nfür das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 (“B.“) in Blatt 13 Nr. 2 \ndes Turnushefts für die 6. Strafkammer einzutragen gewesen wäre. Gleiches hätte jedoch in \nBezug auf das in Blatt 16 Nr. 3 zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragene Verfahren gegen \ndie Angeklagten gegolten. Der vom Besetzungseinwand aufgezeigte mögliche Fehler bei der \nRegistrierung eines Strafverfahrens als Ersatz in Blatt 13 Nr. 2 für die 6. Strafkammer hat \nsich somit auf das Verfahren gegen die Angeklagten nicht ausgewirkt. Vielmehr wurde dieses \nStrafverfahren bei seiner erstmaligen Erfassung am 27. Mai 2021 (und auch hiernach) im \nTurnusheft korrekt behandelt. \n \ndd) Soweit sich der Besetzungseinwand zur angeblich fehlerhaften Erfassung anderer \nStrafsachen vor Eingang des Strafverfahrens gegen die Angeklagten verhält, ist nicht \nerkennbar, dass hierdurch eine willkürliche Zuteilung des vorliegenden Strafverfahrens an die \n8. Strafkammer bewirkt worden wäre. Willkür wäre insoweit nur anzunehmen, wenn die \nbehaupteten früheren Fehler planvoll im Hinblick auf eine Steuerung des vorliegenden \nStrafverfahrens begangen worden wären; dafür gibt es keine Anhaltspunkte. \n \nb) \nDie Auswahl der berufsrichterlichen Beisitzerin hält ebenfalls dem Besetzungseinwand stand. \n \nMaßgeblich ist hier, wie im Besetzungseinwand angegeben, der spruchkörperinterne \nGeschäftsverteilungsplan der mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden \nbesetzten 8. Strafkammer in der aufgrund ihres Beschlusses vom 26. März 2021 ab dem 1. \nApril 2021 geltenden Fassung. Gemäß Ziffer II.3.a dieses Geschäftsverteilungsplans nehmen \nin Fällen der Besetzung mit zwei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 2 GVG) der Vorsitzende und der \nBerichterstatter an der Hauptverhandlung teil. Die Berichterstattung übernehmen die zwei \nBeisitzer im Wechsel (Turnus), wobei jedes 11. auf Beisitzer II entfallende Verfahren der \nBeisitzerin I zugewiesen ist (Ziffer I.1). Abweichend davon sind unter Ziffer V \nSonderzuständigkeiten der Beisitzer geregelt, wobei die Zuweisung der dort anhand \nabstrakter Merkmale bezeichneten Verfahren teilweise mit und teilweise ohne Anrechnung \nauf den Turnus im Wege eines Ausgleichs bei dem nächsten turnusmäßig auf den \nbetroffenen Berichterstatter entfallenden Verfahren erfolgt. \n \nIm Besetzungseinwand sind das Verfahren gegen die Angeklagten und 15 weitere, jeweils \nanhand ihres Aktenzeichens und Eingangsdatums bezeichnete Strafsachen nach § 74 GVG \n\n \nSeite 9 \n \naufgeführt (Bl. 2514), die ausweislich des Turnushefts des Landgerichts im Jahr 2021 vor \ndem Verfahren gegen die Angeklagten eingegangen und der 8. Strafkammer zugefallen sind. \nHieraus leitet der Besetzungseinwand ab, das Verfahren gegen die Angeklagten sei als 16. \nVerfahren nach dem Kammerturnus nicht auf die - nun in der Hauptverhandlung mitwirkende \n- Beisitzerin I, sondern auf den Beisitzer II entfallen. Dahinstehen kann, ob diese Rüge \nordnungsgemäß erhoben ist; dies ist unter anderem deshalb zweifelhaft, weil nicht zugleich \ndargetan ist, dass der 8. Strafkammer im Jahr 2021 vor dem 27. Mai 2021 nicht auch \nStrafsachen nach § 74 GVG zugefallen seien, die nach Maßgabe der Regelungen unter \nZiffer 11 Abs. 2 der „Allgemeinen Bestimmungen“ des Geschäftsverteilungsplans des \nLandgerichts Leipzig als Ersatz für ein von ihr an eine andere