{"status":"available","doknr":"OLD457575","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2020-08-07","aktenzeichen":"22 U 1913/19","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 1913/19 \nLandgericht Zwickau, 7 O 848/12 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 07.08.2020 \n \nH., Justizobersekretärin \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. S. S., … \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \n2. L. H., … \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \nB. GmbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte Partnerschaft, … \n \nwegen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung \n \n \n \n \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S. und \nRichter am Amtsgericht A. \n \n\n \nSeite 2 \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2020 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nAuf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen \nhin wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Januar 2019 – 7 O \n848/12 – unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen insoweit \nabgeändert, dass der Kostenvorschuss nach Ziffer 1 des Urteils 21.500,- € \nzuzüglich der dort bestimmten Zinsen beträgt und die Beklagte über das Urteil \ndes \nLandgerichts \nhinaus \nverurteilt \nwird, \nan \ndie \nKlägerinnen \nals \nGesamtgläubigerinnen Ersatz der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung \nin Höhe von 1.142,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen \nBasiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2011 zu zahlen. \n2. \nVon den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerinnen als \nGesamtschuldnerinnen 9/20 und die Beklagte 11/20. \n3. \nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt. \n \n \n \n \nGründe \nI. \nDie Klägerinnen verlangen einen Vorschuss von 40.000 € auf die erwarteten Kosten der \nBeseitigung von Mängeln einer Erdwärmepumpenheizung und der Kellerwanddämmung in \nihrem, von der Beklagten geplanten und gebauten Neubau-Einfamilien-Haus. \nDas betroffene Einfamilien-Haus verfügt im Keller über 3 Räume, nämlich einen Flur, den \n„Wasch-/Anschlussraum“ und den „Keller 2“. Nach der Baubeschreibung ist keiner dieser \nRäume beheizt. Die Kellerwände aus Beton verfügen weder über Dämmung noch Putz. An \nden Keller-Außenwänden kondensiert die Luftfeuchte der Kellerräume und hat sich \ngroßflächig Schimmel gebildet. Die Erdwärmepumpenheizung verfügt über ein Feld aus 18 \nKollektorkörben (sog. Spiralsonden) von jeweils 2 m Länge und 50 cm Durchmesser, die im \nAbstand von 2,0 m zur Hauswand und zu einander mit einer Erdüberdeckung von \nmindestens 1,3 m in den Garten des Grundstücks der Klägerinnen eingebracht sind. Die \nKlägerinnen \ninstallierten \nweitere \nHeizkörper \nim \nKeller \nund \nbanden \nsie \nin \ndie \nErdwärmepumpenheizung ein. \nDie Klägerinnen waren in erster Instanz der Auffassung, dass die Erdwärmepumpenheizung \n\n \nSeite 3 \n \nund die Kellerwandisolation mangelhaft seien, insbesondere weil das Kollektorfeld nicht \nausreichend dimensioniert sei und daher keine hinreichend große Zahl an Spiralkörben \neingebracht worden sei und die Kellerwände nicht hinreichend gegen das abgekühlte \nErdreich insoliert worden seien. Sie hätten die zusätzlichen Heizkörper installiert, um der \nKondensation der Luftfeuchte an den Kellerwänden sowie der Schimmelbildung \nentgegenzuwirken, würden die Heizkörper inzwischen aber nicht mehr betreiben. \nDie Klägerinnen haben beim Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die \nKlägerinnen als Gesamtgläubiger \n1. \n40.000,00 € Vorschuss auf die Mängelbeseitigung, \n2. \n1.801,66 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und \n3. \n772,31 € Kosten der Schadensermittlung \njeweils zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu \nzahlen. \nDie Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. \nSie hat erstinstanzlich vorgetragen, die