{"status":"available","doknr":"OLD457587","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-07-14","aktenzeichen":"23 UF 34/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 23 UF 34/22 \nAmtsgericht Leipzig, 333 F 2815/20 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am 14.07.2022 \n \nS., Justizsekretärin \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nT. T., … \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \ngegen \n \nJ. T., … \n- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1) XXX, …, A. \nVersicherungsnummer: … \n- Versorgungsträgerin zu Antragsteller - \n \n2) YXY, …, \n … \nVersicherungsnummer: … \n- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin - \n \n3) YYY, … \nVersicherungsnummer: aaa \n- Versorgungsträgerin zu Antragsteller - \n \n \n4) YYY, … \nVersicherungsnummer: bbb \n- Versorgungsträgerin zu Antragsteller - \n \n5) XXX, …, B. \n Versicherungsnummer: … \n- Versorgungsträgerin zu Beschwerdeführerin - \n\n \nSeite 2 \n \n \nwegen Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt \n \n \nhat der 23. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., \nRichter am Amtsgericht K. und \nRichter am Oberlandesgericht K. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - \nFamiliengericht - vom 21.12.2021, Az.: 333 F 2815/20 wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen. \n \n3. Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 21.12.2021, Az.: 333 F \n2815/20 wird in seinen Gründen zu II. dahingehend berichtigt, dass in der „Übersicht“ und in \n„Die einzelnen Anrechte“ jeweils die „XYX“ durch den „YXY“ ersetzt wird. \n \n4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2), die dieser selbst zu tragen hat. \n \n5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n6. Der Beschwerdewert wird auf 8.376 EUR festgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die am 17.07.2000 geschlossene \nEhe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der \nAntragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen. Wegen des \nzugrundeliegenden Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen \nEntscheidung verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: \n \n \n \n1. Nachehelicher Unterhalt \n \nDie Eheleute trennten sich am ...2019. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der \n20-jährige T. lebt beim Vater und studiert; der 14-jährige F. wird von den Eltern im \nparitätischen Wechselmodell betreut. \n \nDer \nAntragsteller \nerzielt \naus \neiner \nVollzeitbeschäftigung \nein \ndurchschnittliches \nNettoeinkommen i.H.v. 3.418,60 €. Er zahlt hiervon monatliche Beiträge zum P… i.H.v. \n278,70 €. \nDie Antragsgegnerin arbeitet im Umfang von 32 Stunden pro Woche und erzielt ein \ndurchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.141,12 €. Aus Vermietung und Verpachtung \nerzielt sie monatliche Einkünfte von netto 57,09 €. Für eine Zusatzkrankenversicherung \nleistet sie monatliche Zahlungen i.H.v. 39,30 € und für eine zusätzliche Altersvorsorge solche \ni.H.v. 40 €. \n\n \nSeite 3 \n \n \nDie Eheleute waren bei ihrer Trennung gemeinsame - je hälftige - Eigentümer einer von \nIhnen bewohnten unbelasteten Immobilie in L.. Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung \nvom 30.3.2021 teilten Sie ihr Barvermögen bzw. Kontoguthaben von insgesamt 135.750,63 € \nsowie einen Bausparvertrag der Antragsgegnerin mit einem Guthaben von 5.934,16 € hälftig \nuntereinander auf und vereinbarten zudem, dass die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil \nan der gemeinsamen Immobilie an den Antragsteller überträgt. Der Antragsteller verpflichtete \nsich, an die Antragsgegnerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 270.085,04 € zu zahlen. \nBei diesem Betrag gingen die Beteiligten von einem Immobilienwert von 570.000 € aus. Der \nhälftige „Herauszahlungsbetrag“ von 285.000 € wurde reduziert um insgesamt 14.914,96 €, \num die vereinbarte hälftige Aufteilung des sonstigen Vermögens zu erreichen. Dies ist so \numgesetzt worden. Der Antragsteller nahm zur Finanzierung ein Darlehen über 250.000 € \nauf, das er seit 30.4.2021 in monatlichen Raten von 800 € (Zins und Tilgung) zurückzahlt. \nDie Antragsgegnerin ist am 1.8.2021 aus der Immobilie ausgezogen. Zum Zeitpunkt des \nNotarvertrages verfügte die Antragsgegnerin zusätzlich noch über einen hälftigen \nMiteigentumsanteil an einer unbelasteten Eigentumswohnung in L.. Bei Eingehung der Ehe \nwar sie Alleineigentümerin dieser - damals noch belasteten - Eigentumswohnung. Während \nder Ehe übertrug sie das hälftige Wohnungseigentum an ihren Bruder, der im Gegenzug den \nKredit ablöste. Der Wert ihres Miteigentumsanteils beträgt ca. 60.000 €. \nDer \nAntragsteller \nverfügte \nzum \nZeitpunkt \ndes \nNotarvertrages \nnoch \nüber \nzwei \nDirektversicherungen bei dem P… deren Rückkaufswerte teilweise, nämlich in Höhe von \ninsgesamt 53.502,64 € nicht in den Versorgungsausgleich fielen. \n \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft \nder Ehescheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. 844 € monatlich zu zahlen. \n \nDer Antragsteller hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n \nDas Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe nach der \nhälftigen Aufteilung des ehelichen Vermögens ein eigenes Vermögen von ca. 338.000 € \ngehabt. Ihr Unterhaltsanspruch sei wegen Fehlens ehebedingter Nachteile nach § 1578 b \nBGB auf höchstens 7 Jahre zu befristen. In Summe verlange sie daher nachehelichen \nUnterhalt in Höhe von maximal 75.180 €. Es sei nicht unbillig, dass sie zur Deckung dieses \nBedarfs einen Teil ihres Vermögens einsetze. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. \nSie habe seit der Geburt des ersten Kindes nie mehr als 32 Stunden pro Woche als … im … \ngearbeitet, aufgrund der körperlichen und psychischen Belastung sei eine Aufstockung auch \nnicht \nzumutbar. \nEin \nWechsel \ndes \nArbeitsplatzes \nwürde \nnicht \nzu \neiner \nEinkommensverbesserung führen. \nSie habe im Februar 2022 einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Wohnung \nzu einem Preis von 125.000 € erworben, ab 2023 erziele sie hieraus voraussichtlich \nMieteinkünfte in Höhe von ca. 150 € monatlich netto. \nHinsichtlich des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragstellers sei ihm ein \nWohnvorteil von mindestens 595 € anzurechnen. Die Tilgungsleistungen an die \nfinanzierende Bank seien dabei nicht abzugsfähig, da der Antragsteller bereits über \nzusätzliche Altersversorgungen verfüge, die 4 % des Nettoeinkommens überstiegen. \nEine Berücksichtigung des im Wege der gemeinsamen Vermögensaufteilung erworbenen \nVermögens beim Ehegattenunterhalt verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot. \nAuch sei eine Verwertung des Vermögensstamms unzumutbar. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt: \n \n \nDer Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der \n \nScheidung einen auf 7 Jahre befristeten, monatlichen, im Voraus zum 01. eines \n \nMonats zu bezahlenden Ehegattenunterhalt in Höhe von 698 EUR bis 31.12.2022 \n \nund 623 EUR ab 01.01.2023 zu bezahlen. \n \n \nDer Antragsteller beantragt, \n\n \nSeite 4 \n \n \n die Beschwerde zurückzuweisen. \n \n \nEr verteidigt die Entscheidung und vertritt zudem die Auffassung, sein Wohnvorteil entfalle \ndurch Zins- und Tilgungsleistungen, die beide zu berücksichtigen seien. \n \n2. Versorgungsausgleich \n \nDas Familiengericht hat die beiderseitigen Anrechte geteilt. Hinsichtlich der internen Teilung \neines betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei dem weiteren Beteiligten zu 2) hat das \nFamiliengericht im Tenor der Entscheidung zutreffend als Versorgungsträger den weiteren \nBeteiligten zu 2) benannt, in den Entscheidungsgründen ist jedoch (wie zuvor im Entwurf) \njeweils die XYX, die die Auskunft erteilt hatte, als Versorgungsträger benannt. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2), der insoweit die \nKorrektur der Entscheidungsgründe begehrt. \n \n \nII. \n \n1. \n \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. \n \nDas Familiengericht hat einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen \nUnterhalts zu Recht verneint. \n \nEs gilt zunächst der Grundsatz des § 1569 BGB, nach dem es Ehegatten nach der \nScheidung obliegt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Der Gesetzgeber hat dabei bei der \nNeufassung eine stärkere Betonung auf die eigene Verantwortung jedes Ehegatten gelegt \nund ein echtes Regel-Ausnahmeverhältnis geschaffen (vgl. Kintzel in Gerhard/v. \nHeintschel-Heinegg, Handbuch Familienrecht, 12. Auflage 2021, Kapitel 6 RN 640). \n \nMangels \nVorliegens \nanderer \nTatbestände \nkäme \nvorliegend \nein \nAnspruch \nder \nAntragsgegnerin lediglich auf sog. Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. \n \nDas Familiengericht ist jedoch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin \nnach § 1577 Abs. 1 BGB Unterhalt nicht verlangen kann, da sie sich aus ihren eigenen \nEinkünften unter Hinzunahme eines Teils ihres Vermögensstamms selbst unterhalten kann. \nAuch diese Vorschrift ist als echtes Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgestaltet (vgl. Klein in: \nKleffmann/Klein, Unterhaltsrecht, Kommentar, RN 75 zu § 1577 BGB). \nBei der durchzuführenden Abwägung soll mit Hilfe der Kriterien „Billigkeit“ und \n„Wirtschaftlichkeit“ nach tatrichterlichem Ermessen eine gerechte Lösung gefunden werden, \nwobei die Obliegenheit zur Einsetzung des Vermögensstamms indiziert ist (Eder in: \nWeinreich/Klein, Familienrecht, Kommentar; 7. Auflage 2022, RN 75 zu § 1577 BGB). \n \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erscheint es vorliegend nicht unbillig i. S. d. § \n1577 Abs. 3 BGB zu sein, dass sie einen Teil ihres Vermögensstamms einsetzt, um die \nDifferenz zwischen ihrem eigenen Einkommen und ihrem Bedarf i. S. d. § 1578 BGB selbst \nabzudecken. \n \nDie Billigkeitsabwägung erfordert eine umfassende Beurteilung aller Umstände des \nEinzelfalls, insbesondere der voraussichtlichen Dauer der Bedürftigkeit, des sonstigen \nVermögens und der Altersvorsorge auf beiden Seiten, Belange naher Angehöriger, Ausmaß \nder Belastung des Verpflichteten durch eine Unterhaltsgewährung aus seinem Einkommen \nsowie etwaige unvertretbare Nachteile des Unterhaltsberechtigten im Falle einer \nVermögensverwertung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2009, 5 UF 5/08, zit. nach juris; \nDose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 1 \nRN 611). \n\n \nSeite 5 \n \n \nUm diese Abwägung nach den