Strafkammer abgegebenes \nVerfahren aus dem Vorjahr im Turnusheft des Landgerichts für das Jahr 2020 zu erfassen \nwaren. So hat der Vorsitzende der 8. Strafkammer auf das an ihn - zugunsten der \nAngeklagten ohne Rücksicht auf eine etwaige Unzulänglichkeit ihrer Rüge - im \nFreibeweisverfahren gerichtete Auskunftsersuchen des Senats fernmündlich erklärt, dass im \nJahr 2021 außer den im Besetzungseinwand aufgeführten 16 Strafverfahren eine weitere \nStrafsache nach § 74 GVG dem Senat vor dem 27. Mai zugefallen sei. Hierbei handele es \nsich um das Strafverfahren mit dem Az. 8 Kls 751 Js 25886/19 (“T.“), in welchem die Anklage \nder Staatsanwaltschaft Leipzig am 22. Januar 2021 bei dem Landgericht Leipzig \neingegangen sei. Dieses Verfahren sei im Turnusheft des Landgerichts für das Jahr 2020 in \nBlatt 42 Nr. 3 als Ersatz für das zunächst dort erfasste und hiernach von der 8. an die 6. \nStrafkammer abgegebene Strafsache mit dem staatsanwaltlichen Az. 804 Js 41684/20 (“M.“) \neingetragen worden. \n \nEbenso hat der an die kammerinterne Turnusregelung anknüpfende Besetzungseinwand \nnicht dargelegt, dass der Zuweisung des Strafverfahrens gegen die Angeklagten an die \nBeisitzerin I nicht eine Turnusabweichung nach Maßgabe der in Ziffer V des \nspruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans bestimmten Regelungen zugrunde liege. \nAuch insoweit hat der Senat zugunsten der Angeklagten eine ordnungsgemäße Erhebung \nder Rüge unterstellt und den Vorsitzenden der 8. Strafkammer im Wege des Freibeweises \nfernmündlich um Auskunft ersucht. Dieser hat erklärt, bei Eingang des Verfahrens gegen die \nAngeklagten am 27. Mai 2021 sei gemäß Ziffer V. Nr. 3 Satz 2 des spruchkörperinternen \nGeschäftsverteilungsplans ein Ausgleich zugunsten des Beisitzers II vorzunehmen gewesen, \nweshalb dieses Verfahren auf die Beisitzerin I als Berichterstatterin entfallen sei. Der \nAusgleich sei dadurch veranlasst gewesen, dass zuvor das auf Blatt 11 Nr. 3 des \nTurnushefts für das Jahr 2021 eingetragene Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. \n166 Js 33004/20 (“S.“) aufgrund der Regelungen über die Sonderzuständigkeit nach Ziffer V \nNr. 3 Satz 1 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans dem Beisitzer II zugefallen \nsei; dieses Verfahren sei im Wege einer Vorlage durch das Amtsgericht Grimma gemäß § \n209 Abs. 2 StPO bei dem Landgericht Leipzig eingegangen. Wegen Sachzusammenhangs \nmit diesem Verfahren sei dann die im Turnus folgende Strafsache mit dem \n\n \nSeite 10 \n \nstaatsanwaltlichen Az. 166 Js 55752/19 (“S.“) ebenfalls dem Beisitzer II zugefallen (Ziffer VI \nSatz 2 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans) und habe daher für den \nAusgleich nicht herangezogen werden können. Gleiches gelte in Bezug auf die Strafsache \nmit dem staatsanwaltlichen Az. 853 Js 36264/18 (“K.“), welches wiederum wegen \nSonderzuständigkeit \nnach \nZiffer \nV \nNr. \n3 \nSatz \n1 \ndes \nspruchkörperinternen \nGeschäftsverteilungsplans dem Beisitzer II als Berichterstatter zugefallen sei. Das nächste \nVerfahren, das im Turnus auf den Beisitzer II als Berichterstatter entfallen wäre und daher \ngemäß Ziffer V. Nr. 3 Satz 2 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans als \nAusgleich für das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 166 Js 33004/20 (“S.