{"status":"available","doknr":"OLD457577","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-11-06","aktenzeichen":"22 U 330/20","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 330/20 \nLandgericht Leipzig, 09 O 917/18 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 06.11.2020 \n \nS., Justizangestellte \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \nY.a, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Forderung und Feststellung \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., \nRichter am Oberlandesgericht M. und \nRichter am Amtsgericht A. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.02.2020, \nAz.: 09 O 917/18, aufgehoben und \n \n\n \nSeite 2 \n \n \n \n1. die Beklagte verurteilt, die (unbedingte) Löschung der beim Grundbuchamt xxx im \nWohnungsgrundbuch von yyy Blatt … in Abteilung III unter der laufenden Nummer \n2 zugunsten der Y.b, Regionaldirektion xxx, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, \neingetragenen \nZwangssicherungshypothek \nüber \n29.965,34 \nDM \nnebst \nSäumniszuschlägen und Zinsen zu bewilligen, \n2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu \nersetzen, der ihm dadurch bereits entstanden ist und zukünftig noch entstehen \nwird, dass der vom Kläger wegen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung \nmit Frau XY abgeschlossene notarielle Kaufvertrag vom 03.01.2018 wegen der \nWeigerung der Beklagten, die unbedingte Löschung der im vorstehenden Antrag \nbezeichneten Zwangssicherungshypothek zu bewilligen, nicht abgewickelt werden \nkann, \n3. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Löschung der \nZwangssicherungshypothek zu übernehmen, \n4. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.706,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2018 zu zahlen. \nII. \nDie Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. \nIII. \nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nIV. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt. \n \n \n \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Löschung einer Zwangssicherungshypothek, die \nfür die Beklagte im Grundbuch seiner Wohnung in der … Straße … in xxx eingetragen ist, \nsowie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus einer \nWeigerung zur Erteilung der Löschungsbewilligung. \n \nDer \nKläger \nist \nseit \n05.03.2002 \nEigentümer \nder \nbeim \nGrundbuchamt \nxxx \nim \nWohnungsgrundbuch von yyy, Blatt …, eingetragenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 11 \nbezeichneten Wohnung in dem Objekt … Straße … in xxx. Voreigentümer war Herr Z.. Am \n12.02.1999 wurde zu Gunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In der \nFolge \nwurde \nam \n19.07.2001 \nim \nWege \ndes \nVerwaltungszwangsverfahrens \neine \n\n \nSeite 3 \n \nZwangssicherungshypothek i.H.v. 29.965,34 DM für die Rechtsvorgängerin der Beklagten im \nGrundbuch vermerkt. Am 09.02.2018 wurde schließlich eine Auflassungsvormerkung für eine \nXY eingetragen. \n \nDer Kläger behauptet, er habe die Eigentumswohnung mit Notarvertrag vom 20.10.1998 vom \nVoreigentümer Z. erworben und diese mit notariellem Vertrag vom 03.01.2018 an eine Frau \nXY verkauft. Erst dabei habe er Kenntnis von der im Grundbuch nachrangig zu der dort \nvermerkten \nGrundschuld \nzu \nGunsten \nder \n… \n…bank \nAG \neingetragenen \nZwangssicherungshypothek der Beklagten erhalten. Er ist der Ansicht, dass er mit der zuvor \nam 12.02.1999 erfolgten Eintragung der Auflassungsvormerkung ein eigentumsgleiches \nAnwartschaftsrecht erworben habe; die von der Beklagten zwei Jahre später gegen den \nVoreigentümer erwirkte und