genannten Kriterien vornehmen zu können, bedarf es \nzwingend einer fiktiven Berechnung des nachehelichen Unterhaltes nach den Grundsätzen \ndes § 1578 BGB: \n \nDas Familiengericht ist bei der Bedarfsberechnung zu Recht von einem unterhaltsrechtlich \nrelevanten Einkommen des Antragstellers von gerundet 2.990 € ausgegangen. \nDiesem ist ein Wohnvorteil in Höhe von 390 € hinzuzurechnen. Die Beteiligten haben die \nWohnfläche der früheren Ehewohnung übereinstimmend mit 140 qm angegeben und sind \nsich ebenfalls darüber einig, dass pro Quadratmeter 8,50 € angesetzt werden kann. Es ergibt \nsich daher ein Wohnwert von 1.190 €, wobei dies nicht berücksichtigt, dass die Immobilie \nauch von den gemeinsamen Kindern bewohnt wird. Von diesem Wohnwert ist die monatliche \nKreditrate von 800 € abzuziehen, sodass ein Wohnvorteil von 390 € verbleibt. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die monatliche Kreditbelastung nicht nur \nauf den von ihr erworbenen Eigentumsanteil anzurechnen, mit der Folge, dass die Kreditrate \nvon 800 € lediglich den halben Wohnwert von 590 € auf 0 reduzieren würde und dem \nAntragsteller ein unverminderter Wohnvorteil von 590 € für den ihm schon zuvor gehörenden \nEigentumsanteil zuzurechnen wäre. Eine entsprechende Aufteilung des Wohnvorteils in zwei \nHälften hat nicht zu erfolgen. Die Beteiligten haben bis zum Auszug der Antragsgegnerin \ngemeinsam mit ihren Kindern in der zuletzt finanziell unbelasteten Immobilie gelebt. Die \nNutzung der gesamten Immobilie war eheprägend i. S. d. § 1578 BGB. Aufgrund \ngemeinsamer Entscheidung wurde der Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin gegen \nZahlung eines Ausgleichsbetrages auf den Antragsteller übertragen. Die Zahlung des \nAusgleichsbetrages \nmusste \nmangels \nausreichendem \nanderweitigen \nVermögens \nweitestgehend finanziert werden. Hierdurch wurde auch den gemeinsamen Kindern ein \nVerbleib in der bisherigen Ehewohnung ermöglicht. Der Antragsteller lebt folglich wie vor der \nTrennung gemeinsam mit seinen Kindern in der Immobilie. Er muss aber nun eine \nmonatliche \nKreditbelastung \ntragen. \nOhne \ndiese \nKreditbelastung \nhätte \ner \nden \nMiteigentumsanteil der Antragsgegnerin nicht erwerben können. Der Verkauf bzw. die \nVerwertung der Immobilie wäre die Folge gewesen. Damit war die Aufnahme des Kredits \nnotwendig, um den Wohnwert insgesamt weiterhin zu sichern. Folglich ist die Kreditbelastung \nauch auf den gesamten Wohnwert zu beziehen. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt hierdurch auch keine sog. \nDoppelverwertung zu ihrem Nachteil vor. Die Rechtsprechung schützt mit diesem Verbot \nzum einen Unterhaltsverpflichtete davor, Unterhalt aus einem Einkommen bzw. Vermögen \nzahlen zu müssen, das nach Durchführung des Zugewinnausgleichs in dieser Höhe nicht \nmehr vorhanden ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 – – XII ZR 27/00 – –, juris). Zum \nanderen sollen Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten dann beim Unterhalt nicht zu \nberücksichtigen sein, wenn diese Verbindlichkeiten bereits den Zugewinn reduziert haben (so \nOLG München, Beschluss vom 22. Juni 2004 – – 16 UF 887/04 – –, juris). Beides ist hier \nnicht der Fall. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, dass sich durch die Berücksichtigung \nder \nvollständigen \nKreditrate \nauf \nSeiten \ndes \nAntragstellers \ndie \nHöhe \nihres \nUnterhaltsanspruchs gegen diesen verringert, trifft dies zwar zu. Sie übersieht aber, dass die \nKreditrate lediglich den unterhaltsrechtlichen Wohnvorteil reduziert, nicht jedoch die \nEinkünfte des Antragstellers aus seiner Erwerbstätigkeit. Der Wohnvorteil kann aber bei der \nUnterhaltsberechnung nur insoweit als sonstige Einnahme berücksichtigt werden, wie er \nnicht durch notwendige Finanzierungskosten aufgezehrt wird. Hier kommt hinzu, dass die \nBerücksichtigung der gesamten Kreditrate der Billigkeit entspricht. Denn auf Seiten des \nAntragstellers wird als „Vermögensertrag“ der reduzierte Wohnvorteil von 390 € \neinkommenserhöhend berücksichtigt. Auf Seiten der Antragsgegnerin, die durch die \nAuseinandersetzung über ein Vermögen in derselben Höhe verfügt, kann insoweit lediglich \ndie ab dem Jahr 2023 von ihr erwartete Nettomieteinnahme von monatlich 150 € aus dem \nnach \nder \nAuseinandersetzung \nmit \neinem \nTeil \nihres \nVermögens \nerworbenen \nMiteigentumsanteils an einer weiteren Immobilie als Vermögensertrag berücksichtigt werden. \nEine unterhaltsrechtliche Benachteiligung der Antragsgegnerin kann darin nicht erkannt \nwerden. \n \nVon dem rechnerischen Wohnvorteil von 1.190 EUR sind entgegen der Berechnung des \n\n \nSeite 6 \n \nFamiliengerichts nicht nur die Zinsen, sondern auch die Tilgungen, insgesamt also 800 EUR, \nin Abzug zu bringen, da die Tilgungsleistungen niedriger als der Wohnwert sind und der \nAntragsteller somit keine Altersvorsorge zum Nachteil der Antragsgegnerin betreibt (BGH, \nBeschluss vom 18. Januar 2017 – – XII ZB 118/16 zit. nach juris; BGH, Beschluss vom 15. \nDezember 2021 – – XII ZB 557/20 – –, juris; Heiß in: Born/Heiß, Unterhaltsrecht, 3. Kapitel, \nRN 746; a. A. Maier, FamRZ 2006, 897-901)). \n \nFür den Antragsteller ist in die Bedarfsberechnung mithin ein Einkommen von 3.380 € \neinzustellen. \n \nFür die Antragsgegnerin errechnet sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in \nHöhe von 2.011 EUR, bestehend aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1.954 € \nund den aktuellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von gerundet 57 €. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers war diesem Einkommen kein fiktives \nEinkommen hinzuzurechnen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie \nhabe seit ihrer ersten Elternzeit und damit seit fast 20 Jahren, nicht mehr in Vollzeit \ngearbeitet. Sie arbeite 32 Stunden wöchentlich bei einer Regelarbeitszeit von 39 Stunden. \nEs kann an dieser dahinstehen, ob dieses eine angemessene Erwerbstätigkeit i. S. d. § 1574 \nBGB darstellt, da es sich zunächst nur um eine fiktive Berechnung handelt. Für den Fall, \ndass man der Antragsgegnerin ein Einkommen aus einer fiktiven Vollzeitstelle zurechnen \nwürde, reduzierte sich ihr rechnerischer Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB. \n \nDas Familiengericht hatte den vorweg abzuziehenden (BGH, Beschluss vom 11. November \n2015 – – XII ZB 7/15 – –, juris) Kindesunterhalt für den im Wechselmodell lebenden \n14-jährigen F. unberücksichtigt gelassen (zur Berechnungssystematik vgl. BGH, Beschluss \nvom 11. Januar 2017 – – XII ZB 565/15 bzw. den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden \nBeschluss des OLG Dresden vom 29.10.2015, Az.: 20 UF 851/15). \n \nDessen Bedarf ergibt sich aus der 10. Einkommensgruppe der sog. Düsseldorfer Tabelle mit \naktuell 853 €; hiervon ist das volle Kindergeld in Höhe von 219 € abzuziehen, so dass 634 € \nverbleiben. \nEntsprechend der o. g. Einkünfte und der Selbstbehalte von je 1.400 € ergeben sich \nZahlbeträge von 484 € für den Antragsteller