{"status":"available","doknr":"OLD457590","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-09-07","aktenzeichen":"23 WF 431/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 23 WF 431/22 \nAmtsgericht Leipzig, 354 FH 307/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \n1. L. R., geboren am …2016, …, \n vertreten durch den Beistand Stadt xxx - Amt für Jugend und Familie, … \n- Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1 - \n \n2. D. R., geboren am ...2008, …, \n vertreten durch den Beistand Stadt xxx - Amt für Jugend und Familie, … \n- Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 - \n \ngegen \n \nV. R., … \n- Antragsgegner und Beschwerdegegner - \n \nWeitere Beteiligte: \n \nMutter: \nL. E., … \n \nwegen Beschwerde sonstige Angelegenheiten \n \n \nhat der 23. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von B., \nRichter am Amtsgericht K. und \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. N. \n \nohne mündliche Verhandlung am 07.09.2022 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - \nFamiliengericht - vom 27.05.2022, Az.: 354 FH 307/21 im Tenor zu 3. und 5. wie folgt \nabgeändert: \n \n \n\n \nSeite 2 \n \nDer Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern jeweils 1.239 EUR rückständigen \nUnterhalt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 zu zahlen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n \n2. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. Der Beschwerdewert wird auf 2.478 EUR festgesetzt. \n \nGründe \nI. \n \nDer Antragsgegner ist der Vater der minderjährigen Antragsteller, die im Haushalt ihrer \nMutter leben und vom Beistand des Jugendamtes vertreten werden. Sie bezogen Leistungen \nnach dem UVG. \nDie Antragsteller nahmen den Antragsgegner zunächst in zwei getrennten vereinfachten \nUnterhaltsverfahren, die dann verbunden wurden, auf Zahlung laufenden Unterhalts ab \nJanuar 2022 und rückständigen Unterhalts für 2021 in Anspruch. \n \nHiergegen wendete der Antragsgegner ein, dass die Mutter der Antragsteller das volle \nKindergeld bekomme. Seit 03.01.2022 zahle er den Kindesunterhalt regelmäßig. Mit der \nUnterhaltsvorschussstelle \nhabe \ner \nam \n08.02.2022 \neine \nStundungs- \nund \nRatenzahlungsvereinbarung getroffen. \n \nMit Beschluss vom 27.05.2022 setzte das Familiengericht den laufenden monatlichen \nUnterhalt für beide Kinder ab Januar 2022 in Höhe des Mindestunterhaltes fest. Die \nEinwendungen des Antragsgegners wies es zurück. \nHingegen wies es den Antrag auf Festsetzung rückständigen Unterhalts für 2021 in Höhe \nvon jeweils 1.239 EUR zurück. \nIn der Kostenentscheidung bildete das Familiengericht eine Quote von 77,46% für den \nAntragsgegner und jeweils 11,27 % für die Antragsteller. \n \nZur Begründung verwies es auf den Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG, wonach \nwegen des Bezugs von Unterhaltsvorschuss eine Geltendmachung im vereinfachten \nUnterhalsverfahren nicht zulässig sei. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. \n \nDer Antragsgegner hat von seiner Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. \n\n \nSeite 3 \n \n \n \nII. \n \nDie Beschwerde war zulässig und begründet. \n \nDas Familiengericht hat die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung rückständigen \nUnterhaltes zu Unrecht abgelehnt. \n \nZwar legt der Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG nahe, dass das vereinfachte \nUnterhaltsverfahren für Zeiträume, in denen Sozialleistungen bezogen wurden, keine \nAnwendung findet. Aus der Gesetzesbegründung zu dem wortgleichen § 646 ZPO a. F. (vgl. \nBT-Drucksache 13/7338 und 14/7349) geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass mit der Vorschrift \nlediglich sicher gestellt werden soll, dass das Kind in Höhe des gewährten \nUnterhaltsbetrages (und in dieser Höhe auf den Leistungsträger übergegangenen \nAnspruchs) \nkeinen \nUnterhaltsanspruch \ngeltend \nmacht \n(so \nauch \nBömelburg \nin: \nPrütting/Helms, FamFG Kommentar, Rn. 16 zu § 250. \nSoweit der Unterhaltsanspruch aber nicht auf den Leistungsträger übergegangen ist, muss \ndem insoweit unterhaltsbedürftigen Kind auch weiterhin das vereinfachte Verfahren zur \nVerfügung stehen. \n \nDie Anträge der Antragsteller auf Festsetzung rückständigen Unterhaltes für 2021 waren \nsomit zulässig. Da das Oberlandesgericht eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz ist, \nkonnte es auch über die Begründetheit entscheiden (Althammer in: Johannsen/Henrich, aaO, \nRN 3 zu § 69). Die Prüfung richtet sich nach den Vorschriften über das vereinfachte \nUnterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG. \n \nDie Einwendungen des Antragsgegners hat das Familiengericht gemäß § 252 Abs. 1 S. 2 \nFamFG mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Dieser ist nichts hinzuzufügen. \n \nWeitere berücksichtigungsfähige Einwendungen hat der Antragsgegner nicht erhoben, so \ndass auch die Unterhaltsrückstände festzusetzen waren. \n \nDa der Antragsgegner somit komplett unterlegen war, war die Kostenentscheidung des \nFamiliengerichts nach § 243 FamFG abzuändern. \n\n \nSeite 4 \n \n \n \nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren resultiert ebenfalls aus § 243 FamFG, \ndie Entscheidung über den Beschwerdewert aus §§ 40, 51 Abs. 2 FamGKG. \n \n \n \n \nvon B. \n \n \n \nK. \n \n \n \nDr. N.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-07/23-wf-431-22","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-07/23-wf-431-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457590","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.558637+00:00"}}