eingetragene Zwangssicherungshypothek habe dieses \nAnwartschaftsrecht nicht berührt. Die Zwangssicherungshypthek sei rechtswidrig, \nnämlich unter Missachtung der einschlägigen Vorschriften der Grundbuchordnung \neingetragen worden. Daher stehe der Inhalt des Grundbuchs in Bezug auf das Recht des \nKlägers mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang, weshalb er die Berichtigung des \nGrundbuchs \nnach \n§ \n894 \nBGB \nund \nfolglich \ndie \nLöschung \nder \nzu \nUnrecht \neingetragenen Zwangssicherungshypothek verlangen könne. Zudem bestreitet der Kläger, \ndass die der Zwangssicherungshypothek der Beklagten zugrundeliegende Forderung \nbestehe und die Beklagte in Besitz eines entsprechenden Zahlungstitels sei. Jedenfalls habe \nder Schuldner Z. eventuell bestehende Verbindlichkeiten in vollem Umfange durch Zahlung \nerfüllt. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, die (unbedingte) Löschung der beim Grundbuchamt xxx \nim Wohnungsgrundbuch von yyy Blatt … in Abteilung III unter der laufenden Nummer \n2 zugunsten der Y.b, Regionaldirektion xxx, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, \neingetragenen \nZwangssicherungshypothek \nüber \nDM \n29.965,34 \nnebst \nSäumniszuschlägen und Zinsen zu bewilligen; \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verurteilen, gegenüber Herrn Notar N1 zu erklären, dass er die ihm \nfür die Einreichung der ihm bereits vorliegenden Löschungsbewilligung vom \n31.01.2018 mit Schreiben vom 31.01.2018 erteilte Treuhandauflage unbeachtet \nlassen \nsoll, \nund \nihm \ngleichzeitig \naufzugeben, \ndie \nihm \nvorliegende \nLöschungsbewilligung vom 31.01.2018 beim Grundbuchamt einzureichen; \n2. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu \nersetzen, der ihm dadurch bereits entstanden ist und zukünfig noch entstehen wird, \ndass der vom Kläger wegen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung mit Frau \nXY abgeschlossene notarielle Kaufvertrag vom 03.01.2018 wegen der Weigerung \nder Beklagten, die unbedingte Löschung der im vorstehenden Antrag bezeichneten \nZwangssicherungshypothek zu bewilligen, nicht abgewickelt werden kann; \n3. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Löschung der \nZwangssicherungshypothek zu übernehmen; \n4. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.706,94 nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2018 zu zahlen. \n\n \nSeite 4 \n \n \n \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDer geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch sei nicht begründet, da das \nGrundbuch \nnicht \nunrichtig \nsei, \nselbst \nwenn \nmit \nder \nEintragung \nder \nZwangssicherungshypothek eine vormerkungswidrige Verfügung vorliege. Insoweit könne \nnur ein Löschungsanspruch des Vormerkungsberechtigten nach § 888 BGB in Betracht \nkommen, der allerdings zwischenzeitlich verjährt sei. Insoweit erhebt die Beklage die Einrede \nder Verjährung. Die mit der Zwangssicherungshypothek gesicherten Forderungen gegen den \nSchuldner Z. bestünden nach wie vor. Hierbei handele es sich um fällige und vollstreckbare \nGesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren für den \nZeitraum vom 01.12.1998 bis 30.04.2001 in Höhe von insgesamt 14.963,13 EUR (29.265,34 \nDM). Zahlungen hierauf habe Herr Z. bislang nicht vorgenommen. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.02.2020 (GA 116 ff.) abgewiesen. Eine \nUnrichtigkeit \ndes \nGrundbuchs \ni.S.d. \n§ \n894 \nBGB \nliege \nnicht \nvor. \nDie \nZwangssicherungshypothek sei gegenüber dem Vormerkungsberechtigten nur relativ \nunwirksam, ihre Eintragung führe deshalb nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die \nEintragung dieses relativ unwirksamen Rechts könne allenfalls einen Anspruch auf \nZustimmung zur Löschung nach § 888 BGB begründen. Dieser Anspruch werde vom Kläger \naber ausdrücklich nicht geltend gemacht. Er sei zudem verjährt und die entsprechende \nVerjährungseinrede der Beklagten begründet, weil für Ansprüche nach § 888 BGB nicht die \nregelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gelte, sondern diejenige des § 196 BGB, so \ndass es auf die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen nach § \n199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ankomme, ungeachtet dessen, dass dem Kläger insoweit auch \ngrobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Unkenntnis der vormerkungswidrig eingetragenen \nZwangssicherungshypothek träfe. Weitere Gründe, wonach das Grundbuch mit der \nwirklichen Rechtslage nicht in Einklang stehen könnte, seien weder näher vorgetragen noch \nbewiesen oder sonst ersichtlich. Fehler im Eintragungsverfahren würden zwar behauptet, \naber in keiner Weise näher und gehaltvoll vorgetragen. Umstände, wonach die \nder eingetragenen Zwangssicherungshypothek zugrundeliegende Forderung der Beklagten \nbzw. deren Rechtsvorgängerin nicht bestehen könnte, seien ebensowenig näher konkretisiert \noder \nbewiesen \nworden. \nDie \nBeklagte \nhabe \ndie \nentsprechenden \nSchuld- \nund \nVollstreckungsunterlagen vorgelegt; der hierzu vernommene Zeuge Z. habe nicht bestätigen \nkönnen, dass die dieser Zwangssicherungshypothek zugrundeliegenden Forderungen von \nihm auch nur teilweise zwischenzeitlich bereits erfüllt und beglichen worden wären. Auch auf \neine Verjährung der hier zugrundeliegenden Forderungen könne sich der Kläger nicht \n\n \nSeite 5 \n \nberufen, da eine etwaige Verjährung dieser Ansprüche der Wirksamkeit der eingetragenen \nZwangssicherungshypothek nicht entgegenstünde. \n \nGegen dieses ihm am 14.02.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am selben Tag beim \nOberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach \nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.05.2020 mit am 16.04.2020 \neingegangenem Schriftsatz unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Anträge und \nseiner erstinstanzlichen Argumentation begründet. Sein Anspruch ergebe sich aus § 894 \nBGB, weil das Grundbuch unrichtig sei. Die Rechtsansicht des Landgerichts, dass die \nzwischen der Eintragung der Auflassungsvormerkung am 12.02.1999 sowie des endgültigen \nEigentumsübergangs am 05.03.2002 zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten \nerfolgte Eintragung der Zwangssicherungshypothek das Grundbuch nicht unrichtig gemacht \nhabe, da die Zwangssicherungshpothek ein gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ \nunwirksames Recht darstelle, sei ebenso rechtsirrig und sachlich nicht nachzuvollziehen wie \ndie Rechtsauffassung, dass die Eintragung eines solchen relativ unwirksamen Rechts im \nvorliegenden Fall allenfalls einen - unstreitig vom Kläger nicht geltend gemachten und im \nÜbrigen verjährten - Anspruch nach § 888 BGB begründet habe. \n \nDer Kläger beantragt, \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 05.02.2020, Az.: 09 O \n917/18, gemäß den erstinstanzlichen Schlussurteilen zu erkennen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Anspruch aus § 894 BGB bestehe eindeutig nicht. \nAuf einen Anspruch aus § 888 BGB habe der Kläger seine Klage ausdrücklich nicht gestützt \nund damit auch darauf verzichtet; dieser Anspruch sei außerdem verjährt, da sich die \nVerjährung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.06.2002, Az.: \nIX ZR 196/01) nach §§ 195 BGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richte. \nIm Übrigen werde weiterhin Verwirkung eingewandt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten \ngelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. \n \n \nII. \nDie gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO \nform- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. \n \n\n \nSeite 6 \n \n \n1. \nDies gilt insbesondere im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. mit dem \nHauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung der Löschung der beim \nGrundbuchamt xxx im Wohnungsgrundbuch von yyy zugunsten der Y.b, Regionaldirektion \nxxx, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingetragenen Zwangssicherungshypothek. \n \na) \nMit seiner Berufung hat sich der Kläger zunächst - wie erstinstanzlich - ausschließlich darauf \nberufen, dass sich sein mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. geltend gemachter Anspruch aus \n§ 894 BGB ergebe, weil das Grundbuch unrichtig sei. \n \nDiesen Anspruch hat das Landgericht jedoch mit zutreffenden Erwägungen verneint, so dass \nder Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen \nUrteil Bezug nehmen kann. Der vom Kläger dargelegten abweichenden Rechtsauffassung \nvermag der Senat ebensowenig zu folgen wie der dazu in der Berufungsbegründung \ndargelegten Begründung. \n \nAus § 883 Abs. 2 BGB folgt, wie dies in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung \nseit Jahrzehnten anerkannt ist (vgl. in juris: OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.1992, Az.: \n15 W 290/92; BGH, Urteil vom 04.12.2015, Az.: V ZR 202/14, der bei praktisch identischer \nSachlage wie selbstverständlich allein von einem Anspruch nach § 888 BGB ausging), dass \ndie Eintragung der Vormerkung keine Grundbuchsperre bewirkt (Herrler in Palandt, BGB, 79. \nAufl., § 883 Rz. 21 f.; Artz in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 894 Rz. 12 - juris). Die \nEintragung eines gegenüber dem Vormerkungsberechtigten relativ unwirksamen Rechts führt \ndeshalb nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S.d. § 894 BGB oder § 22 GBO (OLG \nHamm, a.a.O.; Herrler, a.a.O.). Der Vormerkungsberechtigte, zu dessen Gunsten ein \nAuflassungsanspruch vorgemerkt ist, ist deshalb weder berechtigt, mit einer Beschwerde die \nEintragung eines Amtswiderspruchs gegen den Vorrang einer Zwangssicherungshypothek zu \nerstreben, \nselbst \nwenn \ndie \nAuflassungsvormerkung \nmit \nRang \nvor \nder \nZwangssicherungshypothek im Grundbuch hätte eingetragen werden müssen (vgl. OLG \nHamm, a.a.O.), noch von demjenigen, zu dessen Gunsten eine Zwangssicherungshypothek \nzwischen Eintragung der Auflassungsvormerkung und des endgültigen Eigentumsübergangs \neingetragen worden ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB \nzu fordern. \n \nb) \nZu Recht ist das Landgericht damit davon ausgegangen, dass die - zwischen der jeweils \nzugunsten des Klägers erfolgten Eintragung der Auflassungsvormerkung am 12.02.1999 \nsowie \ndes \nendgültigen \nEigentumsübergangs \nam \n05.03.2002 \nzugunsten \nder \n\n \nSeite 7 \n \nRechtsvorgängerin der Beklagten erfolgte - Eintragung der Zwangssicherungshypothek \nlediglich gegenüber dem vormerkungsberechtigten Kläger relativ unwirksam ist und die \nEintragung eines solchen relativ unwirksamen Rechts vorliegend allenfalls einen Anspruch \nnach § 888 BGB begründet. \n \nZwar hat der Kläger einen solchen ausdrücklich nicht geltend gemacht bzw. machen wollen \nund sogar mit seinen Schriftsätzen vom 27.07.2018 (dort S. 3, GA 