{"status":"available","doknr":"OLD457593","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-03-10","aktenzeichen":"3 Ws 6/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nWegen Maßnahmen, die in Vollziehung des Vermögensarrests getroffen sind, ist das \nRechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht statthaft. \n \nOLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom 10. März 2021, Az.: 3 Ws 6/21 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 3 Ws 6/21 \nLandgericht Chemnitz, 4 Qs 28/21 \nStA Chemnitz, 370 Js 17569/18 \nGenStA Dresden, 13 Ws 117/21 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Verfahren über die Vollziehung des Vermögensarrests \n \ngegen \n \nA...... M......, ... \n- Angeklagter - \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt M...... K......, ... \n \nweiterer Verfahrensbeteiligter: \n \nM...... N...... \n- Betroffener, Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt H...... F......, ... \n \n \nwegen Kennzeichenverletzung nach § 143 MarkenG u. a. \n \nhat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 10.03.2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des \nLandgerichts Chemnitz vom 26. Januar 2021 wird - auf Kosten des \nBetroffenen - als unzulässig verworfen. \n \n\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nIn dem Ermittlungsverfahren gegen den jetzigen Angeklagten hat das Amtsgericht Chemnitz \ndurch Beschluss vom 22. Januar 2019 (GA 184 f.) den Vermögensarrest in dessen \nVermögen wegen der zu sichernden Einziehung des Wertes eines Tatertrages in Höhe von \n73.000,00 Euro und 7.053,00 USD angeordnet. In Vollziehung des Arrests wurde Bargeld in \ndieser Höhe, das zuvor im Rahmen einer Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten \nbeschlagnahmt worden war, durch die Kriminalpolizei bei dem Amtsgericht Chemnitz \nhinterlegt (GA 186 ff.). \n \nDer Betroffene macht geltend, das hinterlegte Bargeld in Höhe von 73.000,00 Euro gehöre \nihm. Seinen insoweit am 18. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten, auf \nAuszahlung gerichteten Antrag (GA 424 ff.) hat das Amtsgericht Chemnitz durch Beschluss \nvom 28. Dezember 2020 (GA 437) mit der Begründung zurückgewiesen, der Betroffene habe \nseine tatsächlichen Angaben nicht glaubhaft gemacht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde \ndes Betroffenen vom 18. Januar 2021 (GA 444 ff.) hat das Landgericht Chemnitz durch \nBeschluss vom 26. Januar 2021 (GA 450 ff.) als unbegründet verworfen. \n \nMit weiterer Beschwerde vom 11. Februar 2021 (GA 472 ff.), der das Landgericht nicht \nabgeholfen hat (GA 479), verfolgt der Betroffene seinen Auszahlungsantrag weiter. Er meint, \ndie Beschwerdeentscheidung vom 26. Januar 2021 sei gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO \nanfechtbar. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die weitere Beschwerde \ndes Betroffenen als unzulässig zu verwerfen. \n \nII. \n \nDie weitere Beschwerde des Betroffenen ist unstatthaft. Von den in § 310 Abs. 1 StPO \nbestimmten Ausnahmen abgesehen, findet eine Anfechtung von Entscheidungen, die auf \neine Beschwerde hin erlassen worden sind, nicht statt (§ 310 Abs. 2 StPO). Die \nVoraussetzungen des vom Betroffenen in Bezug genommenen § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, \nwonach solche Beschwerdeentscheidungen angefochten werden können, die einen \nVermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betreffen, \nsind hier - ebenso wie diejenigen der zwei anderen Tatbestandsalternativen des § 310 Abs. \n1 StPO - nicht gegeben. \n \n1. Der auf Auszahlung des hinterlegten Bargeldes gerichtete Antrag des Betroffenen wendet \nsich nicht gegen den Beschluss vom 22. Januar 2019 (GA 184 f.), mit dem das Amtsgericht \nChemnitz, gestützt auf §§ 111e, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO den Vermögensarrest in das \nVermögen des Angeklagten angeordnet hat. Hiergegen könnte sich jener Antrag des \nBetroffenen mangels Rechtsschutzbedürfnis in zulässiger Weise auch nicht wenden, denn \nder Beschluss betrifft ausschließlich den Angeklagten in seinen Rechten. \n \n2. Die Zulässigkeit des (erstinstanzlichen) Antrags des Betroffenen beruht auf § 111k Abs. 3 \nStPO. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der von einer in Vollziehung der \nBeschlagnahme oder des Vermögensarrests getroffenen Maßnahme betroffen ist, die \nEntscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts beantragen. Hierzu gehört \ninsbesondere auch ein Antrag, bei dem es sich - wie hier in Bezug auf das von einer \nErmittlungsperson der Staatsanwaltschaft gem. § 111k Abs. 1 Satz 2, § 111f Abs. 1 Satz 1 \n\nund 2 StPO, § 930 Abs. 2 ZPO hinterlegte Bargeld - der Sache nach um eine \nzwangsvollstreckungsrechtliche Drittwiderspruchsklage im Sinne des § 771 ZPO handelt \n(vgl. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 24. März 2015 - 2 Ws 80/15, Rn. 7 m.w.N., \nzitiert nach juris, zum inhaltsgleichen § 111 f Abs. 5 StPO a.F.). \n \n3. Nachdem über den Antrag des Betroffenen erstinstanzlich das Amtsgericht Chemnitz und \nim Beschwerdeverfahren gem. § 304 Abs. 1 und 2 StPO, § 308 f. StPO das Landgericht \nChemnitz entschieden haben, ist für ihn der Rechtsweg erschöpft. § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO \nist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Er eröffnet die weitere Beschwerde \nausschließlich in Bezug auf Entscheidungen über den Vermögensarrest, nicht hingegen \nwegen Maßnahmen, die in Vollziehung des Arrests getroffen wurden (vgl. Spillecke, in: \nKarlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 111j Rn. 19; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, \nStPO, 63. Aufl., § 310 Rn. 9). \n \nIII. \n \nDie ausgesprochene Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. \n \n \n \n \n \nK...... \nF...... \nV...... \nVorsitzender Richter \nRichter am \nRichter am \nam Oberlandesgericht \nOberlandesgericht \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-03-10/3-ws-6-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111e","ref_norm":"111e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111j","ref_norm":"111j","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111k","ref_norm":"111k","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111f","ref_norm":"111f","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-03-10/3-ws-6-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457593","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.625008+00:00"}}