{"status":"available","doknr":"OLD457586","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-11-04","aktenzeichen":"23 UF 259/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 23 UF 259/21 \nAmtsgericht Chemnitz, 1 F 992/20 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am 04.11.2021 \n \nS., Justizobersekretärin \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nA., … \n- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \ngegen \n \nB., … \n- Antragsgegner und Beschwerdegegner - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \nwegen sonstiger Familiensache gemäß § 266 FamFG \n \n \n \nhat der 23. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von B., \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. N. und \nRichter am Oberlandesgericht K. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2021 \n \nbeschlossen: \n \n \n \n \n1. \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Chemnitz vom 09.03.2021 (Az. 1 F 992/20) wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. \nDie Rechtsbeschwerde wird wegen der Frage zugelassen, ob bis zur Rechtskraft der \n\n \nSeite 2 \n \n \nScheidung eine Teilungsversteigerung der Ehewohnung stets unzulässig ist. \n \n4. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung. \n \nAntragstellerin und Antragsgegner sind Eheleute. Sie heirateten am ...1993 und trennten sich \nam ...2016. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Chemnitz - Familiengericht - \nunter dem Aktenzeichen 1 F 102/18 anhängig. Es dauert aufgrund streitiger Folgesachen an, \nnach den Ausführungen des Familiengerichts im angegriffenen Beschluss ist mit einem \nAbschluss erst nach „längerer Zeit“ zu rechnen. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners \nwurde am 10.02.2018 zugestellt; die Antragstellerin hat am 14.02.2018 Scheidungsantrag \ngestellt. Die Zugewinngemeinschaft haben die Beteiligten am 23.01.2020 beendet. \n \nDie Beteiligten sind hälftige Miteigentümer des 2.261 m² großen Grundstücks xxx, \neingetragen beim Grundbuchamt des Amtsgerichts xxx im Grundbuch von O1, Blatt …, \nFlurstück …. Es ist bebaut mit einem von der Antragstellerin bewohnten Einfamilienhaus mit \neiner Wohnfläche von insgesamt 202 qm, in dem sich eine ungenutzte Einliegerwohnung \nbefindet. Der Verkehrswert dieses Hauses und des Grund und Bodens wurde in einem von \nder Antragstellerin beauftragten Gutachten im Jahr 2017 auf 248.000,00 € geschätzt (Bl. 33 \nff. d.A.). Das Grundstück ist zusätzlich mit einem weiteren Einfamilienhaus mit einer \nWohnfläche von 126 qm bebaut, das leer steht und dessen Verkehrswert derselbe von der \nAntragstellerin beauftragte Gutachter im Jahr 2017 auf (weitere) 115.000,00 € geschätzt hat \n(Bl. 49 ff. d.A.). Von November 1994 bis zur Trennung wohnten die Eheleute auf dem \nGrundstück. Die auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten, die derzeit mit \nca. 150.000,00 EUR valutieren, bedient die Antragstellerin allein. Die Beteiligten können sich \nüber die Auseinandersetzung des Grundbesitzes nicht einigen. \n \nDer Antragsteller stellte am 24.08.2020 beim Amtsgericht Chemnitz den Antrag, das \nGrundstück zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft versteigern zu lassen. Mit \nBeschluss vom 25.08.2020 (Az.: 27 K 406/20) wurde die Zwangsversteigerung angeordnet. \nDen Antrag der Antragstellerin, das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 \nZVG einzustellen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.09.2020 zurückgewiesen. \n \nMit \nSchriftsatz \nihrer \nVerfahrensbevollmächtigten \nvom \n02.09.2020 \nbeantragte \ndie \nAntragstellerin, die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners zum Zwecke der Aufhebung \nder Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in .., eingetragen \n\n \nSeite 3 \n \nbeim Grundbuchamt des Amtsgerichts xxx im Grundbuch von O1, Blatt …, Flurstück …, für \nunzulässig zu erklären. Nachdem nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und \nZustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner durch diesen keine Reaktion erfolgte \nund er auch in der Verhandlung vom 03.11.2020 säumig blieb, erging auf Antrag der \nAntragstellerin vom 28.10.2020 am 05.11.2020 Versäumnisbeschluss. Gegen diesen legte \nder Antragsgegner rechtzeitig Einspruch ein. \n \nMit Schreiben vom 15.12.2020 beantragte die Antragstellerin die einstweilige Einstellung der \nZwangsvollstreckung in das Grundstück. Das Amtsgericht Chemnitz - Familiengericht - hat \ndie Zwangsvollstreckung daraufhin mit Beschluss vom 18.01.2021 bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung des vorliegenden Verfahrens ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. \n \nDie Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr gemäß § 1361 b BGB ein die Veräußerung \nhinderndes Recht zusteht. Eine