{"status":"available","doknr":"OLD457581","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2021-08-04","aktenzeichen":"22 WF 169/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nZusammenrechnung von Streitwerten nacheinander geltend gemachter Ansprüche im selben \nVerfahren. \n \n \nOLG Dresden, 22. Zivilsenat - Familiensenat, \nBeschluss vom 4. August 2021, Az.: 22 W 169/21 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 W 169/21 \nAmtsgericht Meißen, 104 C 361/19 \nLandgericht Dresden, 8 T 393/20 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \nF...... T......, ... \n- Kläger und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - \n \nProzessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: \nRechtsanwalt F...... T......, ... \n \ngegen \n \nF...... G......, ... \n- Beklagter und Beschwerdegegner - \n \nProzessbevollmächtigte: \nKanzlei F......, ... \n \nwegen Beschwerde, § 32 RVG \nhier: Beschwerde \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J...... \nRichter am Oberlandesgericht M...... \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 04.08.2021 \n \nbeschlossen: \n \nI. \nAuf die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers - unter deren \nZurückweisung im Übrigen - werden der Beschluss des Landgerichts Dresden vom \n15.01.2021, Az.: 8 T 393/20, aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Meißen \nvom 22.04.2020, Az.: 104 C 361/19, wie folgt abgeändert: \n \n„Der Gebührenstreitwert des Verfahrens nach dem GKG wird auf bis zu 6.000,00 \nEUR festgesetzt.“ \n \n\n3 \nII. \nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht \nerstattet. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten über die Rechtsfrage, wie der Streitwert \nnach § 39 GKG zu bestimmen ist, wenn wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände \nwährend des Rechtsstreits ausgetauscht werden, also nacheinander geltend gemacht \nwerden. Wegen des Sachverhalts wird auf Ziffer I. des Beschlusses des Landgerichts \nDresden vom 15.01.2021, Az.: 8 T 393/20, Bezug genommen. \n \nDas Amtsgericht Meißen hat - nach Anhörung der Parteien - mit Beschluss vom 22.04.2020 \n(GA 84) den Streitwert bis zur Umstellung der Klage auf den Wert der Zahlungsklage \n(4.460,63 EUR), anschließend auf den diesbezüglichen Wert der Anwalts- und \nGerichtskosten (§ 1.071,23 EUR) festgesetzt, ohne - wie es der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers zuvor beantragt hatte (GA 76) - die Kosten für die Streitverkündung, die Kosten für \ndie Gegenseite, für fiktive Terminsgebühren und die fiktive Beweisaufnahme anzusetzen. \n \nDie hiergegen aus eigenem Recht erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers \nvom \n20.05.2020 \nhat \ndas \nLandgericht \nmit \nBeschluss \nvom \n15.01.2021 \nzurückgewiesen, die weitere Beschwerde aber ausdrücklich zugelassen. In einer umfassend \nbegründeten Entscheidung hat es unter erschöpfender Auswertung der einschlägigen \nLiteratur und Rechtsprechung eine Zusammenrechnung der Streitwerte verneint, da eine \ngleichzeitige Geltendmachung Voraussetzung der Zusammenrechnung sei (§ 39 GKG). \n \nMit Schriftsatz vom 03.02.2021, auf den wegen der konkreten Begründung Bezug \ngenommen wird, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Beschluss des \nLandgerichts die weitere Beschwerde erhoben. \n \nMit Beschluss vom 29.04.2021 hat der Einzelrichter die Sache dem Senat zur Entscheidung \nübertragen. \n \nII. \n \nDie statthafte und zulässige (1.) weitere Beschwerde hat in der Sache lediglich im tenorierten \nUmfang Erfolg (2.). \n \n1. \nDie weitere Beschwerde ist kraft Zulassung statthaft (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG). \nZwar zitiert das Landgericht im angefochtenen Beschluss diesbezüglich die Vorschrift des \n§ 33 Abs. 6 RVG, obwohl es sich nach seinen zutreffenden vorangegangenen Ausführungen \num eine nach § 32 Abs. 2 RVG (i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG) zulässige Eigenbeschwerde \ndes Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die gerichtliche Festsetzung der \nGerichtsgebühren handelt. Dies ist jedoch unschädlich, da aufgrund der konkreten \nZulassungsgründe davon auszugehen ist, dass die weitere Beschwerde der Klärung der \nFrage zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach § 39 GKG dienen sollte, mithin eine \nZulassung der weiteren Beschwerde nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG beabsichtigt \nwar. \n\n4 \n \nDie weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht \neingelegt (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S., 5, 66 Abs. 2 GKG). Der Beschwerdewert von \n200,00 EUR ist überstiegen (§ 66 Abs. 2 GKG, GA 87). \n \nDer weiteren Beschwerde fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil sich die \nRechtsanwaltsgebühren nicht (ausschließlich) nach dem für die Gerichtsgebühren \nmaßgebenden Wert richten und mithin nicht das Beschwerdeverfahren zur Bestimmung der \nGerichtsgebühren nach § 68 GKG, sondern das Verfahren zur Wertfestsetzung der \nRechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG einschlägig gewesen wäre. Auch wenn sich die \nTerminsgebühr hier nach dem reduzierten Streitwert nach Klageänderung ergeben dürfte, \norientiert sich jedenfalls die Verfahrensgebühr im Sinne des § 32 Abs. 1 RVG nach der \nGerichtsgebühr. \n \n2. \nIn der Sache hat die weitere Beschwerde teilweise Erfolg. \n \nDer Senat entscheidet die aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend, dass auch die \nStreitwerte \nnacheinander \ngeltend \ngemachter \nAnsprüche \nim selben \nVerfahren \nzusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG). Dies ergibt sich aus dem offenen Wortlaut der \nVorschrift, der Systematik der kostenrechtlichen Bestimmungen und dem Sinn und Zweck \nder Zusammenrechnung. Lediglich bei der Wertberechnung waren Abstriche zu machen. \n \na) \nNach dem Wortlaut der Vorschrift werden in demselben Verfahren und in demselben \nRechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts \nanderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Damit fehlt eine ausdrückliche gesetzliche \nBestimmung, wonach eine gleichzeitige Geltendmachung der Streitwerte Voraussetzung für \neine Zusammenrechnung wäre. Die behauptete Absicht des Gesetzgebers, die bestehende \nAuslegung nicht zu verändern (so: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 24 W \n9/10, Rn. 24 - juris; auch noch Senat, Beschluss vom 03.02.2017, Az.: 22 W 101/17, dort \naber nicht entscheidungserheblich), ist nicht nachzuweisen (OLG München, Beschluss vom \n13.12.2016, Az.: 15 U 2407/16, Rn. 11 - juris). \n \nDenn auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 39 Abs. 1 GKG bezieht sich \nausdrücklich nur auf die Zusammenrechnung in demselben Verfahren und in demselben \nRechtszug, nicht jedoch auf den Passus „in einer Klage“, wie er in § 5 Hs. 1 ZPO enthalten \nist. Dort heißt es (BT-Drucks. 15/1971, S. 154): „Die Grundregel, dass in demselben \nVerfahren \nund in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände \nzusammengerechnet werden, ergibt sich derzeit allein durch die Verweisung in § 12 Abs. 1 \nGKG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung, hier auf § 5 Halbsatz 1 ZPO. Die Regelung \nsoll in das GKG eingestellt werden, weil sie für alle Gerichtsbarkeiten gelten soll.