41) und vom 12.03.2019 \n(dort S. 5 f., GA 69 f.) zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch „nicht Gegenstand \nder Klage“ sei. Zudem hat er noch in der Berufungsbegründung „klargestellt“ (dort S. 4, GA \n128), \ndass \nihm \n„in \nseiner \nStellung \nals \nAuflassungsvormerkungsberechtigter \nselbstverständlich kein Anspruch gegenüber der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin \ngemäß § 888 BGB“ zustehe. Unabhängig davon, dass sich das zur Entscheidung berufene \nGericht nicht auf die konkrete Rechtsbegründung eines Klägers beschränken darf und \naufgrund des vorgetragenen und erwiesenen Sachverhalts insgesamt prüfen muss, ob dieser \nSachverhalt das Klagebegehren und insbesondere den Klageantrag trägt, hat sich der Kläger \nmittlerweile auf den Senatshinweis aus der Ladungsverfügung die gegenteilige Auffassung \nzueigen gemacht. \n \nMit dem Anspruch nach § 888 BGB der Klageantrag zu 1. begründet. \n \naa) \nNach dieser Vorschrift kann, soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines \nRechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung \nbesteht, unwirksam ist, dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder \nder Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten \nAnspruchs erforderlich ist. \n \nDiese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft vor, was auch die Beklagte zu keinem \nZeitpunkt inhaltlich in Abrede gestellt hat. Zwar hat sie sich auch darauf berufen, dass der \nKläger nicht aktivlegitimiert sei. Insofern liegt jedoch ein Grundbuchausdruck vom 13.02.2018 \n(GA 8) vor, der den Kläger als Eigentümer ausweist. Dass sich hieran etwas geändert hat, \nhat die Beklagte nur in den Raum gestellt, ohne dies substanziiert zu belegen. Insofern ist es \nnicht Aufgabe des Klägers, sondern die der Beklagten, eine angeblich nach Klageerhebung \neingetretene Rechtsänderung substanziiert darzulegen und zu beweisen. Daran fehlt es hier. \n \nbb) \nDie Beklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Anspruch nach § 888 BGB \nverjährt ist, und hat insofern die entsprechende Einrede erhoben. Damit dringt sie aber nicht \ndurch. \n \n\n \nSeite 8 \n \n \n(1) \nDenn der Anspruch auf Löschungsbewilligung nach § 888 BGB unterliegt gemäß § 902 BGB \n- jedenfalls in dessen analoger Anwendung - nicht der Verjährung. Dies entspricht der ganz \neinhelligen Meinung in der Literatur (vgl. Artz, a.a.O., § 888 BGB, Rn. 7; Stamm in \nHerberger/ Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 888 BGB (Stand: \n01.07.2020), Rn. 26; Picker in Staudinger (2019) BGB § 902, Rn. 11, 15; Herrler in Palandt, \na.a.O., § 902 Rz. 2). § 902 Abs. 1 S. 1 BGB spricht ganz allgemein von den „Ansprüchen aus \neingetragenen \nRechten“, \nwährend \nSatz \n2 \nklarstellt, \ndass \ndie \nauf \n„Rückstände \nwiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz“ gerichteten Ansprüche der normalen \nVerjährung unterliegen sollen. Welche Art von Ansprüchen in Absatz 1 Satz 1 gemeint ist, \nwird damit nur angedeutet und auch das nur, wenn man die in Satz 2 erwähnten \nSchadensersatzansprüche als „pars pro toto“ genannt versteht (Picker, a.a.O., Rn. 9). Diese \nSchadensersatzansprüche sind schuldrechtliche Folgeansprüche, die sich aus einer \nVerletzung \ndes \njeweiligen \ndinglichen \nRechts \nergeben. \nSolche \nschuldrechtlichen \nFolgeansprüche sind in Absatz 1 Satz 1 nicht gemeint, hier geht es nur um die dinglichen \nRechtsverwirklichungsansprüche (Picker, a.a.O.). Nicht erfasst ist deshalb etwa auch der \nschuldrechtliche Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung (§ 32 S. 1 SachenRBerG, § 61 Abs. \n1 