Teilungsversteigerung des Familienheims vor Rechtskraft sei \nunzulässig, da sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ein \nSchutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ergebe. Die Regelungen über die \nZuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens (§ 1361b BGB, § 200 ff. FamFG) \nwürden gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderen Rechtsgründen eine Sperrwirkung \nentfalten und die Ehewohnung ihren Charakter bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht \nverlieren. Die Antragstellerin beruft sich dafür auf eine Entscheidung des OLG Hamburg \n(Beschluss vom 28.07.2018, Az.: 1 UF 163/16). \n \nVorsorglich hat die Antragstellerin gegenüber dem Familiengericht damit argumentiert, dass \nihr Interesse an der Verhinderung der Zwangsvollstreckung das Interesse des \nAntragsgegners an deren Durchführung überwiege. Es sei von einer langen Ehedauer \nauszugehen, die Beteiligten hätten 22 Jahre im Familienheim gelebt. Die gemeinsame \nTochter C. wohne am Wochenende und in den Ferien in dem ehemaligen Familienheim; sie \nbeabsichtige nach dem Ende der Ausbildung nach Hause zurückzuziehen. Auch sieben \nehemals gemeinsame Hunde der Familie und zwei weitere Hunde würden auf dem \nGrundstück \nleben. \nDie \nBeteiligten \nhätten \n1995 \ngemeinsam \nbegonnen, \nan \nSchlittenhunderennen teilzunehmen, der Antragsgegner aber nach der Trennung kein \nInteresse mehr an den Hunden gehabt. Im Falle einer Versteigerung müssten alle Hunde in \neinem Tierheim untergebracht werden, weil es nicht möglich sei, die Huskys in einer \nMietwohnung unterzubringen. Die zwischen sieben und 12 Jahre alten Tiere seien im Rudel \naufgewachsen und würden eine Trennung nicht verkraften. Die Antragstellerin sei seit fast 2 \nJahren erkrankt und erwerbsunfähig. Ein Umzug sei für sie weder physisch noch finanziell \nrealisierbar. Die Stellung des Versteigerungsantrags sei in ehefeindlicher Absicht erfolgt, weil \nder Antragsgegner sowohl das Zugewinnausgleichs- als auch das Unterhaltsverfahren \nverschleppe. Der Antragsgegner habe ein sehr gutes Auskommen, während der \nAntragstellerin nur 800,00 EUR für die Ausgaben des täglichen Lebens blieben. Ihr stünden \n\n \nSeite 4 \n \nnoch fünf- bzw. sechsstellige Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche zu, deren \nDurchsetzung der Antragsgegner verhindern würde, wenn sein Miteigentumsanteil \nversteigert würde. \n \nDer Antragsgegner hat demgegenüber beim Familiengericht die Auffassung vertreten, dass \ner gemäß § 749 Abs. 1 BGB das Recht habe, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. \nSein Aufhebungsinteresse überwiege nach der langen Trennungszeit. Die Ehe sei endgültig \ngescheitert, weshalb die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Die \nAntragstellerin verhindere Mieteinnahmen, weil sie an der Vermietung des zweiten, auf dem \nGrundstück befindlichen Einfamilienhauses und der Einliegerwohnung nicht mitwirke. \nGleichzeitig verstoße sie damit gegen ihre Pflicht, eigenen Bedarf auch durch eigene \nMieteinnahmen bzw. durch zumutbare Verwertung eigenen Vermögens zu decken. Die \nAntragstellerin verfüge nicht über die finanziellen Mittel zur Erhaltung der beiden Häuser und \nauch er benötige sein Einkommen zur Deckung seines Lebensbedarfs und zur Zahlung von \nUnterhalt. Sein Aufhebungsinteresse überwiege auch, weil die Antragstellerin eine \neinvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen bei gleichzeitiger Aufhebung der \nGemeinschaft verweigere. Die Tochter der Beteiligten sei volljährig, weshalb keine \ngemeinsamen Fürsorgepflichten mehr bestünden. Er sei nicht gefragt worden, ob die Tochter \nwieder einziehen dürfe und sei damit auch nicht einverstanden. Außerdem sei der \nAntragsgegner \nauf \nden \nerstrebten \nVersteigerungserlös \nzur \nSchließung \nseiner \nversorgungsausgleichsbedingten Rentenlücke angewiesen, weil der Antragstellerin mit \nDurchführung des Versorgungsausgleichs Anrechte mit einem Kapitalwert von 138.978,11 \nEUR zufließen würden. Im Jahr 2027 sei sein regulärer Renteneintritt. Des Weiteren \nüberwiege sein Aufhebungsinteresse, weil es die anhängigen Verfahren auf Trennungs- und \nnachehelichen Ehegattenunterhalt vereinfache. In beiden Verfahren komme es auf den \nWohnvorteil aus der Nutzung der Ehewohnung und die Frage an, in welcher Höhe die \nAntragstellerin ihren eigenen Bedarf durch eigene Mieteinnahmen decken könne. Die \nAufhebung \nder \nGemeinschaft \nvor \nEintritt \nder \nRechtskraft \nder \nScheidung \nsei \nprozessökonomischer, weil damit ein unterhaltsrechtliches Abänderungsverfahren wegen \nspäteren Wegfalls des Wohnvorteils und eventuell fiktiver Mieteinnahmen nach Scheidung \nvermieden werde und weil es die Feststellung der unterhaltsrelevanten Einkommen beider \nBeteiligter \nin \nbeiden \nUnterhaltsverfahren \nvereinfachen \nwürde. \nAuf \ndas \nZugewinnausgleichsverfahren habe die Aufhebung der Gemeinschaft keinen Einfluss, weil \ndie Zugewinngemeinschaft beendet sei. Der Aufhebung stehe nicht entgegen, dass die Ehe \nnoch nicht rechtskräftig geschieden sei. Die Auffassung der Antragstellerin, dass die \nAufhebung der Gemeinschaft vor Rechtskraft der Scheidung immer unzulässig sei, weil \ndamit die Ehewohnung herausverlangt würde, treffe nicht zu: Die Gemeinschaft am \nstreitgegenständlichen Grundstück bestehe nicht nur an der Ehewohnung, sondern auch an \neinem weiteren Einfamilienhaus und einer weiteren Einliegerwohnung; beide seien seit vier \nJahren ungenutzt. Die Antragstellerin sei unterhaltsrechtlich zur Verwertung eigenen \n\n \nSeite 5 \n \nVermögens verpflichtet und der Antragsgegner verlange nicht die Herausgabe der \nEhewohnung nach § 985 BGB, sondern die Aufhebung der Gemeinschaft an der gesamten \nImmobilie nach § 749 Abs. 1 BGB. Der Sachverhalt sei deshalb dem, der der vom OLG \nHamburg in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 (Az. XII ZB \n487/15) zugrunde lag, nicht ansatzweise ähnlich. Die Antragsgegnerin könne ihre \nZustimmung auch nicht mit der Behauptung verweigern, keine neue, angemessene \nWohnung zu finden. Sie könne vom Geld aus dem Verkauf der Immobilie ein Grundstück für \ndie Hunde erwerben. Hunderennen seien auch nur das Hobby der Antragstellerin gewesen, \nwelches er lediglich unterstützt habe. \n \nMit Schriftsatz vom 20.01.2021 hat der Antragsgegner seinen Vortrag ergänzt und mitgeteilt, \ndass \ner \nab \ndem \n01.02.2021 \nerwerbslos \nsei. \nEr \nhabe \ndie \nGesellschaft \nder \nGemeinschaftspraxis am 16.12.2020 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Ein \nanschließendes Anstellungsverhältnis in der Praxis hätten die übrigen Gesellschafter \ninnerhalb der Probezeit zum 31.01.2021 gekündigt. Der Antragsteller erhalte als \nSelbständiger kein Arbeitslosengeld und sei auf die Verwertung seines Miteigentumsanteils \nangewiesen. \n \nDie Antragstellerin hat daraufhin bestritten, dass sie die Vermietung des zweiten \nEinfamilienhauses verhindere. Es befinde sich in einem nicht vermietungsfähigen Zustand \nund müsse saniert und instandgesetzt werden, was ihr aus gesundheitlichen und finanziellen \nGründen nicht möglich sei. Der Antragsgegner benötige den Versteigerungserlös auch nicht \nzur Schließung seiner versorgungsausgleichsbedingten Rentenlücke, weil er fast 6.000,00 \nEUR monatlich für seine Altersvorsorge aufwende und so bis zum Renteneintritt genügend \nanspare. \n \nSie hat zudem mit Nichtwissen bestritten, dass der Antragsgegner die Gesellschaft aus \ngesundheitlichen Gründen gekündigt habe. Der Antragsgegner habe zudem eine Abfindung \nund einen Erlös aus dem Verkauf seines Gesellschaftsanteils zu erwarten und im Falle der \nErkrankung \nAnsprüche \naus \nVersicherungen \nund \ngegenüber \nder \nSächsischen \nÄrzteversorgung. \n \nDie Antragstellerin hat in 1. Instanz zuletzt beantragt, \n \nden Versäumnisbeschluss vom 05.11.2020 aufrechtzuerhalten. \n \nDer Antragsgegner hat in 1. Instanz beantragt, \n \nden \nVersäumnisbeschluss \nvom \n05.11.2020 \naufzuheben \nund \nden \nAntrag \nzurückzuweisen. \n\n \nSeite 6 \n \n \nNach \nmündlicher \nVerhandlung \nam \n16.02.2021 \nhat \ndas \nFamiliengericht \nden \nVersäumnisbeschluss aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Die Teilungsversteigerung \nsei vor der Rechtskraft der Scheidung nicht generell verboten. Vielmehr sei eine umfassende \nInteressenabwägung vorzunehmen, die zu Lasten der Antragstellerin ausgehe. Wegen der \nEinzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 132 ff. d.A.) verwiesen. \n \nGegen den ihrer Bevollmächtigten am 11.03.2021 zugestellten Beschluss hat die \nAntragstellerin am 07.04.2021 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 11.05.2021 \nbegründet. \n \nDie Antragstellerin beruft sich weiter darauf, dass eine Teilungsversteigerung des \nFamilienheims vor Rechtskraft der Eheentscheidung unzulässig sei und die Scheidung der \nEhe der Beteiligten bislang nicht erfolgt sei. Einer Interessenabwägung bedürfe es entgegen \nder Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts nicht. Vorsorglich weist sie darauf hin, dass \neine Interessenabwägung dazu führe, dass ihre Belange schutzwürdiger seien als die des \nAntragsgegners. Es liege - auch gemessen an der Trennungszeit - eine lange Ehedauer vor, \nder Antragsgegner sei Mitinhaber einer gutgehenden Arztpraxis gewesen und die \nAntragstellerin erwerbsunfähig erkrankt. Überdies wolle sie nach Klärung der Unterhalts- und \nZugewinnausgleichsansprüche das Grundstück übernehmen. Eine Teilungsversteigerung vor \nAbschluss dieser Verfahren habe auch zur Folge, dass sie an der Durchsetzung ihrer \nAnsprüche durch Pfändung des Miteigentumsanteils des Antragsgegners gehindert wäre und \nihr so ein dauerhafter Schaden entstehen werde. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass auf \ndem Grundstück die sieben ehemals gemeinsamen Huskys der Familie lebten sowie zwei \nweitere Hunde. \n \nSie beantragt: \n \nDer Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 09.03.2021, Az. 1 F 992/20, wird \nabgeändert. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 05.11.2020, \nAz. 1 F 992/20, bleibt aufrechterhalten. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \ndie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n \nEr verweist darauf, was unstreitig ist, dass er aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden, \ngegenwärtig erwerbslos, am 28.01.2021 am Herzen operiert und nach einem Bescheid der \nStadt xxx vom 26.04.2021 (Bl. 164 d.A.) seit dem 22.02.2021 – wegen einer künstlichen \nHerzklappe, \nHerzleistungsminderung, \nBluthochdruck \nund \nBeeinträchtigung \nder \n\n \nSeite 7 \n \nGehirnfunktion und der Funktion der Wirbelsäule - mit 50 % GdB behindert ist und zunächst \nein Krankengeld mit einem Tagessatz von 204,00 EUR bezieht. Angesichts dieser Umstände \nmeint er, auf die Verwertung des Grundstücks angewiesen zu sein. Dies gelte umso mehr, \nals alle Versuche, gemeinsam mit der Antragstellerin eine Verwertung des unbewohnten \nHauses und der Einliegerwohnung im von der Antragstellerin bewohnten Haus zu erreichen, \ngescheitert seien. \n \nDer Senat hat mit den Beteiligten am 14.10.2021 mündlich verhandelt. \n \nIm Termin hat sich die Antragstellerin auf § 1365 BGB berufen, weil der Antragsgegner \nangebe, das Grundstück sei sein einziger wesentlicher Vermögensgegenstand. \n \nIm \nHinblick \nauf \ndie \nBegutachtung \nder \nErwerbsfähigkeit \nder \nAntragstellerin \nim \nUnterhaltsverfahren haben die Beteiligten übereinstimmend angegeben, dass ein vom \nGericht beauftragter Gutachter zu dem Schluss gekommen sei, dass sie vollständig \nerwerbsfähig sei; die Antragstellerin selbst hält sich allerdings nur für teilweise erwerbsfähig. \n \nDie Antragstellerin hat sich im Termin auf eine „grundsätzliche Bestätigung“ der \nkreditfinanzierenden Bank berufen, wonach der Antragsgegner aus der Darlehenshaft \nentlassen werden könne, wenn Unterhalt und der Zugewinnausgleich geklärt seien und \n„entsprechend“ ausfielen. \nDer Antragsgegner hat im Termin – ohne dass die Antragstellerin das in Abrede gestellt hat - \nangegeben, dass er das Krankengeld nur bis Ende Oktober 2021 erhält, einen Antrag auf \neine Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat und im Fall, dass er diese nicht erhält, versuchen \nwird, ab dem kommenden Jahr als Praxisvertreter oder im ärztlichen Bereitschaftsdienst sein \nAuskommen zu finden. Weiter hat er, was auch unstreitig geblieben ist, darauf verwiesen, \ndass er für seinen Anteil an der Gemeinschaftspraxis unter Vorbehalt 165.000,00 EUR \nerhalten hat; der Vorbehalt beziehe sich darauf, dass die kassenärztliche Zulassung des \nAntragsgegners noch nicht auf den Nachfolger übertragen werden konnte. Zudem hat der \nAntragsgegner unwidersprochen angegeben, dass er bei Gründung der Gemeinschaftspraxis \npersönlich zwei Darlehen bei der …Bank aufgenommen hat, die mit 202.000,00 EUR \nvalutieren und bis 2026 laufen. Diese werden derzeit nicht getilgt, sondern er zahlt lediglich \nZinsen in Höhe von jährlich 7.000,00 EUR. Unstreitig verfügt der Antragsgegner über eine \nVersicherung der YYY, die 2026 fällig wird und mit der die Darlehen bei der …Bank – \nwenigstens teilweise - getilgt werden sollen. \n \nSoweit der Antragsgegner angeben hat, dass nach einer Auskunft der …Bank und der YYY \nvom August dieses Jahres bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Versicherung und \nAblösung der beiden Darlehen bei der …Bank eine Zahlungsverpflichtung i.H.v. 100.000,00 \nEUR verbleibe, hat die Antragstellerin das bestritten; nach ihrer Erinnerung korrespondierten \n\n \nSeite 8 \n \ndie Höhe von Darlehen und Versicherung. \n \nZum weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die \nProtokolle der Verhandlungen in beiden Instanzen verwiesen. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem sich aus § 749 Abs. 1 BGB ergebenden \nRecht des Antragsgegners, die Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundstück jederzeit \nzu verlangen, steht kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO der \nAntragstellerin entgegen. Sie kann ihren Antrag weder auf § 1365 BGB (dazu 1.) noch auf \neinen generellen Vorrang des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe (dazu 2.) stützen. \nAuch das Rücksichtnahmegebot des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB und die danach gebotene \nAbwägung führen hier nicht dazu, dass die Teilungsversteigerung unzulässig ist (dazu 3.). \n \n1. \nEin die Veräußerung hinderndes Recht lässt sich hier – anders als von der \nAntragstellerin im Termin beim Senat vertreten - nicht dem Rechtsgedanken des § 1365 BGB \nentnehmen, da es sich bei dem Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Immobilie \nnicht um sein ganzes Vermögen im Sinne genannter Vorschrift handelt. Das ergibt sich \nbereits aus dem Umstand, dass er für sein Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis einen \nBetrag i.H.v. 165.000,00 EUR erhalten hat. Zudem verfügt der Antragsgegner über eine \nVersicherung bei der YYY, mit deren Auszahlung er im Jahr 2026 – ganz oder zu einem \nerheblichen Teil - die Verbindlichkeiten bei der …Bank zu erfüllen beabsichtigt. \n \n2. \nAus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich kein Schutz des \nräumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, der die Teilungsversteigerung vor Rechtskraft \nder Ehescheidung stets ausschließt. \n \na) \nEinen \nsolchen \ngenerellen \nAusschluss \nder \nTeilungsversteigerung \nvor \nrechtskräftiger Scheidung vertritt allerdings das OLG Hamburg (Beschluss vom 28.07.2017, \n12 UF 163/16; zustimmend Erbarth, NZFam 2018, 34). Es beruft sich darauf, dass der BGH \nin einem Beschluss vom 28.09.2016 (XII ZB 487/15) im Rahmen von § 985 BGB ganz \nallgemein - und ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall - eine \nBeschränkung des Eigentums durch die die Ehewohnung betreffenden familienrechtlichen \nVorschriften (§§ 1361b BGB, 200 ff. FamFG) angenommen habe und dies für den Fall der \nTeilungsversteigerung nicht anders zu bewerten sein könne; die Teilungsversteigerung eines \nGrundstücks sei unter Berücksichtigung des Schutzzwecks genannter familienrechtlicher \nVorschriften mit der Veräußerung des Grundstücks bzw. dem Herausgabeverlangen \nvergleichbar. \n \n\n \nSeite 9 \n \nb) \nDie Entscheidung des OLG Hamburg ist in Rechtsprechung (OLG Jena, \nBeschluss vom 30.08.2018, 1 UF 38/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2020, 15 UF \n194/20; AG Aachen, Beschluss vom 28.01.2020, 228 F 296/19; offen: OLG Köln, Beschluss \nvom 10.06.2020, 10 UF 38/20) und Literatur (vgl. Dürbeck in Johannsen/Henrich/Althammer, \nFamilienrecht, 7. Aufl., § 1361b Rn. 42; Wever, FamRZ 2021, 665 und FamRZ 2019, 504, \n506; Götzsche, FuR 2018, 513; Mast, FamRB 2018, 5; Kogel, FamRZ 2017, 1830; Engels, \nRechtspfleger 2017, 727; jeweils m.w.N.) auf Ablehnung gestoßen, weil sie nicht zu \nsachgerechten Ergebnissen führe und die genannte Entscheidung des BGH falsch \ninterpretiere. \n \nc) \nDer Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. \n \naa) \nAusgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 749 Abs. 1 BGB. Danach kann \njeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Gegen die Aufhebung \nkönnen – hier nicht vorliegende – rechtsgeschäftliche Abreden i. S. d. § 749 Abs. 2 BGB \nsowie gesetzliche Beschränkungen des Aufhebungsrechts eingewandt werden. Letztere \nkönnen sich unter anderem aus Generalklauseln wie den §§ 242 und 1353 Abs. 1 S. 2 BGB \nergeben. \n \nDie Vorschrift des § 749 Abs. 1 BGB gilt auch für die Ehewohnung vor rechtskräftiger \nScheidung. Ihrer Anwendung kann nicht entgegengehalten werden, dass mit den §§ 1361b \nBGB, 209 FamFG lex specialis vorliege. Das lässt sich auch nicht aus dem Beschluss des \nBGH vom 28.09.2016 (XII ZB 487/15) ableiten. Der BGH hat dort den Antrag nach § 985 \nBGB als unzulässig verworfen, weil es sich bei der herausverlangten Sache um eine \nEhewohnung handelte; hierfür seien die §§ 1361b BGB, 209 FamFG lex specialis und die \nSache im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu klären. Hier macht der Antragsgegner \naber keinen Herausgabeanspruch geltend und sein Teilungsverlangen ist auch nicht mit dem \nHerausgabeanspruch vergleichbar. Anders als bei den §§ 985 BGB und 1361b BGB kann für \ndie §§ 749 und 1361b BGB nicht angenommen werden, dass sie denselben \nRegelungsgegenstand haben und letztgenannte Vorschrift als lex specialis die Anwendung \nder ersteren sperre. \n \nbb) \nSoweit das OLG Hamburg (a.a.O. Rn. 16) unter Berufung auf den BGH das in der \nTrennungszeit unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB mit einer Veräußerung \ngleichsetzt („BGH … stellt … nunmehr einer Veräußerung/einem Herausgabeverlangen den \nSchutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ohne weitere Interessenabwägung \ngegenüber“) und meint, für die Teilungsversteigerung könne nichts anderes gelten, ist dem \nBeschluss des BGH vom 28.09.2016 (XII ZB 487/15) für eine solche Gleichsetzung nichts zu \nentnehmen; die Zulässigkeit einer Veräußerung der Ehewohnung wird dort nicht thematisiert. \n \n\n \nSeite 10 \n \nDer vom OLG Hamburg in diesem Zusammenhang auch zitierte Beschluss des BGH vom \n14.06.2007 (V ZB 102/06) betrifft die Frage, ob die Regelungen des § 1365 BGB betreffend \ndie Verfügung über ein Grundstück bzw. die rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu auf die \nTeilungsversteigerung entsprechend anwendbar sind. Ihm lässt sich ebenfalls keine \nSperrwirkung des § 1361b BGB gegenüber § 749 BGB entnehmen. Bemerkenswert an \ndieser Entscheidung des BGH ist, dass er mit Blick auf § 1365 Abs. 2 BGB betont, dass das \nAufhebungsinteresse des die Teilungsversteigerung beantragenden Ehegatten nicht in jedem \nFall zurücktreten muss. Eine Abwägung der Interessen der Eheleute ist in dieser \nKonstellation also ebenso möglich wie im vom BGH am 28.09.2016 (XII ZB 487/15) \nentschiedenen Fall, denn der gegenüber § 985 BGB vorrangige § 1361b BGB lässt eine \nsolche Abwägung zu. Einzig die vom OLG Hamburg für die vorliegende Konstellation \ngefundene Lösung schließt jede Berücksichtigung der Interessen desjenigen, der die \nTeilungsversteigerung begehrt, aus. \n \nIm Übrigen ist den §§ 1361b BGB, 209 FamFG nach herrschender Meinung (vgl. Götz in \nPalandt, BGB, 80. Aufl., § 1361b Rn. 17; Engels a.a.O.; Dürbeck a.a.O., jeweils m.w.N; vgl. \nauch OLG München, Beschluss vom 07.01.2016, 13 U 3004/15) gar keine Möglichkeit zum \nVerbot der Veräußerung der Ehewohnung zu entnehmen, das auf Zulässigkeit der \nTeilungsversteigerung zu übertragen sein könnte; für einen solchen Eingriff in das \nEigentumsrecht fehlt es an einer ausreichenden Grundlage in den genannten Vorschriften. \n \ncc) \nDie Ansicht des OLG Hamburg führt zu keinen ausgewogenen Ergebnissen, denn \nsie stellt allein auf die Interessen desjenigen, der die Teilungsversteigerung ablehnt, ab und \nlässt die Interessen der anderen Seite außer Acht. Sie hat zur Folge, dass ein Ehepartner bis \nzur Rechtskraft der Scheidung jede Auseinandersetzung verhindern oder eine freiwillige \nVeräußerung erzwingen kann. Dass dies ein unangemessenes Ergebnis ist, wenn die \nEheleute schon lange getrennt leben und eine Wiederherstellung der ehelichen \nGemeinschaft in der vormaligen Ehewohnung faktisch ausgeschlossen ist, liegt auf der \nHand. \n \nDemgegenüber ermöglicht die Gegenposition einen Ausgleich der beiderseitigen Interessen \nund bietet zugleich demjenigen, der die Teilungsversteigerung ablehnt, ausreichend Schutz. \nIhm stehen zunächst die Vorschriften des § 180 Abs. 2 und 3 ZVG und des § 1365 BGB zur \nSeite. Zudem kann er auf Grundlage des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB einwenden, dass der \nandere Teil keine triftigen Gründe für die Teilungsversteigerung habe (dazu 3.); in diesem \nZusammenhang kann er jene Argumente anführen, die auch für eine Entscheidung nach § \n1361b BGB maßgebend sind (so auch OLG Stuttgart a.a.O.). Schließlich kann er \ngegebenenfalls einen Antrag nach § 1361b BGB stellen und die Begründung eines \nMietvertrages verlangen, der auch nach erfolgter Teilungsversteigerung den vorläufigen \nVerbleib im vormaligen Familienheim nach § 57 ZVG i.V.m. § 566 BGB, 183 ZVG sichert \n\n \nSeite 11 \n \n(vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.; Weber-Monecke, Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl., \n§ 1361b Rn. 16). \n \n3. \nAufgrund der Verpflichtung zur ehelichen Rücksichtnahme (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 \nBGB) ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen (so auch OLG Jena, \nBeschluss vom 30.08.2018, 1 UF 38/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2020, 15 UF \n194/20; AG Aachen, Beschluss vom 28.01.2020, 228 F 296/19; Wever, FamRZ 2021, 663, \njeweils \nm.w.N.), \nwobei \nim \nFalle \nbeiderseitig \nfehlender \ntriftiger \nGründe \ndie \nTeilungsversteigerung zu unterbleiben hat (vgl. OLG Jena und AG Aachen a.a.O.). Diese \nAbwägung geht hier zum Nachteil der Antragstellerin aus: \n \na) \n Auf ihrer Seite sprechen keine gewichtigen Gründe gegen die Versteigerung: \n \naa) \nDass die Ehe seit 1993 und damit lange Zeit bestand und die Beteiligten das \nObjekt seit 1994 genutzt haben, hat keine maßgebliche Bedeutung mehr, nachdem die \nBeteiligten seit nunmehr 5 Jahren getrennt leben und beide vor fast 4 Jahren \nScheidungsanträge gestellt haben. Die Ehe ist damit offenkundig gescheitert und die \nAntragstellerin hatte auch genügend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. \n \nbb) \nIhre Behauptung, ein Umzug sei ihr physisch und finanziell nicht zumutbar, ist \nnicht nachvollziehbar. Für eine ausreichende körperliche Belastbarkeit spricht ihre Tätigkeit \nbei einem ambulanten Pflegedienst und die laufende Versorgung von 9 Hunden; zudem \nräumt sie ein, dass ihr ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die volle Erwerbsfähigkeit \nattestiert hat. Dass ihr der Veräußerungserlös den Umzug finanziell ermöglichen würde, liegt \nauf der