festgestellte Auskühlung des Kollektorfeldes und die \nFeuchte der Kellerwände seien allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerinnen trotz einer \nentsprechenden Warnung in der Baubeschreibung in den Kellerräumen zusätzliche \nHeizkörper eingebracht hätten. Dies habe die Heizungsanlage überlastet und zur Auskühlung \ndes Kollektorfeldes geführt. \nMit angefochtenem Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat \ndas Landgericht der Klage stattgegeben, soweit es den Vorschuss auf die Mangelbeseitigung \nund die Kosten der Schadensermittlung anbelangt, und in Klage im Übrigen abgewiesen. Aus \nden eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die Durchfeuchtung der Kellerwände auf einer \nfehlerhaft dimensionierten Erdsondenauslegung beruht habe. Hinsichtlich der Kosten der \nRechtsverfolgung wurde die Klage abgewiesen, weil die Klägerinnen keine entsprechende \nRechnung ihres Rechtsanwalts vorgelegt hätten. \nMit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die \nAuskühlung des Kollektorfeldes und die Durchfeuchtung des Kellers seien auf die Installation \nund die Einbindung zusätzlicher Heizkörper in dem als kalt konzipierten Keller \nzurückzuführen. \nDie Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerinnen und Berufungsbeklagte beantragen, \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n\n \nSeite 4 \n \nSie verteidigen die landgerichtliche Entscheidung. Auch als unbeheizter Kaltkeller ohne \nDämmung sei der Keller nicht tauglich, die vorgesehene Funktion als Waschraum zu erfüllen. \nMindestens dürfe ein trockener Keller erwartet werden, der sich zur Lagerung von \nGegenständen eigne. \nSie haben zudem unselbständige Anschlussberufung eingelegt mit der sie den Anspruch auf \nErsatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiterverfolgen. \nDie Klägerinnen beantragen, \ndas Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte über das \nlandgerichtliche Urteil hinaus zur Zahlung weiterer 1.801,66 € zzgl. 5 % Zinsen \nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Anschlussberufung der Klägerinnen zurückzuweisen. \nSie behauptet, eine Nutzung des Kellers als „Waschraum“ sei nicht vereinbart; vereinbart \nseien lediglich Anschlüsse für eine Waschmaschine und einen Trockner. Als Kaltkeller sei \nder erstellte Keller auch gebrauchstauglich. \nDer Senat hat Beweis durch ergänzende Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R. \nund Dr.-Ing. S. erhoben. \n \nDer Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R. hat ausgeführt, dass das Kollektorfeld unzureichend \ndimensioniert sei, um dauerhaft den Wärmebedarf des Hauses zu decken. Der \nJahresheizenergiebedarf des Hauses betrage ca. 22.000 kWh. Von dieser Wärmemenge \nmüsse das Kollektorfeld jährlich 14.000 kWh bereitstellen; die übrige Wärmemenge werde zu \neinem Teil durch die installierte Wärmerückgewinnung bereitgestellt und zum anderen Teil \ndurch das Stromnetz über die Betriebseinheit zugeführt. Die installierte Anlage sei technisch \nauch in der Lage, die entsprechende Wärmemenge dem Erdreich zu entziehen. Das \nKollektorfeld könne diese Energiemenge aber nicht dauerhaft bereitstellen, sondern nur \n8.800 kWh pro Jahr. Die vorhandene Zahl an Spiralsonden könne die benötigte Wärme \ndauerhaft nur in einem größeren Feld bereitstellen, wenn diese mit einem Abstand von \njeweils 4 m eingebracht würden, wie die VDI-Richtlinie 4640 und die Herstellerangaben es \nauch vorsähen. Bei dem hier vorliegenden Abstand der Spiralsonden von nur 2 m könne \nWärme nur noch von unten her nachströmen, aber nicht mehr ausreichend von der Seite. Da \nvon unten her aber nicht genügend Wärme nachströme, komme es zu der festgestellten \nVereisung des Feldes. Eine Vereisung beeinträchtige die Funktionsweise der Wärmepumpe \nzwar grundsätzlich nicht, mindere aber deren Effizienz und zeige an, dass sie dem Erdreich \n\n \nSeite 5 \n \ndes Kollektorfeldes mehr Wärme entnehme als aus der