{"status":"available","doknr":"OLD457595","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-09-03","aktenzeichen":"3 Ws 78/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 3 Ws 78/21 \nLandgericht Dresden, 4 KLs 619 Js 9813/21 \nGenStA Dresden: 24 Ws 477/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nA., \ngeboren am … in …, Staatsangehörigkeit: …, \nderzeit in d. Justizvollzugsanstalt … \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt RA 1, \n - Wahlverteidiger- \n… \n \n \nRechtsanwalt RA2 \n- vormaliger Pflichtverteidiger \n- \n… \n \n \nwegen Vergewaltigung u.a. \nhier: Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers \n \n \nhat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 03.09.2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Pflichtverteidigers wird die \nVerfügung des Vorsitzenden der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts \nDresden vom 29. Juli 2021 unter Nr. 1 dahingehend abgeändert, dass die \nin Satz 2 angeordnete Maßgabe entfällt. \n \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen \nnotwendigen Auslagen des Angeklagten und des Beschwerdeführers fallen \nder Staatskasse zur Last. \n\n \nSeite 2 \n \n \nGründe \nI. \n \n \n1. Dem Angeklagten, der sich in dieser Sache nach vorläufiger Festnahme am 20. \nFebruar 2021 seit 21. Februar 2021 in Untersuchungshaft befindet, war Rechtsanwalt RA 2 \nmit Beschluss des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Dresden vom 21. Februar 2021 als \nPflichtverteidiger bestellt worden (§ 140 Abs.1 Nr. 4 StPO). \n \nDas Strafverfahren ist nunmehr bei der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Dresden \nanhängig, nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Juni 2021 Anklage zum \nLandgericht Dresden erhoben hat. Die Anklage der Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluss \nvom 28. Juli 2021 zur Hauptverhandlung zugelassen. Zugleich wurde das Hauptverfahren \neröffnet und Haftfortdauer angeordnet. Der Beginn der Hauptverhandlung ist für den 28. \nSeptember 2021 vorgesehen. \n \n2. Im Hinblick auf die Verteidigungsanzeige des Wahlverteidigers Rechtsanwalt RA1 vom 17. \nMai 2021 hat der Vorsitzende der 4. Strafkammer des Landgerichts Dresden mit Verfügung \nvom 29. Juli 2021 die Bestellung von Rechtsanwalt RA2 als Pflichtverteidiger mit der \nMaßgabe aufgehoben, dass die alte Bestellung wieder auflebt, sollte das Wahlmandat \nniedergelegt werden.“ Im Vorfeld dieser Entscheidung hatte der Rechtsanwalt RA1 mit \nSchriftsatz vom 28. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Verteidigung durch ihn (als \nWahlverteidiger) nicht gesichert sei. \n \nMit am 3. August 2021 eingegangenem Schriftsatz erhebt Rechtsanwalt RA2 sofortige \nBeschwerde gegen die vorbezeichnete Maßgabe aus der Verfügung vom 29. Juli 2021. Nach \nseiner Ansicht könne die Entbindung nicht mit einer Wiederauflebensklausel im Falle der \nNiederlegung des Mandats durch den Wahlverteidiger verbunden werden. Wegen der \nEinzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden, hat beantragt, die sofortige Beschwerde von \nRechtsanwalt RA2 als unzulässig zu verwerfen. \n \n \n \n \nII. \n \n\n \nSeite 3 \n \n1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 143a Abs. 4 StPO statthaft und im Übrigen zulässig. \n \nDem vormaligen Pflichtverteidiger steht gegen die angeordnete Maßgabe, dass seine \nPflichtverteidiger unter der Bedingung der Niederlegung des Wahlmandats durch \nRechtsanwalt RA1 wiederauflebt, ein Beschwerderecht zu. Entscheidungen über den \nVerteidigerwechsel sind gemäß § 143a Abs. 1 und Abs. 4 StPO anfechtbar. Allerdings kann \nder Pflichtverteidiger seine Entbindung grundsätzlich nicht anfechten (BGH, Beschluss vom \n18. August 2020 – StB 25/20, BGHSt 65, 106-110 m.w.N.; Henssler/Prütting, \nBundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage, § 49 Rdnr. 22). Indes ist der Pflichtverteidiger im \nvorliegenden atypischen Fall durch die Verfügung des Vorsitzenden beschwert. Die \nEntscheidung stellt - vergleichbar der Beschwer im umgekehrten Fall der Ablehnung einer \nvom Pflichtverteidiger beantragten Rücknahme der Beiordnung (vgl. BGH, Beschluss vom \n5. März 2020, StB 6/20, NStZ 20, 434; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, §143 \nRdnr. 36 m.w.N.) - einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gemäß \nArt. 12 Abs. 1 GG dar. \n \nDie sofortige Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben. \n \n2. Die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers ist auch begründet. \n \nDer Angeklagte hat - damals noch als Beschuldigter - am 17. Mai 2021 einen anderen \nVerteidiger gewählt. Dieser hat die Wahl auch angenommen, sich gegenüber dem Gericht \nals Verteidiger angezeigt und klargestellt, dass die Verteidigung durch ihn nicht gesichert ist. \n \nNachdem die Verteidigung durch den Wahlverteidiger nicht gesichert ist, steht zu befürchten, \ndass der Wahlverteidiger das übernommene Mandat alsbald wieder niederlegen wird. Für \ndiesen Fall hat der Gesetzgeber gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO eine Ausnahme von der \nEntbindung des Pflichtverteidigers vorgesehen. Hingegen hat der Vorsitzende der \nStrafkammer die Bestellung des Pflichtverteidigers § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben \nund dieses für den Fall der Niederlegung des Mandats durch den Wahlverteidiger mit einer \nKlausel \nzu \neinem \n(quasi) \nautomatischen \nWiederaufleben \nder \nBestellung \ndes \nPflichtverteidigers vom 21. Februar 2021 gekoppelt. Ein derartiger, schwebender Zustand der \nBestellung des Pflichtverteidigers kommt indes weder nach den Regelungen der \nStrafprozessordnung noch nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 49 \nBRAO) in Betracht, zumal sich dadurch in der tatsächlichen Umsetzung im Einzelfall, \nbeispielsweise in der Beteiligung zur Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten, zum \nDatenschutz sowie zur Vergütung des Pflichtverteidigers, erhebliche Unwägbarkeiten \nergeben würden. \n \nDie die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung einschränkende Maßgabe zu deren \n\n \nSeite 4 \n \nWiederaufleben im Falle der Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt RA1 war \ndaher aufzuheben. Es verbleibt bei der (nicht angefochtenen und für ihn auch nicht \nanfechtbaren) Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers. \n \n \nIII. \n \nFür die Kosten des Beschwerdeverfahrens haftet in Ermangelung eines anderen \nKostenschuldners \ndie \nStaatskasse. \nDie \nAuslagenentscheidung \nberuht \nauf \nder \nentsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. \n \n \n \n \nK. \nVorsitzender Richter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nV. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nF. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-03/3-ws-78-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143a","ref_norm":"143a","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-09-03/3-ws-78-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457595","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.667425+00:00"}}