{"status":"available","doknr":"OLD457579","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-05-29","aktenzeichen":"22 U 699/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nBemessung des Haushaltsführungsschadens \n \nOLG Dresden, 22. Zivilsenat, Urteil vom 29. Mai 2020, Az.: 22 U 699/19 \n \n \n \n\n2 \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 699/19 \nLandgericht Dresden, 10 O 1446/17 \n \nVerkündet am: 29.05.2020 \n \nS...... \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nB...... Bau, ... \nvertreten durch den Geschäftsführer K...... B...... \n \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt R...... H......, ... \n \ngegen \n \nS......-Versicherung S...... Allgemeine Versicherung AG, ... \n \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. E...... & P......, ... \n \n \nwegen Schadensersatzes (Haushaltführungsschaden) \n \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht J......, den Richter am Oberlandesgericht Dr. S...... und Richter am \nAmtsgericht A...... auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2020 \n \n \n \n\n3 \nfür Recht erkannt: \n \n1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden \n22. Februar 2019 – 10 O 1446/17 – und des Urteils des Senats vom 20. \nSeptember 2019, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, verurteilt, an die \nKlägerin 2.903,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszins \n \nseit dem 10. Juni 2013 aus 482,97 €, \nseit dem 12. Oktober 2015 aus 1.873,19 €, \nund im Übrigen seit 27. Juli 2017 zu zahlen. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n \n3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert wird auf 15.467,59 € festgesetzt. \n \n \nTatbestand \n \nDie Parteien streiten über den Ersatz des Haushaltsführungsschadens nach einem \nVerkehrsunfall für den Zeitraum vom 12. Juni 2012 mit Unterbrechungen bis zum 31. Mai \n2017 und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden. \n \nDie Klägerin und Berufungsbeklagte ist die gesetzliche Unfallversicherung der Geschädigten. \nNachdem sie gegenüber der Geschädigten Leistungen auch in Form einer Unfallrente \nerbringt, macht sie Ansprüche aus abgeleitetem Recht geltend. Die Beklagte und \nBerufungsklägerin ist die Kfz-Haftpflichtversicherung der Schädigerin. \n \nDas landgerichtliche Urteil, auf das im Übrigen verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), \nist zum besseren Verständnis der hiesigen Entscheidung wie folgt auszugsweise \nwiederzugeben: \n \nDie Haftungsquote der Schädigerin aus dem auf einem Arbeitsweg der Geschädigten \nerlittenen Verkehrsunfall vom 8. Juni 2011 beträgt 100 %. Bei dem Unfall erlitt die damals \n56-jährige Geschädigte u.a. einen Bruch des Schlüsselbeins (laterale Klavikulafraktur Typ \n2b) \nmit \nkompliziertem \nHeilungsverlauf. \nSie \nleidet \ndauerhaft \nunter \n„erheblichen \nBewegungseinschränkungen der linken Schulter einschl. Schmerzsymptomatik und \nKraftminderung“. Rentenrechtlich wurde bei ihr für die Zeit bis Februar 2014 ein MdE von \n25 % und ab dann von 20 % festgestellt. \n \nDie Geschädigte arbeitete zum Zeitpunkt des Unfalls als Raumpflegerin für 25 Stunden pro \nWoche. Dieselbe Arbeit setzte sie im selben Umfang nach einjähriger Krankschreibung fort. \nSie lebt mit ihrem im Oktober 1950 geborenen Ehemann, der bis November 2011 vollzeitig \nerwerbstätig war, in häuslicher Gemeinschaft. Die gemeinsame Wohnung befindet sich in \neinem Zweifamilienhaus, das auch von den 1922 und 1926 geborenen Schwiegereltern der \n\n4 \nGeschädigten mitbewohnt wird, und hat eine Fläche von ca. 65 m². Sie ist mit einem Zier- \nund Nutzgarten von ca. 350 m² Fläche verbunden. \n \nDie Klägerin mahnte die Beklagte am 6. Juni 2013 und am 8. Oktober 2015 jeweils wegen \nder bis dahin entstandenen Ansprüche. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.266,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10. Juni 2013 aus \n1.139,47 €, seit dem 12. Oktober 2015 aus 5.408,01 €, im Übrigen seit 27. Juli \n2017 zu zahlen und \n \n2. festzustellen, dass die Beklagte über den Anspruch aus Ziffer 1 des Tenors \nhinaus der Klägerin aus übergegangenem Recht der Geschädigten Frau U...... \nG......, geb. am 10. November 1954, auf Schadenersatz aufgrund des \nVerkehrsunfalls vom 8. Juni 2011 um 7:15 Uhr auf der D...... Straße/F......straße \nhaftet, soweit die Klägerin Sozialleistungen erbracht hat bzw. noch zu erbringen \nhaben wird, die mit den Schadenersatzansprüchen der Geschädigten, \ninsbesondere dem Anspruch auf Schadenersatz wegen der Minderung der \nFähigkeit zur Haushaltsführung, sachlich und zeitlich kongruent sind. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDas Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der Geschädigten und ihres Ehemannes \nals Zeugen stattgegeben. Es stützt sich im Wesentlichen darauf, die Geschädigte sei \nunfallbedingt in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt, die sie auch nicht vollständig habe \ndurch Umorganisation kompensieren können. Die zeitlichen Angaben zu ihrer Hausarbeit \nseien plausibel. Tätigkeiten für die Schwiegereltern und im Garten seien zu berücksichtigen. \nVor dem Unfall habe die Geschädigte 35 Stunden Hausarbeit pro Woche geleistet. Dies \nhabe sich durch den Unfall nicht geändert. Vielmehr seien im streitgegenständlichen \nZeitraum etwa 6 Stunden Hausarbeit des Ehemannes hinzugekommen. Für den Wert der \nHausarbeit könne nicht auf Tarifverträge zurückgegriffen werden. Zugrunde sei vielmehr ab \n2015 der Mindestlohn zu legen. Bei einem Bruttoverdienst von danach 8,50 €/h sei mit einem \nNettolohn von 6 €/h zu rechnen. Hieraus ergebe sich ein Betrag, der den geltend gemachten \nSchaden noch übersteige. \n \nMit ihrer Berufung wendet die Beklagte dagegen ein, dass es für die Bemessung des \nHaushaltführungsschadens darauf ankomme, welche Tätigkeiten zur Gewährleistung der \nLebensführung des Unterhaltsberechtigten erforderlich wären und was eine professionelle \nHaushaltshilfe, die einer streng wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet ist, dafür \nmindestens an Zeit benötige. Hausarbeit im Nutzgarten könne dafür nur angesetzt werden, \nsoweit für die gewonnenen Früchte ein Deckungskauf vermieden worden sei. Der relevante \nAufwand für die Haushaltsführung könne auch nicht allein abstrakt unter Berufung auf \nvermeintliche statistische Erhebungen ermittelt werden. Zudem sei ein unzutreffender \nStundensatz für eine fiktive hauswirtschaftliche Hilfskraft zugrunde gelegt worden. \n \nDie Beklagte beantragt zuletzt, \n\n5 \ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Februar 2019 – 10 O 1446/17 – \nabzuändern und die Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie ist der Auffassung, für den \nHaushaltsführungsschaden seien alle Beiträge für den Familienunterhalt relevant. Dieser \nkomme auch bei einer gemeinsamen Haushaltführung mit den Schwiegereltern der \nGeschädigten in Betracht. Beim Umfang der Haushaltsführung komme es auf den \ntatsächlichen, nicht aber auf den erforderlichen Aufwand an. Die Bewirtschaftung des Nutz- \nund Ziergartens sei nicht nur in dem Umfang relevant, in dem ein geldwerter Vorteil erzielt \nwerde. Vielmehr trage jegliche Hausarbeit zum Gesamtunterhalt der Familie bei. \n \nDer Senat hat zunächst mit Urteil vom 20. September 2019 das Urteil des Landgerichts \nabgeändert und dabei den Feststellungsausspruch aufrechterhalten, die Klage im Übrigen \naber abgewiesen. \n \nAuf die Anhörungsrüge der Klägerin hin, hat das Gericht das Verfahren fortgeführt und die \nGeschädigte und ihren Ehemann als Zeugen vernommen. Im Rahmen dieser Anhörung sind \nfolgende Daten für die Haushaltsführung mitgeteilt worden: \n \nDie Geschädigte bewohnt und bewirtschaftet mit ihrem Mann in einem Haus eine Wohnung \nvon ca. 65 m² mit einem dazugehörigen Zier- und Nutzgarten von ca. 350 m². Die Wohnung \nist teils mit textilem Bodenbelag ausgestattet; Waschmaschine und Staubsauger sind \nvorhanden. Die Geschädigte hat Freude am Kochen und an der Gartenarbeit, ihr Ehemann \nan der Gartenarbeit. Vor dem Unfall verrichtete die