{"status":"available","doknr":"OLD457576","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-03-04","aktenzeichen":"22 U 2096/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nTeilungsversteigerung; Auslegung einer Abtretung des Anspruchs auf \"Erlösauskehr\" an den \nErsteigerer bei nicht vollständig erbrachtem Bargebot. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 4. März 2022, Az.: 22 U 2096/21 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 2096/21 \nLandgericht Leipzig, 07 O 95/21 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nN... S..., ... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt ... \n \ngegen \n \nDr. H... H..., ... \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte ... \n \nwegen Löschungsbewilligung \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J......, \nRichter am Oberlandesgericht A...... und \nRichter am Oberlandesgericht M...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 04.03.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n19.08.2021, Az.: 07 O 95/21, wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. \n \n3. \nDas angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \nDem \nBeklagten \nwird \nnachgelassen, \ndie \nVollstreckung \ndurch \nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages \nabzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n \n4. \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 51.127,92 EUR festgesetzt. \n\n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger verlangt vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek \nfür ein Grundstück in L... \n \nUrsprüngliche Eigentümer dieses Grundstückes waren zu jeweils 1/4 der Beklagte, S... W... \nund G... H... sowie eine Erbengemeinschaft, diese bestehend aus S... W... und G... H.... \nLetztgenannte verkaufte mit notariellem Vertrag vom 16.10.2015 ihren Erbanteil an den \nKläger. \n \nDie Miteigentumsanteile vom Beklagten und von G... H... kaufte der Kläger mit einem \nweiteren Notarvertrag vom 16.10.2015. Dieser Vertrag wurde jedoch nicht vollzogen, weil der \nKläger in einem von S... W... eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahren vor dem \nAmtsgericht Leipzig mit Zuschlagsbeschluss vom 28.10.2015 den Zuschlag erhielt. \n \nIn der Folge zahlte der Kläger den Kaufpreis nur teilweise, weshalb das Amtsgericht mit \nAufstellung des Teilungsplans am 30.03.2016 die noch offene Forderung aus dem Gebot \nunter Berücksichtigung der Verfahrenskosten in Gesamthöhe von 118.193,50 EUR auf die \nbisherige Eigentümergemeinschaft übertrug und zur Sicherung des Anspruchs eine \nSicherungshypothek in Höhe von 204.511,67 EUR eintragen ließ. Der Kläger wurde als \nEigentümer in das Grundbuch eingetragen. \n \nAm 29.10.2015 hatte der Beklagte seinen Anspruch auf Erlösauskehr an den Kläger \nabgetreten. Zudem verzichtete er am 08.04.2016 gegenüber dem Vollstreckungsgericht auf \ndie Eintragung der Sicherungshypothek, was jedoch nicht in das Grundbuch eingetragen \nwurde. \n \nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß mit am 19.08.2021 verkündeten, dem \nProzessbevollmächtigten des Beklagten am 16.09.2021 zugestelltem Urteil zur Zustimmung \nder Löschung der Sicherungshypothek sowie zum Ersatz dem Kläger vorgerichtlich \nentstandener Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Grundbuch sei unrichtig, weil der Kläger \neinen Teil des Kaufpreises geleistet habe. Außerdem habe der Beklagte auf die Eintragung \nder Sicherungshypothek verzichtet. \n \nHiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am 23.09.2021 erhobenen und am \n26.10.2021 begründeten Berufung. Das Grundbuch sei nicht unrichtig. Der Beklagte sei zum \nZeitpunkt des Zuschlages noch Miteigentümer gewesen. Er sei deshalb materiell \nBerechtigter der Zahlungsforderung, die mit der Sicherungshypothek abgesichert sei. Diese \nForderung sei auch nicht an den Kläger abgetreten oder übertragen worden. Die \nAbtretungserklärung vom 29.10.2015 beziehe sich nur auf den Anspruch auf Erlösauskehr \ngegen das Vollstreckungsgericht. Dieser Anspruch sei nicht identisch mit dem Anspruch auf \nZahlung des Meistgebotes gegenüber dem Ersteher. Ein Anspruch auf Erlösauskehr sei \njedoch nicht entstanden. \n \nDer Beklagte beantragt \nUnter Abänderung des am 19.08.