“ \n \nb) \nDie Systematik der kostenrechtlichen Bestimmungen verlangt keine Begrenzung des Wertes, \ndenn maßgeblich für die Wertberechnung ist die einleitende Antragstellung (§ 40 GKG), eine \nReduzierung des Gebührenstreitwerts im Laufe des Verfahrens findet grundsätzlich nicht \nstatt. \n \naa) \n\n5 \nDas wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei bei der Auswechslung des \nStreitgegenstandes beschränkt sich nicht auf die Bescheidung des zuletzt gestellten Antrags \n(so aber die Gegenauffassung: vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2010, a.a.O., Rn. \n24; OLG Dresden, Beschluss vom 29.12.2006, Az.: 5 W 1517/06 - juris). Vielmehr sind die \nWerte sämtlicher jemals ins Verfahren eingeführter Anträge zu berücksichtigen, wie sich dies \nbei Klageänderung ergibt (Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl. § 40 Rn. 3; LAG \nBaden- Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014, Az.: 5 Ta 125/14, Rn. 28, 37; Sächsisches \nLAG, Beschluss vom 21.10.2016, Az.: 4 Ta 168/16 (5) - jeweils aus juris). \n \nbb) \nDem Gerichtskostensystem in der heute geltenden Fassung ist eine Reduzierung des \n(Gebühren-) Streitwerts im Verlauf des Verfahrens fremd. So wird weder bei teilweisen \nKlagerücknahmen noch bei Teilerledigungserklärungen eine Reduzierung der anfallenden \nGerichtsgebühren vorgenommen, allenfalls kann sich die Terminsgebühr des Rechtsanwalts \nnach dem niedrigeren Wert im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richten; diese Gebühr \nbemisst sich dann jedoch nicht nach dem Gerichtskostengesetz (§ 33 Abs. 1 RVG). Vielmehr \nwird eine Reduktion der Gerichtskosten durch nachträgliche Änderungen im Verfahren auf \nder Ebene des Gebührensatzes, nicht auf der des Streitwertes vorgenommen (vgl. die \nBeispiele bei OLG München, a.a.O., Rn. 15; OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020, Az.: \n4 W 25/19, Rn. 17, 19 - juris). \n \ncc) \nDes Weiteren berücksichtigt die Gegenauffassung nicht, dass es Ausnahmevorschriften \n(eine andere Bestimmung i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG) gegen die Zusammenrechnung für \nNebenforderungen (§ 43 GKG) und insbesondere Einschränkungen bei Widerklage und \nHilfsaufrechnung gibt (§ 45 GKG), nicht aber in Fällen der Klageänderung wie hier (OLG \nMünchen, a.a.O., Rn. 14). \n \nc) \nDie teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift schließlich spricht ebenfalls \nfür eine Zusammenrechnung, denn es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die \nZusammenrechnung auf gleichzeitig geltend gemachte Ansprüche zu beschränken. \n \nAnders mag dies bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit sein, bei der dies ausdrücklich \nso geregelt ist (§ 5 Hs. 1 ZPO). Für den Gebührenstreitwert ist ein anderer Zeitpunkt, \nnämlich der Klageeinreichung, maßgeblich, bei dem nachträgliche Änderungen nicht \nberücksichtigt werden. Für den Rechtsmittelstreitwert ist dagegen der Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung entscheidend, woraus sich auch das Erfordernis der gleichzeitigen \nGeltendmachung ergibt (vgl. LAG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 34). Die fehlende \nZusammenrechnung \nbei wirtschaftlicher \nIdentität \nder \nStreitgegenstände \nbildet \nein \nausreichendes Korrektiv (BGH, Beschluss vom 25.11.2003, Az.: VI ZR 418/02, Rn. 5 - juris). \n \nLetztlich erschließt sich auch nicht, worin der Unterschied von gleichzeitig geltend \ngemachten Ansprüchen gegenüber nacheinander geltend gemachten Ansprüchen für die \nGerichtskosten liegen soll. \n \nd) \nZusammenfassend sprechen die überwiegenden Gründe für ein wörtliches Verständnis der \nVorschrift. Ein Grund für eine einschränkende Auslegung ist weder aus systematischen, \nnoch aus teleologischen Aspekten ersichtlich. \n\n6 \n \ne) \nEin Additionsverbot wegen wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände (BGH, a.a.O.) hat \ndas Landgericht verneint. Auf dessen zutreffende Begründung wird verwiesen. \n \nf) \nDie vom Beschwerdeführer vorgelegte Wertberechnung ist allerdings nur teilweise \nzutreffend. Denn der mit Klageänderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch \numfasst lediglich die Kosten, die wegen der verspätet geleisteten Drittschuldnererklärung \n(§ 840 Abs. 2 ZPO) bis zur Klageänderung - und erstmaligen Geltendmachung des \nSchadenersatzanspruches - entstanden