Geschädigte montags bis freitags \nzwischen 8:30 und 11:30 Uhr Hausarbeit und erledigte nachmittags zwischen 13:00 und \n15:30 Uhr Gartenarbeit und kleinere Dinge. Sonnabends erledigte sie den Wocheneinkauf, \nwas etwa 2 Stunden in Anspruch nahm. Das Mittagessen bereitete sie täglich warm zu, ihr \nMann nahm es wochentags erst am Abend zu sich. Am Wochenende wandte sie für die \nEssenszubereitung etwas mehr Zeit auf. Ihre vorherige Tätigkeit als Raumpflegerin in einer \nSchule \nim \nUmfang \nvon \n25 \nWochenstunden \nhat \ndie \nGeschädigte \nauch \nim \nstreitgegenständlichen Zeitraum ausgeführt, wobei sich die von ihr zu reinigenden Flächen \nvermindert hatten. Unfallbedingt kann die Geschädigte Hausarbeiten, die oberhalb der \nSchulterhöhe anfallen oder den linken Arm stark belasten, nicht mehr oder nur mit \nerheblichen Pausen ausführen. Um einige solcher Arbeiten zu vermeiden hat die \nGeschädigte ihren Haushalt angepasst. Andere Aufgaben wie Fensterputzen, den Transport \nschwerer Einkäufe oder Wäschekörbe hat ihr Ehemann übernommen. Andere, wie \nschwerere Arbeiten im Garten und die Reinigung des von ihm in der Wohnung verlegten \nFußbodenbelages \nhat \ner \nungeachtet \nder \nBeeinträchtigungen \nder \nGeschädigten \nübernommen. Seit seinem Ausscheiden aus der Vollbeschäftigung während Erkrankung der \nGeschädigten unterstützte er diese im Haushalt mehr als zuvor und auch unabhängig davon, \nob die Geschädigte eine bisher von ihr erledigte Arbeit unfallbedingt nicht ausführen kann. \nInsgesamt änderte sich die Arbeitstätigkeit der Geschädigten im Haushalt aber durch den \nUnfall kaum. \n \n\n6 \nZu den weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die eingereichten \nSchriftsätze einschließlich ihrer Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen \nBezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Denn der Klägerin steht lediglich ein geringerer \nAnspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu, da Aufwand und Stundensatz für \neine Haushaltführungskraft niedriger anzusetzen sind, als vom Landgericht angenommen. \n \nI. \n \nGegenstand dieser Entscheidung ist allein der geltend gemachte Zahlungsanspruch. Über \ndas Feststellungsbegehren ist dagegen im Urteil vom 20. September 2019 abschließend \nentschieden worden. \n \nNach § 321a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 ZPO führt das Gericht das Verfahren auf die \nbegründete Rüge der von der Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fort, soweit \ndies aufgrund der Rüge geboten ist. \n \nDie Klägerin war als rügende Partei von der Entscheidung jedoch nur im Umfang der \nKlageabweisung, also hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, beschwert, \nnicht aber hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Nur in diesem \nUmfang konnte sie eine Gehörsverletzung zulässig rügen und auf der Grundlage dieser \nRüge das Gericht das Verfahren auch nur in diesem Umfang fortsetzen, denn die \nAnhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient \nallein der Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH, Urteil \nvom 16. September 2014 – VI ZR 55/14 –, juris Rn. 9; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand März \n2020, § 321a Rn. 66; Musilak, in: MünchKomm ZPO, 5. Aufl. 2016, § 321a Rn. 16; Seiler, in: \nThomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 321a Rn. 14; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. \n2020, § 321a Rn. 18). \n \nII. \n \nDer \nKlägerin \nsteht \nein \nAnspruch \ngegen \ndie \nBeklagte \nauf \nErsatz \ndes \nHaushaltsführungsschadens zu, allerdings in geringerem Umfang als vom Landgericht \nfestgestellt. \n \nDer Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens ergibt sich aus \n§ 843 Abs. 1 Var. 1 BGB. Danach ist dem Verletzten in Form einer Geldrente Schadenersatz \ndafür zu leisten, wenn infolge der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit seine \nErwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist. Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach \ndieser \nNorm \ngehört \ndie \nHaushaltsführung, \nsoweit \nsie \nUnterhaltsleistungen \nan \nFamilienangehörige betrifft. Dabei kommt es für einen Anspruch auf Geldrente nach dieser \nVorschrift auf den konkreten Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft der Geschädigten an, \nsoweit er durch den Unfall entfallen ist und weiterhin entfällt. Für diese konkrete \nSchadensbestimmung, ist allein entscheidend, welche Tätigkeit die Geschädigte ohne den \nUnfall geleistet haben würde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1996 – VI ZR 247/95 –, juris Rn. \n8). \n \n\n7 \n1. Die Klägerin ist insoweit auch aktivlegitimiert. Sie macht als Trägerin der gesetzlichen \nUnfallversicherung, die der Geschädigten eine Unfallrente nach dem SGB VII gewährt, einen \nnach § 116 SGB X kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Anspruch der Geschädigten nach \n§ 843 Abs. 1 Var. 1 BGB geltend. \n \nIn Rechtsprechung (zu § 1542 RVO BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 – VI ZR 203/79 –, \nNJW 1982, \n1045) \nund \nLehre \n(vgl. \nzum \nSozialrecht \nKater, \nin: \nKassKomm \nSozialversicherungsrecht, 107. EL Dez. 2019, § 116 SGB X Rn. 122; Waltermann, in: \nKickrehm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 116 SGB X Rn. 41 f.; zum \nbürgerlichen Recht Schiemann, in: Erman, BGB, Bd. II, 14. Aufl. 2014, § 843 Rn. 5; Sprau, \nin: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 843 Rn. 8; Wagner, in MünchKomm BGB, Bd. 6, 7. Aufl. \n2017, § 843 Rn. 52) ist unstrittig, dass die Verletztenrente gegenüber dem Anspruch des \nGeschädigten gegen den Schädiger nach §§ 823, 843 Abs. 1 Var. 1 BGB kongruente \nLeistung darstellt, und deshalb dieser Anspruch nach § 116 SGB X \nauf den \nSozialversicherungsträger übergeht. \n \nDem steht nicht entgegen, dass ein solcher gesetzlicher Forderungsübergang in den Fällen \nvon § 104 Abs. 1 Satz 2 und § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII als unbillig ausgeschlossen wäre \n(BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 143/05 –, juris Rn. 19; Dahm, in: Lauterbach, \nUnfallversicherung, § 104 SGB VII Rn. 29; Kranig, in: Hauck/Noftz, Ricke, in: KassKomm, \na.a.O., § 104 SGB VII Rn. 14; v.Koppenfels-Spies, in: Knickrehm u.a., Sozialrecht, 6. Aufl. \n2019, § 104 SGB VII Rn. 9), die Geschädigte also trotz Bezugs einer Rente aus der \ngesetzlichen Rentenversicherung weiter selbst anspruchsberechtigt bliebe, denn diese Fälle \nsind nicht vergleichbar. \n \n2. Im Ergebnis des Verfahrens sind genügten Anknüpfungstatsachen für eine gerichtliche \nSchadensschätzung (§ 287 ZPO) festgestellt. \n \na) Darlegung- und beweisbelastet für Grund und Höhe des Anspruchs ist die Klägerin. An \nderen Vortrag sind jedoch keine überspannten Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom \n19. September 2017 – VI ZR 530/16 –, NJW 2018, 864 Rn. 20; Seiler, in: Thomas/Putzo, \n40. Aufl. 2019, § 287 Rn. 5, 9). Werden keine konkreten Umstände vorgetragen, muss sich \ndie Klägerin als Anspruchsteller allerdings mit einer Mindestschätzung zufriedengeben \n(Pardey, Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. 2018, S. 52; Schah Sedi, Praxishandbuch \nHaushaltsführungsschaden, 2017, Rn. 16; Abschlag von 10 % auf die Tabellenwerte OLG \nBrandenburg, Urteil vom 22. November 2018 – 12 U 223/17 –, juris Rn. 4). \n \naa) \nDer \nHaushaltsführungsschaden \nkann \nnicht \nanhand \nvon \nTabellenwerken \nin \nentindividualisierter Weise berechnet werden. Er muss vielmehr stets bei der konkreten Lage \nder individuell betroffenen Person und deren individuellen Lebensumständen ansetzen. Eine \nBerechnung allein anhand statistischer Durchschnitte zu den Arbeitszeiten und ohne \nReflexion zu den einzelnen Arbeitsbereichen und mit abstrakten Behinderungsgraden ist \nnicht möglich. Eine Berechnung allein anhand der Tabelle würde den hier relevanten \nVermögensschaden unzulässigerweise dem immateriellen Schaden nach § 253 BGB \nannähern \n(Pardey, \na.a.O, \nS. 53 \nf.; \nzur \nRelevanz \neiner \nrein \ntabellengestützten \nSchadensberechnung in der außergerichtlichen Regulierungspraxis Schah Sedi, a.a.O., \nRn. 13). Über diese rechtsdogmatische Erwägung hinaus ist dies auch Folge fehlender \nsystematischer und nachvollziehbarer Tabellenwerke, die jenseits eines konkreten \nSachverhalts zuverlässige Anhaltspunkte für eine tatrichterliches Schätzung (§ 287 ZPO) \noder Berechnung des Haushaltsführungsschadens bieten würden. \n\n8 \n \nDer Bundesgerichtshof hat es zwar in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen, wenn \nsich das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Schätzung mangels konkreter \nAnhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung auf ein anerkanntes Tabellenwerk und die \ndort angegebenen Erfahrungswerte, namentlich auf das Werk von Pardey, stützt (BGH, \nUrteile vom 29. März 1988 – VI ZR 87/87 –, juris Rn. 13; und vom 3. Februar 2009 – VI ZR \n183/08 –, juris Rn. 5). Diese Rechtsprechung erlaubt aber nicht, auf die Geltendmachung \neinzelfallbezogener Tatsachen ganz zu verzichten (OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2019 – \nI-9 U 102/18 –, juris Rn. 36). \n \nInzwischen sind die verfügbaren Tabellenwerke überdies intensiver Kritik ausgesetzt. Sie \nbieten aus sich heraus keine hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung (§ 287 \nZPO). Sie mögen Erfahrungssätze bilden, die ein Tatgericht nicht unberücksichtigt lassen \nkann. Die etwa im Werk von Pardey (Haushaltsführungsschaden) angegebenen \nArbeitszeiten sind aber oft willkürlich gewählt, nicht empirisch abgesichert und werden der \nheutigen Lebenswirklichkeit oft nicht gerecht (zur Kritik an den verfügbaren Tabellenwerken \nOLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 – 14 U 154/18 –, juris Rn. 162-170, zu den Tabellen von \nPardey Rn. 163-168, zu den Tabellen von Schah Sedi Rn. 170; OLG Frankfurt, Urteil vom \n18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 –, juris Rn. 41-44). Die Tabellenwerke können daher nicht \nzur Begründung des Ersatzanspruchs der Höhe nach herangezogen werden, sondern \nlediglich zur Prüfung der Plausibilität der Angaben der Geschädigten (OLG Düsseldorf, Urteil \nvom 2. Januar 2019 – 1 U 158/16 –, juris Rn. 49; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober \n2018 – 22 U 97/16 –, juris Rn. 40, 45; OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2019 – I-9 U 102/18 –\n, juris Rn. 36; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 1 W 23/17 (PKH) –, juris \nRn. 22; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 4 W 1152/17 –, juris Rn. 2; \nHansOLG Hamburg, Urteil vom 8. November 2019 – 1 U 155/18 –, juris Rn. 85) und sind \nvom Tatgericht in jedem Einzelfall kritisch zu hinterfragen. \n \nbb) Für die gerichtliche Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist daher es \nerforderlich, die Größe des Haushalts und die Dauer der betroffenen Tätigkeiten anzuführen, \ndie der Geschädigte durch seine Verletzung nicht mehr ausführen konnte oder worin er \nbeeinträchtigt war (OLG Dresden, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 4 W 1152/17 –, juris \nRn. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. November 2018 – 12 U 223/17 –, juris Rn. 4; OLG \nDüsseldorf, Urteil vom 02. Januar 2019 – 1 U 158/16 –, juris Rn. 49; OLG Frankfurt, Urteil \nvom 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16 –, juris Rn. 37). Vorzutragen sind die konkrete \nArbeitsleistung des Geschädigten vor dem Schadensereignis einschließlich der verwendeten \nZeit, welche konkreten Tätigkeiten nach dem Schadensereignis nicht mehr oder nicht mehr \nvollständig ausgeführt werden können, die zeitliche Differenz für die Tätigkeit nach dem \nSchadensereignis, die Umverteilung der Arbeit in der Familie und Angaben zu Größe und \nAusstattung des Haushalts sowie zum Familieneinkommen (Schah Sedi, a.a.O.; Pardey, \na.a.O., S. 52). \n \nDieser \nUmfang \nder \nnotwendigen \nDarlegungen \nfolgt \naus \nden \ngerichtlichen \nBemessungsmethoden für den Haushaltsführungsschaden. Hierfür stehen grundsätzlich \ngleichwertig