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts \nLeipzig, Az.: 07 O 95/21, die Klage abzuweisen. \n\n \nDer Kläger beantragt \ndie Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. \n \nEr bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 30.11.2021 den Beklagten darauf hingewiesen, dass \nbeabsichtigt sei, dessen Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Dem Beklagte \nwurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Hiervon hat er Beklagte bis zum \nheutigen Tage keinen Gebrauch gemacht. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten \ngelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich \nkeine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, \ndie Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche \nVerhandlung nicht geboten ist. \n \n1. Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Hinweisbeschluss des \nSenats vom 30.11.2021 umfassend Bezug genommen. \n \n2. Auch die nochmalige Prüfung der Sach- und Rechtslage gibt zu einer abweichenden \nBeurteilung \nim \nErgebnis \nkeinen \nAnlass. \nDer \nBeklagte \nhat \nder \nLöschung \nder \nSicherungshypothek zuzustimmen. Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass für den \nKläger der begehrte Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB besteht, weil die \nmaterielle Rechtslage vom Inhalt des Grundbuchs abweicht. \n \na) Dabei kann sich zwar der Kläger nicht auf den Verzicht des Beklagten auf die Eintragung \nder Sicherungshypothek berufen, da dieser Verzicht nicht in das Grundbuch eingetragen \nwurde (§ 1168 Abs. 2 BGB). \n \nb) Jedoch ist der Kläger aufgrund der Abtretung vom 29.10.2015 Inhaber der durch die \nSicherungshypothek gesicherten Forderung geworden, weshalb diese sich - weil der Kläger \nmittlerweile auch Eigentümer des Grundstückes ist - in eine Eigentümergrundschuld \numwandelte, über die der Kläger frei verfügen kann. Der Beklagte als formell \n(Mit-)Berechtigter der Sicherungshypothek ist damit verpflichtet, der Löschung der \nSicherungshypothek zuzustimmen. \n \naa) Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstückes setzt sich die zunächst an dem \nGrundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung auf Zahlung des \nVersteigerungserlöses fort. Es bedarf weiterer Schritte, um die Bruchteilsgemeinschaft \nendgültig aufzuheben. Auch wenn das Grundstück, wie im vorliegenden Fall, durch einen der \nfrüheren Miteigentümer ersteigert worden ist, wird die Aufhebung der fortbestehenden \nBruchteilsgemeinschaft regelmäßig dadurch herbeigeführt, dass die übertragene Forderung \ndurch die ehemaligen Miteigentümer eingezogen und der Erlös entsprechend der quotalen \nBerechtigung zwischen den Teilhabern aufgeteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2013, \n\nAz.: XII ZB 333/12, Rn. 33; BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az.: XII ZR 58/04, Rn. 32 - jeweils \naus juris). \n \nSoweit das Bargebot durch den Ersteher nicht vollständig bedient wird, wird die noch offene \nRestforderung gegen den Ersteher - nach Abzug der Verfahrensgebühren - auf die \nBerechtigten übertragen (§ 118 Abs. 1 ZVG) und mittels einer Sicherungshypothek gesichert \n(§ 128 ZVG). \n \nbb) Gemessen hieran wurde der Beklagte zunächst Mitberechtigter an der Forderung gegen \nden Kläger als Ersteher in Höhe des Bargebotes abzüglich der Verfahrensgebühr. \n \ncc) Diese Auszahlungsforderung steht dem Beklagten jedoch nicht mehr zu, denn er hat sie \nals fortgesetztes Recht anstelle seines früheren Miteigentumsanteils wirksam an den Kläger \nabgetreten. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Auszahlungsanspruch untergegangen ist, \nda sich Gläubiger und Schuldner in der Person des Klägers vereinigt haben (vgl. BGH, Urteil \nvom 17.05.1988, Az.: IX ZR 5/87, Rn. 50, 52 - juris; Sievers in Kindl/Meller-Hannich, \nGesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, beck-online, § 118 ZVG Rn. 7, 8). \n \nDer Beklagte hat - anders als er vorträgt - nicht nur seinen ihm rechnerisch zustehenden \nAnteil an dem vom Kläger bar geleisteten Versteigerungsgebot an diesen übertragen, \nsondern seinen vollständigen Auszahlungsanspruch, auch soweit dieser nach § 118 ZVG als \nForderung bestehen geblieben und mit der streitigen Sicherungshypothek nach § 128 ZVG \ngesichert worden ist. Seine Abtretungserklärung vom 29.10.2015 - die der Kläger noch am \ngleichen Tag annahm - ist dementsprechend auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Dem steht \nauch nicht entgegen - worauf der Beklagte nunmehr abstellt -, dass in der \nAbtretungsurkunde lediglich der „Anspruch