“) der \nBeisitzerin I zugefallen sei, sei das Verfahren gegen die Angeklagten gewesen. \n \nDie \nDarstellung \ndes \nVorsitzenden \nzur \nAnwendung \ndes \nspruchkörperinternen \nGeschäftsverteilungsplans auf das Verfahren gegen die Angeklagten korrespondiert mit dem \nInhalt der Turnushefte des Landgerichts Leipzig für die Jahre 2020 und 2021. Sie belegt, \ndass die stellvertretende Vorsitzende und Beisitzerin I in Übereinstimmung mit der \nkammerinternen Geschäftsverteilung als Beisitzerin in der Hauptverhandlung mitwirkt. \n \nc) \nSchließlich ist der Besetzungseinwand auch nicht insoweit begründet, als die Mitwirkung der \nHilfsschöffin - nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden \nFassung: Ersatzschöffin - E1 beanstandet wird. Die hierzu ausschließlich gerügte \nFeststellung der Verhinderung und Entbindung des an früherer Stelle nachberufenen \nErsatzschöffen E2 durch den Vorsitzenden der 8. Strafkammer ist frei von Willkür. \n \naa) Gemäß § 54 Abs. 1 GVG (i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG) kann ein Schöffe auf seinen Antrag \nwegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen \nentbunden werden; ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung \ndurch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht \nzugemutet werden kann. Wie schon bisher nach § 338 Nr. 1 StPO, so kann auch nach \n§ 222b Abs. 3 StPO das Rechtsmittelgericht im Fall der Befreiung eines Schöffen von der \nDienstleistung angesichts der in § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG normierten Unanfechtbarkeit einer \nsolchen Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 336 Abs. 1 Satz 2 StPO nur \ndann eingreifen, wenn der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Entscheidung \nseinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 2020, \n1 Ws 19/20, und 4 Ws 29/20, juris). Dies ist nicht bereits bei einer fehlerhaften, sondern erst \nbei einer objektiv willkürlichen Entscheidung der Fall (vgl. BGHSt 31, 3, 5). Willkür in diesem \nSinne liegt freilich nicht nur bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern auch dann vor, \nwenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Festlegung des gesetzlichen Richters \nbei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken, im Fall des Art. \n101 Abs. 1 Satz 2 GG die Verhinderung einer manipulativen Richterauswahl (vgl. BVerfGE \n\n \nSeite 11 \n \n17, 294, 299), grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. \nDezember 2016 – 2 StR 342/15 –, juris Rn. 12; NJW 2014, 1604, 1606). \n \nbb) Die hier durch den Vorsitzenden der 8. Strafkammer des Landgerichts Leipzig in Bezug \nauf die Entbindung des Ersatzschöffen E2 getroffene Entscheidungen ist weder unter dem \nGesichtspunkt einer unzureichenden Dokumentation noch in der Sache willkürlich im \nvorbezeichneten Sinne. \n \naaa) Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 GVG ist der \nKammervorsitzende verpflichtet, den Entbindungsantrag nach § 54 Abs. 1 GVG und seine \nEntscheidung aktenkundig zu machen. Eine stichwortartige, die tragenden Gründe der \nEntscheidung zutreffend beschreibende Dokumentation genügt den Anforderungen des § 54 \nAbs. 3 Satz 2 GVG (vgl. KG Berlin, 4 Ws 29/20, a.a.O. m.w.N.). Dem wird die schriftliche \nVerfügung des Kammervorsitzenden vom 29. Juli 2021, die an eine (in unschädlicher Weise \nversehentlich mit einem unzutreffenden Datum versehene) Aktennotiz vom „21.07.2021“ der \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle über einen Telefonanruf des Ersatzschöffen E2 und die \nper E-Mail am 28. Juli 2021 um 15.39 Uhr übermittelte Bestätigung der Teilnahme des \nErsatzschöffen an einer Fahrstunde mit praktischer Fahrprüfung am 9. August 2021 von 7.15 \nUhr bis voraussichtlich 9.20 Uhr anknüpft, gerecht. \n \nbbb) Die Entscheidung, den Ersatzschöffen E2 zu entbinden, ist auch der Sache nach nicht \ngrob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG. \n \nDer Vorsitzende hat dazu am 29. Juli 2021 verfügt, dass der in der Schöffenliste an nächster \nStelle stehende Hilfsschöffe zur Hauptverhandlung am 9. August 2021 und zu den zu diesem \nZeitpunkt bestimmten Fortsetzungsterminen zu laden sei, da das Vorbringen des \nErsatzschöffen E2 dessen Verhinderung rechtfertige. Es sei diesem nicht zuzumuten, an der \nFahrprüfung nicht teilzunehmen. Der Ersatzschöffe sei dadurch ausreichend entschuldigt, \nseine Verhinderung für die Hauptverhandlung sei gegeben. Die Verfügung des Vorsitzenden \nlautet wörtlich: \n \n„Der Schöffe E2 hat am Sitzungstag 09.082021 von 07.15 Uhr bis voraussichtlich \n09:20 Uhr eine praktische Fahrprüfung bei der F1 zu absolvieren und dies durch \neine Bestätigung der Fahrschule glaubhaft gemacht. Ob diese Prüfung \ntatsächlich um diese Uhrzeit beendet ist, lässt sich nach aller Erfahrung nicht \nexakt bestimmen. Zudem ist - insbesondere angesichts der Sperrungen auf dem \nWeg von der ganz im O1 Nordosten befindlichen F1 zum Landgericht Leipzig - \nvon einer erheblichen Wegezeit auszugehen, zumal die Straßenbahnen die \nnahegelegenen Haltestellen derzeit nicht nutzen können. Auch per PKW würde \nsich, auch durch die baustellenbedingten Verzögerungen eine erhebliche \n\n \nSeite 12 \n \nFahrzeit von geschätzt (inklusive Weg von einem möglichen Parkplatz zum \nGericht) etwa einer Stunde oder etwas mehr ergeben. Damit wäre von einer \ndeutlichen Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung auszugehen. \nHingegen ist dem Schöffen nicht zuzumuten an dieser Fahrprüfung nicht \nteilzunehmen. Von einer ausreichenden Entschuldigung und einer Verhinderung \ndes Schöffen E2 ist damit auszugehen“. \n \nDie vom Vorsitzenden der 8. Strafkammer in der Verfügung vom 29. Juli 2021 verwendete \nFormulierung „der Schöffe E2 hat am Sitzungstag (...) eine praktische Fahrprüfung bei der F1 \nzu \nabsolvieren“, \nlegt \nes \nnahe, \ndass \ner \nden \nErsatzschöffen \nbei \nseiner \nEntbindungsentscheidung für den Kandidaten einer Führerscheinprüfung hielt. Hingegen \nbestehen an der Richtigkeit einer solchen Bewertung Zweifel, weil - wie der \nBesetzungseinwand aufzeigt - der Ersatzschöffe E2 bei der Glaubhaftmachung seiner \nVerhinderung in seiner E-Mail vom 28. Juli 2021 (Bl. 2534) in der Fußzeile als „xxx - F1“ \nzeichnete. \n \nNach der vom Senat freibeweislich eingeholten telefonischen Erklärung des Vorsitzenden der \n8. Strafkammer hat dieser bei seiner Entscheidung über die Entbindung des Ersatzschöffen \nE2 in der Tat angenommen, dass der Ersatzschöffe selbst eine Fahrprüfung zu absolvieren \nhatte, er also nicht Prüfer sondern Kandidat war. Der Vorsitzende der 8. Strafkammer hat \ndazu erläutert, dass er die Fußzeile der E-Mail „xxx - F1“ möglicherweise überlesen, \njedenfalls dazu keine (bewusste) Wahrnehmung gehabt habe. Ihm sei nicht erinnerlich, dass \nder Ersatzschöffe bei der F1 als xxx beschäftigt war. Dagegen habe er im