die Differenz- und die Quotenmethode zur Verfügung (zu diesen beiden \nBerechnungsmethoden Pardey, Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl., S. 98 ff.; Schah Sedi, \na.a.O., § 2 Rn. 9). Nach der Differenzmethode ergibt sich der Haushaltsführungsschaden \naus der Differenz zwischen der vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung \naufgewandten Zeit und entweder dem nach dem Schadensereignis für das gleiche Ergebnis \nerforderlichen Zeitaufwand (Mehrbedarf) oder der nach dem Schadensereignis noch \n\n9 \nzumutbaren Zeit für die Haushaltsführung. Nach der Quotenmethode ergibt er sich \nausgehend von der vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung aufgewandten Zeit \naus dem Verhältnis, in dem die Fähigkeit zur Haushaltsführung durch das Schadensereignis \ngemindert ist. \n \nGrundlage der Schadensermittlung ist damit unabhängig von der Berechnungsmethode die \nvom Geschädigten vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung aufgewandte Zeit. \nDiese wird von den individuellen Verhältnissen geprägt. Namentlich kommt es auf die Größe \ndes Haushalts nach Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen \nund der Wohn- und ggfs. der zugehörigen Gartenfläche, auf das Haushaltseinkommen, auf \ndie Verteilung der Hausarbeit zwischen den zum Haushalt gehörenden Personen, auf die \ntechnische Ausstattung des Haushalts einschließlich des Maßes, in dem vorhandene \ntechnische Geräte (z.B. Kaffeemaschine, Mikrowelle, Thermomix, Brotbackautomat, \nGeschirrspüler, Waschmaschine, Trockner, Bügelautomat, Nähmaschine, Staubsauger, \nSaugroboter) tatsächlich genutzt werden, auf die Ernährungsgewohnheiten nach Anzahl und \nAusführung der Mahlzeiten einschließlich der Zahl der teilnehmenden Haushaltsangehörigen \nund den Umfang der unentgeltlichen Hilfe zugunsten Dritter an. Die Substantiierung dieser \nAngaben erfordert zudem Ausführungen dazu, wie sich die Zeiten der Hausarbeit unter \nBerücksichtigung weiterer Aktivitäten (Schlaf, Erwerbsarbeit, Pausen, Hobbys, Sport, \nEntspannung, soziale Kontakte, Ehrenämter) in den Tagesablauf des Geschädigten \neinfügen. \n \nb) Diesen Anforderungen genügte die Klägerin zunächst nicht vollauf. Im Ergebnis der \nVernehmung der Geschädigten und ihres Ehemannes durch das Landgericht kann die Höhe \ndes Haushaltführungsschadens allerdings geschätzt werden. \n \nDer Senat hält die Angaben der Zeugen (vgl. zur erstmaligen Darlegung der \nEinschränkungen in der Haushaltsführung durch die Vernehmung des Geschädigten OLG \nHamm, Urteil vom 26. April 2019 – I-9 U 102/18 –, juris Rn. 38) für vollständig glaubhaft, \nsoweit sie die Größe, Gestalt und Ausstattung, die Grundsätze der Verteilung der Hausarbeit \nzwischen den beiden Zeugen, das jeweilige Interesse an Gartenarbeit und Kochen, soweit \nes über die bloße Hausarbeit hinausgeht, und die unfallbedingten Einschränkungen der \nGeschädigten betreffen. Die Zeugen kennen die Verhältnisse in ihrem Haushalt. Es \nbestehen auch keine Einschränkungen, diese Kenntnis dem Gericht vollständig zu \nvermitteln, denn auf die Zeugen würde sich der Ausgang dieses Verfahrens nicht auswirken. \nDie Unfallrente der Geschädigten hängt nicht von diesem Verfahren ab. Eigene Ansprüche \nhat die Geschädigte gegen die Beklagte bisher nicht erhoben. \n \nDen Angaben der Zeugen zum Tagesablauf allgemein und dem Umfang der Hausarbeit \ninsbesondere sowohl vor als auch nach dem Unfall kann der Senat dagegen nicht vollständig \nfolgen. Zwar verfügen die Zeugen auch insoweit über eine an sich zuverlässige Kenntnis und \nwaren sie auch insoweit zu ihren Kenntnissen entsprechenden Angaben bereit. Allerdings \nstützten sich diese Angaben in weiten Bereichen nicht auf Tatsachen, sondern enthielten \nWertungen und Einschätzungen zu gewöhnlichen Abläufen. Diese Angaben sind für den \nSenat glaubhaft, soweit sie das Ob der beschriebenen Tätigkeiten betreffen. Sie sind aber \nnicht glaubhaft, soweit sie deren Dauer betreffen, denn diese Angaben basieren auf \nSchätzungen, die nicht plausibel erscheinen. \n \n3. Aufgrund dieser Angaben kann der Senat den Haushaltsführungsschaden schätzen. Unter \nBerücksichtigung erfolgter zumutbarer Kompensationen ist von einer Verminderung der \n\n10 \nHaushaltsführung um 3 Stunden in der Woche auszugehen, was 9,3 % der Haushaltsarbeit \nentspricht. \n \na) Nach Auffassung des Senats bleiben in der Schätzung diejenigen Beeinträchtigungen \nunbeachtlich, die durch organisatorische Maßnahmen kompensiert werden konnten. Zudem \nbleibt die Unterstützung der Schwiegereltern unbeachtlich. Insoweit ist der Anspruch \njedenfalls nicht auf die Klägerin nach § 116 SGB X übergegangen, weil es hier am \nUnterhaltsband fehlt (vgl. Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. 2012, \nRn. 2462), das dem Anspruch nach § 843 BGB und damit auch der Legalzession zugrunde \nliegt. Für rein ehrenamtliche Tätigkeit ist kein Ersatz geschuldet. \n \nBei der normativen Berechnung des Haushaltführungsschadens kommt es zudem entgegen \nder Auffassung der Beklagten und der Entscheidungen einzelner Gerichte (vgl. HansOLG \nHamburg, Urteil vom 8. November 2019 – 1 U 155/18 –, juris Rn. 85) nicht auf den \nhypothetischen Zeitbedarf an, dessen eine Ersatzkraft zur Verrichtung dieser Tätigkeiten \nhätte. \n \nb) Nach der Differenzmethode ist der weiteren Berechnung eine Veränderung der \nHausarbeitszeit von 3 Stunden zugrunde zu legen. \n \naa) Vor dem Schadensereignis stellte sich die Hausarbeit der Geschädigten unter Abzug \nsolcher Zeiten des Kochens und der Gartenarbeit, die freizeitbedingt sind, wie folgt dar: \n \nin Stunden\nMo-Fr\nSa\nSo\nwöchentlich\nEinkauf\n0,2\n2\n0\n3\nErnährung\n0,75\n1,5\n2\n7,25\nGeschirrspülen\n0,3\n0,4\n0,4\n2,3\nRaumreinigung\n1\n0\n0\n5\nWäsche m. Bügeln\n0,5\n0\n0\n2,5\nGartenarbeit\n1,5\n0\n0\n7,5\nPlanung\n0,1\n0,1\n0,1\n0,7\nBetreuung\n0,25\n0,5\n0,5\n2,25\nKleinarbeit\n0,1\n0\n0\n0,5\nSumme\n4,7\n4,5\n3\n31\n \n \nbb) Für die geltend gemachten Zeiträume ist hinsichtlich der von der Geschädigten für die \nErledigung der Hausarbeit aufgewendeten Zeit keine Veränderung festzustellen. \n \nSie hat allerdings die Hausarbeit anders organisiert und erledigt sie nicht mehr allein, \nsondern wird hinsichtlich der schwereren Tätigkeiten, soweit sie nicht organisatorisch \nkompensiert wurden, von ihrem Ehemann unterstützt. Nach Auffassung des Senats fallen für \nsolche Tätigkeiten im Haushalt der Geschädigten wöchentlich jedenfalls nicht mehr als \n3 Stunden an. \n \nc) Nicht anderes ergibt sich durch eine Berechnung anhand der Quotenmethode. \n \n\n11 \nDer Senat geht von einer Minderung der Haushaltsführung (MdH) von 9,3 % aus. Diese \nergibt sich anhand der Ausführungen der Geschädigten in der Vernehmung durch den Senat \naus folgender Berechnung: \n \nAufgabenbereich\nAnteil in %\nohne Kompensation\nnach Kompensation\nEinkauf\n9,7\n20\n10\nErnährung\n23,4\n10\n5\nGeschirrspülen\n7,4\n15\n15\nRaumreinigung\n16,1\n20\n15\nWäsche\n8,1\n20\n10\nGartenarbeit\n24,2\n20\n10\nPlanung\n2,3\n0\n0\nBetreuung\n7,3\n10\n5\nKleinarbeit\n1,6\n5\n0\nMdH\n9,3\n \nMaßgeblich für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist dabei, wie auch von der \nKlägerin berechnet, die MdH, die sich unter Berücksichtigung des konkreten Anteils der \neinzelnen Aufgabenbereiche an der Gesamthausarbeitszeit der Geschädigten und der \nerfolgten Kompensation ergibt (dagegen für gleiche Gewichtung aller Tätigkeitsbereiche \nSchah Sedi, a.a.O., § 8 Rn. 9). \n \nDer Senat folgt insoweit nicht der Berechnung der Klägerin. \n \nMit Blick auf die angegebene Verletzung ist es zwar zumindest im Ansatz nachvollziehbar, \nwenn die Klägerin ausgehend von einem Grad der Erwerbsminderung von 20 % bei einer \nRaumpflegerin von einer Einschränkung im gleichen Verhältnis in den Aufgabenbereichen \nPutzen/Aufräumen und – mit Bedenken – auch für Gartenarbeiten ausgeht. Allerdings lässt \ndie Klägerin dabei unberücksichtigt, dass die Geschädigte nach dem Unfall weiter im \nbisherigen Umfang in ihrem Beruf als Raumpflegerin tätig war. Ihre Einschränkungen haben \nsich also auf diese Tätigkeit