Umgebung dorthin nachströme. Um \ndas Problem zu beheben, müsse eine zusätzliche Tiefensonde eingebracht und eingebunden \nwerden. Das verursache Kosten von ca. 12.000 €. Die Beseitigung der Bodenunebenheiten \nim Garten erfordere einen Aufwand von ca. 500 €. \nDer Sachverständige Dr. S. hat ausgeführt, dass der Keller – auch ohne Erdwärmepumpe – \nnicht hinreichend gedämmt sei, um die Bildung von Schimmelpilz und die Kondensation von \nWasser an den Wänden zu vermeiden. Für Temperatur und Luftfeuchte ungeheizter Keller \ngeben es keinen Normwert. Für andere ungeheizte Räume sei von einer Raumtemperatur \nvon 10 bis 15 °C und einer Luftfeuchte von 50 bis 70 % auszugehen; diese Werte könnten für \nden Keller übernommen werden. Der Betrieb einer Waschmaschine oder eines Trockners \nerhöhe aber die zu erwartende Luftfeuchte. Die Keller-Außenwände hätten einen \nWärmedurchlasswiderstand von 0,15 m²K/W, während die DIN 4108-2 einen Wert von 0,55 \nm²K/W verlange. Unabhängig von der Beheizbarkeit des Kellers wäre bei der festgestellten \nWärmedurchlässigkeit der Wand das Wachstum von Schimmelpilz erst ausgeschlossen, \nwenn die Erdtemperatur 10 °C nicht unterschreite. Beim Betrieb einer Waschmaschine oder \neines Trockners müsse die Oberflächentemperatur der Wand sogar mindestens 12,6 °C \nbetragen, um diese Probleme auszuschließen. Beseitigen lasse sich das Problem durch die \nAnbringung einer Innenwanddämmung von 2 cm Stärke auf den Außenwänden lösbar ist. \nDas würde Kosten von 7.000 € für die Dämmung einschl. der Planungskosten und 2.000 € \nKosten für die Beseitigung des Schimmels verursachen. \nZu den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die ausgetauschten Schriftsätze, \neinschließlich der nachgelassenen Schriftsätze sowie den Inhalt des Verhandlungsprotokolls \nund der Akte im Übrigen verwiesen. \nII. \nDie zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg, weil die Kosten der Mangelbeseitigung \ngeringer sind. Die Anschlussberufung hat Erfolg, da die Kosten der außergerichtlichen \nRechtsverfolgung nachgewiesen wurden. \nA \nZur Berufung: \n1. Zwar hat das Landgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Vorschuss \nauf die Mangelbeseitigungskosten nach § 637 Abs. 3 BGB zugesprochen. Allerdings ist es \nvon überhöhten Kosten ausgegangen. \nNach § 637 Abs. 3 BGB kann der Besteller, wenn er nach § 637 Abs. 1 BGB zur \n\n \nSeite 6 \n \nSelbstvornahme der Mangelbeseitigung berechtigt ist, von dem Unternehmer für die zur \nBeseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zur Selbstvornahme ist er \nberechtigt, wenn das Werk einen Mangel aufweist, die zur Nacherfüllung gesetzte \nangemessene Frist erfolglos abgelaufen ist und nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu \nRecht verweigert. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. \na) \nDas \nvon \nder \nBeklagten \nerbrachte \nWerk \nweist \nzwei \nMängel \nauf. \nDie \nErdwärmepumpenheizung ist mangelhaft, weil das Kollektorfeld zu gering dimensioniert ist \nund die Spiralsonden nicht mit hinreichendem Abstand zu einander eingebracht wurden. \nZudem ist der Keller nicht ausreichend gedämmt. \naa) Die Erdwärmepumpenheizung ist mangelhaft. Ein Sachmangel im Sinne von § 633 \nAbs. 2 BGB liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht \nzu dem vertraglich vorausgesetzten oder zu dem gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist. \nZum \ngewöhnlichen \nGebrauch \ntauglich \nist \ndie \nErdwärmepumpe \nnur, \nwenn \ndie \nEnergieentnahme so eingerichtet ist, dass aus der Umwelt jederzeit genügend Energie in das \nEntnahmefeld nachfließt. Dieses wird zwar aufgrund der kontinuierlichen Energieentnahme \ngegenüber seiner Umgebung abkühlen. Es ist aber konstruktiv und vor allem durch die \nDimensionierung des Entnahmefeldes sicherzustellen, dass das sich einstellende neue \nTemperaturgleichgewicht einen effizienten Betrieb der Erdwärmepumpe zulässt. Dieses \nTemperaturgleichgewicht darf sich daher nicht erst bei einer Vereisung des Entnahmefeldes \neinstellen. \nGegen diese Anforderung wurde hier verstoßen, weshalb das Werk nicht über die für die \ngewöhnliche Verwendung einer Erdwärmepumpenheizung erforderliche Beschaffenheit \naufweist. \nDies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen \nProf. Dr.