{"status":"available","doknr":"OLD457592","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-07-30","aktenzeichen":"3 Ws 27/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht \ngebieten es dem Berufungsgericht, vor einer Verwerfung der Berufung wegen nicht \ngenügend entschuldigten Ausbleibens des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO \neine den Umständen nach angemessene Zeit, die in der Regel 15 Minuten beträgt, \nzuzuwarten. Eine Wartezeit ist auch nach kürzeren Unterbrechungen während eines \nVerhandlungstages (\"Verhandlungspausen\") vor einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 2 StPO einzuhalten. \n \n2. Verwirft das Berufungsgericht die Berufung unter Bezugnahme auf § 329 Abs. 1 StPO, \nohne die Wartezeit einzuhalten, und erscheint hiernach der Angeklagte noch vor Ablauf der \nWartefrist am Sitzungssaal, ist ihm auf seinen Antrag nach § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO analog \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit steht der nichtsäumige dem \nsäumigen Angeklagten gleich. \n \n \nOLG Dresden, 3. Strafsenat, Beschluss vom 30. Juli 2021, \nAz.: 3 Ws 27/21 und 3 OLG 22 Ss 246/21 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 3 Ws 27/21 und 3 OLG 22 Ss 246/21 \nLandgericht Dresden, 11 Ns 930 Js 33984/19 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nC...... L......, ... \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt J...... L......, \n \nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis \nhier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n \nhat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 30.07.2021 \n \nbeschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des \nLandgerichts Dresden vom 08. Februar 2021 aufgehoben. \n \nDer Angeklagten wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom \n07. Januar 2021 gewährt. \n \nDas Urteil des Landgerichts Dresden vom 07. Januar 2021, mit dem es die \nBerufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Riesa vom \n07. Juli 2020 verworfen hat, und die hiergegen gerichtete Revision der \nAngeklagten sind gegenstandslos. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten insoweit \nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDas Amtsgericht Riesa hat am 07. Juli 2020 die Angeklagte wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 \n\nEuro verurteilt. Ferner hat das Amtsgericht ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein \neingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von acht \nMonaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. \n \nÜber die hiergegen von der Angeklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das \nLandgericht Dresden am 07. Januar 2021 ab 13:00 Uhr verhandelt. Nach dem Ende einer \nvom Kammervorsitzenden angeordneten Unterbrechung, die von 13:32 Uhr bis 13:45 Uhr \ngedauert hat, ist die zuvor anwesende Angeklagte nicht wieder erschienen. Nach erneuter \nUnterbrechung, die ausweislich des Sitzungsprotokolls um 13:52 Uhr geendet hat, hat die \nBerufungskammer unter Bezugnahme auf § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO die Berufung der \nnun weiterhin abwesenden Angeklagten durch Urteil verworfen. Zur Begründung ist \nausgeführt, nach einer Unterbrechung sei die Fortführung der Hauptverhandlung dadurch \nverhindert worden, dass die ordnungsgemäß geladene und belehrte Angeklagte sich ohne \ngenügende Entschuldigung entfernt habe. Nicht zurückzukehren, habe die Angeklagte \nbereits bei Verlassen des Sitzungssaales zu Beginn der Unterbrechung angekündigt. \n \nGegen das ihrem Verteidiger am 13. Januar 2021 zugestellte Urteil vom 07. Januar 2021 hat \ndie Angeklagte mit Schriftsatz ihres Verteidigers am 20. Januar 2021 Revision eingelegt. \nZugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der \nBerufungshauptverhandlung \nbeantragt. \nZur \nBegründung \nträgt \ndie \nAngeklagte \nim \nWesentlichen vor, sie habe sich während der Unterbrechung der Hauptverhandlung vor dem \nGerichtsgebäude mit ihrem Verteidiger beraten, der sich geweigert habe, eine - seiner \nAuffassung nach unrechtmäßige - Anordnung des Präsidenten des Landgerichts zum Tragen \neiner Mund-Nase-Bedeckung oder, im Falle eines ärztlichen Attests über die Befreiung \nhiervon, eines Plexiglas-Gesichtsvisiers auf den Gerichtsfluren zu befolgen, und dem \ndeswegen der Zutritt zum Gebäude und damit die Teilnahme an der Hauptverhandlung \nverwehrt worden sei. Um 13.45 Uhr sei sie ins Gebäude zurückgekehrt, habe die Toilette \naufgesucht und sei hiernach spätestens um 13.53 Uhr an der Tür zum Sitzungssaal \nangelangt. Dort habe sie von dem Kammervorsitzenden, der gerade mit den Schöffen und \nder Urkundsbeamtin den Saal verlassen habe, erfahren, dass die Berufung verworfen \nworden sei. Wegen der Einzelheiten des Wiedereinsetzungsvorbringens wird auf die \nAntragsschrift \ndes \nVerteidigers \nvom \n20. \nJanuar \n2021 \nBezug \ngenommen. \nZur \nGlaubhaftmachung dieses Vorbringens beruft sich die Angeklagte auf die schriftlichen \nAngaben einer Zeugin, die sie zur Hauptverhandlung begleitet habe. \n \nMit Beschluss vom 08. Februar 2021 hat das Landgericht Dresden den Antrag auf \nWiedereinsetzung in die Hauptverhandlung als unbegründet verworfen. Hiergegen hat die \nAngeklagte durch ihren Verteidiger am 14. Februar 2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit \nSchriftsatz vom 22. Februar 2021 hat der Verteidiger der Angeklagten die Revision mit der \nVerletzung formellen und materiellen Rechts begründet. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die sofortige Beschwerde wie auch \ndie Revision als unbegründet zu verwerfen. \n \nII. \n \nDie nach § 329 Abs. 7, § 46 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige \nBeschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Landgericht die Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung abgelehnt hat, ist \nbegründet. Die Angeklagte hat Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die die \n\nbeantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. \n \n1. \nBei Verkündung des Verwerfungsurteils vom 07. Januar 2021 haben die Voraussetzungen \ndes § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht vorgelegen. \n \na) \nGemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne \nVerhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins \nweder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht \nerschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Allerdings gebieten es die \nGrundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht dem \nGericht, zunächst eine angemessene Zeit zuzuwarten, da mit stets möglichen kleineren \nVerspätungen gerechnet werden muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2013 - (4) \n161 Ss 89/13 (86/13), Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 08. Juli 2013 - III-2 Ws 354/13, \nRn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 1 OLG 1 Ss 74/16, Rn. 6, \njuris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 329 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Als Wartezeit \nsind 15 Minuten in der Regel ausreichend, aber auch erforderlich (KG Berlin; OLG Köln; OLG \nZweibrücken; Meyer-Goßner/Schmitt, jeweils a.a.O.). \n \nEine solche Wartezeit ist nach Auffassung des Senats nicht nur zu Beginn der \nHauptverhandlung und eines jeden weiteren Verhandlungstages, also vor einer \nEntscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern auch nach kürzeren \nUnterbrechungen während eines Verhandlungstages (“Pausen“) vor einer Entscheidung \nnach § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO einzuhalten; denn auch im räumlichen \nUmfeld des Sitzungssaales können unvorhersehbare Verzögerungen eintreten. Dass \nvorliegend das Landgericht nach dem Ende der vom Kammervorsitzenden angeordneten \nUnterbrechung bis 13.45 Uhr nicht 15 Minuten zugewartet hat, bevor es die Berufung der \nAngeklagten verworfen hat, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Danach hat \nder Kammervorsitzende bereits rund sieben Minuten später das Verwerfungsurteil verkündet \nund ist die Sitzung um 13:58 Uhr beendet gewesen. \n \nb) \nEs kann dahinstehen, ob eine Wartezeit von 15 Minuten auch dann einzuhalten ist, wenn der \nAngeklagte (oder sein Verteidiger im Fall des § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) bei Beginn \neiner angeordneten Verhandlungspause erklärt, dass er nicht in den Sitzungssaal \nzurückkehren werde. Solches hat hier die Angeklagte weder ausdrücklich noch durch \nschlüssiges Verhalten getan. \n \nEs ist bereits vor der Berufungshauptverhandlung durch Schriftsatz des Verteidigers vom \n4. Januar 2021 aktenkundig geworden, dass dieser es einer hausrechtlichen Anordnung des \nPräsidenten des Landgerichts Dresden zuwider generell ablehnt, auf den Gerichtsfluren eine \nMund-Nase-Bedeckung \noder \nein \nGesichtsvisier \nzu \ntragen. \nAuch \nist \ndem \nHauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen, dass die Angeklagte zu Beginn des Termins \ndem Vorsitzenden auf dessen Frage nach dem Verbleib ihres Verteidigers mitgeteilt hat, \ndass dieser zwar „da“, aber nicht ins Gerichtsgebäude hineingelassen worden sei, weil er die \nAnordnung des Gerichtspräsidenten zum Tragen einer Maske nicht befolgen wolle. Ferner \nergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass der Kammervorsitzende im Laufe der \nHauptverhandlung der Angeklagten die Anregung erteilt hat, ihre Berufung auf den \nRechtsfolgenausspruch zu beschränken. Hierauf hat die Angeklagte erklärt, ohne Verteidiger \n\nsei das „alles Mist“ und sie benötige etwa zehn Minuten Zeit, um sich das zu überlegen. \nDiese Äußerung hat der Kammervorsitzende zum Anlass für die Anordnung genommen, die \nVerhandlung von 13:32 Uhr bis 13.45 Uhr zu unterbrechen. \n \nMit Rücksicht auf die vorgenannten Umstände, die der Berufungskammer nahe gelegt \nhaben, dass die Angeklagte beabsichtigt habe, eine anwaltliche Beratung durch ihren sich \nvor dem Gerichtsgebäude aufhaltenden Verteidiger einzuholen, hat die Kammer der für den \nZeitpunkt des Verlassens