{"status":"available","doknr":"OLD457573","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-09-23","aktenzeichen":"22 U 1625/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 1625/21 \nLandgericht Leipzig, 02 O 2361/20 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 23.09.2022 \n \nS., Justizangestellte \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA. GmbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \nB., … \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \nwegen Forderung aus Werkvertrag \n \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., \nRichter am Oberlandesgericht M. und \nRichter am Oberlandesgericht A. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2022 am 23.09.2022 \n\n \nSeite 2 \n \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2021, \nAz.: 02 O 2361/20, wird zurückgewiesen. \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. \n3. \nDie Urteile des Senats und des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 41.143,01 EUR festgesetzt. \n \n \n \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten aus einem Bauvertrag vom 07./14.01.2014 über \ndas Gewerk Innenputz zum Bauvorhaben „Einfamilienhaus …allee .. in O1“ nach \nder Beseitigung von angezeigten Mängeln Aufwendungsersatz i.H.v. 41.143,01 EUR. Wegen \ndes unstreitigen Sachverhaltes, des streitigen Vortrages sowie der Antragstellung \nder Parteien in erster Instanz wird auf den übersichtlichen Tatbestand der angefochtenen \nEntscheidung Bezug genommen. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.07.2021 abgewiesen. Zwar stehe außer \nStreit, dass in verschiedenen Räumen des von der Klägerin erbauten Einfamilienhauses Putz \ngroßflächig hohl lag und von den Wänden zu fallen drohte. Eine Ablösung des Putzes von \nden Wänden sei jedoch nicht auf eine mangelhafte Werkleistung des Beklagten \nzurückzuführen; eine Bedenkenanzeige durch ihn sei nicht veranlasst gewesen. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. \n \nGegen dieses ihr am 23.07.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 04.08.2021 beim \nOberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese \nmit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 16.09.2021 begründet. Sie habe im \nAnschluss an das Beweissicherungsverfahren bei dem Labor … GmbH (M…) ein weiteres \nGutachten zur Materialuntersuchung vom 28.10.2020 (Anlage K 13) eingeholt zur Aufklärung \n\n \nSeite 3 \n \ndes Widerspruchs, warum bei ca. 30 % des Innenputzes dieser großflächig keine \nBindungswirkung zu Mauerwerk erzielt habe und deshalb großflächig abgefallen sei. Nach \ndem Gutachten (SV1) empfehle der Hersteller des Gipsputzes eine Verwendung von \nBetonkontakt für sein Gipsputz nicht; vielmehr werde das unstreitig verwendete \nBetonkontaktmittel Primo Color nur als Haftbrücke zur Verbesserung der Putzhaftung auf \nschalglatten \nBeton \nund \nfür \ngipshaltige \nMaschinenputze \nempfohlen. \nDer \nGerichtssachverständige SV2 habe nicht geprüft, ob das verwendete Betonkontaktmittel für \nden hier vorliegenden Untergrund aus Styropor geeignet sei. Diesen Widerspruch habe das \nLandgericht nicht aufgeklärt und sei daher zu fehlerhaften Schlussfolgerungen hinsichtlich \nder Mangelverursachung gekommen. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Leipzig, Az.: 02 O 2361/20 aufzuheben und den Beklagte \nzu verurteilen, an die Klägerin 41.143,01 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von \n9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Rechtshängigkeit (17.12.2020) zu \nzahlen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angegriffene Urteil. Die Behauptung des Sachverständigen SV1 in dem von \nder Klägerin beauftragten Untersuchungsbericht vom 28.10.2020, die Firma F1 GmbH \nempfehle einen Betonkontakt nicht, sei substanz- und zusammenhangslos sowie ohne \njedwede Quellenangabe in den Raum geworfen. Zudem hätte sich der Putz - hätte es keine \nkraftschlüssige Verbindung gegeben - sofort und nicht Jahre später abgelöst. Da kein roter \nBetonkontakt an der Putzunterseite der Proben festgestellt worden sei, müsse es \nentsprechend den Ausführungen