{"status":"available","doknr":"OLD457589","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-02-08","aktenzeichen":"23 UF 474/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 23 UF 474/20 \nAmtsgericht Leipzig, 340 F 3031/19 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nFreistaat Sachsen, vertreten durch die kreisfreie Stadt X,, diese vertreten dr. d. OB, dieser \nvertr. dr. d. Amt für Jugend, Familie und Bildung, SG Unterhaltsvorschuss, … \n \n- Antragsteller und Beschwerdegegner - \n \nBevollmächtigter: \nStadt X., Rechtsamt, … \n \ngegen \n \nC. K., … \n- Antragsgegner und Beschwerdeführer - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \nwegen Kindesunterhalt \n \n \n \nhat der 23. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von B., \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. N. und \nRichter am Oberlandesgericht K. \n \nohne mündliche Verhandlung am 08.02.2021 im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze \nbis zum 15.01.2021 eingereicht werden konnten, \n \n \n \n \n \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Leipzig vom 27.05.2020 (340 F 3031/19) aufgehoben und der Antrag des \nAntragstellers abgewiesen. \n \nDie Kosten beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen. \n\n \nSeite 2 \n \n \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens ist 758,29 €. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \n \n \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Beteiligten streiten um rückständigen Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für \nden Zeitraum von Juni 2016 bis Dezember 2017. \n \nDer Antragsgegner ist Vater der am ...2010 geborenen M. K. und des am ...2004 geborenen \nL. F.. \n \nDer Antragsteller hat von Juni 2016 bis Dezember 2017 an M. Mutter ausweislich einer \nbeigefügten gesiegelten Bestätigung Unterhaltsvorschuss iHv 1.772 € gezahlt, nämlich 45 € \nbis Juli 2016, 94 € bis Dezember 2016 und 101 € im Jahr 2017, worüber der Antragsgegner \nin Kenntnis gesetzt war. \n \nDer Antragsgegner verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein monatliches \nNettoeinkommen von 1.440,62 € im Jahr 2016 und von 1.465,82 € im Jahr 2017. Er hatte \nFahrtkosten von monatlich 61,56 € und eine weitere Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind L. \nF.. An M. Mutter zahlte er monatlich 100 € Kindesunterhalt. \n \nM. Mutter erzielte im Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2017 ein monatliches \nNettoeinkommen von 1.015,99 €. \n \nDie \nEltern \ndes \nAntragsgegners \nverdienten \nals \n…. \nbzw. \n… \nder \nY.Z. \nim \nverfahrensgegenständlichen Zeitraum 3.473,09 € bzw. 2.248,87 € netto im Monat, hatten \neinen kurzen Arbeitsweg und keine Schulden. \n \nDer Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 28.02.2018 gemahnt und macht \npauschalen Verzugsschaden sowie Auslagen geltend. \n \nMit dem verfahrensgegenständlichen Antrag macht der Antragsteller aus übergegangenem \nRecht gem. § 7 UhVorschG den 100 € übersteigenden Unterhaltsanspruch von M. geltend, \nda er Unterhaltsvorschuss in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe gezahlt habe. \n \nDer Antragsteller hat beantragt, \nden Antragsgegner zu verpflichten, an ihn 758,29 € Unterhalt aus \n\n \nSeite 3 \n \nübergegangenem Recht für das am 25.08.2010 geborene Kind M. K. für die \nZeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2017 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab dem 23.01.2018 sowie 1,50 \n€ und 5 € Mahnkosten zu zahlen. \n \nDer Antragsgegner hat beantragt, \nden Antrag abzuweisen. \n \nEr hat darauf verwiesen, dass er angesichts seiner leistungsfähigen Eltern nur bis zur Höhe \ndes angemessenen Selbstbehaltes hafte, wie das Oberlandesgericht Dresden betreffend die \nUnterhaltsansprüche von L. F., die auf den dort durch den Landkreis XXX vertretenen \nAntragsteller übergegangen