{"status":"available","doknr":"OLD457584","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-12-03","aktenzeichen":"22 WF 888/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 22 WF 888/21 \nAmtsgericht Dresden, 314 F 1918/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nL. S., geboren am ….2018, … \n- Betroffene - \n \nVerfahrensbeistand: \nDipl.-Soz.Päd. N. R., … \n \nWeitere Beteiligte: \n \nMutter: \nI. U., … \n \nVerfahrensbevollmächtigte : \nRechtsanwältin … \n \nVater: \nT. S., … \n \nVerfahrensbevollmächtigte : \nRechtsanwälte ….. \n \nJugendamt: \nLandeshauptstadt Dresden, Amt für Kinder, Jugend und Familie, … \n \nwegen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe \n \n \nhat der 22. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht M. als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 03.12.2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.08.2021 gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 09.08.2021, Az.: 314 F 1918/21, in der \nFassung des Teilabhilfe-Beschlusses vom 20.10.2021 wird zurückgewiesen. \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n \n \n \n \nG r ü n d e: \nI. \nMit Beschluss vom 09.08.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden im hiesigen \nSorgerechtsverfahren der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger \nBeiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und bestimmt, dass sie auf die Kosten \nder Verfahrensführung aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 78,00 EUR, zahlbar \nbis zum 1. des Monats, erstmals am 01.10.2021 an die Landesjustizkasse zu zahlen habe. \nWegen der Einzelheiten zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse der Antragsgegnerin sowie zur entsprechenden Berechnung der Ratenhöhe \nwird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. \n \nGegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 10.08.2021 zugestellten Beschluss hat die \nAntragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.08.2021, das per beA beim Amtsgericht am selben \nTag eingegangen ist, mit dem Ziel ratenfreier Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sofortige \nBeschwerde eingelegt und diese ausführlich begründet. \n \nNach Anhörung der Staatskasse, die mit Schreiben vom 02.09.2021 eine Herabsetzung der \nRaten auf 38,00 EUR für angezeigt erachtete, und dem Eingang der weiteren Schriftsätze \nder Antragsgegnerin vom 08.09.2021, mit der sie neuerliche Änderungen ihrer persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom \n20.10.2021 der sofortigen Beschwerde dahingehend abgeholfen, dass die zu zahlende Rate \nauf 67,00 EUR herabgesetzt wurde, und das Verfahren im Übrigen dem Oberlandesgericht \nzur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten zur Berücksichtigung der (geänderten) \npersönlichen \nund \nwirtschaftlichen \nVerhältnisse \nder \nAntragsgegnerin \nsowie \nzur \nentsprechenden \nBerechnung \nder \nRatenhöhe \nwird \nauf \ndie \nGründe \ndieses \nTeilabhilfe-Beschlusses Bezug genommen. \n \nDer Senat hat mit Verfügung vom 18.11.2021 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde \nkeine Aussicht auf Erfolg habe, und eine Rücknahme der Beschwerde angeregt. \n \nHierzu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.12.2021 umfassend Stellung \ngenommen. \n \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und den \nAkteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Absatz \n \n\n \nSeite 3 \n \nII. \nDie zulässige, insbesondere gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO \nform- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache \nkeinen Erfolg. \n \n1. \nDabei kann letztlich dahinstehen, ob das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss in \nder Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 20.10.2021 auf Basis der seinerzeit bekannten \nEinkommensverhältnisses der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe zu Recht nur unter \nAuferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich (zuletzt) 67,00 EUR \nbewilligt hat. Auch ist irrelevant, dass das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss die \nAusführungen der Kindesmutter aus dem Schriftsatz vom 08.09.2021 nicht - jedenfalls nicht \nvollumfänglich - zugrunde gelegt hat. \n \nDenn nach entsprechender Zugrundelegung aller von der Kindesmutter vorgelegten Belege \nund Unterlagen ergibt sich (Stand Dezember 2021) letztlich ein einzusetzendes Einkommen \nvon 357,71 EUR, mithin eine monatlich zu zahlende Rate von 178,00 EUR. Dies liegt \ndeutlich über der im angefochtenen Beschluss und im Teil-Abhilfebeschluss festgesetzten \nRatenhöhe. Da im VKH-Beschwerdeverfahren ein Verbot der Verschlechterung (reformatio in \npeius) gilt, hat es daher bei der im Teil-Abhilfebeschluss festgesetzten Ratenhöhe zu \nverbleiben. \n \nDies gilt auf der Grundlage folgender rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen: \n \na) \nSoweit die Kindesmutter von ihrem Arbeitgeber einen Sachbezug in Form der Überlassung \neines \nDienstwagens \nauch \nzur \nPrivatnutzung \nerhält, \nist \ntrotz \ndes \naus \nder \nGehaltsbescheinigung ersichtlichen Abzugs dieses Werts vor der Auszahlung des \nEinkommens dieser Sachbezug einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Denn derartige \nSachbezüge sind immer dann als Einkommen nach § 115 ZPO anzusehen, wenn sie \nzusätzliches Arbeitseinkommen sind und nicht bloß ein Äquivalent für verauslagte \nAufwendungen darstellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 13 WF 300/20, \nRn. 3, m.w.N. - juris). Dem steht nicht entgegen, dass die Kindesmutter den Gegenwert nicht \nausbezahlt erhält. Denn insoweit hat sie ersparte Aufwendungen der privaten \nLebensführung, müsste sie selbst ein entsprechendes Fahrzeug erwerben und unterhalten \n(vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). \n \nDie Ausführungen in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 02.12.2021 geben zu \neiner Neubewertung keinen Anlass. Denn auch nach der von ihr zitierten Rechtsprechung \n(OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2020, Az.: 9 WF 112/20 mit Verweis auf LAG \n\n \nSeite 4 \n \nHamm, Beschluss vom 19.12.2008, Az.: 14 TA 464/08 - jeweils aus juris) besteht, wenn der \nVerfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte über einen Dienstwagen verfügt, den er auch \nprivat nutzen kann, bei dem aber durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt \nhinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen wird, die als \nEinkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigende (!) Ersparnis aus der Differenz zwischen \ndem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich (fiktiver) Fahrtkosten \nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich \nnach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird. Nicht anderes hat der Senat in seiner \nBerechnung getan. Demgegenüber scheint die Antragsgegnerin mit ihrer Berechnung die \nErsparnis letztlich als besondere Belastung einpreisen zu wollen. Dies beruht auf einem \noffensichtlichen Missverständnis der zitierten Entscheidungen. \n \nb) \nEntgegen der Auffassung der Kindesmutter in ihrer Beschwerdebegründung ist bei der \nBerechnung des Einkommens sodann nicht der Auszahlungsbetrag zu berücksichtigen, \nsondern das konkret ausgewiesene Nettogehalt. \n \nHierbei \nist \nein \nDurchschnitt \nder \njeweiligen \nBeträge \naus den \nvorgelegten \nGehaltsbescheinigungen von