des Sachverständigen SV2 über einen längeren Zeitraum \ndurch Austritt von Restfeuchte im Wandkern (Beton) zur Zerstörung der Gipskristalle und \ndamit zur Ablösung des Putzes vom Betonkontakt gekommen sein. \n \nVor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Senat nach § 358a \nZPO \nmit \nBeweisbeschluss \nvom \n02.11.2021 \nden \nerstinstanzlich \nbeauftragten \nSachverständigen SV2 beauftragt, seine gutachterlichen Feststellungen aus dem vor dem \nLandgericht Leipzig im selbständigen Beweisverfahren (Az.: 02 OH 37/18) erstellten \nGutachten vom 10.12.2019 sowie aus der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2019, die das \nLandgericht im hiesigen Ausgangsverfahren (Az.: 02 O 2361/19) zur Grundlage seiner \nEntscheidung genommen hat, zu ergänzen. Insbesondere sollte der Sachverständige zu den \nvon der Klägerin im Berufungsschriftsatz vom 15.09.2021 in Bezug genommenen fachlichen \nAusführungen aus dem von ihr eingeholten Gutachten des Herrn SV1, Labor … GmbH vom \n28.10.2020 (Anlage K 13) gutachterlich Stellung nehmen und darlegen, ob sich an dem \nErgebnis seiner erstinstinzlichen Feststellungen hierdurch Änderungen ergeben. Dabei sollte \ner zudem auf einzelne, vom Senat besonders hervorgehobene Punkte näher eingehen. \n\n \nSeite 4 \n \n \nDer Sachverständige erstellte sein ergänzendes Gutachten unter dem 02.03.2022. Während \nder Beklagte hierzu in der Folge keine Stellung genommen hat, hat die Klägerin mit \nSchriftsatz vom 04.05.2022 zusätzliche Fragen an den Sachverständigen gerichtet. Zudem \nhat sie die Frage aufgeworfen, ob nicht ein ergänzendes Sachverständigengutachten \neingeholt werden müsse. \n \nDarüber hinaus trägt die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 04.05.2022 - erstmals, in der \nFolge aber unbestritten - vor, dass die Parteien einen (als Anlage zum Schriftsatz \nbeigefügten, \nGA 118) \nRahmenvertrag \nabgeschlossen \nhätten, \nder \nauch \nfür \ndie \nstreitgegenständliche vertragliche Vereinbarung gelte und nach dem die Oberfläche für die \nHerstellung des Innenputzes vor Beginn der Arbeit mit einem Stahlbesen scharf abzufegen \nsei. \n \nIm \nTermin \nzur \nmündlichen \nVerhandlung \nvom \n08.07.2022 \nhat \nder \nSenat \nden \nSachverständigen ergänzend angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das \nProtokoll vom 08.07.2022 Bezug genommen. \n \nMit entsprechend nachgelassenem Schriftsatz vom 16.08.2022 hat die Klägerin zum \nErgebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Zudem hat sie erstmalig den \nBeklagtenvortrag aus der mündlichen Verhandlung bestritten, wonach dieser in den \nvergangenen Jahren bei den rund 200 verputzten Häusern die von ihm näher beschriebene \nTechnologie angewandt habe, wonach er immer den Teil der Putzflächen, den er an dem \nTag schaffen konnte, aufgeraut habe, während er den anderen Teil mit Betonkontakt \nvorbehandelt habe. Sie beruft sich ferner darauf, dass der Beklagte keine Feuchtemessung \ndurchgeführt habe und nach den vertraglichen Vereinbarungen sämtliche Flächen mit einem \nStahlbesen scharf abzufegen hatte. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten \ngelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. \n \n \nII. \nDie gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 \nZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der \nSache keinen Erfolg. \n \n1. \nAuf den hier maßgeblichen Bauvertrag vom 07. / 14.01.2014 über das Gewerk Innenputz \nzum Bauvorhaben „Einfamilienhaus …allee … in O1“, in dem die Parteien nicht die Geltung \n\n \nSeite 5 \n \nder VOB/B vereinbart haben, ist das Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff.) in seiner bis \nzum 31.12.2017 (und damit vor Einführung der §§ 650a ff. BGB) geltenden Fassung \nanzuwenden. \n \n2. \nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die \nstreitgegenständliche Ablösung des Putzes von den Wänden - entgegen der Auffassung der \nKlägerin - nicht auf eine mangelhafte Werkleistung des Beklagten zurückzuführen ist und \neine Bedenkenanzeige durch ihn nicht veranlasst gewesen ist. \n \nNach den §§ 633, 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB kann die Klägerin als Bestellerin wegen eines \nMangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten \nangemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen \nAufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer - hier der Beklagte - die \nNacherfüllung zu Recht verweigert (hat). \n \nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme scheitert der Anspruch der Klägern bereits daran, \ndass das Werk des Beklagten - Aufbringen eines neuen Innenputzes - nicht mangelhaft \ngewesen ist. \n \nHierzu hatte bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt, dass \nsich nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 10.12.2019 aus dem \nbeigezogenen selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Leipzig (Az.: 02 OH 37/18) \nsowie dessen Ausführungen aus der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2019 nicht \nbestätigt habe, dass der Mangel des Putzes durch den Beklagten zu vertreten sei. Zur \nVermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil \nzunächst vollumfassend Bezug genommen werden. \n \nDie hiergegen von der Klägerin mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen greifen \nnach dem Ergebnis der weiteren durch den Senat vorgenommenen Beweisaufnahme nicht \ndurch. Auch nach dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 02.03.2022 \nund dessen informatorischer Anhörung im Termin zu mündlichen Verhandlung vom \n08.07.2022 steht zur Überzeugung des Senats (weiterhin) fest, dass die Klägerin eine \nmangelhafte Werkleistung des Beklagten nicht nachgewiesen hat. \n \na) \nInsbesondere hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht ergeben, dass \ndas unstreitig verwendete Betonkontaktmittel „Primo Color“ als Haftbrücke auf den \nstreitgegenständlichen Wandoberflächen aus Styropor bzw. Polystyrol (Schalsteine des \nHerstellers Ax) ungeeignet gewesen ist. \n\n \nSeite 6 \n \n \nDer Sachverständige SV2 hat für den Senat schlüssig und nachvollziehbar zum Ausdruck \ngebracht, dass die ergänzenden Fragen der Klägerin aus ihrer Berufung keinen Anlass \ngeben, seine Ausführungen aus der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2019 sowie aus \nseinem schriftlichen Gutachten vom 10.12.2019 zu ändern. Nach seinen Feststellungen, \ninsbesondere dem technischen Merkblatt der Haftbrücke „Primo Color“, handelt es sich bei \ndiesem Produkt um eine „gefüllte, quarzhaltige Emulsion mit Feinputzcharakter auf \nAcrylbasis zur Herstellung von Haftbrücken im Innenbereich“. Es sei deshalb für die \nVerarbeitung auf nicht oder kaum saugfähigen Untergründen vorgesehen. Dazu zählten \nBeton und das hier verwendete Polystyrol. Eine Unverträglichkeit oder eine zu geringe \nHaftung liege hier nicht vor; denn bei der Bauteilöffnung sei eine ausreichende Haftung \ngerade festgestellt worden. Die Grundierung auf dem Polystyrol habe eine einwandfreie \nHaftung gehabt. Problematisch gewesen sei lediglich die Haftungsvermittlung zwischen \nGrundierung und Putz. Zwar habe die Ablösung des Gipsputzes genau auf der Oberfläche \ndes Betonkontakts stattgefunden; dies lasse sich jedoch dadurch erklären, dass es aufgrund \nder bereits im Erstgutachten festgestellten Restfeuchte im Beton und deren verzögerter \nDiffusion durch das Polystyrol zu einer Umkristallisation gekommen sei. Insofern habe die \nGrundierung die Feuchte über einen längeren Zeitpunkt zusätzlich zurückgehalten, sodass \nsie erheblich länger habe einwirken können. Dadurch seien die Kristalle zu anderen \nmodifiziert wodurch, wodurch die Haftung verloren gegangen sei. \n \nDer Senat schließt sich in seiner Überzeugungsbildung vollumfänglich den Ausführungen \ndes Sachverständigen SV2 an. Dieser hat sein Gutachten überzeugend und gut \nnachvollziehbar, ohne Widersprüche und Lücken erstattet sowie die Umstände zu den \nUrsachen, die zur Ablösung des Putzes an den Wandflächen des streitgegenständlichen \nObjekts geführt haben, so klar und verständlich dargelegt, dass der Senat diesem ohne \nMühe folgen konnte. \n \nEs steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass Ursache der Ablösung des Putzes die \nRestfeuchte in den Betonnestern hinter den Polystyrolelementen gewesen ist. Da diese aber \nnicht der Beklagte zu verantworten hat, sondern die Klägerin, kommt eine Mängelhaftung des \nBeklagten diesbezüglich nicht in Betracht. \n \nb) \nEntgegen der Auffassung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16.08.2022 hat der Beklagte \nden Mangel der Putzoberflächen auch nicht deshalb zu vertreten, weil er eindeutige \nVorgaben für die Vorbereitung der Oberflächen aus dem zwischen Klägerin und Beklagten \nbestehenden Rahmenvertrag (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 04.05.2022, GA 118) verletzt \nhätte. \n \n\n \nSeite 7 \n \nZwar ist richtig, dass es dort unter dem Abschnitt 'Leistungsumfang der Innenputzarbeiten' \nheißt, dass „die Wandflächen ... vor dem Putzauftrag mit einem Stahlbesen scharf \nabzufegen“ seien. Gleichzeitig heißt es jedoch in dem vorhergehenden Abschnitt \n'Grundsätzlich gelten': „Der Auftragnehmer hält strikt die Verarbeitungsvorschriften des \nPutzherstellers ein.“ Insofern erweisen sich die vertraglichen Vorgaben für den Beklagten als \nwidersprüchlich. Denn nach dem technischen Merkblatt zu dem hier verwendeten Putz \n„Baumit 2000“ (Anlage B 2, dort Unterpunkt „Untergrund“) waren „die Betonflächen (max. \nBetonfeuchte 3 Gew.-%) und andere glatte, nicht saugfähige Untergründe, mit einem \ngeeigneten Haftvermittler, z. B. BetonKontakt, vor(zu)behandeln“. Folgerichtig hatte der \nBeklagte, da er sich strikt an die Verarbeitungsvorschriften des Putzherstellers zu halten \nhatte, einerseits einen Haftvermittler aufzutragen, aber andererseits auch die Wandflächen \nvor dem Putzauftrag mit einem Stahlbesen scharf abzufegen. Insofern räumt die Klägerin (zu \nRecht) selbst ein, dass beides gleichzeitig nicht möglich bzw. sinnvoll ist. Besteht aber ein \noffensichtlicher Widerspruch, kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden, dass er die \ndeutlich strenger gehaltene Vorgabe aus dem Rahmenvertrag (strikte Einhaltung der \nVerarbeitungsvorschriften des Putzherstellers) eingehalten hat. \n \nc) \nSchließlich liegt auch kein Mangel der Werkleistung darin bzw. kann dem Beklagten auch \nnicht vorgeworfen werden, er habe keine Feuchtemessung durchgeführt. \n \nUnabhängig davon, dass die Durchführung einer entsprechenden Feuchtemessung zwischen \nden Parteien streitig geblieben ist, hat der Sachverständige im Termin zur Überzeugung des \nSenats ausgeführt, dass aufgrund der diffusionsbremsenden Eigenschaft des verwendeten \nPolystyrols Duotherm unmittelbar vor Durchführung des Verputzens nicht damit zu rechnen \nwar, dass die Feuchtigkeit aus den Betonnestern bereits zu einer überhöhten Feuchtigkeit im \nPolystyrol geführt hätte. So hat der Sachverständige auf Vorhalt der Klägerseite ausdrücklich \nausgeführt, dass, wenn der Beklagte seinerzeit mit einem Messgerät 2 cm unterhalb der \nOberfläche des Polystyrols gemessen habe, die Feuchtigkeit ohne weiteres darunter gelegen \nhaben könnte, da die Schichtdicke immerhin 54 m betrage. Zu einer tieferen Messung wäre \nder Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, da nach Aussage des Sachverständigen die \nFeuchte auf dem Putzgrund zu messen ist, wobei Putzgrund „Oberfläche Styropor“ bedeutet. \n \n \nIII. \nEine Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \n \n \n\n \nSeite 8 \n \n \n \nIV. \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \n \nV. \nDie Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, §§ 43, 47, 48 GKG. \n \n \n \n \nJ. \n \n \n \nM. \n \n \n \nA.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-23/22-u-1625-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 637","ref_norm":"637","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650a","ref_norm":"650a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 358a","ref_norm":"358a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/457573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/457573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-09-23/22-u-1625-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/457573","retrieved":"2026-07-09 07:48:14.109660+00:00"}}