SachenRBerG), der gemäß § 196 BGB in zehn Jahren verjährt (BGH, Urteil vom \n21.11.2014, Az.: V ZR 32/14 - juris). Die Stellungnahme der ersten Kommission zu § 847 E I \nmacht dies ganz deutlich: Unverjährbar sollten danach die Ansprüche sein, „deren \nVersagung die Ausübung des Rechtes durch den Berechtigten ausschließen oder \nbeschränken würde. Es gehören hierher namentlich die rei vindicatio und die confessoria in \nrem actio. Ein Eigentum, dessen Gegenstand in der Hand eines Dritten sich befindet, ohne \nvom Eigentümer vindiziert werden zu können, ist ein Recht, welchem der wesentlichste Inhalt \ndes Eigentumes fehlt, steht also praktisch dem Nichteigentume gleich ... Ähnlich wie mit dem \nEigentume verhält es sich mit den übrigen Rechten, die nach Inhalt des Grundbuches an den \nGrundstücken bestehen“ (Mot III 253 = Mugdan III, 140). Der normalen Verjährung \nunterworfen bleiben sollten dagegen die Ansprüche, „von deren Befriedigung die fernere \nAusübung des Rechtes nicht abhängt, namentlich die Ansprüche auf Ersatz von Früchten, \nüberhaupt auf Schadensersatz ...“ (Mot III 253 = Mugdan III, 140; zit. n. Picker a.a.O., Rn. 9). \n \nBei § 888 BGB handelt es sich letztlich um einen dinglichen Rechtsverwirklichungsanspruch. \nDenn dass der Zustimmungsanspruch aus § 888 Abs 1 BGB dinglicher - und nicht lediglich \nobligatorischer - Natur ist, entspricht der seit jeher herrschenden Meinung (vgl. Kesseler in \nStaudinger, a.a.o., § 888, Rn. 71, m.w.N.). Denn der Zustimmungsanspruch ist Ausfluss der \ndinglichen Komponente der Vormerkung, er steht zur Vormerkung in ähnlicher ancillarischer \nFunktion wie die Vindikation oder die übrigen dinglichen Rechtsverwirklichungsansprüche zu \nihrem jeweiligen Stammrecht, und wie bei den letzteren ergibt sich die Verpflichtetenstellung \nnicht aus einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten, sondern aus einem \n\n \nSeite 9 \n \ngegenwärtigen „Haben“ des Anspruchsgegners (Kesseler, a.a.O., m.w.N.; Pickert a.a.O. Rn. \n15 a.E.). \n \n(2) \nDem stehen die von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 21.10.2020 zitierten \nGerichtsentscheidungen nicht entgegen. \n \nSo befasst sich der Beschluss des OLG München vom 16.12.2015 (Az.: 34 Wx 283/15 - juris) \nallein mit der Verjährung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs, nicht aber mit \nder Frage einer möglichen Verjährung des dinglichen Rechtsverwirklichungsanspruchs nach \n§ 888 Abs 1 BGB. Soweit darin apodiktisch die These aufgestellt wird, dass „§ 902 BGB ... \nauf Vormerkungen nicht anwendbar“ sei, wird dies weder begründet noch durch die dort \nzitierte Kommentarstelle (Gursky in Staudinger (2013) BGB, § 883 Rz. 118) gestützt. Dort \nheißt es zwar: „Der Anspruch aus einem Vorvertrag unterliegt zwar - im Gegensatz zur \nVerkaufsofferte - der Verjährung, und daran ändert auch die Vormerkung nichts, denn § 902 \n(BGB) betrifft ja die Vormerkung nicht.“ Dass damit sämtliche Ansprüche im Zusammenhang \nmit einer Vormerkung, so auch der Hilfsanspruch aus § 888 BGB, nicht unter § 902 BGB \nfielen, kann dem aber schon deshalb nicht entnommen werden, da sich derselbe \nKommentator an anderer Stelle (Gursky, a.a.O., § 888 Rz. 63) ebenso wie sein Nachfolger \n(Kesseler, a.a.O., Rz. 73) dahingehend äußert, dass der Zustimmungsanspruch nach § 888 \nBGB jedenfalls in analoger Anwendung des § 902 BGB unverjährbar sei. Der sich aus der \neingetragenen Vormerkung nach § 888 Abs. 1 BGB ergebende Anspruch gegen den \nDrittberechtigten (z. B. Hypothekengläubiger) verjährt damit nicht. Zwar könnte der \nDrittberechtigte theoretisch die Verjährungseinrede aus dem