August 2020 bis Juni 2021 (11 Monate) zu bilden, nachdem \nzuvor von der Gesamtsumme die in dieser Zeit erfolgten Pfändungen abgezogen worden \nsind. \n \nZu Recht weist die sofortige Beschwerde darauf hin, dass die Sonderzahlung aus Januar \n2021 für die Anwesenheitsprämie bereits in den Nettobetrag steuerrechtlich eingeflossen ist. \nDaher kommt eine gesonderte Aufnahme dieses Betrages nicht in Betracht. \n \nDaraus ergibt sich folgende Berechnung: \n \nMonat \nNettogehalt \nAnwesenheitsprämie\nPfändung\n \n \n \n \nAug 20 \n1.561,11 € \nSep 20 \n1.876,56 € \n‐18,92\nOkt 20 \n1.518,66 € \nNov 20 \n1.629,25 € \nDez 20 \n1.514,38 € \nJan 21 \n2.210,18 € \n1.280,00 €\n‐258,92\nFeb 21 \n1.749,05 € \nMrz 21 \n1.576,51 € \n\n \nSeite 5 \n \nApr 21 \n1.587,66 € \nMai 21 \n1.677,00 € \n‐3,92\nJun 21 \n1.441,30 € \n \n \n \n \nGesamt: \n          18.341,66 \n€ \n1.280,00 €\n‐281,76\n \n([18.341,66 € ‐ 281,76 € =] / 11 Monate =) \nMonat: \n1.693,04 € \n \nZwar hat die Antragsgegnerin mit ihrer Stellungnahme vom 02.12.2021 nunmehr eine weitere \nGehaltsbescheinigung für Oktober 2021 vorgelegt, aus der sich eine Jahressumme für das \nGesamtnetto von 16.880,17 EUR ergibt. Dies ergäbe - unter weiterer Berücksichtigung der in \n2021 erfolgten Pfändungen von (258,92 EUR + 3,92 EUR =) 262,84 EUR als Abzugsbetrag \n- einen monatlichen Nettobetrag von 1.661,73 EUR. Mangels Vorlage der weiteren \nGehaltsbescheinigungen von Juli bis September 2021 belässt es der Senat jedoch bei der \nvorangegangenen Berechnung; im Übrigen würde dies im Ergebnis auch nichts ändern. \n \nc) \nEntsprechend den Ausführungen der Kindesmutter aus ihrem Schriftsatz vom 08.09.2021 \nsind Kita-Gebühren bis auf Weiteres nicht zu berücksichtigen und fallen daher (auch) aus der \nBerechnung im Teil-Abhilfebescheid heraus. \n \nd) \nDie Mietkosten wurden entsprechend den neuen Ausführungen der Kindesmutter aus dem \nSchriftsatz vom 08.09.2021 nunmehr mit 494,49 EUR angesetzt. \n \ne) \nAngepasst wurde im Übrigen auch der Freibetrag für das Kind (wegen des jetzt gezahlten \nUnterhalts von 182,00 EUR anstelle des bisherigen Unterhaltsvorschusses). \n \nIn diesem Zusammenhang ist der Antragsgegnerin - entsprechend ihren Ausführungen aus \nder Stellungnahme vom 02.12.2021 - im Ansatz zwar darin Recht zu geben, dass Kindergeld \nund Kinderzuschlag grundsätzlich als Einkommen des (minderjährigen) Kindes zu \nberücksichtigen sind und nicht das Einkommen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin \nübersieht jedoch, dass Kindergeld dann – wie sich aus § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII ergibt – \nEinkommen des beziehenden Elternteils ist, soweit es nicht für den notwendigen \nLebensunterhalt des Kindes benötigt wird (BGH, NJW 2017, 962; Schultzky in Zöller, ZPO, \n33. Aufl., § 115 Rz. 14 m.w.N.). \n \nFolgerichtig wären der Kindergeldbetrag unter Kinderzuschlag zunächst beim Freibetrag des \n\n \nSeite 6 \n \nKindes als Abzugsbeträge zu berücksichtigen und sodann der überschießende Betrag beim \nKindergeld bei der Antragsgegnerin als Einkommen zu berücksichtigen. Dies ist in der \nTabelle des Senatshinweises vom 18.11.2021 zwar nicht so dargestellt worden; in der \nBerechnung ändert sich jedoch im Ergebnis nichts. \n \nf) \nMit ihrer Stellungnahme vom 2.12.2021 macht die Klägerin Antragsgegnerin nunmehr \nweitere besondere Belastungen geltend. Insofern ist wie folgt zu differenzieren: \n \naa) \nVereinsbeiträge stellen keine besonderen Belastungen dar, sie sind vielmehr Kosten der \nallgemeinen Lebensführung (Schultzky, a.a.O., Rz. 45 m.w.N.). \n \nbb) \nSoweit die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, sie zahle monatliche Raten von 30,00 EUR an \nRA M. gemäß der Honorarvereinbarung