Hand. \n \ncc) \nOhne maßgebliche Bedeutung ist es, dass die 25 Jahre alte Tochter der \nBeteiligten an Wochenenden und den Ferien das Objekt nutzt, denn sie kann ihre Mutter \nauch andernorts besuchen. Auch ihrer Absicht, nach der Ausbildung in das gegenständliche \nHaus zurückzuziehen, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, denn auf einen solchen \nWunsch des volljährigen und wirtschaftlich selbständigen Kindes müssen die Eltern keine \nRücksicht nehmen. \n \ndd) \nSoweit die Antragstellerin geltend macht, sie benötige das Objekt, um den \nHunden ein Heim zu geben, ist nicht erkennbar, warum es für diese kein Ausweichquartier \ngeben soll, zumal sie nach einer Teilungsversteigerung über erhebliche Mittel verfügen wird \nund sich weiterer erheblicher Ansprüche gegen den Antragsgegner gegen ihn berühmt. \n \nee) \nGegen die Teilungsversteigerung kann die Antragstellerin auch nicht einwenden, \ndass ihr so Vollstreckungsmöglichkeiten wegen des Zugewinnausgleichs und des \n\n \nSeite 12 \n \nrückständigen Unterhalts entzogen würden. Unbeschadet der Frage, ob ihr solche \nAnsprüche überhaupt zustehen, verbleibt dem Antragsgegner jedenfalls der (hälftige) \nVersteigerungserlös als Vollstreckungsgegenstand. Für die Erwartung, dass er diesen Erlös \nbeiseite schaffen und so eine etwaige Vollstreckung der Antragstellerin vereiteln wird, hat \ndiese keine zureichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Im Übrigen wäre selbst dann nicht die \nTeilungsversteigerung zu versagen, sondern könnte die Antragstellerin einen Arrest nach § \n916 ZPO beantragen. \n \nff) \nDass die Antragstellerin auf ihr Einkommen verweist (Bl. 150 d.A.), mit dem sie \nkaum die Lasten des Familienheims tragen könne, spricht nicht gegen, sondern für die \nTeilungsversteigerung, weil diese letztlich die Kreditlasten beseitigt und zu Liquidität führt. \n \ngg) \nDer Vortrag der Antragstellerin, wonach die Teilungsversteigerung ihre \nÜbernahmeperspektive für das Anwesen vereitele, ist substanzlos. Soweit sie sich im Termin \nauf eine „grundsätzliche Bestätigung“ der kreditfinanzierenden Bank berufen hat, wonach der \nAntragsgegner aus der Darlehenshaft entlassen werden könne, wenn Unterhalt und der \nZugewinnausgleich geklärt seien und „entsprechend“ ausfielen, ist dies, wie der Senat schon \nim Termin ausgeführt hat, vage und konturlos. Wie die Antragstellerin - der der Senat \nVerfahrenskostenhilfe bewilligt hat - den Antragsgegner auszahlen will, ist nicht erkennbar. \nIhre \nim \nTermin \nvor \ndem \nSenat \naufgestellte \nBehauptung, \nihr \nstünden \nZugewinnausgleichsansprüche in Höhe von etwa 100.000,00 EUR und Ansprüche auf \nrückständigen Unterhalt von etwa 30.000,00 EUR zu, ist vom Antragsgegner bestritten und \nGegenstand erstinstanzlicher Verfahren. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin \nsolche Ansprüche unterstellt, würden die beanspruchten 130.000,00 EUR nur zur \nAuszahlung des Antragsgegners ausreichen, wenn der in ihrem Auftrag im Jahr 2017 \nermittelte Wert des Anwesens von 363.000,00 EUR richtig wäre und sich nicht wesentlich \nverändert hätte (363.000,00 EUR Wert - 150.000,00 Lasten ./. 2). Das erscheint aber schon \nangesichts der Entwicklung auf dem Immobilienmarkt fernliegend; der Antragsgegner hat das \nGrundstück im Übrigen bereits im Jahr 2018 mit 600.000,00 EUR bewertet. Hinzu kommt, \ndass offen bleibt, ob es der kreditfinanzierenden Bank ausreichen wird, wenn die \nAntragstellerin den Antragsgegner auszahlen kann oder ob ihr nicht darüber hinaus daran \ngelegen ist, dass die Schuldentlassung des Antragsgegners mit einer wenigstens teilweisen \nRückführung des Darlehens einhergeht. \n \nb) \nDemgegenüber \nkann \nder \nAntragsgegner \ntriftige \nGründe \nfür \ndie \nTeilungsversteigerung anführen. Bei der Bewertung der von ihm angeführten Gründe ist zu \nberücksichtigen, dass die Beteiligten seit 5 Jahren getrennt leben und vor fast 4 Jahren \n(wechselseitige) Scheidungsanträge gestellt haben. Unter diesen Umständen ist eine \nWiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im vormaligen Familienheim faktisch \nausgeschlossen und das vom Antragsgegner gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB geschuldete \n\n \nSeite 13 \n \nMaß an Rücksichtnahme erheblich zurückgesetzt. An die Triftigkeit der von ihm für die \nTeilungsversteigerung vorgebrachten Gründe dürfen daher keine zu hohen Anforderungen \ngestellt werden. \n \naa) \nUnerheblich ist zwar, dass der Antragsgegner eine drohende Versorgungslücke \nwegen des anstehenden Versorgungsausgleichs geltend macht, denn er tritt regulär erst in 6 \nJahren in Rente. \n \nbb) \nVon Bedeutung ist aber, dass der Antragsgegner sein bisheriges - hohes - \nregelmäßiges Einkommen verloren hat. Sein Arbeitsverhältnis ist gekündigt (Bl. 119 d.A.). Er \nist im