und von 150 € für die Antragsgegnerin. \nDer Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin den halben Unterhalt abzüglich ihres eigenen \nAnteils, mithin 92 €. \n \nEin etwaiger Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin errechnet sich daher wie folgt: \n \nVom Einkommen des Antragstellers aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.990 € ist zunächst \nder Kindesunterhalt für F. und sodann ein Erwerbsbonus von einem Zehntel abzuziehen \n(BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – – XII ZB 3/19, zit. nach juris) sowie \nanschließend der Wohnvorteil hinzuzurechnen. \nEs ergibt sich ein Betrag von 2.998 €. \n \nVom Einkommen der Antragsgegnerin ist der Erwerbsbonus abzuziehen, anschließend sind \ndie Mieteinkünfte hinzuzurechnen. \nEs ergibt sich ein Betrag von 1.816 €. \n \nDie Summe der beiderseitigen Einkünfte beträgt 4.814 €; beide Ehegatten haben folglich \neinen Bedarf von jeweils 2.407 €. Nach Abzug der eigenen Einkünfte von 1.816 € verbleibt \nauf Seiten der Antragsgegnerin ein ungedeckter Bedarf von 591 €. \n \nSodann war die Anwendung des § 1578 b BGB zu prüfen, da die Billigkeitsabwägungen von \n§ 1577 Abs. 3 und § 1578 b BGB miteinander abzustimmen sind (BGH, Urteil vom 18. \nJanuar 2012 – – XII ZR 178/09 – –, juris). \n \nDa die Antragsgegnerin mit Ausnahme der Kindererziehungszeiten immer in ihrem erlernten \nBeruf gearbeitet hat, sind keine ehebedingten Nachteile i. S. d. § 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB zu \n\n \nSeite 7 \n \nerkennen und wurden auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet. \n \nDer Anspruch der Antragsgegnerin könnte folglich nur aus der von der Rechtsprechung \nentwickelten nachehelichen Solidarität resultieren. Das Maß der nachehelichen Solidarität \nbestimmt sich dabei wesentlich nach der Ehedauer und ist auch beim Aufstockungsunterhalt \nzu berücksichtigen. Hier könnte er nach § 1578 b Abs. 2 BGB auf ein Drittel der Ehezeit \nbefristet werden (BGH NZFam 2019, 1095; Eder, aaO, RN 69 zu § 1578 b; Heiß, aaO, RN \n757 a; von Pückler in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, RN 9 zu § 1578 b m. w. N.). \n \nBei der vorliegenden Ehedauer von 19 Jahren bis zur Trennung und 20,5 Jahren bis zur \nZustellung des Scheidungsantrages würde der Anspruch daher spätestens 7 Jahre nach \nRechtskraft der Scheidung enden. \n \n \n \nSummiert ergäben die maximalen Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin daher 49.644 € \n(84 Monate x 591 €), was bei der folgenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist. Die \nvon der Antragsgegnerin ab dem Jahr 2023 erwarteten zusätzlichen Mieteinnahmen von \nmonatlich 150 € netto sind hierbei ebensowenig berücksichtigt wie die aufgrund tariflich \nvereinbarter Reduzierung der Regelarbeitszeit erwartete Lohnsteigerung von monatlich 85 € \nbrutto. \n \nDas Vermögen der Antragsgegnerin hat das Familiengericht anhand des Vortrags der \nBeteiligten zutreffend mit rund 338.000 EUR angenommen, wobei sich dieses noch um den \nhälftigen \nMiteigentumsanteil \nan \nder \nbereits \nbei \nEheschließung \ninnegehabten \nEigentumswohnung um ca. 60.000 € erhöht. \n \nEs ist weder unwirtschaftlich, noch unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen \nVerhältnisse unbillig, wenn die Antragsgegnerin einen Teil ihres Vermögens, nämlich \nhöchstens 49.644 €, zur Deckung ihres Bedarfs verwendet. \n \nFür die Billigkeitsabwägung spielt es dabei zunächst keine Rolle, dass der Großteil dieses \nVermögens aus der