sind bzw. entstehen konnten. \n \naa) \nDem Kläger stand ein eigenes materielles Recht zu, denn er stützte sich auf den gesetzlich \nvorgesehenen Schadensersatz für eine verspätet geleistete Drittschuldnererklärung (§ 840 \nAbs. 2 ZPO; zu Qualifikation des Anspruchs vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1981, Az.: VIII ZR \n1/80, BGHZ 79, 275, Rn. 30 - juris). Seinen Antrag hatte er zu Recht umgestellt, da ihm ein \nanderer Weg zur Erlangung der Kosten nicht zustand, insbesondere nicht über die \nProzesskosten nach einer Erledigterklärung (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12, 22). \n \nbb) \nDer Streitgegenstand der Klageänderung erfasst alle Gebühren, die durch dieses Verfahren \nbis zur Klageänderung verursacht waren, nicht nur diejenigen, die der Kläger verauslagt hat, \nwie dies das Landgericht annimmt. Zwar sind die entstandenen Schäden Klagegegenstand, \ndoch enthält der Streitwert ausnahmsweise alle entstandenen Verfahrenskosten, um deren \nErstattung es geht. Denn diese Kosten wären andernfalls - ohne die Klageänderung - dem \nKläger aufzuerlegen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22). \n \nZutreffend legt der Beschwerdeführer insofern die Gebühren der auf Kläger- und \nBeklagtenseite beteiligten Rechtsanwälte sowie Gerichtsgebühren zugrunde. Denn die \nzunächst erhobene Drittschuldnerklage war aufgrund der vorangegangenen Drittpfändung \nvon Anfang an unbegründet, so dass der Kläger die Klage verloren bzw. bei Rücknahme der \nKlage die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt hätte, also auch die außergerichtlichen \nKosten des Beklagten. Aufgrund der verspätet geleisteten Drittschuldnererklärung konnte der \nKläger daher (sei es) die Erstattung seiner (oder aber die Freistellung von seinen) \naußergerichtlichen Kosten ebenso verlangen wie die Freistellung von den außergerichtlichen \nKosten des Beklagten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der \nKlageänderung lediglich entsprechende Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 KV-RVG \nangefallen sind, (noch) nicht jedoch Terminsgebühren nach Nr. 3104 KV-RVG, zuzüglich der \nAuslagenpauschale und der Umsatzsteuer. \n \nZu Unrecht dagegen will der Beschwerdeführer darüber hinaus die Kosten einer möglichen \nBeweisaufnahme sowie die Gebühren des Rechtsanwalts des Streitverkündeten einstellen. \nErstere wären als Teil der Prozesskosten des weitergehenden Verfahrens durch die \nKostenentscheidung eines abschließenden Urteils über den geänderten Klageantrag zu \nerfassen (Vorrang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs: BGH, Urteil vom \n22.10.2020, Az.: VII ZR 10/17, Rn. 23 - juris). Die Gebühren des Rechtsanwalts des \nStreitverkündeten sind schon deshalb nicht einzustellen, weil der Streitverkündete dem \nRechtsstreit nicht beigetreten ist, entsprechende Gebühren daher schon gar nicht angefallen \nsind. \n\n7 \n \ncc) \nEs ergibt sich mithin folgende Rechnung: \n \n- 2 x Rechtsanwaltsgebühren \n985,08 EUR \n1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VVG RVG aus 4.460,93 EUR: 393,90 EUR \nPostpauschale \nNr.7002 VVG RVG: \n 20,00 EUR \nzzgl. Umsatzsteuer \nNr. 7008 VVG RVG: \n 78,64 EUR \n \n \n \n492,54 EUR \n- Gerichtskosten \n(3 Gebühren aus 4.460,63 EUR à 146,00 EUR) \n438,00 EUR \n \nGesamt: \n1.423,08 EUR \n \nStreitwert der ursprünglichen Klage \n4.460,63 EUR \nStreitwert der geänderten Klage \n1.423,08 EUR \nGesamtgebührenstreitwert nach dem GKG 5.883,71 EUR \n \nIII. \n \nEine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (§ 68 Abs. 3 GVG). \n \n \n \n \n \nJ...... \nM...... \nDr. S......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-08-04/22-wf-169-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2021-08-04/22-wf-169-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457581","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.341941+00:00"}}