waren, am 29.01.2018 (23 UF 509/17) entschieden habe. \n \nDie Einzelrichterin des Senats hat am 03.04.2020 die Beschwerde des Antragsgegners \ngegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht zurückgewiesen \n(23 WF 185/20). Die Leistungsfähigkeit der Großeltern werde der Antragsgegner zwar \nvoraussichtlich beweisen können, es fehle jedoch an substantiiertem Vortrag zur \nLeistungsfähigkeit der Kindesmutter, die vor den Großeltern herangezogen werden müsse. \nHierfür sei der Antragsgegner nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet. Hierauf hat der \nAntragsgegner das Einkommen von M. Mutter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum \nvorgetragen \nund \ndurch \nGehaltsmitteilungen \nnachgewiesen. \nNachfolgend \nhat \ndas \nFamiliengericht dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt. \n \nDas Familiengericht Leipzig hat mit Beschluss vom 27.05.2020 (340 F 3031/19) den \nAntragsgegner zur Zahlung von 758,29 € Unterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit \nvom 01.06.2016 bis zum 31.12.2017 nebst Verzugszinsen und Mahnkosten verpflichtet. Der \nAntragsgegner habe nicht vorgetragen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar sei (so Viefhues in \njurisPK-BGB, § 1607 BGB (Stand 05.05.2020), Rn. 29). Zudem hätte der Antragsgegner das \nEinkommen sämtlicher Großeltern, also auch das der Großeltern mütterlicherseits, darlegen \nmüssen (Viefhues a.a.O.). Denn diese hafteten gleichrangig als Teilschuldner. Ansonsten sei \nzur Ersatzhaftung der Großeltern der Entscheidung des OLG Hamm FamRZ 2005, 57 zu \nfolgen. \n \nHiergegen hat der Antragsgegner in zulässiger Weise Beschwerde eingelegt. \n \nDas Familiengericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass es auch darauf, ob M. Mutter \nmehr habe verdienen können, sowie auf die Einkommensverhältnisse der Großeltern \nmütterlicherseits ankomme. M. Mutter habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht \nmehr als 25 Wochenstunden arbeiten können, da M. erst im Herbst 2017 eingeschult worden \n\n \nSeite 4 \n \nsei. Sie habe von 7 bis 16 Uhr gearbeitet. Für Überstunden habe sie 10,97 € erhalten. Selbst \nbei einer Vollzeittätigkeit hätte sie kein Einkommen oberhalb des angemessenen \nSelbstbehaltes gehabt. Auf die Leistungsfähigkeit weiterer Großelternteile komme es nicht \nan, da jedenfalls die Großeltern väterlicherseits leistungsfähig seien. Ansonsten sei die \nGroßmutter mütterlicherseits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Hausfrau gewesen. \nDer Großvater habe im rollierenden Vierschichtsystem in einer Druckerei gearbeitet und noch \ndie volljährigen, in der Ausbildung befindlichen Geschwister von M. Mutter unterhalten \nmüssen, wofür er Zeugenbeweis durch Benennung der Großeltern antritt. \nEr beruft sich weiterhin auf die Ersatzhaftung der Großeltern väterlicherseits sowie darauf, \ndass dem betreuenden Elternteil ein höherer Selbstbehalt als 1.300 € zugebilligt werden \nmüsse. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \nunter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom \n27.05.2020 den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nEr verweist darauf, dass M. Mutter in Vollzeit hätte arbeiten können, da sie über eine \nganztägige \nKinderbetreuung \nverfügte. \nZudem \nhabe \nsie \neine \nabgeschlossene \nBerufsausbildung. Der Vortrag zu den persönlichen Verhältnissen der Großeltern \nmütterlicherseits, denen sich die Leistungsfähigkeit nicht entnehmen lasse, werde bestritten. \n \nMit Beschluss vom 08.12.2020 hat der Senat dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe \nunter Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe bewilligt und eine schriftliche Entscheidung \nangekündigt. Innerhalb der gesetzten Frist sind keine Schriftsätze mehr eingegangen. \n \n \n \nII. \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Der Antragsteller kann \nkeinen Unterhaltsanspruch des Kindes M. aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs \ngeltend machen, weil M. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen über die gezahlten \n100 € hinausgehenden Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner hatte. \n \nDer Antragsgegner ist über die erbrachten Unterhaltsleistungen hinaus nicht über den \ninsoweit anwendbaren angemessenen Selbstbehalt hinaus für Kindesunterhalt für M. \nleistungsfähig. \n\n \nSeite 5 \n \n \nAusgehend vom notwendigen Selbstbehalt (1.080 €) wäre er allerdings bei mit einem \nmonatlichen Nettoeinkommen von 1.440,62 € im Jahr 2016 und von 1.465,82 € im Jahr 2017 \nbei Fahrtkosten von monatlich 61,56 € in Höhe von monatlich 299,06 € im Jahr 2016 und von \n324,26 € im Jahr 2017 für Kindesunterhalt leistungsfähig gewesen. Daraus würden sich \nunter Berücksichtigung von L. F. Unterhaltsansprüche des Kindes M. in den Monaten Juni \nund Juli 2016 i.H.v. jeweils 119,42 €, vom 01.08. bis zum 31.12.2016 i.H.v. 134,21 € im \nMonat und im Jahr 2017 von jeweils 145,70 € im Monat errechnen, wovon er nur 100,00 € \nmonatlich gezahlt hätte. Unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts von 1.300 \n€ ist er im Jahr 2016 nur iHv 79,06 € (1.379,06 € minus 1.300 €) und im Jahr 2017 iHv \n104,26 € (1.404,26 € minus 1.300 €) leistungsfähig gewesen. Den Unterhaltsanspruch von \nM. hätte er damit vollständig durch Zahlung erfüllt. \n \nGleichwohl ist er nicht zur Zahlung von weiterem Kindesunterhalt verpflichtet. \n \nDenn der Antragsgegner kann gegenüber dem Kind, dessen Unterhaltsanspruch gem. § 7 \nUhVorschG auf den Antragsteller übergegangen ist, gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB \nseinen angemessenen Selbstbehalt (gemäß Unterhaltsleitlinien 1.300,- EUR) verteidigen, \nindem er auf die Unterhaltspflicht der Großeltern väterlicherseits verweist. An dieser im \nBeschluss vom 29.01.2018 (23 UF 509/17) dargelegten Rechtsauffassung hält der Senat \nfest. Denn nach dieser Regelung gilt die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber \nminderjährigen Kindern nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden \nist. Dies sind hier die Großeltern. Deren Ersatzhaftung tritt mithin nicht erst dann ein, wenn \ndie Eltern den notwendigen Selbstbehalt unterschreiten. Diese Auffassung entspricht einer \nim Vordringen befindlichen Literaturmeinung (vgl. zuletzt Gutdeutsch FamRZ 2018, 5; so \nauch OLG München FamRZ 2013, 793, Wönne in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 \nRn. 1035; Klinkhammer, ebda, § 2 Rn. 396 sowie in Staudinger, BGB (2018), § 1607 Rn. 7, \naA OLG Hamm FamRZ 2005, 57; Langeheine in MünchKomm BGB,, 8. Aufl., § 1607 BGB, \nRn. 7; M. Gerlach in BeckOGK (01.11.2020), § 1607 Rn. 20, je m.w.Nw., Duderstadt FamRZ \n2018, 489; offengelassen bei von Pückler in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 1607 Rn. 5). Die \nGroßeltern väterlicherseits könnten aufgrund ihres unstreitig vorhandenen Einkommens, das \nder darlegungs- und beweisbelastete (Viefhues, in juris-PK, § 1603, Rn. 972) \nAntragsgegner im Übrigen nachgewiesen hätte, auch unter Berücksichtigung eines erhöhten \nSelbstbehalts \n(1.800 \n€ \nwie \nbeim \nElternunterhalt, \nKlinkhammer \nin \nWendl/Dose, \nUnterhaltsrecht, 10. Aufl., Rn. 396 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2006, 26) den \nKindesunterhalt leisten. \n \nDiese Auffassung hat zwar zum Ergebnis, dass die Großeltern indirekt den eigenen Kindern \ntrotz Ende der Unterhaltspflicht Unterhalt leisten, indem sie sie in Höhe der Differenz \nzwischen notwendigen und angemessenem Selbstbehalt entlasten. Gleichwohl ist der \n\n \nSeite 6 \n \nGesetzeswortlaut eindeutig, auch wenn im Ergebnis mangels Möglichkeit des Regresses \ngegen die Großeltern (§ 7 UhVorschG, § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) tatsächlich