-Ing. R. fest. Dieser hat die Funktionsweise einer Erdwärmepumpenheizung und die \nAnforderungen an die Versorgung des Hauses der Klägerinnen durch eine solche \nHeizungsart anschaulich, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Er errechnete dabei im \nersten Schritt auf der Grundlage verschiedener Methoden, die in den Regelungswerken des \nDeutschen Instituts für Normung (DIN 4108-6 und 4701-10) und des Vereins Deutscher \nIngenieure (VDI 3807) enthalten sind und so den Stand der anerkannten Regeln der Technik \nbilden, den Jahresheizenergiebedarf des Hauses mit ca. 22.000 kWh. Diese Größenordnung \nist für den Senat auch deshalb glaubhaft, weil die Beklagte selbst im Zuge der Konstruktion \nder streitgegenständlichen Erdwärmepumpenheizung eine entsprechende Berechnung \nerstellt hatte, die zu einem ähnlichen, und mit ca. 23.500 kWh sogar leicht höheren Ergebnis \ngelangt war (Anl. B27). Dass die Beklagte in einem weiteren Schriftsatz von einem \nJahresheizenergiebedarf des Hauses von nur 12.400 kWh ausging, steht dem nicht \n\n \nSeite 7 \n \nentgegen, weil sie das Zustandekommen dieses Wertes nicht erklären kann und – vor allem \n– nicht erkennbar ist, dass sie diesen Wert der Konstruktion und Dimensionierung der \nErdwärmepumpenheizung und des dazugehörigen Kollektorfeldes zugrunde gelegt hat. \nDer Sachverständige hat weiter für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, \ndass die 18 eingebauten Spiralsonden – entgegen seiner Erwartung – technisch in der Lage \nsind, die erforderliche Leistung von jeweils 410 W im Dauerbetrieb zu erbringen. Das hat der \nSachverständige durch eine Langzeitmessung festgestellt und damit die entsprechende \nBehauptung der Beklagten bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser \nFeststellung zu zweifeln. \nDass letztlich das Kollektorfeld nicht hinreichend groß dimensioniert ist, um die benötigte \nEnergiemenge dauerhaft bereitzustellen, hat der Sachverständige durch die von ihm \nfestgestellte Vereisung des Kollektorfeldes nachvollziehbar gemacht. Er hat zunächst \nausgeführt, welcher Anteil der Jahresheizenergiemenge des Hauses vom Kollektorfeld \nbereitzustellen ist. Er hat sodann geschildert, dass es zum Zeitpunkt der Konstruktion und \ndes Einbaus der streitgegenständlichen Erdwärmepumpenheizung und des Kollektorfeldes \nkeine hinreichenden oder gar anerkannten Regeln gegeben habe, wie die erforderliche \nGröße eines Kollektorfeldes zu ermitteln sei. Das habe besonders für die Anlage des hier \nstreitgegenständlichen Typs gegolten, die seinerzeit nur in Amerika verbreitet und auf dem \nhiesigen Markt noch neu gewesen sei. Auch heute könne die Energiemenge, die ein \nKollektorfeld dauerhaft zur Verfügung stellen könne, nicht durch die Nutzung einer Formel mit \nmathematischer \nGenauigkeit \nerrechnet \nwerden. \nEs \ngebe \nallerdings \ninzwischen \nTestergebnisse und Erfahrungswerte und die VDI-Richtlinie 4640 von 2015. Zum Zeitpunkt \nder Erstellung der Anlage habe man sich nur an den Empfehlungen des Herstellers und des \nVereins Deutscher Ingenieure (VDI-Richtlinie 4630 von 2001) orientieren können, die beide \neine Auslegung der Spiralsonden mit einem Mindestabstand von 4 m vorgesehen hätten. \nSoweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz unter Berufung auf die Anlage B13 \neinwendet, der Hersteller lasse einen geringeren Verlegeabstand zu, war diese Information \ndem Sachverständigen bekannt und hat dieser überzeugend geschildert, dass die \nmaßgebliche Herstellerangabe eine Auslegung im Abstand von 4 m vorsehe. Werde dieser \nAbstand unterschritten, überlagerten