{"status":"available","doknr":"OLD457582","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-12-17","aktenzeichen":"22 WF 793/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nBerücksichtigung von Vermögen nach dem AFBG \n \nOLG Dresden, 22. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 17. Dezember 2020, Az.: \n22 WF 793/20 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 22 WF 793/20 \nAmtsgericht Leipzig, 330 F 2677/17 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nC...... H......, ... \n- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - \n \ngegen \n \nM...... H......, ... \n- Antragsgegner - \n \nwegen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe \n \nhat der 22. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 17.12.2020 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird Beschluss des \nAmtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 16. Juli 2020 - 330 F 2677/17 - \naufgehoben. \n2. \nDiese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht \nerstattet. \n \nGründe \n \nDie Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages aus \nihrem Vermögen auf die Kosten der Verfahrensführung. \n \nI. \n \nSie trägt vor, dass ihr Vermögen nur deshalb den relevanten Freibetrag überschreite, weil sie \nsich \nin \neiner \nFortbildungsmaßnahme \nbefinde \nund \nLeistungen \nnach \ndem \nAufstiegsausbildungsförderungsgesetz (AFBG) erhalte, wobei der darlehensweise gewährte \nTeil dieser Leistungen einen Stand von über 7.000 € erreicht habe. Ohne diese Leistungen \n\nwäre ihr Vermögen negativ. \n \nII. \n \nDiese Einwendungen greifen durch, denn das aus Leistungen nach dem AFBG stammende \nVermögen ist im Fall der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen. \n \nNach § 76 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 4 Satz 1 ZPO hat der Verfahrenskostenhilfe \nbegehrende Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Die \nZumutbarkeit richtet sich nach § 115 Abs. 4 Satz 2 ZPO nach § 90 SGB XII - also den \nRegeln über die Berücksichtigung von Vermögen im Recht der Grundsicherung. \n \nBei der Anwendung dieser Regelungen hat das Amtsgericht zutreffend erkannt, dass danach \nGuthaben und Schulden nicht saldiert werden, sondern Schulden vielmehr grundsätzlich \nunberücksichtigt bleiben (v.Koppenfels-Spies, in: KassKomm SozR, 6. Aufl. 2019, § 90 SGB \nXII Rn. 4; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 115 Rn. 54). Etwas anderes gilt nur für \nfällige Schulden, die auch tatsächlich beglichen werden, was bei der Antragstellerin nicht der \nFall ist. \n \nDas Amtsgericht ist weiter zutreffend der Auffassung gewesen, dass auch Vermögen, das \naus angespartem Einkommen entstanden ist, als Vermögen zu berücksichtigen ist, selbst \nwenn dies unter Entbehrungen geschehen ist. Auch Vermögen, das aus nicht verbrauchten \nSozialleistungen angespart worden ist, ist grundsätzlich einzusetzen, wobei hier \ngegebenenfalls die Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 SGB XII anzuwenden ist (Lücking, in: \nHauck/Noftz, SGB, K § 90 Rn. 10). \n \nDas Amtsgericht hat aber nicht erkannt, dass das Vermögen aus den Leistungen nach dem \nAFBG nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII nicht zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift \nbleibt Vermögen unberücksichtigt, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur \nSicherung einer Lebensgrundlage erbracht wird. \n \nAuf diese Weise bleiben etwa Teilhabeleistungen nach dem SGB III unberücksichtigt, denn \nes \nwäre \nwidersprüchlich, \nim \nRahmen \nder \nSozialhilfe \n- \nund \ndamit \nauch \nder \nVerfahrenskostenhilfe - Vermögen als einsatzpflichtig anzusehen, das von anderen \nöffentlichen Stellen zum Aufbau oder zur Sicherstellung der Lebensgrundlage erbracht \nworden ist (Ehmann, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. \n2018, SGB XII § 90 Rn. 16). Dem Aufbau einer Lebensgrundlage dienen alle Zuwendungen, \ndie dazu bestimmt sind, dem Empfänger eine eigene Tätigkeit zu ermöglichen, aus der \nspäter \nsein \nLebensunterhalt \naufgebracht \nwerden \nkann \n(Geiger, \nin: \nBieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 90 Rn. 38; Giere, in: \nGrube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 90 Rn. 34; v.Koppenfels-Spies, a.a.O., \nSGB XII § 90 Rn. 6; Lücking, a.a.O., K § 90 Rn. 33; Siebel-Huffmann, BeckOK SozR, \n1.6.2017, SGB XII § 90 Rn. 8). Diese Zweckbestimmung muss sich aus dem Gesetz, den \nFörderrichtlinien oder der Bewilligungsentscheidung ergeben (Siebel-Huffmann, a.a.O., SGB \nXII § 90 Rn. 8). \n \nDiese Zweckbestimmung ergibt sich bei dem vorliegenden Darlehen aus § 1 Satz 1, § 2 \nAbs. 1 AFBG. Danach dient die Förderung der Teilnahme an berufsqualifizierenden \nFortbildungsmaßnahmen. Auch soweit die Fördermittel den Lebensunterhalt während der \nDurchführung der Maßnahme sicherstellen sollen, dienen sie damit dazu, dem Empfänger \n\nkünftig eine seinen Lebensunterhalt sichernde Tätigkeit zu ermöglichen. Dem dienen auch \nweitere Vorschriften des Gesetzes. So endet etwa nach § 7 AFBG die Förderung, wenn der \nEmpfänger die Maßnahme abbricht, hat nach § 9a AFBG der Empfänger seine regelmäßige \nTeilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nachzuweisen und wird dem Empfänger nach \n§ 13b AFBG bei erfolgreich bestandener Fortbildungsprüfung die Hälfte des für Lehrgangs- \nund Prüfungsgebühren ausgereichten Darlehenssumme erlassen. \n \nDas Vermögen ist auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil der Zweck nicht mehr erreicht \nwerden kann (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2009 - L 4 SO 17/08 -, juris Rn. 21), \ndenn da sich die Antragstellerin weiterhin in der Maßnahme befindet, ist der Leistungszweck \nnicht entfallen und kann weiter erreicht werden. \n \n \n \n \nDr. S......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-12-17/22-wf-793-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 13b","ref_norm":"13b","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-12-17/22-wf-793-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457582","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.365550+00:00"}}