kaum ausgewirkt. Die Geschädigte hat auch mit Blick auf \nReinigungsarbeiten in ihrem Haushalt nur Einschränkungen angegeben, die sich auf \nTätigkeiten oberhalb der Schulterhöhe beziehen oder die Schulter besonders belasteten. Die \nentsprechenden Einschränkungen haben sich aber nicht in derselben Weise auf die \nAufgaben Haushaltsführung/Planung, Einkaufen und kleine Reparaturarbeiten ausgewirkt. \nLetzteres gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Eheleute sich die Aufgaben so \nuntereinander aufgeteilt haben, dass allein der Ehemann für Reparaturarbeiten zuständig \nwar. \n \nd) Der ermittelte Zeitbedarf ist mit dem Nettolohn einer Haushaltskraft zu vervielfachen. \n \nDer Senat schätzt den Nettolohn nach § 287 ZPO und zieht hierfür den Netto-Stundenlohn \nheran, der sich für hauswirtschaftliche Kräfte nach der Eingruppierung im TVöD unter \nAnwendung der 5. Stufe der Tabelle ergibt (Bestimmung der Wertkomponente unter \nHeranziehung der EG 2 des TVöD, OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2019 – 12 U \n143/18 –, juris Rn. 9 [9,00 €]; unter Heranziehung des „Entgelttarifvertrags für die private \nHauswirtschaft und Dienstleistungszentren“ der NGG, OLG Dresden, Urteil vom \n\n12 \n1. November 2007 – 7 U 3/07 –, juris, Rn. 78; durch Schätzung nach § 287 ZPO ohne \nHeranziehung eines bestimmten Entgeltsystems auf 8,00 €, OLG Celle, Urteil vom 26. Juni \n2019 – 14 U 154/18 –, juris Rn. 179; auf 9,00 €, OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2019 – I-9 \nU 102/18 –, juris Rn. 34; auf 10,00 €, OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2014 – I-1 U \n92/14 –, juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2019 – 29 U 69/17 –, juris Rn. 57; \nHansOLG Hamburg, Urteil vom 8. November 2019 – 1 U 155/18 –, juris Rn. 91). Der Senat \nnutzt dabei die Kalkulation auf der Seite www.oeffentlicher-dienst.info bei Zugrundelegung \nder Steuerklasse IV ohne VBL und ermittelt den Stundenlohn ausgehend von 20 \nArbeitstagen im Monat zu je 8 Stunden. Da die Hausarbeit der Geschädigten im \nZweipersonenhaushalt nur zur Hälfte dem Erwerb und zur anderen Hälfte der eigenen \nBedarfsdeckung dient, ist nur die Hälfte des sich ergebenen Wertes als Schaden zu \nberücksichtigen. \n \nNach diesen Parametern ergibt sich für den Anspruch der Klägerin folgende abschließende \nBerechnung: \n \nZeitraum\nTage\nArbeit pro \nTag\nNettolohn \npro Stunde\nKopfteile\nErwerbsschaden\n12.06.2012 - 28.02.2013\n262\n0,4\n7,08 €\n \n2\n397,21 €\n \n12.04.2013 - 30.11.2013\n233\n0,4\n7,28 €\n \n2\n363,33 €\n \n01.12.2013 - 31.12.2014\n396\n0,4\n7,62 €\n \n2\n646,34 €\n \n01.01.2015 - 31.12.2015\n365\n0,4\n7,77 €\n \n2\n607,87 €\n \n01.01.2016 - 31.12.2016\n366\n0,4\n7,97 €\n \n2\n625,16 €\n \n01.01.2017 - 31.05.2017\n151\n0,4\n8,15 €\n \n2\n263,59 €\n \nSumme\n2.903,51 €\n \n \nEine weitere Minderung ist nicht vorzunehmen. Zwar war der Senat ursprünglich davon \nausgegangen, dass sich die Verhältnisse zwischen den Eheleuten mit dem Renteneintritt \ndes Ehemanns der Beklagten derart änderten, dass der Klägerin nicht mehr die weitaus \nüberwiegende Haushaltsführung zugemutet werden konnte. Der Senat hat sich jedoch bei \nder Vernehmung des Ehemannes davon überzeugen lassen, dass keinerlei Änderung \ngeplant war oder eingetreten ist. \n \n4. Die Ansprüche auf Prozesszinsen ergeben sich aus den danach zum Zeitpunkt der \nMahnung fälligen Zahlungsansprüchen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 \nZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. \n \n5. Die Revison ist nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) \nnicht vorliegen. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf tatsächlichen Aspekten eines \nEinzelfalls. \n \n \n \n \n \nJ...... \nDr. S...... \nA......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-05-29/22-u-699-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-05-29/22-u-699-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457579","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.289115+00:00"}}