sich die „Einzugsbereiche“ der einzelnen Spiralsonden. \nSie würden dann entweder dem Erdreich weniger Wärme entziehen oder durch Erhöhung \ndes zuzuführenden Betriebsstroms dem Erdreich weiter die erforderliche Energiemenge \nentziehen, dieses dadurch aber auskühlen bis hin zur Vereisungen, wobei die \nErdwärmepumpe mit absinkender Temperatur des Erdreichs und damit auch der dessen \nWärme aufnehmenden Sole an Effizienz einbüße. Beide Phänomene habe er bei seinen \nUntersuchungen festgestellt. So habe die Sole eine sehr niedrige Temperatur von -2 °C \naufgewiesen und habe das Kollektorfeld äußerlich durch wiederkehrende Bodenhebungen \nund -setzungen die klassischen Symptome eines vereisenden Kollektorenfeldes (sog. \n\n \nSeite 8 \n \nthermische Überlastung) aufgewiesen. Außerdem sei der Stromverbrauch der Anlage in \neinem Maße überhöht, das nicht mit einem atypischen Nutzerverhalten erklärt werden könne. \nZu erwarten wäre ein jährlicher Stromverbrauch der Anlage von ca. 6.000 kWh; tatsächlich \nliege der Verbrauch bei ca. 9.000 kWh. Auch diesen Ausführungen schenkt der Senat \nGlauben, denn sie korrespondieren mit den äußerlich festgestellten Tatsachen, die sie in sich \nschlüssig und nachvollziehbar erklären können. Damit ergibt sich für den Senat, dass die \nBeklagte, indem sie die Spiralsonden in einem Abstand von jeweils nur 2 m statt der \nempfohlenen 4 m das Kollektorfeld nicht ausreichend dimensioniert und so ein mangelhaftes \nWerk erstellte. \nbb) Ein Mangel liegt auch in der fehlenden Dämmung der Keller-Außenwände. \nVereinbart war im Zuge der Errichtung eines Neubau-Hauses dessen Teil-Unterkellerung \ndurch einen „Kaltkeller“ mit 2 Räumen, wobei in einem der beiden Räume Anschlüsse für \neine Waschmaschine und einen Trockner eingerichtet sowie die Betriebseinheit der \nErdwärmepumpenheizung einschließlich der Wärmerückgewinnungseinheit untergebracht \nwerden sollte. \nBei einem Neubau entspricht es der Verkehrsauffassung, dass ein Keller vollständig trocken \nist, also weder Feuchtigkeit von außen eindringt noch Luftfeuchtigkeit an den Kellerwänden \nkondensiert oder an Oberflächen ein Feuchtigkeitsniveau entsteht, das die Entwicklung von \nSchimmel \nermöglicht. \nWelche \nAnforderungen \nan \ndie \nDämmung \nund \nden \nWärmedurchlasswiderstand zu stellen sind, hängt von der vorgesehenen oder zu \nerwartenden Nutzung der Räume ab. An Kellerräume, die zu Wohnzwecken errichtet \nwerden, sind höhere Anforderungen zu stellen, als an Räume, die nur dem zeitweisen, aber \nlängerdauernden Aufenthalt von Menschen (z.B. Sauna, Sportraum, Bar, Hobbyraum, \nWerkstatt) zu dienen bestimmt sind, in denen Tätigkeiten mit Bezug zu Feuchtigkeit (z.B. \nWasch-, Trocken- oder Bügelraum) stattfinden sollen oder die nur als reiner Abstell-, Lager- \noder Vorratsraum vorgesehen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2016 – I-21 \nU 120/15 –, juris ; OLG Naumburg, Urteil vom 26. August 2016 – 1 U 20/16 –, juris \n; OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 2 U 1219/16 –, juris ). \nUnter der Bezeichnung „Kaltkeller“ ist ein unbeheizter Keller zu verstehen, der nicht für \nWohnzwecke oder auch nur den längerdauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Ein \nsolcher Raum muss hinsichtlich seiner Wärmedämmung aber als Abstell-, Lager- oder \nVorratsraum geeignet sein, soweit diese Aktivitäten ohne zusätzliche Beheizung des \nRaumes, also bei Temperaturen von 10 bis 15 °C stattfinden können. Da nach dem Vertrag \nin einen dieser Räume aber zugleich die Anschlüsse für eine Waschmaschine und einen \nWäschetrockner sowie für die Betriebseinheit der Erdwärmepumpenheizung vorgesehen \nwaren, müssen diese Räume entsprechend höheren Ansprüchen genügen, damit die dort \nvertraglich vorgesehenen Aktivitäten des Waschens und Trocknens von Wäsche und des \n\n \nSeite 9 \n \nHeizbetriebs, die zu einer höheren Raumluftfeuchte führen, erfolgen können. \nDie Außenwandisolation