vom 23./24.08.2016 über 2.879,80 EUR, aktuelle \nRestschuld 529,80 EUR, vermag die entsprechende Bestätigung des Rechtsanwalts vom \n01.12.2021 (Anlage Bf4) eine entsprechende Berücksichtigungsfähigkeit nicht zur \nÜberzeugung des Senats belegen. Denn in der Vergangenheit hat die Antragsgegnerin diese \nmonatlichen Zahlungen nie als besondere Belastungen aufgeführt; sie ergeben sich auch \nnicht aus den vorgelegten Kontoauszügen. Dies legt nahe, dass die Ratenzahlung entweder \naktuell neu aufgenommen wurden oder dies jedenfalls im Laufe des Verfahrens geschehen \nist. In beiden Fällen kann eine Berücksichtigung nicht erfolgen. \n \ncc) \nDie von der Antragsgegnerin bereits früher belegte Zahlung für die Haftpflichtversicherung \nvon 9,40 EUR hatte der Senat - obwohl im angefochtenen Beschluss enthalten - übersehen \nund wird nachfolgend mit eingestellt. \n \ndd) \nDie geltend gemachten besonderen Belastungen aufgrund ihrer chronischen Erkrankungen \nund die hierfür notwendigen Zuzahlungen hat die Antragsgegnerin lediglich mittels \nhandschriftlicher Auflistung ihrerseits belegt. Dies genügt im Grunde als Beleg nicht. \nGleichwohl hat der Senat dies vorläufig als Sonderbelastungen i.H.v. 14,20 EUR eingepreist. \n \ng) \nVom Amtsgericht wurden die aktuellen VKH-Beschlüsse zu den Verfahren 314 F 1284/21 eA \nund 314 F 1330/21 eA in Kopie beigezogen. Aus diesen ergibt sich, dass dort letztlich jeweils \nratenfreie \nVerfahrenskostenhilfe \ngewährt \nwurde, \nzum \nTeil \nnach \nAbhilfe. \nÜberprüfungsverfahren laufen derzeit nicht. Sollten solche eingeleitet werden, müsste in \n\n \nSeite 7 \n \ndiesen die hiesige Rate jeweils einbezogen werden. Ansonsten sind die Verfahren derzeit \nohne Belang für das hiesige Verfahren. \n \nh) \nHieraus ergibt sich folgende Gesamtberechnung: \n \nMonatliches Durchschnittseinkommen \n \n1.847,60 EUR \n- \nnichtselbständige Tätigkeit \n1.693,04 EUR \n \n- \nKindergeld (soweit nicht Bedarf des Kindes, s.u.) 154,56 EUR \n \n./. Werbungskosten \n \n./. 55,00 \nEUR \n./. Versicherungen (Haftpflicht) \n \n./. 9,40 \nEUR \n \n./. Freibetrag für Erwerbstätige \n \n./. 223,00 \nEUR \n \n./. Wohnkosten \n \n./. 494,49 \nEUR \n \n./. Besondere Belastungen \n \n./. 262,04 \nEUR \n \n- Verpflegung Kindergarten \n 87,28 EUR \n \n- Mehrbedarf von Alleinerziehenden \n 160,56 EUR \n \n- Medikamente \n 14,20 EUR \n \n./. Freibetrag für Antragsteller \n \n./. 491,00 \nEUR \n./. Freibetrag für Unterhaltsber. mit eigenem Einkommen \n./. 0,00 \nEUR \n \nKind 0-5 Jahre: \n311,00 EUR \n \n./. Unterhalt \n./. 160,56 EUR \n \n./. Kinderzuschlag \n./. 86,00 EUR \n \n./. Kindergeld \n./. 219,00 EUR \n \nÜberhang Kindergeld \n - 154,56 EUR \n (= Einkommen der Antragsgegnerin) \n \n \nDaraus ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von \n312,87 EUR. \n \nDies ergibt eine monatliche Rate von \n156,00 EUR. \n \nDies liegt - wie bereits dargelegt - deutlich über der im angefochtenen Beschluss und im \nTeil-Abhilfebeschluss festgesetzten Ratenhöhe, so dass die sofortige Beschwerde im \nErgebnis keinen Erfolg hat. \n \n\n \nSeite 8 \n \n \nIII. \nKosten- und Wertentscheidungen sind nicht veranlasst. \n \nDie Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten folgt aus dem Gesetz, ohne dass es hierzu einer \nEntscheidung bedarf, wobei das Gerichtskostengesetz insofern eine Festgebühr vorsieht \n(KV FamGKG Nr. 1912). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 \nZPO). \n \n \n \n \nM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-12-03/22-wf-888-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-12-03/22-wf-888-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457584","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.409789+00:00"}}