des Sitzungssaales protokollierten Äußerung der Angeklagten, sie \nkönne auch gehen, „wenn das Ganze eh keinen Erfolg“ habe, nicht die Bedeutung \nbeimessen dürfen, die Angeklagte sei entschlossen gewesen, zum Ende der Pause nicht in \nden Sitzungssaal zurückzukehren. Vielmehr hat hiernach, wie ebenfalls protokolliert ist, der \nKammervorsitzende die Angeklagte über die prozessualen Folgen eines solchen Verhaltens \nbelehrt. Ferner hat bei objektiver Bewertung der vorausgegangenen Anregung des \nKammervorsitzenden, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken, \nAussicht auf einen Teilerfolg des Rechtsmittels bestanden, und ist zu erwarten gewesen, \ndass die Angeklagte diese Erfolgsaussicht bezüglich der Rechtsfolgen aufgrund der \nanwaltlichen Beratung in der Pause auch erkennen und sich schon deswegen zur Rückkehr \nveranlasst sehen werde. \n \n2. \nDie Angeklagte ist nicht darauf beschränkt, die Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nStPO mit der Revision geltend zu machen. Da sie sich nicht ohne genügende \nEntschuldigung aus der Hauptverhandlung entfernt hat, ist ihr entsprechend § 329 Abs. 7 \nSatz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n \na) \nAuf den Fall, dass der Angeklagte mangels (wirksamer) Ladung zur Hauptverhandlung nicht \nerschienen und deswegen vom Gericht, das den Ladungsmangel übersehen hat, objektiv zu \nUnrecht als säumig behandelt worden ist, findet nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. \nMeyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 329 Rn. 41 m.w.N.) § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO analog \nAnwendung. Dieser Analogie liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Nichtsäumige \nbeim Zugang zum leichteren Rechtsbehelf nicht schlechter gestellt sein soll als der \nunverschuldet Säumige (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). Nicht säumig ist auch ein \nAngeklagter, der bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins oder bei Ende einer \nVerhandlungspause noch innerhalb der Wartefrist am Sitzungssaal erscheint. Einem solchen \nAngeklagten muss daher nach Auffassung des Senats ebenfalls im Wege einer analogen \nAnwendung von § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO die Möglichkeit zuteilwerden, Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand zu erlangen, wenn das Berufungsgericht - wie hier - bei seinem \nVerwerfungsurteil die Wartefrist nicht eingehalten hat (vgl. auch OLG Köln a.a.O., Rn. 11 ff.). \n \nb) \nDass hier die Angeklagte vor Ablauf von 15 Minuten nach dem Ende der bis um 13:45 Uhr \nbefristeten Verhandlungspause am Sitzungssaal wieder erschienen ist, hat sie gemäß § 45 \nAbs. 2 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht. \n \nDabei kann dahinstehen, ob auch ihre Behauptung zutrifft, als ihr der Kammervorsitzende \nauf dem Gerichtsflur mitgeteilt habe, dass die Berufung verworfen worden sei, habe ihre \nBegleiterin auf ihr Mobiltelefon geschaut und darauf die Uhrzeit 13:53 Uhr abgelesen, und ob \nder Senat hieraus gegebenenfalls auf die Richtigkeit dieser Zeitangabe schließen dürfte, \nobwohl im Hauptverhandlungsprotokoll das Sitzungsende mit 13:58 Uhr festgehalten ist. \n\nJedenfalls \ndie \nRichtigkeit \ndes \nweiteren \nVortrags \nder \nAngeklagten, \ndass \ndie \nBerufungskammer und die Urkundsbeamtin beim Verlassen des Sitzungssaales die \nAngeklagte vor der Saaltür angetroffen hätten, hat die Berufungskammer, da insoweit ihr \neigener Wahrnehmungsbereich angesprochen ist, ohne ein Mittel der Glaubhaftmachung \nbeurteilen können. Deshalb behandelt der Senat es als Indiz für die Richtigkeit, dass der \nBeschluss \nvom \n08. \nFebruar \n2021, \nmit \ndem \ndie \nBerufungskammer \nden \nWiedereinsetzungsantrag der Angeklagten als unbegründet verworfen hat, sich zu diesem \nTeil des Wiedereinsetzungsvorbringens nicht verhält. In Verbindung mit der dem \nWiedereinsetzungsantrag \nbeigefügten \nschriftlichen \nErklärung \njener \nBegleiterin \nder \nAngeklagten ist es daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zutreffend. Nimmt man hinzu, \ndass ausweislich des Protokolls die Sitzung um 13:58 Uhr geendet hat, muss der Senat \nannehmen, dass es noch nicht 14:00 Uhr gewesen ist, als die Angeklagte die Tür zum \nSitzungssaal erreicht hat. \n \nIII. \n \nDie Gewährung der Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung hat zur Folge, \ndass das Verwerfungsurteil des Landgerichts sowie die dagegen erhobene Revision der \nAngeklagten gegenstandslos sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 342 Rn. 2). Dies hat \nder Senat zur Klarstellung in den Tenor aufgenommen. \n \nIV. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 7 und 467 Abs. 1 StPO. \n \n \n \n \n \nK...... \nV...... \nW......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-07-30/3-ws-27-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-07-30/3-ws-27-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457592","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.602731+00:00"}}