{"status":"available","doknr":"OLD457583","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-12-04","aktenzeichen":"22 WF 872/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEinlegung einer Beschwerde per E-Mail; Vergütungsantrag des Umgangspflegers \n \nOLG Dresden, 22. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 4. Dezember 2020, Az.: \n22 WF 872/20 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 22 WF 872/20 \nAmtsgericht Dresden, 353 F 3545/19 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nM...... M......, geboren am xx.xx.2013, ... \n- Pflegling - \n \nWeitere Beteiligte: \n \nUmgangspfleger und Beschwerdeführer: \nP...... T......, Beratungspraxis, ... \n \nMutter: \nF...... M......, ... \n \nVater: \nS...... J......, ... \n \nwegen Beschwerde sonstige Angelegenheiten \n \nhat der 22. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J...... als Vorsitzender \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S...... und \nRichter am Amtsgericht A...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 04.12.2020 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde des Umgangspflegers gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 13. Mai 2020 - 353 F 3545/19 \n- wird als unzulässig verworfen. \n \n2. \nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Umgangspfleger. \n \nGründe: \n \nGegenstand des Verfahrens ist die Vergütung eines Umgangspflegers. \n \nI. \n\n \nDer Umgangspfleger reichte per E-Mail am 6. März 2020 seine Kostenrechnung ein. Auf den \nHinweis der Rechtspflegerin, dass eine einfache E-Mail die Schriftform nicht wahre, verneinte \ner das Bestehen eines Schriftformerfordernisses für die Einreichung von Kostenbegehren. \nMit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag als unzulässig \nzurückgewiesen, weil die Schriftform nicht gewahrt worden sei. Hiergegen wendet sich der \nUmgangspfleger mit einer spätestens 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses im \nE-Mail-to-Fax-Verfahren (Unterheft S. 35) eingelegten Beschwerde (Unterheft S. 19), wobei \nper Telefax ein elektronisches Dokument übermittelt wurde, das die eingescannte \nUnterschrift des Umgangspflegers trug. Der Ausdruck des Telefaxes lässt nicht erkennen, \nvon welchem Anschluss es versandt wurde. Dass der Unterhaltspfleger über einen \nFaxanschluss verfügt, ist nicht erkennbar. \n \nII. \n \nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht in der Schriftform nach \n§ 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde. \n \nNach dieser Vorschrift wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift \neingelegt. Damit sind hier die Anforderungen zu erfüllen, die das Prozessrecht (etwa § 130 \nZPO) und das materielle Recht (§ 126 Abs. 1 BGB) an die Schriftform stellen. Die \nVerfahrensvorschriften sind dabei kein Selbstzweck. Sie dienen letztlich der Wahrung der \nmateriellen Rechte der Beteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des \nRechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. In \ndiesem Sinne hat die Rechtsprechung bisher das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch \nprozessrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll \ngewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden \nsoll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden \nkönnen. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen \nEntwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht \nzugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 144, 160). \n \nEine Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer daher eigenhändig zu unterschreiben. \nEine Kopie der Unterschrift oder ein Faksimilestempel genügen nicht (Sternal, in: Keidel, \nFamFG, 19. Aufl. 2017, § 64 Rn. 29). Beim Telefax muss das übermittelte Original \nunterschrieben sein (Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 130 Rn. 18a m.w.N.). Beim \nComputerfax genügt im Gegensatz zum normalen Telefax auch eine eingescannte \nUnterschrift (Sternal, a.a.O., § 64 Rn. 29). Denn maßgeblich für die Beurteilung der \nWirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine etwa beim Absender \nvorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern \nallein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. \nDer alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die \nVerlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen \nelektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspricht ein bestimmender Schriftsatz \ninhaltlich den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des Erklärenden in der Regel \ndadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt ist. Auch der Wille, einen \nsolchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt \nwerden (GmS-OGB BGHZ 144, 160). \n \nDagegen wahrt das E-Mail-to-Fax-Verfahren das Schriftformerfordernis nicht (FG \n\nSachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 3 K 1160/06 -, juris Rn. 25). Es entspricht \nweder einem Telefax noch einem Computerfax. Während beim Telefax ein unterschriebenes \nOriginal vorliegt und beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit \nübermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig \nentnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person \nwillentlich in den Verkehr gebracht wurde, von der sie auszugehen scheint, ist dies beim \nE-Mail-to-Fax-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich. In diesem Verfahren liegt wie beim \nComputerfax lediglich eine eingescannte Unterschrift vor. Indem das Dokument aber sodann \nerst elektronisch per e-Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt wird, der den \nFaxversand vornimmt, ist diese Bewertung nicht in gleicher Weise zuverlässig möglich. Der \nAnbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen \neine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen \ntechnischen Übertragungen. Es wandelt vielmehr ein Dokument in das zu übermittelnde \ntechnische Format, ohne zuvor zu prüfen, ob das Dokument der Person zugeordnet werden \nkann, die den Übermittlungsauftrag erteilt hat. Damit ist dieses Verfahren einem Telefax \nvergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt, was die \nSchriftform nicht wahren würde. Daher gewährleistet die Einreichung eines Schriftsatzes im \nE-Mail-to-Fax-Verfahren die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch \nnicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt. Wollte man \nanders entscheiden, müsste man alle per gewöhnlicher E-Mail übermittelten Dokumente als \nder Schriftform genügend ansehen, sobald sie nur eine eingescannte Unterschrift enthalten. \nAllein der Umstand, dass ansonsten identische Dokumente das Gericht in einem Fall über \nden Computer und im anderen über das Faxgerät erreichen, kann schon deshalb keinen \nUnterschied machen, weil beide inzwischen durch dieselbe Leitung und digital übermittelt \nwerden. \n \nEin Hinweis auf eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober \n2011 - B 14 AS 67/11 B -, BeckRS) ist entbehrlich, weil sich aus dem Verfahrensablauf \nergibt, dass der Umgangspfleger, obwohl er diese Tätigkeit berufsmäßig ausübt, die in \ngerichtsförmigen Verfahren üblichen Kommunikationswege, einschließlich der die Schriftform \nwahrenden Wege der elektronischen Kommunikation wie DE-Mail ablehnt. Wiedereinsetzung \nkönnte hier also nicht gewährt werden, weil von vornherein erkennbar ist, dass die \nFristversäumnis auf Verschulden desjenigen beruht, der die Frist einzuhalten hat. \n \nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausging, dass \nder Vergütungsantrag die Schriftform zu beachten hatte. Ein Schriftformerfordernis ergibt \nsich nicht aus §§ 1, 3 VBVG, denn diese regeln nur den materiell-rechtlichen Anspruch, nicht \naber das Verfahren seiner Geltendmachung. Auch § 2 VBVG regelt nicht das Verfahren, \nsondern regelt über einen Erlöschenstatbestand für den Vergütungsanspruch, dass dieser \ngeltend zu machen ist, ohne das Verfahren der Geltendmachung auszugestalten. Daher \nbleibt es für das Verfahren bei den allgemeinen Regeln. In dieser Hinsicht verweist für die \nVergütung des Umgangspflegers § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB auf § 277 FamFG, der in seinem \nAbsatz 5 Satz 2 wiederum auf § 168 Abs. 1 FamFG verweist. Der dortige Antrag ist jedoch \nformfrei (Zorn, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 168 Rn. 26). Anderes ergibt \nsich auch nicht aus § 25 Abs. 1 FamFG. Diese Vorschrift schließt andere, gesetzlich nicht \ngeregelte Erklärungsformen gerade nicht aus (Sternal, a.a.O., § 25 Rn. 13). Zudem kann das \nAmtsgericht die Vergütung auch von Amts wegen festsetzen, ohne dass es hierfür eines \nAntrages bedarf (Engelhardt, in: Keidel, a.a.O., § 168 Rn. 8). Diese Möglichkeit besteht auch \nbei einem nicht formgemäß eingereichten Antrag. Ob diese Möglichkeit wegen des \nErlöschenstatbestands in § 2 Satz 1 Halbsatz 1 VBVG auch im Anwendungsbereich dieses \n\nGesetzes gilt, kann offenbleiben. Jedenfalls ist das Gericht im Anwendungsbereich dieses \nGesetzes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG verpflichtet, bei festgestellter Berufsmäßigkeit des \nVormunds eine Vergütung zu bewilligen. \n \nWeiter ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunikation per nicht weiter \ngesicherter oder verschlüsselter E-Mail erhebliche Probleme der Datensicherheit stellt und \ninsbesondere die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nicht wahrt. Innerhalb \ngerichtlicher Verfahren hat sie, wenn die Nachricht personenbezogene Daten der \nVerfahrensbeteiligten enthält, wovon bei der Verwendung von Namen oder Aktenzeichen \nauszugehen ist, zu unterbleiben, auch wenn ein Verfahrensbeteiligter auf einem solchen \nKommunikationsweg besteht. \n \nDa die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, hat der Rechtsmittelführer die Kosten zu tragen. \n \n \n \n \n \nJ...... \nDr. S...... \nA......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-12-04/22-wf-872-20","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-12-04/22-wf-872-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457583","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.387657+00:00"}}