muss bei dem hier betroffenen Vorhaben zudem berücksichtigen, \ndass sich nach der Planung und dem auf dieser beruhenden Bauvertrag hinter einer der \nAußenwände das Kollektorfeld der Erdwärmepumpenheizung befindet und sich das Erdreich \ndort – selbst bei ordnungsgemäßer Auslegung der Sonden – abkühlt und daher von einer im \nDurchschnitt geringeren Bodentemperatur ausgegangen werden muss, als sie unter den \nKlima- und Bodenbedingungen an diesem Ort zu erwarten wäre. \nDer Sachverständigen geht davon aus, dass sich die Anforderungen an die Dämmung eines \nsolchen Kellers aus der Energieeinsparverordnung und der DIN 4108-2 ergeben. Der Senat \nteilt \ndiese \nRechtsauffassung \nnach \neigener \nPrüfung. \nDie \nAnforderungen \nder \nEnergieeinsparverordnung sind für alle Räume mit Kontakt zum Erdreich verbindlich, \nunabhängig davon, ob sie beheizbar sind oder nicht, und unabhängig davon, ob sie inner- \noder wie hier außerhalb der thermischen Hülle des Gebäudes befinden. Danach müssen die \nAußenwände eines Kellers außerhalb der thermischen Hülle des Gebäudes einen \nWärmedurchlasswiderstand von 0,55 m²K/W aufweisen. \nDer gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. S. hat festgestellt, dass die Kelleraußenwände, vor \nallem aber die Wand, hinter der sich das Kollektorfeld der Erdwärmepumpenheizung \nbefindet, auf ihrer gesamten Oberfläche durch Kondenswasser feucht und mit Schimmel \nüberzogen ist. Zudem hat er einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,15 m²K/W festgestellt. \nDie Feststellungen des Sachverständigen sind für den Senat nachvollziehbar und glaubhaft, \nweil die Bauplanung nur eine Kellerwand aus Beton mit einer Stärke von 35 cm, aber keine \nInnen- oder Außendämmung vorgesehen hat. Angesichts dessen ist für den Senat auch die \nBehauptung des Beklagten widerlegt, dass Feuchte und Schimmelbildung auf ein falsches \nNutzungs-, vor allem auf die Installation zusätzlicher Heizkörper sowie ein falsches \nLüftungsverhalten zurückzuführen sein könnten. Der Sachverständige hat überzeugend \nausgeführt, dass bei einer Wand mit dem hiesigen Wärmedurchlasswiderstand, einer für \neinen ungeheizten Kellerraum zu erwartenden Innenraumtemperatur zwischen 10 und 15 °C \nund für den hiesigen Kellerraum anzunehmenden Luftfeuchte von 50 % bis 70 % die Wand \neine Oberflächentemperatur von 12,6 °C aufweisen müsste, um Schimmelbefall zu \nauszuschließen. Damit dürfe das Erdreich nicht kälter als 10 °C sein. Dieser Wert ist aber, \nwie der Sachverständige eine allgemein bekannte Tatsache bestätigt, in den hiesigen Breiten \nselbst in Tiefen nicht zu rechnen, in die kein Bodenfrost reicht. Angesichts dieser \nVerhältnisse folgt der Senat der Einschätzung des Sachverständigen, dass die Kondensation \nder Luftfeuchte und die Schimmelbildung völlig unabhängig von dem zeitweiligen Betrieb \nweiterer Heizkörper sowie vom Lüftungsverhalten der Klägerinnen eingetreten sind. \nDieser Mangel kann nach den Angaben des Sachverständigen durch die Aufbringung einer \nInnenwanddämmung von ca. 2 cm Stärke beseitigt werden. Das wird nach Einschätzung des \n\n \nSeite 10 \n \nSachverständigen Kosten in Höhe von 7.000 € verursachen. \nb) Der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist zwischen den Parteien unstrittig. \nc) Die Klägerinnen haben auch den Willen zur Mangelbeseitigung. Sie haben zur \nBegründung dieses Willens darauf hingewiesen, dass sie ohne Mangelbeseitigung weder \nden Keller noch den Garten angemessen nutzen könnten, weil der Keller von Schimmel \nbefallen und nass sei und das Erdreich im Garten wechselnde Höhenunterschiede aufweise. \nDen daraus folgenden Beseitigungswillen hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen. \nd) Die zu erwartenden Kosten der Mangelbeseitigung betragen nach den Feststellungen des \nSenats, die auf den nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen beruhen: \n \nUmbau des Kollektorfeldes mit Tiefensonde \n12.000 € \n \nBeseitigung der Bodenunebenheiten \n500 € \n \nAnbringung der Innenwanddämmung \n7.000 € \n \nSchimmelpilzbeseitigung \n2.000 € \n \n \n-------------------------- \n \n \n21.500 € \nNur in dieser Höhe ist damit der Anspruch der Klägerinnen auf Vorschuss für die Kosten der \nMangelbeseitigung berechtigt. Aufgrund der ergänzenden Angaben der Sachverständigen ist \nder Senat der Überzeugung, dass die vom Landgericht erwarteten Kosten für die Anbringung \neiner Außenwanddämmung der Kellerwände in Höhe von 19.100 €, den Ausbau der \nSpiralsonden in Höhe von 8.300 € und des weiteren Umbaus der Erdwärmepumpenheizung \nin Höhe von 17.400 € zur Mangelbeseitigung nicht erforderlich sind. Auch die darin \nenthaltenen Kosten von 3.000 € zur Erneuerung der Wärmerückgewinnungseinheit fallen \nnicht an, weil es sich insoweit um normalen Verschleiß, nicht aber um einen Mangel handelt. \n2. Da nach den vorstehenden Gründen die Mangelhaftigkeit des Werks feststeht, haben die \nKlägerinnen auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Schadensermittlung. Den insoweit \nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist nichts hinzuzufügen. \nB \nZur Anschlussberufung: \nDa Klägerinnen einen Anspruch auf Vorschuss auf die Kosten der Mangelbeseitigung haben, \nhaben sie auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen \nRechtsverfolgung. Allerdings ist dieser Anspruch der Hohe nach auf die Kosten beschränkt, \ndie entstanden wären, hätten die Klägerinnen nur einen Vorschussanspruch in der \n\n \nSeite 11 \n \ngerechtfertigten Höhe geltend gemacht. \nDies \nsind \n1,3 \nGebühren \naus \neinem \nStreitwert \nvon \n21.500 € \nzuzüglich \neiner \nAuslagenpauschale und der Mehrwertsteuer. \nC \nDie nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Stellungnahme der Beklagten \nführt nicht zu einer anderen Bewertung und veranlasst auch keinen Wiedereintritt in die \nBeweisaufnahme. \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 94 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. \nDie Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf tatsächliche \nBesonderheiten des Einzelfalles. \n \n \n \n \nJ. \n \n \n \nDr. S. \n \n \n \nA. \n \n \n\n \n \n \nOberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 1913/19 \nLandgericht Zwickau, 7 O 848/12 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. S. S., … \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \n2. L. H., … \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \nB. GmbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte Partnerschaft, … \n \nwegen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung \n \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S. und \nRichter am Amtsgericht A. \n \nohne mündliche Verhandlung am 08.10.2020 \n \nbeschlossen: \n \n \nIn Nummer 1 der Urteilsformel des Endurteils vom 7. August 2020 wird die \nDatumsangabe „8. November 2011“ durch die Datumsangabe „8. November \n2012“ ersetzt. \n\n \nSeite 2 \n \n \nGründe \nDie Berichtigung der Urteilsformel beruht auf § 319 ZPO. Danach sind Schreibfehler, \nRechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, \njederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. \n \nDie Klägerinnen hatten in beiden Instanzen beantragt, die Beklagte zur Zahlung von \nProzesszinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Rechtshängig wurde das Verfahren am 8. \nNovember 2012. Dementsprechend ist die offensichtliche Unrichtigkeit zu korrigieren. Die \nBeklagte hat dies zudem beantragt. Die Klägerinnen hatten rechtliches Gehör. \n \n \n \n \nJ. \n \n \n \nDr. S. \n \n \n \nA.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-07/22-u-1913-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 637","ref_norm":"637","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2020-08-07/22-u-1913-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457575","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.174510+00:00"}}