Zusammenhang \nmit der Entbindung des Ersatzschöffen eine klare Erinnerung an das ihm vorgelegte \nSchreiben der Fahrschule (Bl. 2535), in welchem nach seiner Einschätzung der Eindruck \nerweckt worden sei, dass der Ersatzschöffe als Fahrschüler an der Führerscheinprüfung am \n9. August 2021 teilnehme. \n \nAuch der dem Vorsitzenden bei der Entscheidung über die Entbindung ebenfalls vorliegende \nVermerk vom „21. Juli 2021“ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Bl. 2533) über die \ntelefonische Mitteilung des Ersatzschöffen lässt nicht erkennen, in welcher Eigenschaft \ndieser an der Prüfung teilnahm. Dieser Vermerk lautet: „D. Schöffe E2 teilte auf telefonische \nNachfrage mit, dass er bei der F1 am 09.08.2021, um einen Termin zur Führerscheinprüfung \num 8.10 Uhr wahrnehmen muss. Einen Nachweis wird über die Fahrschule zu gesandt.“ \n \nDie Beschäftigung des Ersatzschöffen als xxx bei der Prüforganisation F1 und der sich \ndaraus ergebende Anhaltspunkt für seine Einbindung in die am 9. August 2021 stattfindende \nFahrerlaubnisprüfung als Prüfer ist allein der Fußzeile seiner E-Mail vom 28. Juli 2021 zu \nentnehmen. Die dortige Angabe kann zwar nicht als „versteckt“ bezeichnet werden. Sie ist im \nGesamtgefüge der Erklärungen des Ersatzschöffen und der von ihm vorgelegten Unterlagen \n\n \nSeite 13 \n \nindes derart unauffällig gewesen, dass sie bei einem Lesen unbemerkt bleiben konnte. \nWenngleich somit die Entscheidung des Kammervorsitzenden zur Entbindung des \nErsatzschöffen von einem Tatsachenirrtum beeinflusst war, so kann - auch bei Anwendung \ndes \nbei \nder \nWillkürprüfung \nanzulegenden, \nauf \nVerhinderung \neiner \nmanipulative \nRichterauswahl \nausgerichteten \nMaßstabs \n- \nvon \neinem \nklar \nzutage \ngetretenen \nGesetzesverstoß oder einem willkürlichen Eingriff in die Besetzung des Gerichts nicht die \nRede sein (vgl. BGHSt 27, 105). Das bloße Überlesen der Fußzeile einer E-Mail trägt eine \nsolche Beurteilung nicht. \n \nSchließlich kann der dem Besetzungseinwand zugrunde gelegten Bewertung, dass im Falle \nder Teilnahme des Ersatzschöffen an der Prüfung (bis 9.20 Uhr) dieser bis 9.35 Uhr im \nLandgericht Leipzig eingetroffen wäre und es insoweit nur zu einer geringen Verzögerung \ndas auf 9.00 Uhr bestimmten Beginns der Hauptverhandlung gekommen wäre, nicht \nbeigetreten werden. Die in seiner Verfügung vom 29. Juli 2021 niedergelegte Einschätzung \ndes Kammervorsitzenden, dass das Prüfungsende nicht exakt zu bestimmen war und \nüberdies aufgrund der Verkehrssituation zwischen der F1-Niederlassung im O1 Nordosten \nund dem in der O1 Innenstadt liegenden Landgericht eine Fahrtdauer von etwa einer Stunde \noder etwas mehr zu kalkulieren sei, ist zumindest vertretbar. \n \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Prüfung, ob tatsächlich Kosten \nentstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren \nvorbehalten (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - StB 13-15/21, juris, m.w.N.). \n \n \n \n \nK. \nVorsitzender Richter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nV. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-10-28/3-ws-95-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":11},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-10-28/3-ws-95-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457596","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.690130+00:00"}}