ehelichen Vermögensauseinandersetzung stammt (von Pückler, aaO, \nRN 31 zu § 1577, Maier in: Erman BGB, Kommentar, § 1577 RH 25 a, BGH, Urteil vom \n16.01.1985, IVb ZR 59/83, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2012, 11 UF 91/11). \nVon Bedeutung sind dagegen die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auch \ndie Frage, ob und in welcher Höhe der Antragsteller über Vermögen verfügt, (so auch BGH \na.a.O.). Soweit der BGH in seinem Urteil vom 31.10.2012, XII ZR 129/10, in einem Hinweis \nausgeführt hat, dass dort die Verwertung des Vermögensstammes „eher fernliegend“ sei, im \nHinblick darauf, dass dieses aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses stammt und dem \nEhemann ein entsprechender Erlösanteil ebenfalls zugeflossen ist, führt dies zu keiner \nanderen Bewertung. Denn hieraus ist nicht der Grundsatz abzuleiten, dass Vermögen, \nwelches zu gleichen Anteilen an die Eheleute geflossen ist (sei es aufgrund eines \nZugewinnausgleichs, einer sonstigen Vermögensauseinandersetzung oder aufgrund der \nVeräußerung einer gemeinsamen Immobilie) stets unter § 1577 Abs. 3 BGB falle und für den \nUnterhaltsbedarf nicht verwendet werden müsse. Zutreffend ist vielmehr, dass die Frage der \nBilligkeit oder Unbilligkeit einer Vermögensverwertung nicht allgemein, sondern nur nach den \nUmständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 16.01.1985, IVb ZR 59/83). \nErforderlich ist also eine Gesamtabwägung im Einzelfall. \n \nBei \nden \nbeiderseitigen \nwirtschaftlichen \nVerhältnissen \nist \nvorliegend \nneben \nder \nUnterhaltsdauer und dem auf beiden Seiten zur Verfügung stehenden Einkommen auch zu \nberücksichtigen, dass der erwachsene, aber wirtschaftlich nicht selbständige Sohn der \nBeteiligten beim Antragsteller lebt und die Antragsgegnerin dem Sohn das volle Kindergeld \nweiterleitet sowie weitere 200 € zahlt und dass der minderjährige Sohn im paritätischen \nWechselmodell betreut wird, der Antragsteller gleichwohl Vollzeit und die Antragsgegnerin im \nUmfang von 32 Wochenstunden berufstätig ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass beide \nBeteiligten über ein Vermögen in nahezu derselben Höhe verfügen, wobei die \nAntragsgegnerin bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Eigentumswohnung besaß, \ndie sich auch jetzt noch in ihrem hälftigen Eigentum befindet und einen Wert von ca. 60.000 \n\n \nSeite 8 \n \n€ aufweist. \n \nEinen Teil in Höhe von 125.000 € des durch den Kaufpreis der Ehewohnung erhaltenen \nBarvermögens hat die Antragsgegnerin für den Kauf eines Miteigentumsanteils für eine \nweitere Wohnung benutzt, die jedoch nicht zu eigenen Wohnzwecken, sondern zur \nKapitalanlage dient. \n \n \nZieht man von dem verbleibenden Barvermögen die errechneten 49.644 EUR ab, verbliebe \nder Antragsgegnerin noch immer ein ausreichender frei verfügbarer sog. Vermögensstock \nvon über 150.000 € (338.000 € - 125.000 € - 49.644 €), zu welchem auch noch die beiden \nhälftigen Miteigentumsanteile an den zwei Wohnungen mit einem Wert von 60.000 € und \n125.000 € hinzukommen. Der Antragsteller verfügt zwar ebenfalls über ein Vermögen in \nungefähr gleicher Höhe. Dieses ist allerdings nicht frei verfügbar, sondern besteht im \nWesentlichen aus der von ihm und den gemeinsamen Kindern bewohnten Immobilie. Er \nmüsste den Unterhalt daher aus seinen laufenden Einnahmen leisten, die zudem in Höhe \ndes berücksichtigten Wohnvorteils nicht für die Zahlung eines Unterhalts zur freien \nVerfügung stehen. \n \nDie