{"status":"available","doknr":"OLD457585","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-11-02","aktenzeichen":"23 Ss 334/21 Z","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nBußgeldsenat \nAktenzeichen: OLG 23 Ss 334/21 (Z) \nAmtsgericht Dippoldiswalde, 5 OWi 968 Js 56499/20 \nGenStA Dresden: 23 SsRs 334/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Bußgeldverfahren gegen \n \nA. B., \ngeboren am … in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: … \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt …, \n \n \nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit \n \n \nhat der Bußgeldsenat - der Einzelrichter - des Oberlandesgerichts Dresden am 02.11.2021 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDas \nVerfahren \nwird \nmit \nZustimmung \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft Dresden gemäß § 47 Abs. 2 OWiG \neingestellt. \n \n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon \nabgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der \nStaatskasse aufzuerlegen. \nGründe \nI. \nDer Betroffene ist mit Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 12. März 2021 wegen \neiner fahrlässigen Geschwindigkeitsübertretung innerorts zu einer Geldbuße in Höhe von \n80,00 € verurteilt worden. \n \nDer Verurteilung liegt eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 \nzugrunde. \nDie \nfür \ndie \nBauartprüfung \ndieses \nMessgerätes \nzuständige \nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) konnte zwischenzeitlich bei bestimmten \nVersuchsanordnungen seltene Messfehler reproduzieren, die zulässige Toleranzen \n\n \nSeite 2 \n \nüberschritten. Da der Abschlussbericht der PTB in der Fassung vom 09. Juni 2021 nicht \neindeutig erkennen lässt, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen zu \nUngunsten bzw. ausschließlich zu Gunsten Betroffener auswirken können, besteht nach \neiner im Vordringen befindlichen Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei diesem \nMessgerät keine hinreichende Gewähr mehr, für die Annahme eines standardisierten \nMessverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Messerergebnisse (vgl. OLG Celle, \nBeschluss vom 02. Juli 2021, 2 Ss OWi 69/21 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Juli \n2021, 2 Ss OWi 170/21 - juris). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. \nSenat, Beschluss vom 27. August 2021, OLG 27 Ss 325/21 (Z); Beschluss vom 20. August \n2021, OLG 27 Ss 411/22 (Z)). Damit liegt jedenfalls derzeit bei sämtlichen \nGeschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 kein vereinheitlichtes \ntechnisches Verfahren vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf \nso festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten \nsind. \n \nKonsequenz des Nichtvorliegens eines standardisierten Messverfahrens ist, dass sich das \nAmtsgericht im Einzelfall mittels sachverständiger Hilfe von der Richtigkeit der Messung \nüberzeugen muss. \n \nDer \nSenat \nhält \ndaher \njedenfalls \nin \nden \nFällen, \nin \ndenen \ndas \nMaß \nder \nGeschwindigkeitsüberschreitung zu einer Verurteilung führt, gegen die lediglich ein Antrag \nauf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG gegeben ist, \nschon aus prozessökonomischen Gründen die Einstellung des Verfahrens für sachgerecht \n(vgl. Beschluss vom 20. August 2021, OLG 27 Ss 411/21 (Z)). \n \nEine solche Vorgehensweise hält der Senat auch vorliegend für geboten. Er hat daher das \nVerfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gemäß § 47 Abs. 2 \nOWiG eingestellt. Einer vorherigen Zulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es insoweit \nnicht (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 18. Aufl., § 47 Rdnr. 41 m.w.N.). \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 1 \nOWiG. Der Senat hat jedoch davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des \nBetroffenen \nder \nStaatskasse \naufzuerlegen, \nda \nauch \nbei \nAnnahme \neines \nnicht \nstandardisierten Messverfahrens eine Verurteilung, gegebenenfalls unter Zugrundelegung \neines niedrigeren Geschwindigkeitswertes erfolgt wäre. \n \n \nW. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \n\n \nSeite 3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-02/23-ss-334-21-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-11-02/23-ss-334-21-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457585","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.431585+00:00"}}