vorgemerkten Anspruch geltend \nmachen, da die Unverjährbarkeit des Zustimmungsanspruchs dem Vormerkungsgläubiger \nnur dann etwas nützt, wenn er es nicht zur Verjährung des gesicherten schuldrechtlichen \nAnspruchs kommen lässt (Kesseler, a.a.O.). Eine solche Sachlage ist hier aber nicht \ngegeben, da der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch des Klägers \nauf Auflassung des Grundstücks hier nicht verjährt, sondern vielmehr in unverjährter Zeit \nerfüllt worden ist. \n \nAuch das Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.07.2007 (Az.: V ZR 245/06, Rz. 10 [nicht 12] - \njuris) ist hier weder zur Frage der Verjährung des Anspruchs nach § 888 BGB (hierzu fehlen \nAusführungen vollständig) noch im Übrigen einschlägig. Denn dass die schuldrechtlichen \nBestimmungen im Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Voreigentümer Z. eine \nnachträgliche \nBelastung \ndurch \neine \nim \nWege \ndes \nVerwaltungszwangsverfahrens \neingetragene Zwangssicherungshypothek vorsahen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n \n(3) \nDer Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass sich nach der Rechtsprechung des \n\n \nSeite 10 \n \nBundesgerichtshofs ausweislich des - wenngleich vereinzelt gebliebenen - Urteils vom \n13.06.2002 (Az.: IX ZR 196/01) die Verjährung eines Anspruchs aus § 888 BGB nach §§ 195 \nBGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richtet; jedoch hat er diese \nAnsicht nicht begründet; zudem kam es im dortigen Fall noch nicht einmal darauf an, \nwelche Verjährungsvorschrift greift, da auch nach der angenommenen kürzeren \nVerjährungsfrist die Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte. Der Senat geht daher \nweiter davon aus, dass eine Verjährung des Hilfsanspruchs gegen die vormerkungswidrige \nVerfügung - bei Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs in unverjährter Zeit - nicht eintritt. \n \ncc) \nAuch mit dem Einwand der Verwirkung dringt die Beklagte nicht durch. \n \nEine Verwirkung der nach § 902 BGB der Verjährung entzogenen Ansprüche ist nicht \nschlechthin ausgeschlossen, muss aber auf Extremfälle beschränkt bleiben, weil ansonsten \ndie Intention des § 902 BGB unterlaufen würde (Picker, a.a.O., § 902 Rz. 3). So wird die \nVerwirkung eines nach § 902 BGB unverjährbaren Anspruchs auf Herausgabe eines \nGrundstücks aus § 985 BGB auch nur angenommen werden, wenn die Herausgabe für den \nBesitzer „schlechthin unerträglich“ wäre (so: BGH, Urteil vom 16.03.2007, Az.: V ZR 190/06 - \njuris). \n \nEin vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Das ergibt sich - unter anderem - auch aus dem \nUmstand, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin selbst aus ihrer nur kurze Zeit nach \nEintragung des Anwartschaftsrechts des Klägers erworbenen Zwangssicherungshypothek \nin den Folgejahren nicht vorgegangen sind. Das Zeit- und Umstandsmoment muss zudem \nnicht nur auf Beklagtenseite vorliegen, sondern auch auf Klägerseite. Dass dieser aber von \nder Eintragung der Zwangssicherungshypothek (weit) vor dem später geplanten \nWeiterverkauf der Wohnung in 2018 erfahren und dies jahrelang geduldet hätte, behauptet \nnicht einmal die Beklagte selbst. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis allein genügt nicht, um \nein hinreichendes Umstandsmoment auf Klägerseite zu begründen. \n \n3. \nAuch mit den weiteren Klageanträgen hat die Berufung Erfolg. \n \na) \nMit Blick auf den Klageantrag zu 2. (Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der \nBeklagten wegen der [derzeit] nicht möglichen Abwicklung des notariellen Kaufvertags mit \nFrau \nXY \nüber \ndie \nstreitgegenständliche \nWohnung) \nbietet \ndie \nentsprechende \nAuflassungsvormerkung im Grundbuch bereits hinreichende Anhaltspunkte für das \nformgültige Bestehen eines notariellen Kaufvertrags sowie die Wahrscheinlichkeit etwaiger \nSchadenersatzansprüche. Zudem hat der Kläger mittlerweile auch eine Kopie des \n\n \nSeite 11 \n \nKaufvertrags zu den Akten gereicht. Auch ist die von ihm mit dem letzten Schriftsatz \nerhobene, von der Beklagten zwar bestrittene Behauptung, durch die Aufnahme eines \n60.000,00 EUR übersteigenden Darlehens und der daraus resultierenden Zinszahlung sei \nihm deshalb ein Schaden entstanden, weil er dieses Darlehen durch die Kaufpreiszahlung \naus dem geplanten Weiterverkauf früher hätte ablösen können, jedenfalls im Rahmen des \nhier geltend gemachten Feststellungsantrags genügend, um ein Feststellungsinteresse zu \nbegründen. \n \n \n \nb) \nDer Klageantrag zu 3. ist ebenfalls begründet. Da § 897 BGB für die Kosten der Löschung \neiner vormerkungswidrig eingetragenen Belastung im Rahmen von § 888 BGB nicht gilt \n(Picker, a.a.O., § 897, Rn. 8), und auch der Inhaber des vormerkungswidrigen Rechts nicht \ngeschützt werden muss, da er ja Einsicht in das Grundbuch nehmen konnte, hat auch der \nInhaber des vormerkungswidrigen Rechts aufgrund seiner Pflicht zur Zustimmung zur \nLöschung in der Form des § 29 GBO die damit verbundenen Kosten zu tragen (vgl. auch: \nGutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI-Report 2012, 2-4 - juris). \n \nc) \nNachdem der Kläger auf den Senatshinweis aus der Ladungsverfügung mit seinem \nSchriftsatz vom 15.09.2020 (dort S. 9, GA 156) klargestellt hat, dass er mit dem Klageantrag \nzu 4. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht, ist die Klage auch insofern aus §§ \n280, 286 Abs. 1 BGB begründet. Zwar trägt der Kläger weiterhin schriftsätzlich kaum \nsubstanziiert zum Verzugszeitpunkt und zur Höhe der Forderung vor. Aus dem der \nKlageschrift beigefügten vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 04.04.2018 (GA 17 ff.) lässt \nsich jedoch hinreichend entnehmen, das sich der Anwalt auf das ablehnende Schreiben der \nBeklagten vom 20.02.2018 (GA 16) - und damit zu einem Zeitpunkt in Verzug - hin erstmals \nangezeigt hat; aus dem Schreiben vom 04.04.2018 ergibt sich zudem die Berechnung der \nnunmehr geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren (GA 20). \n \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \n\n \nSeite 12 \n \n \nIV. \nDer Senat lässt die Revision zu. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO \nliegen vor. \n \nDa der Senat eine Unverjährbarkeit des Anspruchs aus § 888 BGB mit Blick auf § 902 BGB \nannimmt und damit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, nach dessen \nUrteil vom 13.06.2002 (Az.: IX ZR 196/01) sich die Verjährung eines Anspruchs aus § 888 \nBGB nach §§ 195 BGB a.F., 196 n.F. BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB richtet, \nerfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nRevisionsgerichts. \n \n \nV. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO. \n \n \n \n \n \nJ. \n \n \n \nM. \n \n \n \nA.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-06/22-u-330-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":24},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 902","ref_norm":"902","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 897","ref_norm":"897","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-11-06/22-u-330-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457577","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.225611+00:00"}}