die öffentliche \nHand an deren Stelle eintritt (Viefhues in juris-PK, § 1603 Rn. 997). Dass dies dem \nGesetzgeber beim Erlass des UhVorschG möglicherweise nicht bewusst war (BT-Drs. \n8/2774, S. 13, zur Anrechnung von Einkommen des Berechtigten), spielt angesichts dieses \nUmstandes keine Rolle. Zudem wäre sonst § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sinnlos (Langeheine \naaO). Dass nach der Gesetzessystematik die Ersatzhaftung eng begrenzt werden sollte (von \nPückler aaO), kann dann nicht ausschlaggebend sein. \n \nAuf die Frage, ob die Großeltern mütterlicherseits neben den Großeltern väterlicherseits als \nweitere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht \nkommen, kommt es vorliegend nicht an. Denn für den Ausschluss der erweiterten \nUnterhaltsverpflichtung des Antragsgegners nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt es, \nwenn dieser mindestens einen anderen leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten im Sinne \ndes § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB nachweisen kann. Die Vorschrift formuliert eindeutig \ndahingehend, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht dann nicht eintritt, wenn ein anderer \nunterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Welche Großeltern den Unterhalt leisten \nmüssten, ist vorliegend, da sie nicht verklagt sind, nicht zu klären. \n \nAuch darauf, ob die Mutter eine weitere leistungsfähige Verwandte wäre, kommt es nicht an, \ndenn der Antragsgegner will nicht auf sie verweisen. Erst bei einer Inanspruchnahme der \nGroßeltern selbst wäre zu prüfen, ob sie nicht vorrangig verpflichtet wäre (Wönne in \nWendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 1035 m.Nw.). Im Übrigen wäre dies auch \nnicht der Fall. Denn zwar soll für sie im Verhältnis zu den Großeltern nicht § 1606 Abs. 3 \nSatz 2 BGB gelten (Wönne aaO), so dass die Betreuung von M. allein sie nicht entlastet. \nJedenfalls aber ist M. Mutter selbst bei Zurechnung fiktiven Einkommens nicht leistungsfähig. \nDenn sie verdiente im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für 25 Wochenstunden \nmonatlich 1.188,38 € brutto. Rechnet man dies auf eine Vollzeitstelle um, bei der dann keine \nÜberstunden mehr anfallen dürften, würde sie 1.901,40 € brutto verdienen, was 1.346,55 € \nnetto entsprochen hätte. Dieses mit Hilfe des Gehaltsrechners der AOK für 2018 ermittelte \nErgebnis hätte um 5 % bereinigt ein anrechenbares Einkommen iHv 1.279,22 € ergeben, \nwas jedenfalls unterhalb des angemessenen Selbstbehalts liegt. Daher kann offenbleiben, \nob fiktives Einkommen insoweit überhaupt berücksichtigt werden kann (str., vgl. ablehnend \nViefhues in jurisPK-BGB § 1607 BGB Rn. 26 m.Nw.; Gutdeutsch FamRZ 2018, 5; OLG \nNürnberg FamRZ 2000, 687 u.a.; aA Langeheine in MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 1607 BGB \nRn. 8; OLG Hamm FamRZ 2013, 899; zweifelnd von Pückler in Palandt, BGB, 80. Aufl., § \n1607 Rn. 5). \n \n \n \nIII. \n\n \nSeite 7 \n \n \nDie Kostenentscheidung für beide Instanzen folgt aus § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Der Wert \ndes Beschwerdeverfahrens folgt aus § 35 FamGKG, § 40 Abs. 1 FamGKG. Die \nRechtsbeschwerde ist (erneut) zuzulassen, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG, da die \nentscheidungserhebliche Auffassung des Senats zur Ersatzhaftung der Großeltern vom \nOberlandesgericht Hamm (FamRZ 2005, 57) nicht geteilt wird. \n \n \n \n \n \n \nvon B. \n \n \n \nDr. N. \n \n \n \nK.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-08/23-uf-474-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":4},{"jurabk":"UhVorschG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-02-08/23-uf-474-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457589","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.536819+00:00"}}