Januar 2021 am Herz operiert worden (Bl. 120 d.A.). Sein GdB ist wegen \neingeschränkter Funktion von Herz, Hirn und Wirbelsäule mit 50 % festgestellt (Bl. 164 d.A.). \nDie Annahme, er könne wieder als Anästhesist mit einem regelmäßigen Einkommen - und \nnicht nur als Praxisvertreter oder im ärztlichen Bereitschaftsdienst - arbeiten, ist nicht \nrealistisch. Sein Krankengeld ist ausgelaufen und der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente \noffen. Ob ihm das Praxisauseinandersetzungsguthaben von 165.000,00 EUR verbleibt, steht \nnoch nicht abschließend fest. Jedenfalls stehen diesem Betrag die Verbindlichkeiten bei der \n…Bank gegenüber, auf die er regelmäßige Zinsen zu zahlen hat; ein Interesse an einer \nvorzeitigen Ablösung des Kredits kann ihm aufgrund der Verschlechterung seiner \nEinkommensverhältnisse nicht abgesprochen werden. Die zum Zwecke der Kredittilgung \nabgeschlossene Versicherung wird erst im Jahr 2026 zur Auszahlung fällig. Überdies hat er \nunter den beschriebenen Umständen ein legitimes Interesse an einer Sicherung seiner \nlaufenden Existenz, der nicht mehr seine früher sehr gute Einkommenssituation \nentgegengehalten werden kann. Seine Behauptung, dass er dazu auch auf die Liquidität \ndurch die Versteigerung angewiesen sei, ist nicht von der Hand zu weisen. \n \nGleichzeitig sind die Beteiligten nicht in der Lage, den Teil des Anwesens – nämlich das \nkleine Haus und die Einliegerwohnung im großen Haus -, der derzeit nicht genutzt wird und \nder auch gar nicht als Ehewohnung im Sinne des § 1361 b BGB anzusehen ist, adäquat zu \nverwerten, insbesondere zu vermieten (vgl. Bl. 85 d.A.). Soweit die Antragstellerin darauf \nverweist, dass ihr die Herstellung der Vermietbarkeit weder physisch noch finanziell möglich \nist, mag das zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass die gegenwärtige Situation und \nder Umstand, dass ein wesentlicher Teil des Objekts nicht genutzt wird, dem Antragsgegner \nunter den beschriebenen Umständen nicht (mehr) zumutbar ist. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO, die \nFestsetzung des Verfahrenswerts aus §§ 42 Abs. 3 FamGKG. \n \n\n \nSeite 14 \n \nDie Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG zur Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob bis zur Rechtskraft \nder Scheidung eine Teilungsversteigerung stets unzulässig ist, wie dies der Senat anders als \ndas OLG Hamburg verneint. Im Übrigen – insbesondere wegen der Abwägung der \nInteressen der Beteiligten - war eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil \ndie Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des BGH \nerfordert. \n \n \nRechtsbehelfsbelehrung: \n \n- \nGegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem \n \nBundesgerichtshof \nHerrenstraße 45a \n76133 Karlsruhe \n \neinzulegen und in gleicher Weise innerhalb von einem Monat zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. \n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n \n1. \ndie Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird \nund \n \n2. \ndie Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. \n \nMit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des \nBeschlusses vorgelegt werden. \n \nDie Beteiligten müssen sich durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt \nvertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. \n \nDer Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das \nJugendamt als Beistand vertreten sind. \n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem \nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. \n \nDie Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das \nelektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss \n1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen \nsein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente \nnicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden \ndürfen, oder \n\n \nSeite 15 \n \n \n \n2. von \nder \nverantwortenden \nPerson \nsigniert \nund \nauf \neinem \nder \nsicheren \nÜbermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend \naufgeführt sind, eingereicht werden. \n \n \nInformationen \nhierzu \nkönnen \nüber \ndas \nInternetportal \nhttps://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php \naufgerufen \nwerden. \n \n \nvon B. \n \n \nDr. N. \n \n \nK. \n \n-","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-04/23-uf-259-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361b","ref_norm":"1361b","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 916","ref_norm":"916","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ERVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-04/23-uf-259-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457586","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.452871+00:00"}}