auf Erlösauskehr“ benannt ist. Denn zum \nZeitpunkt der Abtretung konnte der Beklagte nicht wissen, dass der Kläger einen Teil seines \nGebotes nicht bar bezahlen wird und es deshalb nachfolgend mit Aufstellung des \nTeilungsplans am 30.03.2016 die Restforderung an die frühere Eigentümergemeinschaft \nübertragen und es zur Anordnung der Eintragung der streitigen Sicherungshypothek \nkommen wird. Zudem ist auch der Beklagte noch im Zeitraum der Eintragung der \nSicherungshypothek davon ausgegangen, dass er in Folge der Abtretung vom 29.10.2015 \nkeine Rechte am Grundstück oder einer Forderung gegen den Kläger mehr hat. Anders ist \nseine Erklärung vom 08.04.2016 gegenüber dem Vollstreckungsgericht nicht zu verstehen, \ninsoweit er dort ausführt, dass der Ersteher - der Kläger - aufgrund der Abtretung \nzuteilungsberechtigter Gläubiger geworden und damit eine „Vereinigung von Forderung und \nSchuld“ eingetreten ist. Er selbst ging - im Gegensatz zu seiner jetzigen Rechtsauffassung - \ndavon aus, auch seine Mitberechtigung an der übertragenen Restforderung an den Kläger \nübertragen zu haben. Daran muss er sich jetzt messen lassen. \n \nWeiter spricht gegen die Trennung der Rechte des Beklagten an dem Grundstück einerseits \nin einen Erlösauskehranspruch und andererseits eine sonstige, dinglich gesicherte \nForderung auf Zahlung des Restbetrages aus dem Versteigerungsgebot, dass beide \nAnsprüche gleicher Natur sind, jeweils ausgerichtet auf Zahlung an die ursprünglichen \nGrundstückseigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2008, a.a.O., Rn. 20). Eine \nUnterscheidung wird dabei nicht vorgenommen. Auch die Übertragung der Forderung auf \nZahlung des Restgebotes auf die früheren Grundstückseigentümer als Mitberechtigte nach \n§ 432 BGB beendet das gerichtliche (Teilungs-)Versteigerungsverfahren. \n \nc) Aufgrund der Akzessorietät der Sicherungshypothek (§§ 1153, 1184 ff. BGB) besteht \n\ndiese, nachdem der Kläger als Eigentümer auch Inhaber des mit der Sicherungshypothek \ngesicherten Auszahlungsanspruches wurde, als Eigentümergrundschuld fort (§ 1177 BGB), \nüber die der Kläger frei verfügen kann. Das Grundbuch in seiner aktuellen Fassung steht \ndamit mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang. \n \nd) Auf die Frage, ob der Kläger als Ersteher eines Grundstückes im Rahmen einer \nTeilungsversteigerung verpflichtet ist, die gesamte Versteigerungssumme in Höhe seines \nGebotes zu zahlen, auch wenn er vor dem Zuschlagsbeschluss Miteigentümer war und \ndeshalb ein Teil des Versteigerungserlöses an ihn wieder auszukehren ist, kommt es wegen \nder Abtretung der dinglich gesicherten Forderung an den Kläger nicht an. \n \ne) Ebenso hat der Verkauf des Grundstückes durch den notariellen Vertrag vom 16.10.2015 \nauf den Bestand der Sicherungshypothek keinen Einfluss. Denn der Kaufvertrag wurde nicht \nvollzogen. Die Übereignung des Grundstückes erfolgte aufgrund der Zuschlagserteilung im \nVersteigerungsverfahren. \n \n3. Weitere Ergänzungen sind nicht veranlasst. Der Hinweis des Senats gibt seine \nfortgeltenden Erwägungen im Übrigen umfassend wieder. \n \n4. Der Berufung ist zudem unbegründet, soweit der Beklagte zum Ersatz dem Kläger \nvorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB \nverurteilt wurde. Der Beklagte befand sich mit der Zustimmung zur begehrten Löschung im \nVerzug. Er wurde mit Schreiben des Notariats Dr. R...... - für den Kläger handelnd - vom \n17.07.2018 und 25.09.2020 zur Löschungserklärung aufgefordert, der er nicht nachkam. Der \nKläger durfte daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nIV. \n \nDer Gegenstandswert wurde gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 6 ZPO festgesetzt. Die \nSicherungshypothek besteht in einer Höhe von 204.511,67 EUR. Der Beklagte war \nMiteigentümer des Grundstückes zu 1/4. Das wirtschaftliche Interesse an der Löschung des \nGrundpfandrechtes beträgt daher 1/4 von 204.511,67 EUR, mithin 51.127,92 EUR. \n \n \n \n \n \nJ...... \nA...... \nM......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-04/22-u-2096-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1168","ref_norm":"1168","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1177","ref_norm":"1177","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-03-04/22-u-2096-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457576","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.200927+00:00"}}