Antragsgegnerin ist auch nicht im Hinblick auf ihre Altersvorsorge auf den Schutz ihres \nvollständigen Vermögens angewiesen. Bis zum Renteneintritt in ca. 18 Jahren wird sie trotz \nihrer Teilzeitbeschäftigung ausreichend eigene Anwartschaften in der gesetzlichen \nRentenversicherung erwirtschaftet haben. \nHinzu kommt, dass ihre Altersvorsorge mit dem durchgeführten Versorgungsausgleich \nerheblich \ngesteigert \nwurde. \nIm \nRahmen \ndes \nunbeschränkt \ndurchgeführten \nVersorgungsausgleichs hat die Antragsgegnerin nach Kapitalwerten im Saldo zu Lasten des \nAntragstellers Anrechte im Wert von 40.375,05 EUR erhalten. \n \nBelange naher Angehöriger oder unvertretbare Nachteile des Unterhaltsberechtigten durch \ndie teilweise Verwertung des Vermögensstammes liegen nicht vor. \n \nSofern die Antragsgegnerin es als unbillig empfindet, dass sie einen Teil ihres Vermögens für \nihren Unterhalt verwenden soll, während der Antragsteller seinen Teil des in der Ehe \ngewonnenen Vermögens „schonen“ darf, entspricht dies der vom Gesetzgeber so gewollten \nRechtslage nach §§ 1569, 1577 Abs. 1 BGB. Allein der Umstand, dass der Antragsteller über \nein Vermögen in gleicher Höhe wie die Antragsgegnerin verfügt, welches er nicht für den \neigenen Bedarf verwenden muss, führt nicht ohne Weiteres zu einer Unbilligkeit der \nVerwertung im Sinne des § 1577 Abs. 3 BGB. Die weiteren, im Rahmen der \nBilligkeitsabwägung zu berücksichtigenden Umstände führen im hier zu entscheidenden Fall \ndazu, dass die Antragsgegnerin ihr Vermögen zur vollständigen Bedarfsdeckung zu \nverwenden hat. \n \n2. \n \nDer Beschwerde des YXY fehlt es bereits an der erforderlichen sog. Beschwer. \nFür die Durchführung des vom Familiengericht vorgenommenen Versorgungsausgleichs \ndurch die einzelnen Versorgungsträger kommt es einzig und allein auf den Tenor der \nEntscheidung, nicht auf die Gründe an. Der Tenor ist jedoch korrekt gefasst und enthält den \nrichtigen Versorgungsträger. Auf die offenbar vom Familiengericht vergessene Änderung in \nden Gründen kommt es nicht an. \n \nDie Beschwerde wurde jedoch zum Anlass genommen, die Entscheidungsgründe nach § 42 \nAbs. 1 FamFG zu berichtigen, wozu der Senat aufgrund hiesiger Anhängigkeit der Sache \nbefugt ist, vgl. BGH NJW 2017, 1239. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Entscheidung über den \nBeschwerdewert auf §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG. \n \n\n \nSeite 9 \n \n \n \n \nIV. \n \nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG. Die Rechtssache hat \nkeine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um eine Billigkeitsabwägung im \nEinzelfall, die der tatrichterlichen Entscheidung unterfällt. Der Senat weicht auch nicht von \nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. \nInsbesondere hat der BGH weder in der Entscheidung vom 31.10.2012, XII ZR 129/10 noch \nin einer anderen Entscheidung den Grundsatz aufgestellt, dass Vermögen eines \nUnterhaltsberechtigten, \nwelches \nin \ngleicher \nHöhe \nauch \nauf \nSeiten \ndes \nUnterhaltsverpflichteten vorhanden ist, ohne weitere Billigkeitsabwägung nach § 1577 Abs. 3 \nBGB nicht zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs zu verwenden sei. \n \n \n \n \n \nB. \n \n \n \nK. \n \n \n \nK.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-14/23-uf-34-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-07-14/23-uf-34-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457587","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.484984+00:00"}}